Anforderungen an die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands

LG Stuttgart: Anforderungen an die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands

Eine Reisende buchte bei einer Airline einen Linienflug. Weil dieser aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals nicht ausgeführt werden konnte, fordert sie nun eine Ausgleichszahlung.

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Ein wilder Streik stelle einen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umstand dar und befreie die Fluggesellschaft somit von der Haftung.

LG Stuttgart 5 S 133/17 (Aktenzeichen)
LG Stuttgart: LG Stuttgart, Urt. vom 26.10.2017
Rechtsweg: LG Stuttgart, Urt. v. 26.10.2017, Az: 5 S 133/17
LG Stuttgart, Urt. v. 26.10.2017, Az: 12 C 2661/16
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Stuttgart

1. Urteil vom 26. Oktober 2017

Aktenzeichen 5 S 133/17

Leitsatz:

2. Wilder Streik ist ein außergewöhnlicher Umstand, da er nicht dem üblichen Betriebsablauf entspricht.

Zusammenfassung:

3. Eine Reisende forderte eine Ausgleichszahlung, weil ihr Flug annulliert worden war. Das Amtsgericht Nürtingen wies die Klage ab, da die beklagte Fluggesellschaft eine überdurchschnittliche Krankmeldungsrate im Rahmen eines wilden Streiks als außergewöhnlichen Umstand geltend machen konnte.

Die Klägerin ging vor dem Landgericht Stuttgart in Berufung. Auch diese wurde zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil samt Begründung bestätigt. Da sowohl überdurchschnittlicher Personalausfall, als auch illegale Arbeitskampfmaßnahmen nicht dem üblichen Betriebsablauf und seinen Risiken entsprechen, war von haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung auszugehen.

Um die Umstände zu vermeiden, hatten der Beklagten keine Mittel zur Verfügung gestanden. Auch die Wahrnehmung ihrer unternehmerischen Freiheit, die zu dem wilden Streik geführt hatten, war ihr nicht anzulasten. Durch Subcharter hatte sie versucht, Annullierungen und Verspätungen zu vermeiden, jedoch war der streitgegenständliche Flugausfall die Folge einer notwendigen Flugplanänderung. Somit war die Beklagte von der Ausgleichspflicht befreit.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 18.05.2017, Az. 12 C 2661/16, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) i.V.m. § 398 BGB geltend.

6. Die Fluggäste […] hatten einen Flug am 06.10.2016 von Stuttgart nach Heraklion/Kreta mit der Flugnummer X34714 gebucht. Dieser Flug wurde von der Beklagten ersatzlos gestrichen. Die Klägerin macht auf Grund der Annullierung des Fluges eine Ausgleichsleistung von 400,00 Euro pro Person geltend. Die Fluggäste haben ihre entsprechenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

7. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem18.11.2016 zu bezahlen.

8. Die Beklagte beantragte

Klagabweisung.

9. Die Beklagte beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Artikel 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Am 6.10.2016 seien vom diensthabenden Cockpitpersonal 80 % und vom diensthabenden Kabinenpersonal 50 % krank gemeldet gewesen. Der ab dem 02.10.2016 bis 10.10.2016 eingetretene sprunghafte Anstieg der Krankmeldungen sei ein sog. „wilder Streik“ gewesen. Die Beklagte habe alles unternommen, um Flüge überhaupt durchführen zu können, eine Vielzahl von Flugzeugen anderer Fluggesellschaften samt Besatzung seien im Wege der Subcharter angemietet worden.

10. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die massenhaften Krankmeldungen, die als wilder Streik anzusehen seien, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der FluggastrechteVO darstellten, die von der Beklagten auch nicht mit Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen hätten aufgefangen werden können.

11. Mit der Berufung erstrebt die Klägerin die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt ihre Ansprüche weiter. Es gebe keinen Nachweis für einen wilden Streik bzw. massenhaft fehlerhafte Arztbescheinigungen. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin W. stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar; die Zeugin habe bereits keine eigenen Wahrnehmungen über den eigenen Tätigkeitsbereich, der nicht die Personalplanung betreffe, hinaus schildern können. Die Beklagte habe erstinstanzlich auch nicht vorgetragen, inwiefern konkret auch der streitgegenständliche Flug betroffen gewesen sei, erst die Zeugin habe entsprechende Angaben gemacht. Zu Unrecht sei ein außergewöhnlicher Umstand angenommen worden; der Ausfall von Personal sei unternehmerisches Risiko der Beklagten. Schließlich habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargetan, dass sie alles getan habe, eine Annullierung des streitgegenständlichen Fluges zu verhindern; es seien nur allgemeine Ausführungen zu durchgeführten Maßnahmen wie Subcharter vorgetragen worden; erforderlich wäre es, die durchgeführten Maßnahmen bezogen auf den konkreten Flug darzutun.

12. Die Klägerin beantragt daher:

1.

13. Das am 18.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nürtingen, Az.: 12 C 2661/16 wird aufgehoben.

2.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 zu zahlen.

15. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

17. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

18. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 Absatz 1 b), Artikel 5 Abs. 1 c) FluggastrechteVO i.V.m. § 398 BGB zu.

19. Die Beklagte ist von ihrer Pflicht zur Leistung von einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der FluggastrechteVO befreit, da die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch die Beklagte nicht vermeidbar waren.

a)

20. Unstreitig geblieben ist, dass – nachdem am Freitag, dem 30.09.2016, sämtliche Mitarbeiter der T. GmbH vom Aufsichtsratsvorsitzenden in einem Management-​Letter darüber informiert wurden, dass mit E. Airways Gespräche über einen Unternehmensverbund geführt werden – seitens der Arbeitnehmervertreter ein Krisenstab gegründet wurde, der am gleichen Tag ein Informationsschreiben an alle Mitarbeiter sandte.

21. In der darauffolgenden Zeit stieg der Krankenstand im Cockpit und beim Kabinenpersonal stetig an. Das Amtsgericht spricht insofern von „massenhaften Krankmeldungen“. Aus den Zeugenaussagen der Zeugin W., auf die sich das Amtsgericht ausdrücklich inhaltlich bezieht (S. 6 des Urteils unten), geht hervor, dass die Krankmeldungen – während die Beklagte auf einen Krankenstand von bis zu 7-​10 % der Crew eingerichtet ist – im Zeitraum vom 3.10.2016 bis zum 10.10.2016 – deutlich über dem normalerweise üblichen Krankenstand lagen. Im Einzelnen stellt sich der prozentuale Anteil der Krankmeldungen im genannten Zeitraum nach den Angaben der Zeugin W. in der Verhandlung vom 27.04.2017 (Bl. 76 ff. d.A.) wie folgt dar:

 

Prozentualer Anteil Krankmeldungen
Datum Kabine Cockpit
03.10. 28% 41%
04.10. 24% 50%
05.10. 43% 70%
06.10. 50% 80%
07.10. 62% 89%
08.10. 61% 67%
09.10. 60% 56%
10.10. 46% 34%

22. Dass es zeitlich nach der Information der Mitarbeiter durch den sog. Management Letter zu diesen Krankmeldungen kam, die die üblicherweise erfolgenden Krankmeldungen deutlich überstiegen, steht aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin W. durch das Ausgangsgericht auch für die Berufungsinstanz fest.

23. Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden. Diese Bindung entfällt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Festgestellt sind damit solche Tatsachen, hinsichtlich derer das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, dass sie wahr oder unwahr sind. Einen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründet jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand. Bloße subjektive Zweifel, abstrakte Erwägungen oder Vermutungen begründen keine Anhaltspunkte im obigen Sinne. Hinreichende Zweifel liegen dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1583).

24. Der Einwand der Klägerin, die Zeugin W. sei nicht selbst mit der Personalplanung befasst gewesen und habe daher keine eigenen Wahrnehmungen schildern können, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Denn die Zeugin hat ausdrücklich angegeben, sie sei bei der Beklagten beauftragt worden, die Auswirkungen der Krankheitswelle auf den Flugplan der Beklagten zu dokumentieren; sie sei während der ganzen Woche im Dienst gewesen und habe sich aus unterschiedlichen Quellen innerhalb der Beklagten, so der Verkehrszentrale und dem Büro, das für die Subcharter von Flügen zuständig gewesen sei, über das Geschehen unterrichtet. Die Zeugin konnte also ohne Weiteres eigene Wahrnehmungen über die innerhalb der Organisationen der Beklagten festgehaltenen Krankmeldungen und deren Auswirkungen schildern. Dass das Amtsgericht auf Grundlage der insofern als glaubhaft eingeschätzten Angaben die Überzeugung gewonnen hat, dass die entsprechenden Krankmeldungen tatsächlich erfolgten, wenn auch die Zeugin nicht jede einzelne Krankmeldung selbst wahrgenommen haben konnte, unterliegt keinen Bedenken. Zu verlangen, dass eine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO nur auf eigenen Wahrnehmungen von Zeugen zu bilden ist, überspannte das gesetzliche Beweismaß, das sich an den Erfahrungen des praktischen Lebens zu orientieren und an die beweisbelastete Partei keine unerfüllbaren Forderungen zu stellen hat (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 unter II 3 a; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 16 f.; vom 06. Mai 2015 – VIII ZR 161/14 -, Rn. 11, zit. nach juris; jeweils m.w.N.).

25. Es liegt auch nicht deshalb ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor, weil die Zeugin W. bestimmte Umstände detaillierter schilderte, als sie von Beklagtenseite schriftsätzlich vorgetragen waren. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für einen Beweisantritt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; nähere Einzelheiten sind durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (BGH, Urteil vom 02. April 2007 – II ZR 325/05 -, Rn. 23, juris m.w.N.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht seiner Überzeugungsbildung auch Angaben der Zeugin W. zugrunde gelegt hat, die von der Beklagten schriftsätzlich nicht im Detail vorgetragen wurden.

b)

26. Die festgestellten Umstände sind außergewöhnliche i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.

aa)

27. Legt man die von der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieser Norm gebildeten Maßstäbe zugrunde, liegen – auch bei der gebotenen engen Auslegung (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-​549/07) – bei den der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges zugrunde liegenden Krankmeldungen außergewöhnliche Umstände vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO bilden, kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen sogenannten „wilden Streik“ handelt oder um den Ausbruch einer Krankheits-​Epidemie.

bb)

28. Der Berufung ist zwar darin Recht zu geben, dass der krankheitsbedingte Ausfall von Personal grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko gehört. Allerdings ist bereits die Zuordnung eines bestimmten Umstandes zum „unternehmerischen Risiko“ nach der Rechtsprechung des EuGH nicht entscheidend für die Einordnung eines Umstands als „außergewöhnlicher“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es in diesem Zusammenhang vielmehr darauf an, ob der Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 – C-​394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-​315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris). Auch der BGH hat entsprechend in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 (X ZR 138/11) ausgeführt, der Begriff des außergewöhnlichen Umstands sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Umstand handeln müsse, der nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es geht also um die Erfassung von Ereignissen, die nicht mit dem Luftverkehr verbunden sind, sondern als – in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungsgemäße und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können, wobei es darum geht, ob das Hindernis aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Flugverkehrs herausragt. Dabei spielt es keine Rolle, wessen Verantwortungsbereich die Ursache zuzuordnen ist, vielmehr ist relevant, dass die Umstände sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Fluges gerechnet werden muss.

29. Ein gewisser Krankenstand ist als solcher üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden, so dass alleine die Erkrankung von Crewmitgliedern auf einzelnen Flügen eine Fluggesellschaft nicht zu entlasten vermag. Dies kann nach Ansicht der Kammer jedoch nur für einen Krankenstand gelten, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch zu erwarten ist und damit noch innerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Dies kann aber nicht für den hier in Frage stehenden, oben dargestellten Krankenstand gelten. Dieser Krankenstand ragt in quantitativer Hinsicht unzweifelhaft aus den üblichen Abläufen im Luftverkehr heraus und stellt damit einen außergewöhnlichen Umstand dar.

30. Die Problematik ist letztlich vergleichbar mit der Frage, ob ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem außergewöhnliche Umstände begründen kann. Hierzu hat der BGH in Übereinstimmung mit den vom EuGH in der Rechtssache Wallentin-​Hermann/Alitalia (Urteil vom 12. Mai 2011 – Rs. C-​294/10, Rz. 43, zit. nach juris) entwickelten Grundsätzen ausgeführt, dass zwar einerseits technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Solche Defekte sind vielmehr Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – Xa ZR 76/07, Rn. 23). Anders verhalte es sich aber dann, wenn ein technischer Defekt ein nicht beherrschbares Vorkommnis zur Folge hat, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt, etwa weil nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist, sondern der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr oder die gesamte Flotte eines Luftverkehrsunternehmens. Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich zum anderen aber auch aus der Natur eines – gegebenenfalls nur ein einzelnes Flugzeug betreffenden – Vorkommnisses ergeben, das wie ein Sabotageakt oder ein terroristischer Anschlag außerhalb dessen liegt, womit im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-​271, Rn. 16). Auch vorliegend ist der erhebliche Krankenstand ein Umstand, dessen Folgen sich nicht darauf beschränkten, dass die Beklagte punktuell den Flugbetrieb aufgrund der Erkrankung einzelner Mitarbeiter aufrechterhalten musste. Vielmehr musste er sich zweifellos auf die gesamte Betriebstätigkeit der Beklagten auswirken. Es war für die Beklagte dabei keineswegs erwartbar und auch nicht beherrschbar, dass sich das fliegende Personal in einem Ausmaß krank meldet, das den üblichen Krankenstand um ein Vielfaches übersteigt.

cc)

31. Auch im Fall der Annahme eines wilden Streiks – und für eine solche abgesprochene Aktion spricht aus Sicht der Kammer vieles (ansonsten wäre nicht zu erklären, wieso die Erkrankung nur das Flugpersonal ereilte und wieso nach Mitteilung am 7./8.10.2016 an die Mitarbeiter, eine Einigung mit der Arbeitnehmervertretung sei erfolgt, der Krankenstand schlagartig zurückging) -, liegt ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vor.

32. Der Bundesgerichtshof hat mit überzeugender Argumentation, der sich die Kammer anschließt, bereits entschieden, dass ein im Rahmen des institutionalisierten Arbeitskampfes geführter Streik ein außergewöhnliches Ereignis i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sein kann (BGH, Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-​271, Rn. 18 ff.).

33. Kein Unterschied ergibt sich nach Ansicht der Kammer vorliegend daraus, dass ein sog. „wilder Streik“ und damit kein legales Mittel des Arbeitskampfes durchgeführt wurde. Soweit hiergegen angeführt wird, dass sich bei einem vorsätzlichen Vertragsbruch der eigenen Arbeitnehmer außerhalb der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit lediglich das allgemeine Betriebsrisiko verwirkliche und daher kein außergewöhnliches Ereignis vorliege (vgl. AG Hannover, Urteil vom 05.07.2017, Az. 410 C 1393/17, Rz. 46, zit. nach juris), so überzeugt dies nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum das unternehmerische Risiko sich nicht auch bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik verwirklichen soll. Darüber hinaus ist die Verwirklichung eines unternehmerischen Risikos wie bereits dargestellt ohnehin nicht das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes; vielmehr kommt es darauf an, ob der eintretende Umstand noch Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist. Dies ist für vereinzelt vorkommende Vertragsverletzungen von Mitarbeitern zwar sicher noch der Fall; nicht aber für die organisierte und zahlenmäßig einen ganz erheblichen Teil der Mitarbeiter betreffende Vertragsverletzung im Rahmen eines sog. „wilden Streiks“. Ein solcher wirkt wie ein Aufruf zu einem gewerkschaftlich organisierten Streik „von außen“ auf das Luftfahrunternehmen ein. Die Kammer versteht im Übrigen auch die Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 21. August 2012 (Az. X ZR 138/11 -, BGHZ 194, 258-​271, Rn. 20) letztlich so, dass auch im Falle eines sog. „wilden Streiks“ die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes ohne Weiteres in Frage kommt.

c)

34. Die Beklagte hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstandes sowie die daraus resultierende Annullierung/Verspätung des streitgegenständlichen Fluges zu vermeiden. Gemäß dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung lassen außergewöhnliche Umstände die Ausgleichszahlungspflicht nur dann entfallen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstandes zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das ausführende Luftfahrtunternehmen darüber hinaus darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die infolge des außergewöhnlichen Umstandes eingetretene Verspätung bzw. Annullierung des betreffenden Fluges zu vermeiden (BGH, Urteil vom 21.08.21012, X ZR 138/11, Rz. 11, zit. nach juris).

aa)

35. Der außergewöhnliche Umstand des extrem hohen Krankenstands beim Cockpit- und Kabinenpersonal war von der Beklagten mit zumutbaren Maßnahmen nicht abzuwenden. Selbst wenn die Beklagte erwogen hätte, gegen einzelne Arbeitnehmer wegen ihrer Krankmeldungen gerichtlich vorzugehen, wäre dies – unabhängig von der Erfolgsaussicht – jedenfalls nicht zeitnah erfolgreich gewesen. Hinzu kommt, dass Mitarbeiter, die sich „unfit to fly“ melden, aufgrund von Sicherheitsbestimmungen im Luftverkehr nicht zum Dienst verpflichtet werden können, selbst wenn sie nicht sofort ein ärztliches Attest vorlegen. Somit hatte die Beklagte keine effektiven Möglichkeiten, gegen die Welle von Krankheitsmeldungen arbeitsrechtlich mit schnellem Erfolg vorzugehen.

bb)

36. Auch einen wilden Streik – wenn ein solcher angenommen wird – konnte die Beklagte nicht mit zumutbaren Maßnahmen verhindern. Die Argumentation, die Beklagte habe den wilden Streik mit ihrer Information über geplante Umstrukturierungen des Unternehmens herausgefordert und daher zu verantworten, geht fehl. Grundsätzlich steht es einem Unternehmen frei, Umstrukturierungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu planen und über den Zeitpunkt zu entscheiden, wann die Belegschaft über diese Überlegungen informiert wird. Dass die Belegschaft eine geplante Umstrukturierungsmaßnahme negativ bewertet und sich entschließt, in einen ordentlichen oder wilden Streik zu treten, kann nicht die unternehmerische Freiheit dahingehend einschränken, derartige Überlegungen generell zu unterlassen.

37. Regelmäßig hat das Luftfahrtunternehmen keinen rechtlich erheblichen Einfluss darauf, ob seine Mitarbeiter streiken oder nicht. Das Luftverkehrsunternehmen ist auch nicht gezwungen, den Forderungen seiner Belegschaft nachzukommen, um einen Streik abzuwenden. Dadurch müsste das Unternehmen auf seine unionsrechtliche Koalitionsfreiheit verzichten und wäre im Arbeitskampf von Anbeginn in der Rolle des Unterlegenen (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.21012, X ZR 138/11, Rdnr. 26, zit. nach juris). Da unstreitig kein ordentlicher Streik vorlag, sondern allenfalls möglicherweise ein unangekündigter, wilder Streik, hatte die Beklagte auch keine Möglichkeit, sich auf diesen Streik vorzubereiten oder ihm mit arbeitsrechtlichen Eilmaßnahmen entgegenzutreten.

cc)

38. Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Verspätung/Annullierung des streitgegenständlichen Fluges in der Folge des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des BGH können in dem Fall, dass dem Luftverkehrsunternehmen in naher Zukunft ein erheblicher Teil seiner Piloten nicht zur Verfügung stehen wird, an die Darlegung der Gründe, warum ein bestimmter Flug annulliert worden ist, keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, a.a.O., Rz. 32, zit. nach juris). Dies muss erst recht für den hier zu entscheidenden Fall gelten, dass dem Luftverkehrsunternehmen nicht demnächst, sondern zum Zeitpunkt der Annullierung/Verspätung des streitgegenständlichen Fluges aufgrund des außergewöhnlich hohen Krankenstands eine signifikante Anzahl an Piloten und Kabinenpersonal fehlte. In einer solchen Situation steht das Luftverkehrsunternehmen vor der Aufgabe, den Betriebsablauf entsprechend zu reorganisieren. In Anbetracht der komplexen Entscheidungssituation, bei der eine Vielzahl von Flügen sowie deren Verknüpfung untereinander zu berücksichtigen sind, ist dem Luftverkehrsunternehmen der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen (BGH, a.a.O., Rdnr. 33). Daraus folgt, dass das Luftfahrtunternehmen nicht für jeden einzelnen Flug detailliert darzulegen hat, aus welchen Erwägungen heraus der streitgegenständliche Flug annulliert, ein anderer dagegen planmäßig oder mit Verspätung ausgeführt wurde. Das Luftfahrtunternehmen hat vielmehr darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt (BGH, a.a.O., Rdnr. 33), die Beeinträchtigung für den einzelnen Reisenden, dessen Flug möglicherweise annulliert wird, tritt dahinter zurück. Unter Würdigung der Aussage der Zeugin W. ist die Kammer überzeugt, dass die Beklagte im Zeitraum der zahlreichen Krankmeldungen vom 03.10.16 bis zum 10.10.16 alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste so gering wie möglich zu halten. Die Zeugin W. führte aus, dass insgesamt 49 Flugzeuge zusätzlich „gekauft“ wurden, mit denen 180 Flüge durchgeführt werden konnten sowie 104 Bewegungen, um die Flugzeuge dorthin zu positionieren, wo sie gebraucht wurden. Da die gesamte Flotte von den zahlreichen Krankmeldungen betroffen war, stellen sich die einzelnen streitgegenständlichen Annullierungen bzw. Verspätungen als kleiner Baustein einer komplexen Entscheidungssituation dar. Es kann der Beklagten nicht abverlangt werden, für jeden einzelnen streitgegenständlichen Flug darzulegen, aus welchen Gründen ein einzelner Flug annulliert oder verspätet durchgeführt wurde. Dies würde die Anforderungen an den von der Beklagten zu erbringenden Nachweis, alle zumutbaren Maßnahmen in einer derart komplexen Situation ergriffen zu haben, überspannen und ist daher abzulehnen.

39. Damit kommt es im Ergebnis auch nicht auf die von der Berufung aufgeworfene Frage an, ob es einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle, dass die Beklagte vorliegend schriftsätzlich keine Angaben bezogen auf den konkret betroffenen Flug gemacht hatte und entsprechende Tatsachen erst von der Zeugin W. in ihrer Vernehmung angeführt wurden (vgl. hierzu aber auch die obigen Ausführungen unter II. 1.) a)).

2.

40. Mangels Hauptanspruch ist die Klage auch bezüglich der geltend gemachten Nebenforderung (Zinsanspruch) abzuweisen.

III.

41. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

42. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43. Die Revision war gemäß § 543 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Anforderungen an die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 21.08.12, Az: X ZR 138/11
LG Hamburg, Urt. v. 13.01.12, Az: 318 S 98/11
LG Darmstadt, Urt. v. 06.11.13, Az: 7 S 208/12
AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.11, Az: 20 C 84/11

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Annullierung wegen wilden Streiks
Passagierrechte.org: Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei wildem Streik

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte