Verspätung nach Flugannullierung

AG Frankfurt: Verspätung nach Flugannullierung

Ein Flugreisender forderte für sich und seine Frau eine Ausgleichszahlung, weil sich ihre Ankunft am Reiseziel durch eine Annullierung und folgende Umbuchung um mehr als 12 Stunden verspätete. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung, da nicht entscheidend war, ob sie die Annullierung vorgenommen hatte oder der Reiseveranstalter den Flug storniert hatte.

AG Frankfurt 32 C 1155/16 (22) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 08.12.2016
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 08.12.2016, Az: 32 C 1155/16 (22)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 8. Dezember 2016

Aktenzeichen 32 C 1155/16 (22)

Leitsatz:

2. Ergibt sich für einen Fluggast in Folge einer Umbuchung eine Ankunftsverspätung von mehr als 12 Stunden, so hat er einen Ausgleichsanspruch, unabhängig davon, ob eine Annullierung durch das Luftfahrtunternehmen oder eine Stornierung durch den Reiseveranstalter vorliegt.

Zusammenfassung:

3. Ein Flugreisender forderte für sich und seine Ehefrau eine Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung, da sich für die Reisenden aufgrund einer Umbuchung auf der Rückreise eine Verspätung ihrer Heimkehr um mehr als 12 Stunden ergeben hatte. Außerdem verlangte der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, da er der Ansicht war, dass die beklagte Fluggesellschaft ihre Informationspflichten verletzt hatte.

Das Amtsgericht Frankfurt bestätigte eine bereits vorgerichtlich erfolgte Ausgleichszahlung an den Kläger als rechtmäßig. Durch den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 war für dessen Anspruch unerheblich, ob eine Annullierung durch das Luftfahrtunternehmen oder eine Stornierung durch den Reiseveranstalter vorlag.

Jedoch hatte der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten, da er nicht dargetan hatte, dass die vermeintliche Verletzung der Informationspflichten der Beklagten auch ursächlich für die Einschaltung eines Anwalts war.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wegen Flugverspätung.

6. Der Kläger macht Ausgleichsansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend.

7. Der Kläger und seine Ehefrau buchten für den 01.12.2015 einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Marsa Alam (Flugnummer: XG 4841). Geplante Landung war um 14:15 Uhr. Zudem buchten sie einen Rückflug von Marsa Alam nach Frankfurt am Main am 15.12.2015 (Flugnummer: XG 4840): Geplante Landung war um 19:35 Uhr.

8. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte.

9. Der Flug XG 4841 wies eine Ankunftsverspätung am Endziel von ca. 7 Stunden auf.

10. Der Flug XG 4840 wies eine Ankunftsverspätung am Endziel von mehr als 12 Stunden auf.

11. Die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und Marsa Alam beträgt 3.517 km.

12. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2016 machte der Kläger die Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten mit Fristsetzung bis zum 04.03.2016 geltend. Mit E-​Mail vom 07.03.2016 antwortete die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und gab ihre Zahlungsbereitschaft in Höhe einer Ausgleichsleistung von jeweils 600,00 Euro für den streitgegenständlichen Hinflug an. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers dahingehend, dass einer zeitnahen Zahlungserledigung entgegengesehen wird. Auf Anlage K 10, BI. 17 d. A., sowie auf die Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 30.08.2016, BI. 87 f. d. A., wird Bezug genommen. Die Beklagte wies die Zahlung erst am 05.04.2016 an.

13. Nach Einreichung der Klage am 06.04.2016 ging eine Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 1.200,00 Euro bei dem Kläger ein.

14. Zahlungen seitens des Reiseveranstalters erfolgten nicht.

15. Der Kläger behauptet, der Flug XG 4840 sei, von der Beklagten annulliert worden. Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Ausgleichsanspruch aus der Fluggastrechteverordnung zustünde. Denn es spiele für Ansprüche aus der Verordnung keine Rolle, ob das der Reiseveranstalter oder das Luftfahrtunternehmen für eine Flugunregelmäßigkeit verantwortlich sei.

16. Ebenso seien die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Der Anspruch ergebe sich aus einem Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflichten des Art. 14 Abs. 2 EGV 261/04.

17. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.06.2016, BI. 46 d. A., die Klage in Höhe von 1.200,00 Euro zurückgenommen.

18. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1,200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.400,00 Euro seit Rechtshängigkeit, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20. Die Beklagte behauptet, der Flug XG 4840 sei von dem Reiseveranstalter storniert worden. Es handele sich demnach um einen Fall des Art. 3 Abs. 6 EGV 261/04. Ein Ausgleich sei nicht zu leisten.

21. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass Rechtsanwaltskosten mangels vorheriger Verzugslage nicht zu erstatten seien.

22. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

23. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe:

24. Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach erfolgter Klagerücknahme noch zu befinden war, überwiegend begründet.

1.

25. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 lit c), Art. 7 Abs. 1 lit. c) EGV 261/04 in Höhe von weiteren 1.200,00 Euro wegen Nichtbeförderung auf dem streitgegenständlichen Flug XG 4840 aus eigenem und abgetretenem Recht.

26. Unstreitig wurde der Kläger und seine Ehefrau auf dem Flug XG 4840 von Marsa Alam nach Frankfurt am Main – Flugentfernung 3.517 km – nicht befördert, so dass nach Ersatzbeförderung eine Ankunftsverspätung von über 12 Stunden am Endziel eingetreten ist. Eine Nachricht über die Nichtbeförderung erfolgte nicht. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte.

27. Nach Auffassung des Gerichts ist es vorliegend unerheblich, ob es sich im Falle der Nichtbeförderung um eine Annullierung durch das Luftfahrtunternehmen oder um eine Stornierung durch den Reiseveranstalter handelt.

28. Dies ist bereits an dem Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 EGV 261/04 ersichtlich.

29. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2007 – 22 S 435/06 – m.w.N.) führt hierzu aus:

30. „Im Rechtsetzungsverfahren zur neuen Verordnung war lange Zeit umstritten, in welchen Konstellationen und für welche Leistungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Weg eröffnet werden sollte, sich zu entlasten (vgl. Staudinger/Schmidt-​Bendun in: VersR 2004, 971 (972)). Aus der endgültigen Textfassung und den Motiven folgt, dass dies gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur bei Vorliegen einer Annullierung bezüglich des Ausgleichsanspruches gemäß Art. 7 der Verordnung der Fall sein soll (vgl. Staudinger/Schmidt-​Bendun, a. a. O, mit weiteren Nachweisen). Das verschuldensunabhängige System von Ausgleichszahlungen entsprechend der vorangegangenen Verordnung (EWG) Nr. 295/91 bleibt damit auf die Fälle der Nichtbeförderung beschränkt (vgl. Tonner, RRa 2004, 59 (60)). Das Luftfahrtunternehmen kann sich also bei den Ansprüchen wegen Nichtbeförderung nicht exkulpieren (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rdn. 1021). Diese gesetzgeberische Entscheidung kommt auch in Art. 3 Abs. 2 b) der Verordnung zum Ausdruck, wonach die Regelungen für den Fall gelten, dass die Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes. Hinzu kommt, dass nach den Regelugen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stets das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet wird, damit sichergestellt ist, dass der Passagier am Flughafen einen Ansprechpartner hat, an den er sich halten kann (vgl. Staudinger/Schmidt-​Bendun, NJW 2004, 1897 mit Hinweis auf AbIEG Nr. C 125 E vom 27. Mai 2003, Seite 70). Beim vertraglichen Luftfrachtführer bestünde die Gefahr, dass sich die Ansprüche am Abflughafen nicht realisieren lassen. In zahlreichen Fällen, insbesondere bei Überbuchungen, tritt hiernach das ausführende Luftfahrtunternehmen in Vorleistung. Dass das ausführende Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls bei einem Dritten, z. B. dem Reiseveranstalter, Rückgriff nehmen kann, hat der Gesetzgeber ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 8 gesehen und dies gemäß Art. 13 der Verordnung ausdrücklich zugelassen.“

31. Den überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.

32. Dass Art. 5 EGV 261/04 von Annullierung und nicht von Stornierung spricht ist hierbei unerheblich.

33. Es kann nicht von einer bloßen Begrifflichkeit abhängen, ob das Luftfahrtunternehmen Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung leisten muss oder nicht. Zudem ist bereits in Art. 4 EGV 261/04 zu erkennen, dass auch der europäische Gesetzgeber unterschiedliche Bezeichnungen für eine Nichtbeförderung bzw. Annullierung benutzt.

34. Maßgeblich muss es daher darauf ankommen, wann ein Ausgleich nicht zu zahlen ist.

35. Dies ist nach dem eindeutigen Wortlaut nur in den Fällen des Art. 5 Abs. 3 EGV 261/04 der Fall.

36. Auch Art. 3 Abs. 6 EGV 261/04 ändert hieran nichts. Denn danach bleiben lediglich Ansprüche aus der 90/314 EWG unberührt. Dem Fluggast sollen sämtliche Ansprüche erhalten bleiben. Ebenso wurde vorliegend keine Pauschalreise annulliert.

2.

37. Der Anspruch auf die Zinsen aus dem Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.

38. Einen weitergehenden Zinsanspruch kann der Kläger mangels substantiierten Vortrag nicht geltend machen.

39. Der Kläger beantragt in Bezug auf den seitens der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von weiteren 1.200,00 Euro Zinsen seit Rechtshängigkeit. Ob aber die Zahlung seitens der Beklagten vor oder nach Rechtshängigkeit bei dem Kläger eingegangen ist, wird offen gelassen. Der Kläger trägt lediglich vor, dass die Zahlung nach Einreichung der Klage am 06.04.2016 erfolgte. Es kann demnach nicht festgestellt werden, ob bereits Rechtshängigkeit vor Zahlungseingang vorlag und wie lange dieser Zustand bis zur Zahlung andauerte.

40. Aus dem Umstand aber, dass die Beklagte den Betrag bereits am 05.04.2016 angewiesen hat und die Klagezustellung erst am 27.04.2016 kann der Vortrag der Klägerseite, nach Einreichung der Klage sei die Zahlung eingegangen, nur so verstanden werden, dass eine Zustellung noch nicht erfolgte.

41. Nach Zahlung können Zinsen nicht mehr verlangt werden.

3.

42. Ein Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren steht dem Kläger ebenso nicht zu.

43. Ob eine Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf die Informationspflichten des Art. 14 Abs. 2 EGV 261/04 in Betracht kommt, braucht vorliegend nicht entschieden werden.

44. Denn selbst wenn die Beklagte ihre Pflichten verletzt haben sollte, wurde klägerseits nicht vorgetragen, ob diese Pflichtverletzung auch kausal für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts geworden ist.

45. Denn auch der BGH geht folgerichtig davon aus, dass nur adäquat kausal verursachte Schäden ersetzt werden können, vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 – BeckRS 2016, 07888, Rn. 21.

46. Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kann auch darin begründet sein, seinem Verlangen direkt besonderen Nachdruck zu verleihen. Es kann demnach nicht eo ipso davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Kläger ohne vorherige eigene Aufforderung der Beklagten zur Zahlung durch selbigen kausal auf einer etwaigen Informationspflichtverletzung beruht.

4.

47. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

48. Soweit die Beklagte unterlag, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. Bei dem abgewiesenen Teil der Klageforderung handelt es sich um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen.

49. Aber auch soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen.

50. Hiernach entscheidet das Gericht über die Pflicht zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Das gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

51. Nach unbestrittenem klägerischem Vortrag ist nach. Einreichung der Klage am 06.04.2016 eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.200,00 Euro eingegangen. Unerheblich ist, wann der Betrag angewiesen wurde. Es kommt maßgeblich auf den Eingang beim Empfänger an. Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Betrag bereits am 05.04.2016 angewiesen hat und die Klagezustellung erst am 27.04.2016 kann der Vortrag der Klägerseite, nach Einreichung der Klage sei die Zahlung eingegangen, nur so verstanden werden, dass eine Zustellung noch nicht erfolgte. Dies blieb beklagtenseits unbestritten.

52. Das Gericht hat demnach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen über die Pflicht zur Kostentragung zu entscheiden.

53. Dies führt vorliegend zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte.

54. Denn zum einen bestand der Anspruch des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht wegen Verspätung des Hinfluges (XG 4841) unstreitig gemäß Art. 5 lit c), 6 lit c), Art. 7 Abs. 1 lit. b) EGV 261/04 analog.

55. Der Flug mit einer Gesamtlänge von 3.517 km von Frankfurt am Main nach Marsa Alam ausgeführt von der Beklagten hatte eine Verspätung von ca. 7 Stunden.

56. Zum anderen machte der Kläger bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2016 die Ansprüche gegenüber der Beklagten mit angemessener Fristsetzung bis zum 04.03.2016 geltend. Erst mit E-​Mail vom 07:03.2016 antwortete die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und gab ihre Zahlungsbereitschaft in Höhe einer Ausgleichsleistung von jeweils 600,00 Euro, insgesamt 1.200,00 Euro, für den streitgegenständlichen Hinflug an. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 10.03.2016 dahingehend, dass einer zeitnahen Zahlungserledigung entgegengesehen wird. Auf Anlage K 10, BI. 17 d. A., sowie auf die Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 30.08.2016, BI. 87 f. d. A., wird Bezug genommen. Eine Zahlungsanweisung der Beklagten vom 05.04.2016 ohne weitere Korrespondenz kann nicht mehr als zeitnah angesehen werden. Dies umso mehr, dass der Beklagten bereits eine Frist bis zum 10.03.2016 gesetzt wurde.

57. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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