Stornierung eines Luftbeförderungsvertrag
LG Frankfurt: Stornierung eines Luftbeförderungsvertrag
Im Anschluss an die Kündigung seines Luftbeförderungsvertrags verlangt ein Reisender von seinem Reisebüro die Erstattung des Flugpreises. Das Reisebüro bestreitet, richtiger Beklagter zu sein und verweist auf das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Das Landgericht Frankfurt hat das Reisebüro als richtigen Beklagten bestimmt. Weil das Büro vorliegend eigenständig Flugtickets erworben habe und diese unter eigenem Risiko an die Kunden verkaufte, sei es gleich einem Reiseveranstalter zu behandeln.
LG Frankfurt | 2-24 S 72/16 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2016 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2016, Az: 2-24 S 72/16 |
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Leitsatz
2. Es ist davon auszugehen, dass ein Internet-Reisebüro über ein Buchungsportal einen Luftbeförderungsvertrag lediglich vermittelt und nicht als Eigengeschäft geschlossen hat, wenn in der Rechnung und dem Ticket ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese „im Namen und für Rechnung der…“ Fluggesellschaft erstellt wurde.
Zusammenfassung:
3. Ein Reisender buchte bei einem Reisebüro einen Linienflug. Als dieser die erworbene Leistung kurzfristig nach §649 BGB kündigt, weigert sich das reisebüro den erhaltenen Kaufpreis zurückzuerstatten. Anders als von Klägerseite dargelegt, habe das Reisebüro lediglich eine vermittelnde Tätigkeit zwischen dem Fluggast und der ausführenden Airline eingenommen.
Ein notwendiges Tätigwerden als Reiseveranstalter habe in Person des Reisebüros zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. In der Folge fehle dem beklagten Reisebüro die notwendige Passivlegitimation zur Begründung des Anspruchs.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. Grundsätzlich vollbringe ein Reisebüro lediglich eine vermittelnde Tätigkeit. In diesem Fall sei eine Begründung von Sekundäransprüchen lediglich in Bezug auf den tatsächlichen Veranstalter der Reise möglich.
Im Einzelfall könne jedoch von dieser Regelung abgewichen werden. Dies sei immer dann der Fall, wenn das Reisebüro für den Kunden unverkennbar als Veranstalter der Reise in Erscheinung tritt. Da vorliegend das Reisebüro die Flugtickets eigenständig von der ausführenden Airline erworben hatte und diese im Nachhinein unter eigenem Kostenrisiko an den Verbraucher veräußerte, sei hier von einer veranstalterähnlichen Tätigkeit auszugehen.
Das Reisebüro ist somit richtiger Beklagter und schuldet dem Kunden die Erstattung des vollen Ticketpreises.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.3.2016 (Az. 31 C 3871/15 (17)) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt, an die Klägerin 145,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 412,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 21 %, die Beklagte 79 % zu tragen. Die Streithelferin hat die Kosten der Nebenintervention selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
5. Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist teilweise begründet.
7. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i. H. v. insgesamt 557,50 €.
8. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen.
9. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagten für etwaige Rückzahlungsansprüche gem. § 649 BGB nicht passiv legitimiert gewesen sei, da das Internet-Reisebüro „…“ den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten vermittelt, sondern diesen im eigenen Namen angeboten habe.
10. Zum einen hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass von Beginn an unstreitig war, dass „…“ den Flugbeförderungsvertrag lediglich vermittelt hatte. Die Beklagte selbst hat bereits in der Klageerwiderungsschrift ausdrücklich zugestanden, dass „zwischen der Klägerin und der Beklagten über das Internetportal … ein Flugticket vermittelt (worden sei)“.
11. Darüber hinaus bestehen mehrere Indizien, die für ein Vermittlungsgeschäft, und gegen ein Eigengeschäft sprechen:
12. Obgleich ein Reisebüro regelmäßig Reiseverträge und Beförderungsverträge, lediglich mit dem jeweiligen Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtunternehmen vermittelt, kann das tatsächliche Auftreten des Reisebüros aus der Empfängersicht eines objektiven Reisenden dazu führen, dass das Reisebüro den Reise- bzw. Beförderungsvertrag als eigene Leistung und in eigener Verantwortung anbieten und erbringen möchte. Wenn nach den AGB des Reisebüros dieses als Vermittler tätig wird, oder wenn die Reisebestätigung einen klaren Hinweis auf eine solche Vermittlertätigkeit enthält, sind dies starke Indizien für ein Vermittlergeschäft und gegen ein Eigengeschäft. Allerdings können diese Indizien im Einzelfall entkräftet werden, wenn das Reisebüro anlässlich des Vertragsabschlusses in einer Weise auftritt, welche für ein Eigengeschäft spricht. Wenn das Reisebüro Flugtickets von einem Ticketzwischenhändler (sog. Consolidator) erworben hat, und diese mit einem eigens kalkulierter Aufschlag an den Fluggast weiterveräußert, spricht dies für ein Eigengeschäft, da es in diesem Falle an der wesentlichen Voraussetzung eines Vermittlergeschäfts, nämlich der Preisidentität, fehlt (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 35, Rn. 10, § 27, Rn. 22 m. w. N.).
13. Vorliegend wurde in der Rechnung vom 17.1.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese „im Namen und für Rechnung der …„ erstellt wurde. Auch wurde das Ticket „ausgestellt auf …“. Auch nach den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 2.10.2016 auszugsweise vorgelegten AGB von „…“ wird Letztere regelmäßig als Vermittlerin tätig. Auch das in der Rechnung vom 7.1.2015 erhobene „Entgelt: 7,99 €„, spricht dafür, dass „…“ die Beförderungsverträge lediglich vermittelte. Bei dem Entgelt handelt es sich offensichtlich um eine Vergütung für die Vermittlungstätigkeit. Hätte „…“ die Flugtickets als eigene verkaufen wollen, hätte sie ein selbst kalkuliertes Beförderungsentgelt erhoben, welches das Entgelt für ihre Tätigkeit bereits enthalten hätte.
14. Diese Indizien wurden auch nicht durch ein entgegenstehendes, anderweitiges Verhalten im Zeitpunkt der Buchung entkräftet. Zu berücksichtigen ist, dass die Buchung über ein so genanntes Online-Portal erfolgte, d. h. dass keine natürliche Person im Zuge der Buchung mündliche Angaben über die Vertragsgestaltung gemacht haben konnte, sodass als Auslegungskriterien ausschließlich die AGB sowie die Reisebestätigung bzw. Rechnung herangezogen werden können.
15. Darüber hinaus hat die Beklagte Steuern und Gebühren (zumindest teilweise) zurückerstattet. Dies spricht für einen mit ihr abgeschlossenen Beförderungsvertrag. Schließlich hat die Beklagte auch eine an die Klägerin gerichtete „Stornierungbestätigung“ verfasst, mit welcher bestätigt wurde, dass „Ihre“ Flüge, d. h. die Flüge der Klägerin, storniert worden seien.
16. Auch hat die Beklagte nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass „…“ die streitgegenständlichen Flüge von einem Ticketzwischenhändler (sog. Consolidator) erworben, und mit einem eigens kalkulierter Aufschlag an die Klägerin weiterverkauft habe. Vielmehr hat sie selbst zugestanden, dass auf „Tarife der Beklagten über offene Buchungsplattformen“ zugegriffen worden sei. Mithin war selbst nach dem Beklagtenvortrag die Preisidentität, welche einer Vermittlungsleistung immanent ist, gegeben. Ebensowenig hat sie etwa substantiiert vorgetragen, dass „…“ die streitgegenständlichen Flüge bei ihr zu einem günstigeren Preis erworben habe, um sie dann zu einem höheren Preis an die Klägerin weiterzuveräußern. Der pauschale Vortrag, das in der Rechnung ausgewiesene Beförderungsentgelt entspräche nicht dem tatsächlichen Beförderungspreis, ist unsubstantiiert. Die Beklagte hätte vielmehr konkret vortragen müssen, wann und zu welchem Preis das Internet-Reisebüro die streitgegenständlichen Flugtickets zuvor von der Beklagten erworben haben soll.
17. Schließlich hat das Amtsgericht zu Unrecht als Indiz für ein Eigengeschäft aufgeführt, dass das Beförderungsentgelt von der Klägerin an „…“ geleistet worden sei. Es entspricht üblicher Praxis eines Reisebüros, dass dieses Empfangsbevollmächtigter ist für die Zahlung des Reisepreises und den Reisepreis danach an den Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtunternehmen weiterleitet.
18. Schlussendlich führt – entgegen der Auffassung der Beklagten – die Tatsache, dass es sich bei „…“ nicht um eine so genannte IATA-Agentur handelt, nicht zwingend zu dem Schluss, dass ein solches Reisebüro keine Fremdleistungen vermittelt, sondern Eigenleistungen erbringen möchte. Wie bereits dargelegt, kommt es ausschließlich auf den objektiven Empfängerhorizont des Reisenden bei der Buchung an. Aus Sicht der Klägerin wurde der Luftbeförderungsvertrag mit der Beklagten vermittelt.
19. Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, ein Werkvertrag i. S. d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, § 649 BGB. Dies war vorliegend unstreitig erfolgt.
20. Als Rechtsfolge kann der Unternehmer, der vertragliche Luftfrachtführer, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d. h. im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse, § 649 S. 2 BGB.
21. Vorliegend muss sich die Beklagte ersparte Aufwendungen bzw. einen anderweitigen Veräußerungserlös in Höhe von insgesamt 557,50 € anrechnen lassen. Nachdem die Klägerin das Beförderungsentgelt in voller Höhe bereits entrichtet hatte, kann sie von der Beklagten eine Rückzahlung in Höhe von 557,50 € verlangen, § 812 BGB.
22. Wird ein Flugbeförderungsvertrag gem. § 649 BGB gekündigt, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern (wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge) zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 989).
23. Vorliegend wurde ausweislich der Rechnung vom 17.1.2015 an Steuern („Tax“) ein Betrag in Höhe von insgesamt 441,99 € berechnet. Dieser Betrag ist in jedem Fall zu erstatten, nachdem der Flug nicht angetreten wurde, und damit die Steuern nicht angefallen sind.
24. Soweit die Beklagte behauptet, es seien Steuern und Gebühren in Höhe von lediglich 105,80 € angefallen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagte trägt lediglich vor, sie habe nach erfolgter Stornierung 105,80 € an „…“ (bzw. an die …) geleistet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in einer Rechnung ausgewiesenen Steuern der Höhe nach korrekt sind. Der Beklagtenvortrag genügt nicht, diese Vermutung zu entkräften. Die Beklagte hätte konkret vorrechnen müssen, welche Steuern und Gebühren nach welchen Vorschriften bezogen auf das in der Rechnung ausgewiesene Beförderungsentgelt tatsächlich erhoben wurden bzw. im Falle des Flugantritts erhoben worden wären.
25. Von diesem Betrag i. H. v. 441,99 € sind die unstreitig an die Klägerin erstatteten 31,99 € in Abzug zu bringen, sodass wegen Steuern und Gebühren ein Rückzahlungsanspruch über 410 € verbleibt.
26. Unbeachtlich ist, ob die Beklagte tatsächlich an „…“ bzw. an die … einen Betrag i. H. v. 105,80 € erstattet hat. Ein solcher Betrag ist zumindest nicht an die Klägerin weitergeleitet worden. Ein etwaiger Zahlungsempfang durch das Reisebüro ist nicht einem Zahlungsempfang durch die Klägerin gleichzustellen. Das Reisebüro ist kein Empfangsvertreter des Reisenden. Es ist lediglich schuldrechtlich gehalten, die vom Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtunternehmen erhaltenen Gelder an den Reisenden weiterzuleiten.
27. Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Erstattung des hälftigen, restlichen Beförderungsentgeltes über 145 €, der von der Beklagte letztlich anerkannt wurde.
28. Die Beklagte ist so zu behandeln, als habe sie die stornierten Tickets für den Hinflug am 15.8.2015 (…) anderweitig mit einem Erlös weiterverkaufen können, der zumindest dem von der Klägerin anteilig bezahlten Betrag entsprach. Nachdem für Hin- und Rückflug ein Gesamtpreis i. H. v. 290 € erhoben wurde, schätzt das Gericht, dass der auf den Hin- und Rückflug entfallende anteilige Preis jeweils der Hälfte, d. h. 145 €, entsprach, § 287 ZPO.
29. Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).
30. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend – hinsichtlich des Hinfluges am 15.8.2015 (…) – nicht gerecht geworden.
31. Wenn zwischen Kündigung und planmäßigem Abflug noch ein größerer Zeitraum, etwa von mehreren Wochen bis Monaten, liegt, kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit einer vollen Auslastung seiner Fluggeräte kalkuliert, davon ausgegangen werden, dass die Flugtickets nach der Stornierung an Dritte zu einem Entgelt „weiterverkauft“ werden konnten, welches zumindest dem ursprünglich geschuldeten Entgelt entspricht. Lediglich dann, wenn die Kündigung erst unmittelbar vor dem Abflug erfolgt, etwa wenn der Fluggast nicht zum Check-in erscheint, kann davon ausgegangen werden, dass ein Weiterverkauf tatsächlich nicht mehr möglich war (vgl. LG Frankfurt, Urt. 6.6.14, Az. 2-24 S 152/13; Urt. 13.8.15, Az. 2-24 S 22/15).
32. Vorliegend lag zwischen der Kündigung (am 3.5.2015) und dem gebuchten Flug (am 15.8.2015) noch ein genügend großer Zwischenraum, der einen Weiterverkauf ermöglicht hätte.
33. In einem solchen Fall kann vom Luftfahrunternehmen gefordert werden, darzulegen, ob der freigewordene Platz wieder zum Verkauf angeboten wurde. Auch kann gefordert werden, vorzutragen, ob das Fluggerät voll besetzt war. Für den Fall, dass sämtliche Plätzte „verkauft“ werden konnten, steht fest, dass das Luftfahrunternehmen auch für den jeweils streitgegenständlichen Platz ein Entgelt erzielen konnte. Durch § 649 BGB soll eine doppelte Befriedigung des Luftfahrunternehmens vermieden werden. Wenn der jeweils streitgegenständliche Platz anderweitig gewinnbringend genutzt werden konnte, besteht kein gerechtfertigter Anspruch, auch von dem Fluggast, der den Beförderungsvertrag gekündigt hatte, das Entgelt zu verlangen. Wenn dagegen feststeht, dass das jeweilige Fluggerät nicht vollkommen ausgelastet war, d. h. wenn zumindest ein Platz frei geblieben war, kann davon ausgegangen werden, dass der jeweils streitgegenständliche Platz nicht „weiterverkauft“ werden konnte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass kein bestimmter, konkretisierter Platz „verkauft“ wird. Vielmehr erlangt der Fluggast einen allgemeinen Beförderungsanspruch auf irgend einem Platz auf einem bestimmten Flug in einer bestimmten Buchungsklasse. Solange letztlich zumindest ein einziger Platz frei geblieben ist, kann mangels der Möglichkeit der Zuordnung einzelner Plätze nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um den Platz handelte, der infolge der streitgegenständlichen Stornierung wieder frei geworden war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Buchungen, die nach dem Rücktritt erfolgt sind, ausschließlich die Plätz betrafen, die ohnehin noch frei waren, und nicht den streitgegenständlichen, infolge des Rücktritts wieder frei gewordenen Platz.
34. Steht danach fest, dass infolge der nicht vollen Auslastung des Fluggerätes der streitgegenständliche Platz nicht „weiterverkauft“ wurde, d. h. dass das Luftfahrunternehmen tatsächlich keinen anderweitigen Erlös erzielen konnte, hat es darzulegen, dass es sich zumindest um einen Weiterverkauf bemüht hat, d. h. dass es den Weiterverkauf nicht böswillig unterlassen hat i. S. d. § 649 BGB. Insoweit dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast allerdings nicht überspannt werden. Es muss der Vortrag genügen, dass der frei gewordene Platz wieder in das Buchungssystem aufgenommen worden ist, d. h. dass der frei gewordene Platz erneut buchbar war. Da es im eigenen wirtschaftlichen Interesse eines Luftfahrunternehmens liegt, dass seine Fluggeräte möglichst ausgelastet sind, kann davon allerdings regelmäßig ausgegangen werden.
35. Danach ist die Beklagte vorliegend hinsichtlich der Hinfluges (…) ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Trotz ausdrücklicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung über die Berufung war die Beklagte nicht bereit, zur tatsächlichen Belegung dieses Fluges vorzutragen. Insoweit musste die Kammer davon ausgehen, dass sämtliche Plätze dieses Fluges belegt waren, d. h. dass auch der streitgegenständliche Platz „weiterverkauft“ werden konnte. Die Kammer schätzt den Erlös auf den Betrag, den die Klägerin für diesen Flug anteilig zu entrichten hatte, d. h. auf 145 €, § 287 ZPO.
36. Diesen Betrag hat die Beklagte letztlich anerkennt.
37. Hinsichtlich des Rückfluges am 15.10.2015 (…) ist dagegen davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit keinen anderweitigen Erlös erzielen konnte.
38. Insoweit kam sie ihrer sekundären Darlegungslast nach. Durch Vorlage des Flugbelegungsplanes hat sie dargelegt, dass das Fluggerät nicht vollständig besetzt war. Vorliegend musste auch nicht über die Frage befunden werden, ob der Vortrag ausreichend ist, dass der Flug, d. h. die Gesamtheit sämtlicher Plätze, nicht ausgebucht war, oder ob das Luftfahrtunternehmen differenziert vortragen muss, ob die Buchungsklasse, zu der das jeweils streitgegenständliche Tickets gehörte, ausgebucht war. Mithin musste nicht entschieden werden, ob für den Fall, dass die Buchungsklasse, zu der das streitgegenständliche stornierte Ticket gehörte, komplett ausgebucht war, während die anderen Buchungsklassen nicht voll belegt waren, davon ausgegangen werden kann, dass der streitgegenständliche Platz „weiterverkauft“ werden konnte. Aus dem Flugbelegungsplan ergibt sich nämlich, dass sämtliche Buchungsklassen („First“, „Business“, „Economy“) nicht vollständig ausgebucht waren. In der „First class“ waren von 8 verfügbaren Plätzen kein einziger Platz belegt; in der „Business class“ waren von 78 verfügbaren Plätzen lediglich 59 Plätze belegt; in der „Economy class (E)“ waren von 52 verfügbaren Plätzen lediglich 49 Plätze belegt; in der „Economy class (M)“ waren von 371 verfügbaren Plätzen lediglich 270 Plätze belegt.
39. Mithin muss sich die Beklagte hinsichtlich des Rückfluges am 15.10.2015 (…) keinen anderweitig erzielten Erlös anrechnen lassen.
40. Auch hat die Beklagte hinsichtlich der Bordverpflegung auf dem Rückflug (…) keine Aufwendungen erspart. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass auf diesem Flug überhaupt Speisen gereicht worden wären. Hinsichtlich der Verpflegung mit Getränken ist die Ersparnis – wenn eine solche überhaupt vorliegt – verschwindend gering, sodass diese nicht messbar betragsmäßig bezifferbar wäre (vgl. LG Frankfurt, Urteil 13.8.2015, Az. 2-24 S 22/15).
41. Die Beklagte hat allerdings hinsichtlich des nicht voll ausgelasteten Rückflugs (…) Kerosinkosten i. H. v. 2,50 € erspart, die sie der Klägerin zu erstatten hat. Die Kammer schätzt die infolge eines frei gewordenen Platzes ersparten Kerosinkosten auf 2,50 € (vgl. LG Frankfurt, Urteil 13.8.2015, Az. 2-24 S 22/15).
42. Insgesamt muss sich die Beklagte damit ersparte Aufwendungen bzw. einen anderweitigen Veräußerungserlös in Höhe von insgesamt 557,50 € anrechnen lassen.
43. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
44. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
45. Die Kosten der Nebenintervention waren nicht – anteilig – der Beklagten aufzuerlegen, § 101 ZPO, da der Beitritt nicht wirksam erklärt wurde. Der vor dem Landgericht herrschende Anwaltszwang gilt auch für den Streitbeitritt (BGH NJW 91, 230). Vorliegend wurde das Beitrittsschreiben vom 3.11.2016 nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.
46. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, Nr. 10, 713 ZPO.
47. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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