Stau auf dem Rollfeld
AG München: Stau auf dem Rollfeld
Ein Fluggast wird mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung befördert, weil die Maschine wegen zu viel Verkehr auf dem Rollfeld nicht rechtzeitig starten konnte. Er verlangt aus diesem Grund nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.
Diese weigert sich der Zahlung, weil das hohe Verkehrsaufkommen auf dem Rollfeld ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand sei.
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. In einem Stau auf dem Rollfeld sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, auf den die Airline keinen Einfluss habe.
AG München | 212 C 11471/13(Aktenzeichen) |
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AG München: | AG München, Urt. vom 10.01.2014 |
Rechtsweg: | AG München, Urt. v. 10.01.2014, Az: 212 C 11471/13 |
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Leitsatz:
2. Verspätet sich ein Flug aufgrund zu hohen Verkehrsaufkommens auf dem Rollfeld des Startflughafens, so muss das Luftfahrtunternehmen dafür nicht haften, da ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegt.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Flug wurde durch die Beklagte mit einer erheblichen Verspätung durchgeführt, sodass der Kläger seinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend machte.
Die Beklagte weigert sich der Zahlung und beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der sie von der Haftung befreit. Grund hierfür ist, dass es der Maschine wegen einem hohen Verkehrsaufkommen auf dem Rollfeld, nicht möglich war zu starten.
Das Amtsgericht München hat der Beklagten Recht zugesprochen. Durch die Verzögerung auf dem Rollfeld, konnte das Flugzeug wegen des eintretenen Nachtflugverbots nicht mehr starten.
Eine Ausgleichszahlung ist nur in den Fällen zu gewähren, in denen das Luftfahrtunternehmen den belastenden Umstand hätte vorhersehen oder gar beseitigen können. Die Fluggesellschaften haben jedoch keinen Einfluss auf die Koordination der einzelnen Startbahnen.
Die Beklagte war den Anweisungen des Flughafenpersonals unterworfen und hatte keine Möglichkeit auf diese einzuwirken.
Wegen der Bejahung eines außergewöhnlichen Umstands, entfällt vorliegend der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Tenor:
5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
7. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
9. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
10. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 600,00 € gem. Art. 7 Abs. 1 lit. c der EG-VO Nr. 261/2004. Es kann dahinstehen, ob eine Verspätung einer Annullierung gleichzusetzen ist, da die Flugverspätung jedenfalls auf außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 beruht.
11. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Ursache der Verspätung der Vorfeldverkehr auf dem Frankfurter Flughafen war. Aufgrund der langen Dauer, bis der Maschine der Beklagten durch das Bodenpersonal des Flughafens eine Startposition zugewiesen wurde, konnte die Maschine nicht mehr vor Eingreifen des Nachtflugverbots starten.
12. Unstreitig wurde die Maschine durch die Beklagte zunächst pünktlich abgefertigt und hat ihre Parkposition pünktlich verlassen. Ab diesem Zeitpunkt liegen Verzögerungen nicht mehr in der Sphäre der Beklagten. Die Beklagte hat keine Möglichkeit, auf die Entscheidungen des Bodenpersonals hinsichtlich der Positionierung der Maschine auf die Startposition sowie auf die Vergabe von Abfluglots durch die Flugsicherung Einfluss zu nehmen. Aufgrund der verspäteten Positionierung erhielt die Maschine der Beklagten keine Starterlaubnis mehr. Das auf dem Flughafen Frankfurt gültige Nachtflugverbot ist eine Bestimmung, die von der Beklagten einzuhalten ist und auf die sie keinen Einfluss hat (vgl. auch Urteil des AG Erding vom 18.04.2011, Az. 2 C 1053/10).
13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
14. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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