AG Gießen, Urteil vom 23.04.2013, Aktenzeichen: 49 C 381/12.
Ein Fluggast kommt erst nach dem geplanten Abflugzeitpunkt seiner Maschine am Flughafen an. Weil sein Flug Verspätung hatte, war das Boarding allerdings noch nicht abgeschlossen. Trotzdem verweigerte ihm das Personal der Airline den Zutritt, weil er wegen seiner Verspätung automatisch für einen späteren Flug eingeteilt wurde.
Er verlangt nun Schadensersatz von dem Luftfahrtunternehmen.
Das Amtsgericht Gießen hat zu Gunsten des Klägers entschieden. Gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO steht Fluggästen, denen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird, eine umgehende Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen zu.
Die Forderung des Klägers gegen die Beklagte gründet demgemäß auf Art. 4 Abs. 3. Ihm wurde gegen seinen Willen die Beförderung verweigert, ohne dass das Luftfahrtunternehmen hierfür vertretbare Gründe im Sinne von Art. 2 lit. j EuFlugVO genannt hat.
In dem Zeitpunkt als der Kläger am Flugsteig des Anschlussfluges ankam, war die Boardingphase noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hätte diesen Flug ohne Weiteres antreten können.
Das Amtsgericht hat ihm folglich die volle Ausgleichssumme zugesprochen.
AG Gießen(49 C 381/12). Airline entschädigt für vermeidbare Nichtbeförderung.