Plastikflasche auf dem Rollweg

AG Hannover: Plastikmüll auf dem Rollweg

Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug, welcher drei Stunden später als geplant am Zielort eintraf. Die Verspätung des Fluges ist auf Müll auf dem Rollweg zurückzuführen, welcher nach Ansicht der Beklagten einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastverordnung darstellt. Der Kläger macht nun gegen sie einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 c  i. V. m. Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004 geltend.

Das Amtsgericht Hannover spricht dem Kläger einen solchen Anspruch zu, da Müll auf dem Rollweg kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der VO ist, da es ein beherrschbares Risiko darstellt.

AG Hannover 556 C 511/16 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 12.07.2016
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 12.07.2016, Az: 556 C 511/16
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 12. Juli 2016

Aktenzeichen 556 C 511/16

Leitsätze:

2. Müll auf der Fahrbahn stellt ein beherrschbares Risiko dar und unterfällt der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens.

Das Freihalten der Position und Rollwege von Müll oder sonstigen Fremdkörpern gehört zu der Pflicht und damit der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.

Zusammenfassung:

3. Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug von Antalya nach Frankfurt/M., wodurch die Parteien einen Luftbeförderungsvertrag schlossen. Der Kläger kam erst mit einer Verspätung von drei Stunden am Zielort an. Die Beklagte begründet die  Verspätung des Fluges damit, dass sich Müll auf der Fahrbahn befand, was ein außergewöhnlichem Umstand im Sinne der VO sei. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung gem. Art. 5 Abs. 1 c  i. V. m. Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004.

Das Amtsgericht Hannover spricht dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichzahlung zu. Voraussetzung für diesen Anspruch ist es, dass die Fluggäste durch die Verspätung einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden. Dies ist hier der Fall.

Mithin begründet Müll auf der Fahrbahn keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastverordnung. Hierzu wären tatsächlich nicht beherschbare Einflüsse erforderlich, wie etwa ein Vogelschlag, Hagel oder Blitzschläge. Hingegen ist Müll auf der Fahrbahn ein beherrschbares Phänomen und unterfällt der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens. Das Freihalten der Position und Rollwege von Müll oder sonstigen Fremdkörpern gehört zu der Pflicht und damit der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Folglich liegt hier kein außergewöhnlicher Umstand vor, welcher die Beklagte von einer Inanspruchnahme befreien könnte.

 

 

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,-​- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30% und die Beklagte 70% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

7. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,-​- Euro gem. Art. 5 Abs. 1 c i. V. m. Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004 zu.

8. Hinsichtlich des möglichen weiter gehenden Schadenersatzanspruchs in Höhe von 170,-​- Euro findet eine Anrechnung gem. Art. 12 Abs. 1 der genannten Verordnung statt.

9. Zunächst sind die Grundvoraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 b vorliegend gegeben. So billigt die höchstrichterliche Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der Ausgleichsansprüche im Falle der Flugannullierung den Fluggästen bei einer großen Verspätung wie bei einer Annullierung des Fluges einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 zu (EUGH, NJW 2010, 43; BGH NJW 2010, 2281). Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggäste durch die Verspätung einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der geplante Flug des Klägers von Antalya nach Frankfurt/M. startete mit einer Verspätung von 2 Stunden und 5 Minuten und wurde derart umgeleitet, dass der Kläger mit einer Verspätung von über 3 Stunden sein Reiseziel erreicht hat.

10. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zurückzuführen gewesen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

11. Als Ausnahme hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs ist diese Vorschrift eng auszulegen. Demnach setzt eine Exkulpation der Beklagten voraus, dass die Verspätung auf Vorkommnisse zurückgeht, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und auf Grund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Als außergewöhnlich können nur solche Risiken angesehen werden, die nicht in die beherrschbare betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens fallen.

12. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Verspätung auf derart außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Zwar geht das Gericht nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin C. W. davon aus, dass auf dem Weg des Flugzeuges von der Position zum Taxiweg eine Plastikflasche angesaugt worden ist. Indes ist zum einen nicht ausgeschlossen, dass eine weitergehende Verspätung darauf zurückzuführen ist, dass auf Grund eines „Kommunikationsfehlers“ eine wiederholte Betankung des Flugzeuges vorgenommen werden musste, zum anderen ist das Vorhandensein einer Plastikflasche in dem genannten Bereich ohnehin nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der genannten Verordnung zu werten. Allein der Umstand, dass es sich, nach den Angaben der Zeugin W., um ein äußerst seltenes Vorkommnis handelt, genügt für die Qualifizierung dieses Umstandes als außergewöhnlich nicht. Denn anders als etwa tatsächlich nicht beherrschbare Einflüsse von außen, wie Vogelschlag, Hagel oder Blitzschlag wertet das Gericht Müll auf der Fahrbahn als durchaus der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens unterfallendes und von diesem zu beherrschendes Phänomen. Das Freihalten der Position und Rollwege von Müll oder sonstigen Fremdkörpern – zumindest bis zu dem Bereich, der der Verantwortung des Flughafenbetreibers unterliegt – gehört zweifellos zu der Pflicht und damit der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Dementsprechend beschäftigt die Beklagte einen Ramp Agent, dessen Aufgabe es, unter anderem ist, zu überprüfen, ob die Position und der Bereich bis zum Taxiweg frei von Gegenständen sind. Wie nun letztendlich die Plastikwasserflasche in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens gelangt ist, ist für die Frage der Haftung der Beklagten vorliegend unerheblich.

13. Dass sich der fragliche Gegenstand erst auf dem Taxiweg und damit erst in einem Bereich, der dem Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers unterlag, befunden hat, lässt sich den Angaben der Zeugin Weber nicht entnehmen. Diese hat bekundet, dass der Gegenstand „auf dem Übergang zum Taxiweg“ lag und das Flugzeug zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Pushbackfahrzeug verbunden war. Wo genau der Gegenstand gelegen hat, konnte die Zeugin nicht sagen. Damit aber ist nicht auszuschließen, dass sich der Gegenstand im Verantwortungsbereich der Beklagten befand und von dieser bzw. ihren Mitarbeitern rechtzeitig hätte entfernt werden können und müssen. Verbleibende Zweifel gehen insoweit zu Lasten der Beklagten. Ob sich die Beklagte auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen könnte, wenn sich der Gegenstand erst auf dem Taxifeld befunden hätte, erscheint zumindest fraglich, bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung.

14. Dementsprechend steht dem Kläger für die Verspätung des Fluges über eine Entfernung von mehr als 1500 km ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,-​- Euro zu.

15. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger darüber hinaus ein Anspruch auf Schadenersatz für die vergeblich aufgewendeten Transferkosten in Höhe von 170,-​- Euro gem. §§ 631, 280 Abs. 1 BGB zusteht. Denn gem. Art. 12 der Verordnung (EG) 261/2004 findet eine Anrechnung des Ausgleichsanspruchs auf einen solchen Schadenersatzanspruch statt.

16. Der Zinsanspruch des Klägers ist gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

17. Demgegenüber ist ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht gegeben. So kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren vorliegend nur unter Verzugsgesichtspunkten in Betracht. Verzug aber lag vor Beauftragung des Rechtsanwalts nicht vor.

18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

19. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Hannover: Plastikmüll auf dem Rollweg

Verwandte Entscheidungen

AG München, Urt. v. 10.01.2014, Az: 212 C 11471/13
AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.12.2012, Az: 3 C 581/12 (31)

Berichte und Besprechungen

Wormser Zeitung: Müll auf Rollfeld ist nicht außergewöhnlich: Entschädigung

Focus: Müll auf Rollfeld ist nicht außergewöhnlich: Entschädigung

Forum Fluggastrechte: Entschädigung bei Flugverspätung

Passagierrechte.org: Anspruch bei Flugverspätung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.