Haftung wegen Nichtbeförderung

LG Düsseldorf: Haftung wegen Nichtbeförderung

Ein Fluggast verlangt von einer Airline eine Ausgleichszahlung, weil diese ihn nicht wie geplant befördert hätte. Das Unternehmen weigert sich der Zahlung, weil der Reiseveranstalter das ihm zustehende Kontingent überschritten und das Flugticket somit ohne Zustimmung der Airline veräußert habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klägerin Recht zugesprochen. Aus der Abrede zwischen Airline und Reiseveranstalter sei der grundsätzliche Wille des Unternehmens zu erkennen, die vorhandenen Flugtickets zu verkaufen. Entsprechend habe der Kläger einen Anspruch auf Durchführung der Beförderungsleistung.

LG Düsseldorf 22 S 435/06 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 27.04.2007
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2007, Az: 22 S 435/06
AG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.2006, Az: 39 C 9179/06
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 27. April 2007

Aktenzeichen: 22 S 435/06

Leitsatz:

2. Eine Fluggesellschaft haftet verschuldensunabhängig für Verletzungen des Beförderungsvertrags.

Zusammenfassung:

3. Eine Urlauberin buchte über einen privaten Reiseveranstalter eine Flugreise. Im Reisevertrag war eine konkret genannte Airline zur Ausführung der Reise genannt. Weil der Flug kurzfristig annulliert wurde, verlangt die Reisende nun von der Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 5 der Verordnung 261/2004.

Die Beklagte weigert sich der Zahlung. Der Reiseveranstalter habe das ihm zur Verfügung stehende Ticketkontingent überschritten. In der Folge sei der Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Airline nicht rechtsverbindlich.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klägerin Recht zugesprochen. Im Falle einer Nicht-Beförderung stehe jedem Fluggast grundsätzlich eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 der Fluggast-Rechteverordnung zu.
Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen eines wirksamen Reise- oder Beförderungsvertrags. Ein solcher sei durch die Buchung der Klägerin bei dem Reiseveranstalter entstanden.

Aus der Abrede zwischen Airline und Veranstalter sei ersichtlich, dass dieser dazu ermächtigt sein sollte, Tickets im Namen der Fluggesellschaft zu veräußern.
Das Risiko der Überschreitung dieser Vertretungsmacht treffe hierbei nicht den Kunden, sondern die Airline selbst. In der Folge habe sie die primäre Leistungspflicht zu erbringen. Da dies vorliegend nicht länger möglich sei, stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch zu.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2006 verkündete Urteil des AGs Düsseldorf – 39 C 9179/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand:

5. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen rechtlicher oder tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe:

6. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit dem nicht durch das angefochtene Urteil entsprochen worden ist, und begehrt die vollständige Klageabweisung.

7. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

8. Die Beklagte rügt Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das AG, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. Sie trägt vor, sie sei nicht zur Zahlung der gegebenenfalls möglichen Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet. Sie habe eine Flugbestätigung zur Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau dem Flugpauschalreiseveranstalter gegenüber nicht abgegeben. Dieser habe Flüge den Kunden – und offensichtlich auch dem Kläger – gegenüber verkauft, die er selbst im Rahmen des ihm zustehenden Kontingents gar nicht gehabt habe. Im Übrigen seien ihr diejenigen Handlungen, die zu Ansprüchen aus dieser Verordnung führten, vorliegend unstreitig und ausweislich der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nicht anzulasten.

9. Die vorliegend erfolgte Nichtbeförderung und Umbuchung auf einen anderen Flug sei von dem Flugpauschalreiseveranstalter vorgenommen worden und von diesem alleine zu vertreten; sie liege außerhalb ihres Handlungs- und Verantwortungsbereichs. Eine Zurechnung sei nicht möglich, denn sie hafte unter Zugrundelegung der Verordnung ausschließlich für eigene Handlungen. Sofern der vertragliche Luftfrachtführer eine Ursache gesetzt habe, habe der Kläger diesem gegenüber vertragliche Ansprüche, nicht jedoch aus der Verordnung ihr gegenüber. Dieses Vorbringen stellt sich als formal zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar.

10. Die Berufung ist unbegründet.

11. Zutreffend hat das AG entschieden, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 261/2004) gegen die Beklagte zusteht.

12. Die Ausführungen des AGs zum Anwendungsbereich der Verordnung gemäß Art. 3 sind in der Berufungsinstanz nicht mit Gründen angegriffen worden, so dass diese auch nicht zur Überprüfung durch die Kammer standen.

13. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, sie sei gar nicht ausführende Luftfrachtführerin gewesen, weil kein Vertrag mit dem Kläger und dessen Ehefrau bzw. dem Reiseveranstalter über die Rückbeförderung geschlossen worden sei.

14. Gemäß Art. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. In dem vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger als Pauschalreisenden verpflichtet war, den Rückflug im Rahmen eines Vertrages mit dem Reiseveranstalter durchzuführen.

15. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der in Rede stehende Reiseveranstalter grundsätzlich berechtigt war, Flugtickets für ihre Kunden auszustellen. Dies ergibt sich daraus, dass dem Reiseveranstalter von der Beklagten unstreitig ein Kontingent eingeräumt worden war. Auch der Vermerk „issued by“ auf dem Ticket des Klägers besagt, dass der Reiseveranstalter im Außenverhältnis gegenüber dem Reisenden berechtigt war, Flugscheine mit Wirkung für und gegen die Beklagte auszustellen. Unstreitig ist auch, dass der Kläger und seine Ehefrau auf dem Hinflug von der Beklagten befördert worden waren aufgrund des ihnen von dem Reiseveranstalter ausgestellten Tickets.

16. Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte dem in Rede stehenden Reiseveranstalter im Außenverhältnis – für den Kläger erkennbar – die grundsätzliche Befugnis eingeräumt hatte, in ihrem Namen die Luftbeförderung zu versprechen. Deshalb kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Reiseveranstalter habe den Rückflug dem Kläger gegenüber verkauft, obwohl er diesen im Rahmen des ihm zustehenden Kontingents gar nicht hatte. Hatte der Reiseveranstalter für den Rückflug Tickets für den Kläger und dessen Ehefrau ausgestellt, ohne dazu befugt zu sein, weil das ihm zur Verfügung stehende Kontingent bereits ausgeschöpft war, liegt darin nur eine Überschreitung der Befugnis gegenüber der Beklagten im Innenverhältnis . Dies geht nicht zu Lasten des Klägers und seiner Ehefrau.

17. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Reiseveranstalter Tickets eines Luftfahrtunternehmens ausstellen würde, mit welcher er überhaupt keine Vertragsbeziehungen hat. In einer solchen Fallkonstellation ist der Beklagten zuzustimmen, dass das Luftfahrtunternehmen nicht ausführender Luftfrachtführer sein kann.

18. Rechtsfehlerfrei ist das AG davon ausgegangen, dass hier ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegeben ist. Hierbei kann offen bleiben, ob ein Fall der Überbuchung vorgelegen hatte. Während die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 nur den Fall der Nichtbeförderung wegen Überbuchung des Fluges regelte, geht die Nachfolge-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 weiter: Diese Verordnung gilt auch dann, wenn einem Reisendem die Beförderung auf einem Flug, für den er eine bestätigte Buchung hatte, aus anderen Gründen verweigert wurde.

19. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit dem ursprünglich gebuchten Flug LT 8823 um 15.35 Uhr von Punta Cana nach Leipzig gegen ihren Willen nicht befördert worden waren.

20. Streitig ist allein die Frage, ob die Beklagte auch dann nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haftet, wenn die Ursache für die Nichtbeförderung nicht in ihrem Handlungs- und Verantwortungsbereich liegt. Hierzu trägt sie vor, die Mitteilung des Reiseleiters des Reiseveranstalters an den Kläger und seine Ehefrau, der Flug LT 8823 sei überbucht, sei falsch gewesen, denn tatsächlich hätten sich in dem Flugzeug noch hundert freie Plätze befunden. Die vorliegende Überbuchung sei daher nicht von ihr veranlasst worden, sondern der Flugpauschalreisenveranstalter habe über das ihm bei der Beklagten zustehende Flugkontingent hinaus Flüge verkauft. Dies könne ihr nicht zugerechnet werden, weshalb ihre Haftung aus der Verordnung entfalle.

21. Diese Auffassung überzeugt nicht. In Übereinstimmung mit dem AG ist die Kammer der Ansicht, dass dieses Vorbringen die Beklagte nicht von ihrer Haftung nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreit.

22. Im Falle der Nichtbeförderung besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Dafür spricht sowohl die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als auch deren Wortlaut und Systematik.

23. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

24. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 543 Abs.2 ZPO.

25. Streitwert für die Berufung: 1.200,- Euro

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