Unterrichtungspflicht über Annullierung
AG Frankfurt: Unterrichtungspflicht über Annullierung
Weil ein Fluggast von seiner Airline erst 13 Tage vorher über die Annullierung seines Fluges informiert wurde, verlangt er eine Ausgleichszahlung. Die Beklagte weigert sich der Zahlung. Sie habe den Kläger rechtzeitig über den Ausfall informiert.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Benachrichtigung über den Flugausfall sei für den Kläger zu kurzfristig gewesen und begründe einen Erstattungsanspruch.
AG Frankfurt | 32 C 1412/09(Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 04.09.2009 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 04.09.2009, Az: 32 C 1412/09 |
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Leitsatz:
2. Eine Airline muss die Fluggäste frühzeitig über geplante Annullierungen in Kenntnis setzen.
Zusammenfassung:
3. Ein Fluggast bucht bei einer Airline einen Linienflug. Die Fluggesellschaft beschließt in der Folge die betroffene Route nicht mehr zu bedienen und informiert den Gast 13 Tage vor dem geplanten Abflug, dass der Flug nicht stattfinden werde.
Der Fluggast ist der Ansicht, er hätte früher informiert werden müssen. Wegen der kurzfristigen Absage verlangt er eine Erstattung der Flugkosten sowie eine Ausgleichszahlung. Die Airline bestreitet die zu kurzfristige Unterrichtung und weigert sich der Zahlung. Als Vertragspartner müsse ohnehin das vermittelnde Reisebüro für etwaiger Entschädigungen aufkommen, da dieses die Pflicht zur Benachrichtigung hatte.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung der Airline, die betroffene Flugroute nicht länger zu beliefern, sei als verschuldete Flugannullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung 261/2004 anzusehen. Als solche begründe sie für den Fluggast vor dem Hintergrund einen Entschädigungsanspruch, dass er auf die vertragsgemäße Leistung der Airline vertraut habe.
Eine solche Entschädigungspflicht könne umgangen werden, wenn der Fluggast rechtzeitig über den Ausfall informiert werde. Die vorliegend von der Beklagten nicht widerlegbare Benachrichtigung, erst 13 Tage im Voraus, entspreche den Anforderungen einer rechtzeitigen Kenntnisnahme nicht.
Zur Weitergabe der Information sei überdies auch nicht das Reisebüro verpflichtet. Dieses agiere in lediglich als Reisevermittler und sei nicht Vertragspartner des Reisenden. In der Folge habe also die Airline, nicht das Reisebüro, für die rechtzeitige Kenntnisnahme beim Fluggast Sorge zu tragen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Der Kläger macht mit seiner der Beklagten am 20.06.2009 zugestellten Klage aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gemäß der VO (EG) 261/2004 geltend.
6. Der Kläger und seine Ehefrau buchten für sich und die Schwiegereltern des Klägers am 19.08.2008 über das Reisebüro … in Koblenz je vier Sitzplätze auf zwei Flügen, darunter den Hinflug Al 136 mit der Beklagten, der am 02.11.2008 von Frankfurt am Main nach Neu Delhi führen sollte, einer Strecke von 6.134 km. Der Flug bei der Beklagten wurde unter der Buchungsnummer A1/HW11L gebucht und am 19.08.2008 bestätigt.
7. Die Beklagte nahm zum 21.08.2008 Non-Stop-Flüge von Frankfurt nach Neu Delhi aus ihrem Angebot heraus. Am 05.09.2008 und am 11.09.2008 bot die Beklagte dem Reisebüro gegenüber Alternativflüge an. Streitig ist, wann genau vor dem geplanten Abflugtermin das Reisebüro … den Kläger und die Mitreisenden über die Stornierung informierte.
8. Seine Ehefrau und die Schwiegereltern traten ihre Ansprüche aus der Reise gegenüber der Beklagten an den Kläger ab.
9. Der Kläger behauptet das Reisebüro habe ihn erst 13 Tage vor dem Flugtermin, nämlich am 21.10.2008, von der Stornierung unterrichtet und ihm Alternativen angeboten.
10. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.
12. Sie bestreitet die Behauptung des Klägers, er und seine Mitreisenden seien erst am 21.10.2008 über die Stornierung des Fluges informiert worden, mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung sie habe das Reisebüro und damit die Gruppe des Klägers rechtzeitig, nämlich mehrere Wochen vor dem Flugdatum, von dem Entfallen des Fluges unterrichtet und hafte daher nicht. Außerdem hafte sie ohnehin nur subsidiär nach dem Reisebüro, dem Vertragspartner des Klägers.
13. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
14. Die Klage ist zulässig und begründet.
15. Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß der Art. 7 Abs. 1 c), Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 einen Anspruch auf Zahlung von 2.400,00 Euro.
16. Die Beklagte war nach Abschluss des durch das Reisebüro vermittelten und zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Vertrages ausführendes Luftunternehmen für den Flug Al 136, der am 02.11.2008 stattfinden sollte. In der Stornierung des Fluges durch die Beklagte, welche keine Non-Stop-Flüge auf dieser Strecke mehr anbieten wollte, ist als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen. Das Gericht hat des Weiteren davon auszugehen, dass der Kläger und seine Mitreisenden über die Annullierung erst 13 Tage vor dem Abflugtermin unterrichtet wurden, so dass eine Ersatzpflicht nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) VO (EG) 261/2004 ausgeschlossen ist. Zwar hat die Beklagte die diesbezügliche Behauptung des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Jedoch ist sie aufgrund der ihr diesbezüglich gemäß Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 261/2004 obliegenden Beweislast beweisfällig geblieben. Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere haftet die Beklagte nicht subsidiär nach dem Reisebüro; auch kann sie sich auf etwaige Fehler desselben im Verhältnis zum Kläger nicht berufen. Die Höhe der Ausgleichsansprüche für vier Personen bemisst sich nach Art. 7 Abs. 1 c) VO (EG) 261/2004.
17. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs hat der Kläger gegen die Beklagte außerdem gemäß der §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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