AG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 31 C 232/11 (16).
Ein Ehepaar bucht bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Kanada. Der geplante Abflug findet, aufgrund eines defekten elektronischen Schalters erst mit mehrstündiger Verspätung statt. Die Ehefrau verlangt nun, stellvertretend für sich und ihren Mann, eine Ausgleichszahlung. Das Unternehmen verweigert diese mit Verweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands.
Das Amtsgericht Frankfurt hat den Klägern Recht zugesprochen.
Ein Abflug liege erst dann vor, wenn das Flugzeug keinen Bodenkontakt mehr hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH falle ein technisches Problem zudem nur dann unter den Begriff des "außergewöhnlichen Umstands", wenn es auf Vorkommnisse zurückgehe, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind.
Wegen der Verspätung stehe den Klägern darum eine Ausgleichzahlung aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 zu.
AG Frankfurt(31 C 232/11 (16)). Defekte Elektronik ist kein außergewöhnlicher Umstand.