Begriff der Reiseveranstaltung als Gegenstand des Reisevertrags

BGH: Begriff der Reiseveranstaltung als Gegenstand des Reisevertrags

Der Kläger fordert von einem Boots-Charterer die Rückzahlung einer vorab geleisteten Zahlung und Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub, weil ein von ihm gemietetes Boot zum vereinbarten Mietbeginn nicht zur Verfügung stand und er die angebotenen Alternativen nicht annehmen wollte.

Der BGH urteilt, dass dem Reisenden die Rückzahlung für die Bootsmiete zweifellos zusteht. Die Schadensersatzzahlungen für nutzlos aufgewendeten Urlaub stehen dem Reisenden jedoch nicht zu, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Reiseveranstaltung i. S. d. §§ 651 a ff BGB handelt, sondern lediglich um die Vermietung eines Transportmittels. Der Boots-Charterer muss deshalb nicht für den nutzlos aufgewendeten Urlaub haften, weil er rechtlich nicht als Reiseveranstalter zu sehen ist.

BGH VII ZR 201/94 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 29.06.1995
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az: VII ZR 201/94
OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.07.1994, Az: 2 U 41/93
LG Kiel, Urt. v. 10.03.1993, Az: 11 O 328/93
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BGH-Gerichtsurteile

Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 29. Juni 1995

Aktenzeichen VII ZR 201/94

Leitsatz:

2. Bei der Vermietung eines Bootes kann es sich rechtlich um einen Reise- aber auch um einen schlichten Mietvertrag handeln. Wenn es sich lediglich um ein Mietverhältnis handelt, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub, wenn das Boots zum Zeitpunkt der Mietbgeinns nicht zu Verfügung steht.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger fordert von einem Boots-Charterer die Rückzahlung einer vorab geleisteten Zahlung zur Charter eines Segelboots und Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub, weil ein von ihm gemietetes Boot zum vereinbarten Mietbeginn nicht zur Verfügung stand. Die vom Charterer angebotenen Alternativen wollte er nicht annehmen.

Der BGH urteilt, dass dem Reisenden die Rückzahlung für die Bootsmiete zweifellos zusteht. Die Schadensersatzzahlungen für nutzlos aufgewendeten Urlaub stehen dem Reisenden jedoch nicht zu, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Reiseveranstaltung i. S. d. §§ 651 a ff BGB handelt, sondern lediglich um die Vermietung eines Transportmittels. Bei der Charter von Hochseeyachten muß im Einzelfall festgestellt werden, ob die Veranstaltung einer Reise im Sinne des Reisevertragsrechts vereinbart, oder ob lediglich ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, der dem Charterer erst die Möglichkeit eröffnet, seine von ihm selber organisierte Reise zu unternehmen.

Tenor:

4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 1994 wird in Höhe von 2.440 DM (Yachtcharter) und Zinsen zurückgewiesen. Im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Beklagten im Umfang der weiteren Verurteilung und im Kostenpunkt das genannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. März 1993 abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 7/10, die Beklagte zu 3/10. Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

5. Der Kläger verlangt für eine Boots-Charter gezahlte 2.440 DM zurück. Außerdem möchte er aus eigenem und abgetretenem Recht eine Entschädigung für nutzlos aufgewendeten Urlaub haben.

6. Der Kläger hat eine Segelyacht für die Zeit der Kieler Woche im Juni 1992 gechartert. Er hatte vorgehabt, zunächst die Regatten als Zuschauer zu begleiten und anschließend noch nach Dänemark zu segeln. Zum vereinbarten Zeitpunkt stand das Schiff nicht zur Verfügung. Angebotene Ersatzboote lehnte der Kläger ab, weil ihm beim einen das Platzangebot zu klein war und weil das andere größer war, als er jemals eines geführt hatte.

7. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die 2.440 DM zurückzuzahlen und Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub zu leisten. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung im wesentlichen bestätigt und eine Urlaubsentschädigung von jeweils 100 DM pro Tag für den Kläger und seine Frau sowie von jeweils 50 DM pro Tag für die befreundeten Eheleute, die hatten mitkommen sollen, zugesprochen. Die zugelassene Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage insgesamt an.

Entscheidungsgründe:

8. Die Revision ist teilweise begründet.

I.

9. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte müsse das vom Kläger im voraus entrichtete Entgelt zurückzahlen. Diese Entscheidung ist unabhängig davon richtig, ob das Vertragsverhältnis der Parteien nach Mietrecht oder nach Reisevertragsrecht zu beurteilen ist. Die Beklagte hat es zu vertreten, daß sie den für eine feste Zeit gecharterten Bootstyp nicht zur Verfügung stellen konnte (§§ 279, 280 BGB). Die Revision stellt das nicht mehr in Frage, auch wenn sie die Abweisung der Klage insgesamt beantragt.

II.

10. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei trotz gewisser Formulierungen im Chartervertrag nicht nur Vermittler gewesen. Aus den gesamten Umständen des Falles ergebe sich, daß sie selbst für die Bereitstellung der Yacht und deren ordnungsgemäße Beschaffenheit verantwortlich gewesen sei. Zumindest habe sie beim Kläger eine solche Erwartung veranlaßt. Dementsprechend sei von der eigenen Haftung der Beklagten auszugehen. Dieses räumt die Revision zu Recht ausdrücklich ein.

11. Das Berufungsgericht behandelt die Beklagte als Reiseveranstalter, wendet das Reisevertragsrecht analog an und erkennt dem Kläger entsprechend § 651 f Abs. 2 BGB eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Urlaubsgenuß und Erholung gehören nach Auffassung des Berufungsgerichts bei der Yachtcharter wie bei der Buchung eines Ferienhauses zur Zweckbestimmung des Vertrages; die längerfristige (nicht nur stundenweise oder auf einen Tag beschränkte) Yachtcharter diene in aller Regel dem Fahrtensegeln während des Urlaubs; damit stelle sich die Yachtcharter ebenso wie das Geschäft mit Ferienunterkünften als Teilmarkt des Reiseveranstaltungsmarktes dar; Mängel oder Ausfall des Schiffes beeinträchtigten die Urlaubsgestaltung generell nachhaltiger als entsprechende Schwierigkeiten bei Ferienhausbuchungen; die Beklagte habe schließlich in einer Seglerzeitschrift mit „First-ClassService für Ihren Urlaub“ geworben.

III.

12.Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Dem Kläger steht eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nicht zu. Der Kläger macht eine Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB geltend. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.

13. 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß das Reisevertragsrecht (§§ 651 a ff BGB) nicht unmittelbar angewendet werden kann. Der Streit geht nicht um eine Gesamtheit von Reiseleistungen (§ 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB), wie sie Gegenstand der gesetzlichen Regelung ist.

14. 2. Der Senat wendet das Reisevertragsrecht entsprechend auf Fälle an, in denen nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen geschuldet wird, sondern lediglich eine einzelne Reiseleistung, welche darin besteht, daß ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung zu Urlaubszwecken bereitgestellt wird (Senatsurteile vom 9. Juli 1992 – VII ZR 7/92 – BGHZ 119, 152, und vom 17. Januar 1985 – VII ZR 163/84 – NJW 1985, 906). Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten derjenigen gleicht, die bei einem Reisevertrag gemäß § 651 a BGB, also einem Vertrag über eine Gesamtheit von Reiseleistungen, gegeben ist (Senat aaO BGHZ 119, 164). Hieran knüpft das Berufungsgericht seine Auffassung, die Charter einer Hochseeyacht sei rechtlich wie die Buchung eines Ferienhauses einzuordnen. Zur Begründung stellt das Berufungsgericht auf die Wohneinrichtung sowie die Verwendung der Yacht als mobiles Feriendomizil ab. Damit nennt das Berufungsgericht zwar wichtige Gesichtspunkte für die rechtliche Würdigung des Vertrages der Parteien. Es verkennt jedoch, daß auch die nur analoge Anwendung des Reisevertragsrechts in erster Linie eine Reiseveranstaltung als Gegenstand der umstrittenen Vertragspflicht voraussetzt. Wird dagegen eine sonstige Leistung geschuldet, so kann das Reisevertragsrecht nicht, auch nicht analog, zum Tragen kommen.

15. 3. Wird ein Haus als Ferienhaus gewerblich in einem Prospekt angeboten, so handelt es sich regelmäßig um einen Teil einer Reiseveranstaltung. Mit dem Objekt und seiner Überlassung sind der Rahmen und die Grundzüge der Urlaubsreise vorgegeben. Die Anreise, der Aufenthaltsort, die Umgebung und mit ihr zugleich die wichtigsten Urlaubsbedingungen sowie schließlich die Rückreise stehen selbst dann als Gesamtheit der Reise fest, wenn lediglich die Überlassung eines Hauses oder einer Wohnung vereinbart, alles weitere dagegen individuell vom Abnehmer organisiert wird.

16. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts gilt für die Charter einer Hochseeyacht nicht das gleiche. Vielmehr ist es nötig, für jeden Einzelfall festzustellen, ob eine Reiseveranstaltung vereinbart worden ist, oder ob es sich nur um die einfache Miete eines Bootes handelt. Wird eine Hochseeyacht verchartert, so kann zwar eine der Vermietung eines Ferienhauses rechtlich vergleichbare Situation gegeben sein, wird es aber häufig nicht sein. Es ist denkbar, daß mit der Charter ein Urlaubsaufenthalt auf See in vergleichbarer Weise veranstaltet wird, wie es mit dem Urlaubsaufenthalt bei Vermietung eines Ferienhauses in der Regel der Fall ist. Eine Yachtcharter kann sich aber auch als Vermietung eines Transportmittels darstellen, das der Charterer benutzt, um damit nicht etwa eine von einem Veranstalter ganz oder teilweise angebotene Reise zu unternehmen, sondern eine individuell von ihm selber organisierte Urlaubszeit zu verbringen.

17. 4. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Chartervertrag sowie den vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Umständen ergibt sich, daß die Beklagte keine Reiseveranstaltung versprochen hat. Die Parteien haben lediglich einen Mietvertrag geschlossen.

18. a) Die Veranstaltung einer Reise im Sinne der §§ 651 a ff BGB unterscheidet sich von einer Leistung im Zusammenhang mit einer sonstigen, nicht von einem Reiseveranstalter angebotenen Individualreise unbeschadet teilweiser Übereinstimmung in einem wesentlichen Punkt. Eine individuell und in eigener Initiative organisierte Reise wird meistens nur mit Hilfe von Leistungen verschiedener Vertragspartner im Bereich des Transportes, des Aufenthaltes, der Gestaltung der Urlaubstage usw. zustande kommen. Auch Individualreisende bedienen sich der Eisenbahn, eines Hotels, eines Skilifts, einer Badeeinrichtung und dergleichen. Der Gegenstand der entsprechenden Verträge erschöpft sich dort in der Transportleistung, der Unterkunft, dem Beschäftigungsangebot. Demgegenüber besteht die Reiseveranstaltung als Gegenstand des Reisevertrags nicht bloß in den beispielhaft genannten Teilleistungen, vielmehr umfaßt sie über solche Leistungen hinaus die Gestaltung der Reise selber. Der Veranstalter verspricht mit ihr eine bestimmte Gestaltung der Reise, zum Beispiel der Urlaubsreise und dort dann auch der erhofften Urlaubsfreude (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1985 aaO S. 907). Er übernimmt in diesem Fall die Haftung für den Erfolg des Urlaubs, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt. Bei dem vollständigen Reisevertrag über eine Gesamtheit von Reiseleistungen (§ 651 a Abs. 1 BGB) liegt das auf der Hand. Aber auch wenn nur eine einzelne Leistung als Reiseleistung vereinbart wird, wie beispielsweise die Bereitstellung eines Ferienhauses, gilt nichts anderes. Hier ist nicht nur ein nach Art und Größe bestimmtes Haus geschuldet. Vielmehr ist der Vertragsgegenstand auch hier, den Urlaub erfolgreich zu gestalten, wenn auch beschränkt auf das Ferienhaus, seine Belegenheit und die dazugehörenden Umstände. Dieser Vertragsinhalt ist im übrigen der rechtfertigende Grund für die in § 651 f Abs. 2 BGB vorgesehene Entschädigung.

19. b) Der zwischen den Parteien geschlossene Chartervertrag vom 16./20. Mai 1992 bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß die Beklagte eine Reiseveranstaltung in dem vorstehend umschriebenen Sinn zugesagt hat. Der schriftliche Vertrag beschränkt sich im wesentlichen auf die Vereinbarung, dem Kläger einen bestimmten Bootstyp gegen das festgesetzte Entgelt für die vorgesehene Zeitspanne bei Übernahme und Rückgabe in Laboe zu überlassen. Damit ist eine bestimmte Urlaubsreise nicht einmal benannt, geschweige denn ganz oder teilweise von der Beklagten veranstaltet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien war nicht etwa Laboe das Ferienziel. Ob überhaupt und gegebenenfalls wohin mit der Yacht gesegelt werden sollte, ist im Vertrag offengeblieben. Mit der Vercharterung wurde damit erst die Möglichkeit für eine Reise eröffnet. Zu dieser Reise hat die Beklagte keine Bestimmungen getroffen. Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bestätigen das.

20. Im Chartervertrag finden sich allerdings zwei Bestimmungen zur Verwendung des Schiffes. Eine Vertragsklausel enthält die einschränkende Vorschrift: „Fahrtgebiet Ostsee“. Darin liegt insbesondere das Verbot, die Yacht im Bereich der Nordsee einzusetzen. Eine weitere Einschränkung untersagt die Teilnahme an Regatten (Ziffer 5 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Beide Klauseln deuten jedoch nicht einmal auf eine nur teilweise Veranstaltung durch die Beklagte. Die Klauseln sollen lediglich bestimmte Gefahren ausschließen, ohne damit schon Festlegungen für die Reise des Klägers zu treffen.

21. 5. Da die Beklagte keine Reiseveranstaltung zugesagt hat, kommt eine Entschädigung entsprechend § 651 f Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Damit entfallen zugleich die aus abgetretenem Recht geltend gemachten weiteren Ansprüche, ohne daß der Frage nachgegangen werden müßte, auf welcher Rechtsgrundlage jene Ansprüche hätten beruhen können.

IV.

22. Das angefochtene Urteil sowie die landgerichtliche Entscheidung können danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

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