Startabbruch wegen Fehleinstellung eines elektronischen Schalters

AG Frankfurt: Startabbruch wegen Fehleinstellung eines elektronischen Schalters

Ein Ehepaar bucht  bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Kanada. Der geplante Abflug findet, aufgrund eines defekten elektronischen Schalters erst mit mehrstündiger Verspätung statt. Die Ehefrau verlangt nun, stellvertretend für sich und ihren Mann, eine Ausgleichszahlung. Das Unternehmen verweigert diese mit Verweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. In einem defekten Schalter sei kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.

AG Frankfurt 31 C 232/11 (16) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 20.05.2011
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2011, Az: 31 C 232/11 (16)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 20. Mai 2011

Aktenzeichen: 31 C 232/11 (16)

Leitsatz:

2. Ein defekter elektronischer Schalter stellt keinen, im täglichen Flugverkehr nicht zu erwartenden, außergewöhnlichen Umstand dar.

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Frankfurt nach Kanada. Weil dieser erst mit mehrstündiger Verspätung am Zielflughafen ankam, verlangen die Eheleute nun eine Ausgleichszahlung.

Nach Aussage der Airline, war der Hintergrund ein defekter elektronischer Schalter. Dieser sei ein noch nie ausgetauschtes Bauteil, das keinem Wartungsintervall unterliege und in vergleichbaren Flugzeugen noch nie Probleme bereitet hätte. Damit liege ein außergewöhnlicher Umstand vor. Zudem liege keine Abflugverspätung vor, weil das Flugzeug wie geplant gestartet und lediglich wieder umgekehrt sei.

Das Amtsgericht Frankfurt hat den Klägern Recht zugesprochen.
Ein Abflug liege erst dann vor, wenn das Flugzeug keinen Bodenkontakt mehr hat. Dies sei vorliegend nie passiert.
Nach der Rechtsprechung des EuGH falle ein technisches Problem zudem nur dann unter den Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“, wenn es auf Vorkommnisse zurückgehe, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Ein elektronischer Schalter falle vollumfänglich in den Zuständigkeitskeitsbereich der Airline und ein entsprechender Defekt sei für sie jederzeit zu erwarten.
Wegen der Verspätung stehe den Klägern darum eine Ausgleichzahlung aus  Art. 7 der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,64 EUR gegenüber der …, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Deutschland Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung (EGV 261/2004) wegen Flugverspätung aus eigenem und aus ihr von ihrem Ehemann abgetretenem Recht geltend.

6. Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten einen Flug DE1062 für den 06.09.2010 von Frankfurt am Main nach Halifax (Kanada). Geplante Abflugzeit war 06.09.2010 um 10.00 Uhr. Tatsächlich flog das Flugzeug erst am Folgetag, dem 07.09.2010 gegen 08.30 Uhr, ab und kam entsprechend später in Halifax an. Unstreitig setzte sich das Flugzeit am geplanten Abflugstag auf der Startbahn in Bewegung; der Pilot brach aber noch auf der Startbahn und bevor das Flugzeug sich in der Luft befand, die Fahrbewegung ab und kehrte auf die Ausgangsposition zurück.

7. Vorgerichtlich forderten Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2010 eine Regulierung endgültig abgelehnt hatte. Der Ehemann der Klägerin trat ihr vorgerichtlich seine Ansprüche aus der Verordnung ab; sie nahm die Abtretung an. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nach Regulierungsverweigerung stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser eine Kostennote für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,54 EUR in Rechnung.

8. Die Klägerin beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2010, zu zahlen sowie die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.04.2011 gegenüber der … freizustellen.

10. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

11. Die Beklagte hat unter Beweisantritt (Bl. 21 ff. d.A.) behauptet, … nachdem die Piloten „die Startleistung auf der Startbahn gegeben [hätten] und das Fluggerät sich bereits in Bewegung gesetzt [habe], seien automatisch die Bremsklappen ausgefahren worden“ (Bl. 21 d.A.); dies sei kontraproduktiv, da es die Beschleunigung des Fluggeräts verlangsamt habe und nicht zur notwendigen Startgeschwindigkeit ausgereicht hätte, weshalb die Cockpitbesatzung den Start abgebrochen habe (Bl. 21 d.A.); Grund für das automatische Ausfahren der Bremsklappen sei „eine Fehleinstellung eines elektronischen Schalters“ (Bl. 21 f. d.A.) gewesen, der „seit Inbetriebnahme des Fluggerätes im Jahr 1992 noch niemals angefasst“ (Bl. 22 d.A.) worden und „weder ausgetauscht, noch gewartet [worden sei], da dieses Bauteil keinem Wartungsintervall oder Austauschintervall unterliegt“ (Bl. 22 d.A.); es habe sich bei Flugzeugen der vergleichbaren Flotte „um den ersten Fall dieser Art seit 19 Jahren und mehreren Hunderttausend Flugstunden mit diesem Baumuster gehandelt“ (Bl. 22 d.A.); ihr hätten „aufgrund der fehlenden Notwendigkeit, Wartungen oder einen Austausch dieses Bauteils vorzunehmen, keinerlei zumutbare Maßnahmen zur Verfügung [gestanden], um den eingetretenen technischen Defekt zu vermeiden (Bl. 22 d.A.); vor dem Start habe „das bordeigene Überwachungssystem EICAS keine Fehlermeldung des betreffenden Bauteils angezeigt“ (Bl. 22 d.A.).

12. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege gar keine Abflugverspätung vor, da das Flugzeug ja pünktlich „abgeflogen“ sei; dazu sei nicht erforderlich, dass es sich in der Luft befinde, sondern ausreichend, dass es sich auf der Startbahn bereits in Bewegung gesetzt habe; dies entspreche auch der Rechtsprechung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die Ausgleichsansprüche in vergleichbaren Fällen nicht als gegeben ansehe. Im Übrigen liege – selbst wenn man eine Abflugverspätung annähme – ein „außergewöhnlicher Umstand“ vor, der zur Leistungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/20004 führe.

13. Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

14. Die Klage ist zulässig, insbesondere das Amtsgericht Frankfurt am Main als Gericht des Abflugortes international und örtlich zuständig, § 29 ZPO. Soll ein Ausgleichsanspruch nach EGV 261/2004 gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10 -, juris, Abs.-Nr. 35).

15. Die Klage ist – bis auf einen geringen Teil der Zinsen im Freistellungsanspruch – auch in vollem Umfang unbegründet.

16. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 EUR aus eigenem Recht und in gleicher Höhe aus abgetretenem Recht jeweils nach Art. 7 EGV 261/2004.

17. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004, wenn sie – wie hier – wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-402/07 -, Tenor Ziffer 2). Entgegen der Ansicht der Beklagten lag hier eine Abflugverspätung vor, denn das Flugzeug war ja gerade nicht abgeflogen. Abgeflogen ist ein Flugzeug allenfalls dann, wenn es bereits „fliegt“, also sich in der Luft befindet, Dies war hier unstreitig nicht der Fall, nachdem die Rollbewegung auf der Landebahn vor Erreichen der für einen Abhebevorgang, also für einen „Ab-Flug“, erforderlichen Geschwindigkeit abgebrochen und das Flugzeug „unverrichteter Dinge“ wieder in die ursprüngliche Position zurückgekehrt war. Dieser Ansicht entgegenstehende Rechtsprechung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die der Vertreter der Beklagten im Termin am 27.04.2011 im Rahmen der Vergleichsverhandlungen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kammer wiedergegeben hat, ist dem Amtsgericht nicht bekannt und – auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung – nicht bekannt geworden.

18. Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunftsverspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 – 2 24 S 44/10 – S. 7 f.) ist das Amtsgericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen – unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist. Der Tenor der Entscheidung unter Ziffer 2 ist insoweit hinreichend deutlich. Danach sind Ausgleichsansprüche gegeben, wenn die Passagiere „wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen“ (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-402/07 -, juris). Dass es darauf ankommen soll, ob dieser Zeitverlust auf einer Abflugverspätung oder – insbesondere in Fällen unwesentlich verspäteten Abflugs, aber Versäumnisses von direkten Anschlussflügen, die auf die geringfügige „Ursprungsverspätung“ zurückzuführen sind, relevanten – erheblichen Ankunftsverspätungen beruht, ist dem Tenor nicht zu entnehmen, liefe andererseits der Zielrichtung dieses Anspruchs evident zuwider.

19. Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 freigeworden. Sie hat nicht dargetan, dass der um 21,5 Stunden verspätete Abflug (bzw. die um diese Zeit verzögerte Ankunft) auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein technisches Problem nur dann unter den Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“, wenn es auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 26). Ziel des strengen Art. 5 EGV 261/2004 ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung – und entsprechend die gravierende Verspätung – von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 18). Außergewöhnliche Umstände sind im Lichte dieser Zielsetzung nur anzunehmen, wenn sich die Umstände auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen; alleine der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht dazu nicht aus (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 19-20). Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat die Beklagte einen außergewöhnlichen Umstand schon nicht hinreichend dargetan, so dass auf ihre Beweisangebote nicht einzugehen war. Als technischen Defekt hat sie „eine Fehleinstellung des für Bremsklappen verantwortlichen Schalters“ dargetan (Bl. 21 f. d.A.). Dass eine solche Fehleinstellung unvorhersehbar war und selbst durch übliche und zumutbare Wartungsarbeiten und -intervalle (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 – Xa ZR 76/07 -, juris, Abs.-Nr. 14) nicht hat erkannt werden können, ist nicht dargetan. Aus der Tatsache, dass es sich möglicherweise um den ersten Fehler dieser Art in der fraglichen Baureihe seit 19 Jahren handelt, folgt nichts anders; einen versteckten Fabrikationsfehler, der alle Flugzeuge der Baureihe betreffen müsste, ist damit gerade nicht behauptet; die singuläre Fehleinstellung eines Schalters aber, mag er auch vom Hersteller verantwortet sein, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens erfasst und stellte keinen außergewöhnlichen Umstand dar (vgl. LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO v. 15.03.2011 – 2-24 S 7/11 – S. 3). Im Übrigen käme eine Leistungsfreiheit der Beklagten auch deshalb nicht Betracht, weil ihr pauschaler Vortrag zur „Nichtverfügbarkeit“ einer anderen Maschine den strengen Anforderungen an die Unzumutbarkeit von die Verspätung abwehrenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 -, RRa 2011, S. 33 [34-35] Abs.-Nr. 26, 28-29) ersichtlich nicht gerecht wird.

20. Der Anspruch auf Zinsen folgt aus Verzug.

21. Der auf Verzug beruhende Freistellungsanspruch ist bis auf die Freistellung von Zinsen, für die verzugsbegründende Tatsachen von der Klägerin nicht vorgetragen sind, begründet. Die von der Beklagten erklärte Anrechnung der der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Art. 12 Abs. 1 EGV 261/2004 greift nicht durch. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die auf Verzug beruhen, sondern schließt – wie sich nicht zuletzt eindeutig aus Absatz 2 der Vorschrift ergibt – lediglich weitergehende Schadensersatzansprüche des Passagiers aus, die unmittelbar auf der Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung beruhen (vgl. – in ständiger Rechtsprechung – LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO v. 15.03.2011 – 2-24 S 7/11 – S. 4).

22. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; das teilweise Unterliegen im Freistellungsantrag war kostenneutral, da es eine Nebenforderung betraf. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

23. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 48 I 1 GKG, 3 ZPO.

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