Außergewöhnlicher Umstand durch Vogelschlag

LG Hamburg: Außergewöhnlicher Umstand durch Vogelschlag

Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht. Dieser musste wegen eines Vogelschlages annulliert werden. Die Kläger fordern nun von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der durch den Vogelschlag entstandenen Verspätung.  Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handele, der sie von der Haftung befreie. Sie fordert deshalb, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Hamburg urteilt, dass ein Vogelschlag, welcher zur Fluguntauglichkeit des Flugzeuges führe, tatsächlich als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu werten ist, da ein solches Ereignis nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit durch ein Luftfahrtunternehmen gehöre. Es weist die Klage ab. Die Beklagte hat die Ausgleichszahlungen nicht zu leisten.

LG Hamburg 318 S 98/11 (Aktenzeichen)
LG Hamburg: LG Hamburg, Urt. vom 13.01.2012
Rechtsweg: LG Hamburg, Urt. v. 13.01.2012, Az: 318 S 98/11
AG Hamburg, Urt. v. 05.04.2011, Az: 22 A C 215/10
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Landgericht Hamburg

1. Urteil vom 13. Januar 2012

Aktenzeichen: 318 S 98/11

Leitsätze:

2. Außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind Ereignisse, die nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit durch ein Luftfahrtunternehmen gehören.

Ein Vogelschlag ist ein außergewöhnlicher Umstand.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht, der aufgrund eines Vogelschlages annulliert werden musste. Die Kläger forderten von der Beklagten wegen der dadurch entstandenen Verspätung eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handele, der sie von der Haftungspflicht befreie. Die Beklagte fordert, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass es sich bei einem Vogelschlag, welcher zur Fluguntauglichkeit des Flugzeugs führe, tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO handelt, da ein solches Ereignis nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit durch ein Luftfahrtunternehmen gehöre.

Zwar sei im Rahmen des § 651j BGB bereits entschieden worden, dass Vogelschlag nicht als höhere Gewalt zu werten sei. Allerdings sei im vorliegenden Fall die Regelung nationalen Rechts nicht von Belang, weil für die Auslegung unstreitig Gemeinschaftsrecht, also Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 heranzuziehen sei.

Das Landgericht Hamburg weist die Klage folglich ab. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 EGV 261/2004 (V0) zu, weil ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO vorliegt.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. April 2011 Az. 22A C 215/10 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

5. Die Parteien streiten um eine Entschädigung der Kläger nach der sog. Fluggastrechte-​VO.

6. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts (vgl. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner weiteren Ergänzung mehr bedürfen.

7. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem Urteil vom 5. April 2011 (Bl. 56 d.A.) verurteilt, an die beiden Kläger jeweils € 400,- nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 70,39 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass den Klägern ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nach Art. 7 Abs. 1 b), Art. 5 Abs. 1 c) EU-​VO 261/04 zustehe. Der ursprünglich geplante Flug von Brüssel nach Kigali sei nicht durchgeführt, also im Sinne von Art. 2 I) annulliert worden. Der technische Defekt am Flugzeug, und zwar am Triebwerk, aufgrund vorherigen Vogelschlages fülle keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EU-​VO 261/04 aus, so dass die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nicht entfalle. Technische Probleme kämen als außergewöhnliche Umstände nur in Betracht, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen seien, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens seien und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen seien, so etwa bei versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Schädigungen. In seiner Entscheidung vom 19. November 2009 habe der EuGH (C 402/07 und C 432/07) diesen Grundsatz bestätigt und klargestellt. Auch ein Vogelschlag und dessen technische Folgen gehöre nicht zu den Umständen, nach denen der Ausgleichsanspruch entfalle. Ein solcher komme beim Betrieb eines Flugzeugs durchaus vor und sei mit einem Sabotageakt oder einem terroristischen Anschlag nicht vergleichbar. Die entgegenstehenden Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur teile das Gericht nicht. Der EuGH habe zwei kumulativ miteinander verknüpfte Voraussetzungen dafür aufgestellt: der Umstand müsse aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein und er dürfe tatsächlich nicht von ihm zu beherrschen sein. Insoweit genüge jedoch nicht, dass ein Vogelschlag als solcher nicht beherrschbar sei. Der EuGH habe die Annahme außergewöhnlicher Umstände auf wenige Ausnahmefälle reduzieren wollen; dazu gehöre aber ein bloßer Vogelschlag nicht. Aus der Entscheidung des EuGH vom 22. Dezember 2008 (C-​549/07) ergebe sich nichts anderes. Dass die konkurrierende Nutzung des Luftraums durch Flugzeuge und Vögel zu Kollisionen und weiteren Schäden am Flugzeug führen könne, sei Teil der normalen Ausübung von Flugbetrieb.

8. Gegen dieses Urteil, der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 14. April 2011 zugestellt (Bl. 67 d.A.), hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. April 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag (Bl. 69 d.A.) – Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 14. Juni 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 75 d.A.) – begründet.

9. Die Beklagte macht geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 EU-​VO Nr. 261/2004 nicht erfüllt seien. Bei der Beschädigung eines Flugzeuges durch Vogelschlag – wie hier – handele es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere aus der Entscheidung vom 22. Dezember 2008 (C-​549/07), Tz. 25 ff. Vogelschlag sei weder Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens noch von diesem beherrschbar, so dass die kumulativen Voraussetzungen – wie sie vom Amtsgericht aufgezeigt worden seien – gegeben seien. Vogelschlag könne nicht verhindert werden. Nicht abzustellen sei in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass sich ein auf vorangegangenen Vogelschlag beruhender technischer Defekt erst bei einer späteren Wartung gezeigt habe.

10. Die Beklagte beantragt,

11. unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 5. April 2011 – 22 A 215/10 -die Klage abzuweisen.

12. Die Kläger beantragen,

13. die Berufung zurückzuweisen.

14. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und bringen ergänzend vor, mit Vogelschlag sei immer zu rechnen; dies sei ein typisches, immer wieder auftretendes Problem des Luftverkehrs. So sei auch bereits entschieden worden, dass Vogelschlag keine „höhere Gewalt“ im Sinne von § 561j Abs. 1 BGB sei. Jedes Luftfahrtunternehmen müsse sich auf solche Ereignisse einstellen.

15. Ferner, so die Kläger weiter, habe die Beklagte jedenfalls aber die Differenz der Kosten für den von ihnen in Anspruch genommenen Ersatzflug, der etwa 50% günstiger gewesen sei als der bei der Beklagten gebuchte Flug, und den von ihnen bei der Beklagten gebuchten Flug zu erstatten.

16. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17. Mit Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2011 (Bl. 107 d.A.) ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen und – mit Zustimmung der Parteien – das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist auf den 16. Dezember 2011 festgesetzt worden.

II.

18. 1. Die Berufung ist zulässig und begründet.

19. 2. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO. Auch die nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwer der Beklagten ist überschritten.

20. Die Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 EGV 261/2004 (V0) zu. Dieser Anspruch ist nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO gegeben sind.

21. Der Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Ausgleichsanspruch der Kläger nach Art. 7 EGV 261/2004 (VO) nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen ist, ist nach Auffassung der Kammer aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht vorliegend allerdings die Rechtsprechung des EuGH zugrunde gelegt, wonach „außergewöhnliche Umstände“ nur dann vorliegen, „wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das (…) nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und auf Grund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist“ (vgl. NJW 2009, 347, 249, Tz. 23). Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens (a.a.O., Tz. 24). Ferner führt der EuGH dazu aus (Tz. 26 f.): „Folglich können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände“ (…) darstellen. Indessen lässt sich nicht ausschließen, dass technische Probleme zu solchen außergewöhnlichen Umständen zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. So verhielte es sich z.B. dann, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Gleiches würde bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen gelten.“ Vorliegend bedarf es der Würdigung, ob ein Vogelschlag, dem das ausgefallene Flugzeug ausgesetzt war, als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der vorgenannten Erwägungen zu werten ist oder nicht.

22. Schon Schmid (NJW 2006, 1841, 1844) führte dazu aus, dass „technische Probleme (…)- von Außeneinwirkungen wie Vogelschlag oder Hagel abgesehen – ihre Ursache immer in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung, in Bedienungsfehlern der Piloten oder Ähnlichem [haben] und daher allein in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens“ fallen. Das LG Darmstadt (vgl. BeckRS 2008, 04427) meinte: „Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 VO, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z. B. durch Blitzschlag, Hagel u. ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z. B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u. ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z. B Vogelschlag).“ Müller-​Rostin (vgl. datz NZV 430, 432) kommentiert die o.g. EuGH-​Entscheidung wie folgt: „Vielmehr ergeben sich neben diesen vom Gerichtshof aufgezählten Beispielfällen aus der Entscheidung Entlastungsmöglichkeiten (…) auch dann, wenn nach durchgeführter vorschriftsmäßiger Wartung während des Betriebs technische Probleme entstehen. Diese können (…) verursacht werden durch äußerliche Einflüsse (z.B. Vogelschlag. Einsaugen eines Fremdkörpers)Dass „Vogelschlag“ als „außergewöhnlicher Umstand“ zu werten ist, hat auch das AG Leipzig (siehe BeckRS 2010,17165) so gesehen. Der Meinungsstand zum „Vogelschlag“ ist danach eindeutig.

23. Diese Erwägungen treffen allesamt hier insbesondere auch deswegen zu, weil es sich bei der Einwirkung eines Vogelschlages auf ein Flugzeug bzw. Flugzeugbestandteile nicht um einen Teil der „normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens“ handelt und ferner ein solcher „auf Grund seiner Natur oder Ursache“ von diesem – hier der Beklagten – tatsächlich auch nicht zu beherrschen ist. Defekte, die durch einen Vogelschlag herbeigeführt worden sind, zeigen sich zwar regelmäßig erst bei näherer Untersuchung, sind aber nicht auf mangel- bzw. fehlerhafte oder unterbliebene Wartung des Flugzeuges zurückzuführen, sondern auf eine von außen kommende, vom Luftfahrtunternehmen weder vorherzusehende noch vermeidbare Einwirkung von außen. Es ist keineswegs „normal“, dass Flugzeuge – willentlich – mit Vögeln in Kontakt gebracht werden; vielmehr wird die Vermeidung solcher Kontakte nach verständiger Würdigung der Verkehrssitte das primäre Ziel der Luftfahrtunternehmen sein. Außerdem ist eine solche Einwirkung auch nicht „beherrschbar“, weil nicht erkennbar ist, in welcher Art und Weise Luftfahrtunternehmen dafür Sorge tragen könnten, dass kein Vogel mit dem Triebwerk eines Flugzeugs kollidiert und dort Schaden anrichtet (und selbst nimmt). Zwar kommt es – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – zu einer „konkurrierenden Nutzung des Luftraumes durch Flugzeuge und Vögel“, aber gegenseitige Kollisionen sind nicht integraler Bestandteil des Flugbetriebes.

24. Dass im Rahmen von § 651j BGB bereits entschieden worden ist, dass Vogelschlag keine „höhere Gewalt“ sei (vgl. dazu nur KG, MDR 2009, 1266), ist hier indes nicht von Belang, weil diese Regelung nationalen Rechts nicht für die Auslegung von Gemeinschaftsrecht heranzuziehen ist.

25. Der hier unstreitige Vogelschlag an dem Flugzeug der Beklagten – eines von vier Maschinen, die den annullierten Flug von Brüssel nach Kigali hätten durchführen können – hätte sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. dazu nur EuGH, NJW 2009, 347, 350, Tz. 39 f.). Wie die Beklagte bereits in erster Instanz unwidersprochen geltend gemacht hat, gab es für sie schlechthin keine Möglichkeit, den Vogelschlag zu verhindern. Für die Kammer ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass sie in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht Vorkehrungen dafür hätte treffen können, dass es dazu nicht kommt.

26. Die Berufung ist auch nicht deswegen ohne Erfolg, weil die Kläger von der Beklagten den Ersatz der Kostendifferenz zwischen dem von ihnen in Anspruch genommenen Ersatzflug und dem ursprünglich bei der Beklagten gebuchten (Direkt-​)Flug verlangen können. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch, der sich nach deutschen Sachrecht aus den §§ 280 Abs. 1, 249 BGB ergeben kann (vgl. nur BGH, NJW-​RR 2010, 1641, 1643, Tz. 25), ist hier nicht gegeben. Die Beklagte hat ihre insoweit einzig als haftungsbegründend anzusehende Verpflichtung gegenüber den Klägern aus Art. 8 lit. b) VO – anderweitige Beförderung – nicht verletzt, sondern ihnen einen Ersatzflug mit Abflug noch am selben Tag angeboten, den die Kläger unstreitig auch wahrgenommen haben. Dass sie erst etwa 18 Stunden nach der ursprünglich avisierten Zeit in Kigali gelandet sind – u.a. auch deswegen, weil es sich nicht um einem Direktflug, sondern um einen Flug mit Zwischenlandung in Addis Abeba gehandelt hat -, begründet keine Pflichtverletzung der Beklagten. Dass die Beklagte den Klägern eine Ersatzbeförderung mit Endziel Kigali zu einem noch früheren Zeitpunkt hätte anbieten können, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Bei der zeitlichen Verzögerung, die insbesondere auch auf den etwa 9 Stunden später stattgefundenen Abflug in Brüssel nach Ankunft aus Hamburg zurückzuführen ist, handelt es sich noch um „vergleichbare Reisebedingungen“ im Sinne von Art. 8 lit. b) VO, selbst wenn die Kläger eine Zwischenlandung in Addis Abeba hinnehmen mussten. Und dass sie selbst von einer Buchung des Ersatzfluges absehen haben, weil sie die Vorzüge eines – um etwa 50% teureren – Direktfluges mit der Beklagten in Anspruch wollten, ist nicht dieser anzulasten, sondern Ergebnis ihrer eigenen Entscheidung.

27. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis ist nicht veranlasst, weil das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden ist, §§ 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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