Ausgleichsanspruch bei abgelehnten Boarding

AG Gießen: Ausgleichsanspruch bei abgelehnten Boarding

Ein Fluggast kommt erst nach dem geplanten Abflugzeitpunkt seiner Maschine am Flughafen an. Weil sein Flug Verspätung hatte, war das Boarding allerdings noch nicht abgeschlossen. Trotzdem verweigerte ihm das Personal der Airline den Zutritt, weil er wegen seiner Verspätung automatisch für einen späteren Flug eingeteilt wurde.
Er verlangt nun Schadensersatz von dem Luftfahrtunternehmen.

Das Amtsgericht Gießen hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die Weigerung des Flughafenpersonals sei unbegründet und die Verspätung des Fluggastes somit vermeidbar gewesen.

AG Gießen 49 C 381/12 (Aktenzeichen)
AG Gießen: AG Gießen, Urt. vom 23.04.2013
Rechtsweg: AG Gießen, Urt. v. 23.04.2013, Az: 49 C 381/12
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Gießen

1. Urteil vom 23. April 2013

Aktenzeichen: 49 C 381/12

Leitsatz:

2. Eine Ausgleichszahlung im Sinne der Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO besteht auch für Reisende, denen das Boarding, trotz bestehender Möglichkeit, versagt wird, aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte eine Pauschalreise nach Andalusien, die einen Rückflug nach Frankfurt am Main über Madrid beinhaltete. Der Flug nach Madrid verspätete sich aufgrund einer zu spät erteilten Startgenehmigung. Wegen dieses Umstands konnte der Kläger noch in Madrid Einchecken, jedoch war das Boarding nicht möglich für ihn, da er aufgrund der Verspätung des ersten Fluges automatisch auf den Weiterflug am nächsten Tag, umgebucht wurde. So musste der Kläger den Flug am nächsten Tag nehmen. Aus diesem Grund verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO, wegen Verweigerung der Beförderung.

Das Amtsgericht Gießen hat zu Gunsten des Klägers entschieden. Gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO steht Fluggästen, denen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird, eine umgehende Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen zu.
Die Forderung des Klägers gegen die Beklagte gründet demgemäß auf Art. 4 Abs. 3. Ihm wurde gegen seinen Willen die Beförderung verweigert, ohne dass das Luftfahrtunternehmen hierfür vertretbare Gründe im Sinne von
Art. 2 lit. j EuFlugVO genannt hat.
In dem Zeitpunkt als der Kläger am Flugsteig des Anschlussfluges ankam, war die Boardingphase noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hätte diesen Flug ohne Weiteres antreten können.
Das Amtsgericht hat ihm folglich die volle Ausgleichssumme zugesprochen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 63 Prozent, der Kläger zu 37 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Tatbestand:

5. Der Kläger nimmt die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch. Der Kläger und die Mitreisende Zeugin „…“ buchten bei dem Reiseveranstalter „…“ eine Flugpauschalreise nach Andalusien (Flugstrecke 1884,5 km). Hin und Rückflug sollten von der Beklagten durchgeführt werden. Der Rückflug sollte am 14.09.2011 von Jerez über Madrid nach Frankfurt am Main erfolgen (Abflugzeit 12:30 Uhr, geplante Ankunftszeit: 22:25). Der Kläger und die Zeugin „…“ verfügten jeweils über einen Fluginfovoucher für diesen Flug. Bei dem Rückflug kam es aufgrund eines verspäteten Abflugs in Jerez (Flugnummer IB 0159) zu Unregelmäßigkeiten in Madrid. Trotz Verspätung befand sich der Anschlussflug Madrid-Frankfurt (Flugnummer IB 3512) noch im regulären Boarding-Betrieb. Dennoch erhielt der Kläger vom Mitarbeiter am Check-in Schalter die Information, dass alle vorgesehenen Plätze für Fluggäste der Flugstrecke Jerez-Madrid-Frankfurt bereits umgebucht wurden, und der Kläger und die Zeugin „…“ die ursprünglich für sie vorgesehene Flugverbindung nicht weiter antreten dürften. Andere Fluggäste durften auch weiterhin und später noch das Flugzeug besteigen. Für den Kläger und die Zeugin „…“ wurde stattdessen eine Ersatzbeförderung am darauffolgenden Tag per Umbuchung organisiert, so dass der Kläger und die Zeugin „…“ etwa 12 Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Frankfurt am Main eintrafen. Die Zeugin „…“ trat die ihr gegenüber der Beklagten angeblich zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. Die Flugunregelmäßigkeiten wurden gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2012 und 06.09.2012 geltend gemacht. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 05.09.2012 und 12.09.2012, sie habe aufgrund von Einschränkungen des Flugverkehrs die Startgenehmigung für den ersten Flug später als geplant erhalten, woraufhin es zu der eingetretenen Verspätung gekommen sei, die zur Unterschreitung der Mindestumsteigzeit geführt habe. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte eine Entschädigungszahlung ab.

6. Der Kläger beantragt,

7. die Beklagte zur Zahlung von 400.- € je reisender Person, insgesamt 800.- €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zu verurteilen.

8. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts leitet sich unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) her.

10. Die Verordnung ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, weil es sich im Vorliegenden um eine Zivilsache im Sinne der Norm handelt. Die Begrifflichkeit bestimmt sich nach autonomer Auslegung (Hüßtege in: Putzo, Art. 1 EuGVVO, Rn. 1), so dass der – eine Beförderungsleistung betreffende Anspruch, der ein Rechtsverhältnis im Sinne des BGB darstellt – Streitgegenstand auf Zivilrecht beruht. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch handelt es sich zudem um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO, so dass sich der Gerichtsstand auch nach dem Wohnort des Verbrauchers begründet. Zudem macht der Kläger hier Forderungen geltend, die nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Ausschlusstatbestand des Art. 15 Abs. 3 EUGVVO greift nicht. Zwar entzieht er Beförderungsverträge dem Anwendungsbereich der Norm, ausgenommen sind ausweislich des Wortlauts jedoch wiederum Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen. Einen solchen Vertrag hat der Kläger mit der „…“ in „…“ geschlossen, in dessen Rahmen die von der Beklagten auszuführenden Beförderungsleistungen zu erbringen waren.

11. Durch Einreichung des Formblatts A der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (EuGFVO)

bei dem zuständigen Gericht, hat der Kläger die Klage auch in der nach § 253 Abs. 1 ZPO gebotenen Form erhoben. Nach § 1097 Abs. 1 ZPO können die Formblätter als Schriftsatz (§ 130 ZPO) eingereicht werden, womit der in § 253 ZPO für die Klageschrift bestimmten Form genüge getan wurde. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist für die klägerische Rechtsverfolgung auch statthaft. Die Rechtssache ist grenzüberschreitend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuGFVO, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland und die Beklagte ihren Sitz im Königreich Spanien hat. Der Streitwert der Klage überschreitet auch den in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuGFVO bestimmten Höchststreitwert von 2.000.- € nicht.

12. Die Klage ist auch teilweise begründet. Dem Kläger stehen Ausgleichsansprüche aus Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2006 (EuFlugVO) zu.

13. Auch wenn der Kläger mit der Beklagten nicht unmittelbar einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, ergibt sich deren Passivlegitimation aus den Art. 4 und 7 EuFlugVO. Zwar steht der Kläger in unmittelbarer Vertragsbeziehung nur mit der Reiseveranstalterin „…“. Die Durchführung der Flüge oblag allerdings nicht dieser, sondern der von ihr beauftragten Fluggesellschaft. Alleine Adressat der EuFlugVO ist schon das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EuFlugVO und nicht der Veranstalter von Pauschalreisen (BGH, Beschluss vom 11.03.2008, Az. X ZR 49/07, Rn. 9 ff., zit. nach juris). Ferner ist der Anwendungsbereich der EuFlugVO nach Art. 3 Abs. 1 lit. a eröffnet. Der Kläger hat den Flug in Madrid und damit an einem Flughafen innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats angetreten, der den Bestimmungen des Vertrags unterliegt. Die Weiteren konstitutiven Voraussetzungen des Abs. 2 liegen ebenfalls vor. Als Fluggast besaß der Kläger eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug von Madrid nach Frankfurt am Main, dessen planmäßige Abflugzeit ausweislich des von ihm in Ablichtung vorgelegten Fluginfovouchers auf 19.45 Uhr angesetzt war. Der Kläger hat sich auch rechtzeitig im Sinne von Art. 3 lit. a 2. Gedankenstrich EuFlugVO eingefunden. Eine Abfertigung wie in der Vorschrift ausdrücklich gefordert, war hierbei entbehrlich, da es einer erneuten Abfertigung am Flughafen des Anschlussfluges nicht bedurfte. (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2012, Az. X ZR 128/11,Rn. 18 ff.). Jedenfalls hat sich der Kläger noch so rechtzeitig am Flugsteig eingefunden, dass die Boardingphase noch nicht abgeschlossen und reguläres Boarding noch möglich war. Dem Erscheinen des Klägers am Abflugort des Anschlussfluges lässt sich entnehmen, dass er auch gewillt war, diesen zu nehmen und er an dem Flug tatsächlich teilnehmen wollte. Dennoch wurde er unter dem Hinweis, dass alle vorgesehenen Fluggäste bereits auf einen anderen Flug umgebucht worden seien und die ursprünglich vorgesehene Flugverbindung nicht angetreten werden könnte, abgewiesen und von einem Flug, für den er eine Buchung besaß, auf einen anderen Flug – der dann erst am nächsten Morgen ging – verlegt. Die Zurückweisung des Klägers stellte dann eine Verweigerung der Beförderung dar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22, zit. nach juris).

14. Die Forderung des Klägers gegen die Beklagte gründet demgemäß auf Art. 4 Abs. 3. Ihm wurde auch gegen seinen Willen die Beförderung verweigert, ohne dass das Luftfahrtunternehmen hierfür vertretbare Gründe im Sinne von Art. 2 lit. j EuFlugVO genannt hat. Insofern die Beklagte darauf verweist, dass der vorhergehende Flug von Jerez de la Frontera nach Madrid aufgrund der verspäteten Erteilung einer Startgenehmigung erst mit großen Verzögerungen starten konnte und sich daher negativ auf den Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt ausgewirkt habe, überzeugt dies nicht. Denn immerhin war in dem Zeitpunkt als der Kläger am Flugsteig des Anschlussfluges ankam, die Boardingphase noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hätte diesen Flug ohne weiteres antreten können. Will sich die Beklagte mit ihrem Vorbringen dagegen auf ein Nichtbestehen der Ausgleichspflicht nach Art. 7 sogar wegen Art. 5 Abs. 3 EuFlugVO berufen, ist dem kein Erfolg zu beschieden. Zwar sind Luftfahrtunternehmen nach letzterer Vorschrift nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07, Rn. 69, zit. nach juris). Dies betrifft allerdings auch ausschließlich den Fall des Art. 5 und lässt sich nicht auf Fälle der Nichtbeförderung ausweiten, insofern ist der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 EuFlugVO restriktiv auszulegen (EuGH, Urteil vom 04.10.2012, Az. C-22/11, Rn. 38 ff., zit. nach juris).

15. Dem Kläger steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a EuFlugVO somit ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250.- € zu. Maßgeblich hierfür ist die Nichtbeförderung von Madrid nach Frankfurt am Main, auch wenn Gegenstand der Beförderung im Ganzen eine solche von Jerez de la Frontera nach Frankfurt am Main, lediglich mit Zwischenlandung in Madrid, war. Von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass nicht auf den originären Abflugort abzustellen ist – hier Jerez de la Frontera – sondern die einzelnen Flüge isoliert zu betrachten sind und damit im Vorliegenden von zwei Flügen ausgegangen werden muss (BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az. X ZR 12/12, Rn. 13; LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2012, Az. 2-24 S 95/12). Die dem Gericht bekannte Entfernung der Flughäfen Madrid – Frankfurt am Main beläuft sich auf 1.420 Kilometer und unterfällt dem Art. 7 Abs. 1 lit. a EuFlugVO, der pro Fluggast Ausgleichzahlungen in Höhe von 250.- € vorsieht.

16. Ein Anspruch auf weitere 250.-€ ergibt sich aus dem seitens der Zeugin „…“ an den Kläger abgetretenen Recht inhaltsgleichen Anspruchs.

17. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 06.09.2012 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.09.2012 zur Zahlung aufgefordert. Demnach befindet sich die Beklagte seit dem 15.09.2012 in Verzug.

18. Für die Kostenentscheidung war Art. 16 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 EuGFVO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO maßgeblich. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1105 Abs. 1 ZPO.

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