Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler

FG Niedersachsen: Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler

Der Kläger betreibt die Vermittlung von ihm nicht gehörenden Ferienwohnungen in Frankreich unter einem Unternehmen. Der Beklagte – ein Betriebsprüfer – ging davon aus, dass der Kläger nicht als Vermittler, sondern als Reiseveranstalter auftrat. Der Kläger hätte somit in Deutschland Steuern zahlen müssen. Deshalb legte der Beklagte dem Kläger einen Umsatzsteuerbescheid über 66.617,78 € vor.
Der Kläger beantragt den Umsatzsteuerbescheid auf 9.188,66 € abzuändern; der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab.

FG Niedersachsen 5 K 59/09 (Aktenzeichen)
FG Niedersachsen: FG Niedersachsen, Urt. vom 24.03.2011
Rechtsweg: FG Niedersachsen, Urt. v. 24.03.2011, Az: 5 K 59/09
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Finanzgericht Niedersachsen
1. Urteil vom 24.03.2011
Aktenzeichen 5 K 59/09

Leitsatz:

2. Das Finanzgericht Niedersachsen befasste sich mit der notwendigen Abgrenzung zwischen einem Reiseveranstalter und Reisevermittler.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger betreibt die Vermittlung von ihm nicht gehörenden Ferienwohnungen in Frankreich unter einem Unternehmen. Der Beklagte – ein Betriebsprüfer – ging davon aus, dass der Kläger nicht als Vermittler, sondern als Reiseveranstalter auftrat. Der Kläger häte somit in Deutschland Steuern zahlen müssen. Deshalb legte der Beklagte dem Kläger einen Umsatzsteuerbescheid über 66.617,78 € vor.
Der Kläger beantragt den Umsatzsteuerbescheid auf 9.188,66 € abzuändern; der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Als Begründung führte es an, dass der Beklagte zutreffend die streitgegenständlichen Umsätze der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterworfen hat. Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, werden nach § 25 UStG besteuert, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.

Tatbestand

4. Streitig ist, ob der Kläger bei der Vermietung von Ferienhäusern im eigenen Namen oder als bloßer Vermittler aufgetreten ist.

5. Nach einer Betriebsprüfung geht der Beklagte davon aus, dass bis zum 31. Mai 2003 L ausschließlich Vermittlungsleistungen ausgeführt hat, die in Deutschland nicht steuerbar sind. Er folgert dies aus den bis dahin geltenden allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Klägers: Darin wird dieser ausdrücklich als Vermittler benannt („M. Reisevermittlung“), zu dessen Aufgabenbereich „die Präsentation, Darstellung, Informationsaufbereitung und Unterbreitung von Angeboten über ausgesuchte Ferienwohnungen“ gehöre sowie die „Vermittlung der Anbahnung und Ausgestaltung von Buchungsverträgen zwischen dem Eigentümer der Ferienobjekte und dem Kunden“.

6. Zum 1. Juni 2003 sind neue AVB mit folgendem Inhalt in Kraft getreten.

7.

Präambel: … „die Fa. L. ist im Auftrag von Eigentümern und Vermietern ausgesuchter Ferienhäusern in der Bretagne als Vermittler tätig. Trotz dieser faktischen Vermittlerrolle unterstellen wir (L.) jedoch den mit Ihnen zustande gekommenen Vertrag im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung den §§ 652a ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wir ziehen uns also nicht, wie viele andere Ferienhausanbieter, juristisch auf eine Vermittlerrolle zurück. Mit der Buchung bei L. erhalten Sie daher die volle Gewährleistung eines deutschen Reiseveranstalters.“
3. Leistungen, Nebenabreden
3.1. Die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen (und) uns bestimmen sich im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung, in entsprechender Anwendung der §§ 651a ff. BGB unter Berücksichtigung des Mietvertragscharakters des Vertrages.
3.2 Die von uns geschuldete vertragliche Leistung besteht in der Überlassung des gebuchten Objekts in dem Zustand und der Ausstattung, wie sie sich aus unserer Ausschreibung ergibt, nach Maßgabe aller Hinweise und Erläuterungen im Prospekt (Internetbeschreibung), bzw. der Objektbeschreibung und eventueller einschränkender oder ergänzender Hinweise und Vereinbarungen im Vertragsexemplar.
5. Rücktritt vom Vertrag
5.1 Wir (L.) können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn Sie und/oder ihre Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stören …
5.2  Kündigen wir, so behalten wir den Anspruch auf den Gesamtpreis; …
5.3  Die Eigentümer oder Beauftragten von L. sind bevollmächtigt, die Interessen von L. wahrzunehmen und Erklärungen mit Rechtswirkung für L. abzugeben.
9. Weitere Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den Kunden, Ausschlussfrist
9.1  Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus § 651d Abs. 2 Abs.2 BGB sind Sie verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Eigentümer oder unserem örtlichen Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. …
9.2  Für den Fall des Vorliegens eines erheblichen Mangels, für den wir (L) vertraglich einzustehen haben, sind Sie berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe von § 651e BGB zu kündigen. …

8. Mit Inkrafttreten dieser neuen AVB zum 1. Juni 2003 sieht der Beklagte den Kläger nicht mehr als Vermittler sondern als im eigenen Namen auftretenden Reiseveranstalter an. Dementsprechend hat er die Leistungen des Klägers als Reiseleistungen nach § 25 UStG beurteilt, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG in Deutschland zu besteuern seien.

9. Da der Kläger bislang keine Steuererklärungen abgegeben hatte, ermittelte der Prüfer die Besteuerungsgrundlage nach § 25 UStG wie folgt: Zunächst ermittelte er Einnahmen für 2003 in Höhe von insgesamt 114.201,91 €. Diesen Betrag teilte er im Verhältnis 5/12 zu 7/12 (ab Juni 2003) auf und errechnete so einen Betrag von 66.617,78 €. Aus dieser Brutto-Marge rechnete er dann die Umsatzsteuer heraus und gelangte zu einer Umsatzsteuer von 9.188,66 €.

10. Gegen den entsprechend geänderten Bescheid erhob der Kläger nach fruchtlosem Einspruch Klage. Er trägt vor:

11. Die formale Anpassung der AVB zum 1. Juni 2003 sei lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Haftungsfragen vorgenommen worden. Das bislang und weiter ausgeübte Vermittlungsgeschäft sei dadurch nicht tangiert. Der Kläger gebe seit diesem Zeitpunkt lediglich aus Gründen einer etwaigen zivilrechtlichen Haftung Sicherungsscheine zur Insolvenzabsicherung nach § 651k Abs 3 BGB heraus. Die Ausgabe dieser Sicherungsscheine habe nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Kläger vom Vermittler zum Reiseveranstalter mutiere.

12. Die Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler erfolge nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vielmehr aufgrund des tatsächlichen Auftretens gegenüber dem Reisenden. Vermittler sei demnach, wer erkennbar im fremden Namen und auf fremde Rechnung agiere. Diese Voraussetzungen für die Annahme einer Vermittlungstätigkeit seien bei ihm (Kläger) erfüllt:

13.

– Internetauftritt, Buchungsformulare, Rechnungslegung und AVB wiesen ihn ausdrücklich als Vermittler aus.
– Der endgültige Abschluss des Mietvertrages hänge immer von der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers ab. Stimme dieser den Vertragsbestimmungen nicht zu oder lehne er den vermittelten Kunden aus sonstigen Gründen ab, komme der Mietvertrag nicht zustande.
– Er (Kläger) habe kein Vermarktungsrisiko übernommen, insbesondere kein Kontingent mit eigenem Absatzrisiko beim Eigentümer gebucht. Das Leerstandsrisiko verbleibe beim Eigentümer.
– Gefehlt habe auch eine eigene Preisgestaltung. Er habe die ihm vom Vermieter jeweils vorgegebenen Konditionen stets übernehmen müssen.
– Neben der Vermittlung seien keine weiteren Leistungen wie z.B. Anreise oder Verpflegung  erbracht worden.
– Bei der Anzeige von Mängeln habe der Kläger stets nur als zusätzlicher Anzeigeempfänger i.S.d. § 651d Abs. 2 BGB agiert. Dies entspreche der Rolle eines Vermittlers als Bindeglied zwischen Mieter und Vermieter.
– Da er als Vermittler ohnehin eine Prüfpflicht hinsichtlich des vom Veranstalter herausgegebenen Sicherungsscheins nach § 651k Abs. 4 Satz 4 BGB gehabt hätte, habe er eigene Sicherungsscheine herausgegeben und sei so seiner gesetzlichen Prüfpflicht in einer für alle Beteiligten vereinfachten Art und Weise nachgekommen. Durch die Ausgabe der Sicherungsscheine agiere er als eine Art „Sicherheitsveranstalter“, ohne dass sich seine Vermittlungstätigkeit dadurch faktisch geändert habe.
– Der in den AVB unter 3.2 aufgeführte Hinweis: „Die von uns geschuldete vertragliche Leistung besteht in der Überlassung des gebuchten Objekts“ stelle keine rechtsverbindliche Erklärung dar. Es handele sich insoweit vielmehr um eine Werbeanpreisung ähnlich den Aussagen in Werbeflyern, Internetauftritten usw.

14. Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid von 2003 vom 28.08.2008 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2009 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer um 9.188,66 € herabgesetzt wird.

15. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16. Das Gericht hat den Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 2011 aufgefordert, Unterlagen (z.B. Buchungsanfragen und –bestätigungen, Abrechnungen gegenüber Reisenden und Eigentümern) über den Ablauf des Vertragsabschlusses vorzulegen. Unter dem 9. März 2011 hat der Kläger sechs Beispielsfällen vorgelegt.

17. Nachdem das Gericht den Kläger unter dem 15. März 2011 darauf hingewiesen hatte, dass die übersandten Beispielsfälle im Wesentlichen die Jahre 2009/2010 und nicht das Streitjahr betreffen, übersandte der Kläger unter dem 23. März 2011 erneut sechs Buchungs- und Abrechnungsvorgänge aus den Jahren 2004-2006.

18. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger den konkreten Vertragsablauf beispielhaft am Fall „Sch. 2006“. Die in dem Vorgang enthaltene Buchungsbestätigung, sowie die Rechnung und der Voucher entsprächen den im Streitjahr von ihm verwendeten Vorlagen. In diese Textvorlagen seien dann nur die kundenbezogenen Daten (Name und Anschrift des Kunden, Ferienhausadresse und Reisedatum) eingepflegt worden.

19. In der Buchungsbestätigung betreffend den Vorgang „Sch. 2006“ vom 6. Mai 2006 ist oben rechts (unter dem Werbetext: L., Urlaub. Ganz für uns.“) die Adresse des Klägers in B benannt. Ein Hinweis auf eine etwaige Vermittlerrolle ist in dem Adressfeld nicht enthalten. Der Text der Buchungsbestätigung lautet wie folgt:

20.

„Buchungsbestätigung: Maison XXX, 15. Juli 2006 – 22. Juli 2006
Sehr geehrter Herr Sch,
vielen Dank für Ihre Buchung des Feriendomizils „Maison XXX“. Wunschgemäß habe wir Ihr Feriendomizil für Sie reserviert. … Aus organisatorischen Gründen senden Sie bitte eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung als Empfangsquittung unterschrieben an die folgende Anschrift zurück (…). Wir leiten diese Quittung für Sie an den Eigentümer Ihres Feriendomizils weiter …“

21. In der Rechnung vom 6. Mai 2006 befindet sich in dem Adressfeld ebenfalls kein Hinweis auf eine etwaige Vermittlerrolle des Klägers. Unterhalb des Schriftzugs „Rechnung“ ist Bezug genommen auf „Ihre Reisebuchung vom 6. Mai 2006“, als Betreff ist die „“Unterbringung im Feriendomizil Maison XXX vom 15. Juli 2006 – 22. Juli 2006“ aufgeführt. Anschließend erfolgt die Abrechnung der Reise zum Gesamtpreis von      657,- €.

22. In dem ebenfalls vom 6. Mai 2006 datierenden Voucher ist im Adressfeld „Vermittler: L.  Inhaber: M.“ mit Anschrift in B benannt. Im Voucher wird die Anschrift des Ferienhauses in Frankreich als Ort der Schlüsselübergabe benannt. Der jeweilige Schlüsselinhaber muss nach Auskunft des Klägers nicht identisch sein mit dem Eigentümer des Objekts.

 

Entscheidungsgründe

23. Die Klage ist unbegründet.

24. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Umsätze zutreffend der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterworfen.

25. Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, werden nach § 25 UStG besteuert, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.

26. Die Auslegung des § 25 UStG richtet sich nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 26 der 6. EG-Richtlinie (Art 306 ff der MwStSystRL). Die Regelungen des Reisevertragsrechts in § 651a ff BGB spielen dabei grundsätzlich keine Rolle.

27. 1. Der Kläger hat Reiseleistungen erbracht. Reiseleistungen sind nicht etwa nur Leistungsgesamtheiten (z. B. Pauschalreisen), sondern auch Einzelleistungen wie die Unterbringung in Ferienhäusern, Ferienwohnungen oder in Mobilheimen auf Campingplatzen (vgl. Beschluss des BFH vom 21.01.1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2007, 1 K 5925/04 U, EFG 2007, 717 und Leonard in Bunjes/Geist, UStG, § 25 Rz 15 sowie EuGH, Urteil vom 09.12.2010, C-31/10 – Minerva Kulturreisen GmbH -, DStR 2010, 2576 zum isolierten Verkauf von Opernkarten).

28. 2. Der Kläger hat diese Reiseleistungen im eigenen Namen erbracht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Margenbesteuerung ist das Auftreten „im eigenen Namen“; ein Auftreten als Vermittler im fremden Namen scheidet aus (vgl. Art 306 Abs. 1 UAbs. 2 MwStSystRL, der ausdrücklich klarstellt, dass die Sonderregelung für Reisebüros nicht beim Handeln als Vermittler gilt).

29. Den Reisenden gegenüber ist der Kläger im eigenen Namen aufgetreten.

30. a) Für die Frage, ob der Unternehmer die Reiseleistungen im eigenen Namen (als Reiseveranstalter) oder im fremden Namen (als Reisevermittler) erbringt, kommt es darauf an, wie der Unternehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber dem Leistungsempfänger auftritt bzw. als wessen Leistung die Reise am Markt erscheint. Ergibt sich bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände aus der Sicht des Leistungsempfängers, dass der Unternehmer die vertraglich vorgesehenen Reiseleistungen im eigenen Namen anbietet, so muss er sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle des Vermittlers zurückziehen. Die in Prospekten und Vordrucken aufgenommenen Hinweise, nur als Vermittler aufzutreten, können umsatzsteuerrechtlich nur bedeutsam sein, wenn sich der Unternehmer im Wirtschaftsleben auch entsprechend verhalten hat. Die Erklärung des Anbieters, nur Verträge zu vermitteln kann im Hinblick auf die sonstigen Umstände unbeachtlich sein, wenn der Urlauber die Erklärungen und das Verhalten des Anbieters als solche eines Reiseveranstalters verstehen und werten darf. Als Vertreter kann der Unternehmer nur behandelt werden, wenn er durch eindeutige Vereinbarungen, denen auch die tatsächliche Durchführung entspricht, herausstellt, dass er Leistungen als Vermittler erbringt. In der Regel muss dies durch die Prospektgestaltung und durch klare Hinweise außerhalb seiner AGB geschehen

31. b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger bei Ausführung der streitgegenständlichen Reiseleistungen im eigenen Namen gehandelt. Bei Betrachtung der Gesamtumstände ist dieser den Reisenden gegenüber wie ein Reiseveranstalter aufgetreten.

32. Dies folgt insbesondere aus den am 23. März 2011 vorgelegten Vertragsunterlagen.

33. In den Buchungsbestätigungen und den Rechnungen sind jeweils der Name und die Anschrift des Klägers enthalten ohne Hinweis auf eine Vermittlerrolle.

34. Inhaltlich ist dem Text der Buchsbestätigung, der Rechnung und dem Voucher nicht mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit zu entnehmen, dass der Kläger lediglich als Vermittler auftreten wollte. Ausdrückliche Hinweise oder Bezugnahmen auf eine Vermittlungstätigkeit (z.B. Ferienhausvermittlung, Vermittlung von … o.ä.) enthalten diese Vertragsunterlagen nicht. Zwar ist in der Buchungsbestätigung aufgeführt, dass der Kläger eine von dem Reisenden unterschriebene Buchungsbestätigung für diesen „an den Eigentümer“ des Feriendomizils weiterleitet. Allein aus diesem Umstand des tatsächlichen Weiterleitens von Unterlagen kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Kläger den eigentlichen Vertragsabschluss für einen anderen, nämlich den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts, vermitteln wollte.

35. Für ein Auftreten „im eigenen Namen“ sprechen auch die zum 1. Juni 2003 geänderten AVB.

36. Zwar bezeichnet sich der Kläger in der Präambel zunächst als Vermittler, stellt aber gleich anschließend klar, dass der Kunde mit der Buchung die volle Gewährleistung eines deutschen Reiseveranstalters erhalte. Dementsprechend ist unter Punkt 3.2 der AVB aufgeführt, dass die Überlassung des gebuchten Objekts vom Kläger in dem Zustand und der Ausstattung geschuldet wird, wie sie sich aus der Ausschreibung ergibt. Für den Fall des Vorliegens von erheblichen Mängel räumt der Kläger dem Kunden ein Kündigungsrechts ein (Punkt 9.2 der AVB).

37. Eine solch weitreichende Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Objekte ist für einen Vermittler völlig untypisch. Dieser wird sich regelmäßig dem Kunden gegenüber nur zur Vermittlung der Vermietung verpflichten und dementsprechend auch nur für Mängel des Vermittlungsvertrages nicht aber auch für Mängel der vermittelten Sache (Ferienwohnung) einstehen wollen.

38. Aufgrund der genannten Regelungen in den AVB hätten die Kunden bei eventuell auftretenden Mängeln in den gemieteten Ferienhäusern gegenüber dem Kläger durchsetzbare reisevertragliche Ansprüche (z.B. Kündigungs- und Rücktrittsrechte). Aus Sicht des Kunden dürfte die Inanspruchnahme des Klägers im Schadensfall auch einfacher und erfolgversprechender sein als die des Eigentümers, dessen Namen und Anschrift ihm häufig auch gar nicht bekannt ist.

39. Die Ausgabe der Sicherungsscheine durch den Kläger nach § 651k Abs. 3 BGB ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger als Reiseveranstalter auftreten wollte. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass nicht die Ausgabe der Sicherungsscheine allein diesen zum Reiseveranstalter macht. Im Streitfall besteht jedoch gerade die Besonderheit, dass der Kläger durch die von ihm verwendeten Vertragsunterlagen einschließlich der AVB am Markt wie ein Reiseveranstalter und nicht wie ein bloßer Vermittler aufgetreten ist.

40. Die übrigen Voraussetzungen des § 25 UStG einschließlich der Berechnung der Marge sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

41. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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