Verkehrssicherungspflicht bei Einsatz von Himmelslaternen

OLG Frankfurt: Verkehrssicherungspflicht bei Einsatz von Himmelslaternen

Eine Versicherung klagte gegen ein Ehepaar, bei dessen Hochzeitsfeier Himmelslaternen gezündet worden waren, folgedessen Brandschäden an Gebäuden von Versicherten der Klägerin entstanden waren. In erster Instanz zunächst abgewiesen, gab das Oberlandesgericht Frankfurt der Klage dem Grund nach statt, da die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hatten.

OLG Frankfurt 24 U 108/14 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 24.07.2015
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 24.07.2015, Az: 24 U 108/14
LG Darmstadt, Urt. v. 26.03.2014, Az: 19 O 286/10
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 24. Juli 2015

Aktenzeichen 24 U 108/14

Leitsatz:

2. Der Veranstalter einer privaten Feierlichkeit haftet ihm Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für Brandschäden, die durch Himmelslaternen entstehen, welche der Veranstalter gekauft hat, auch wenn nicht er selbst, sondern Gäste diese entzünden.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin ist eine Versicherung und forderte von den beklagten Eheleuten die Erstattung von für Brandschäden an Versicherte gezahlte Beträge, da sie die auf der Hochzeitsfeier der Beklagten gezündeten Himmelslaternen für schadensursächlich hielt. Die Beklagten hatten die Laternen beschafft, bestritten jedoch, die Absicht gehabt zu haben, sie zu zünden und dies auch nicht selbst getan zu haben, da das Ordnungsamt davon abgeraten hatte.

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage zunächst ab. Auf die Berufung der Klägerin hin wurde ihr vom Oberlandesgericht Frankfurt dem Grunde nach stattgegeben, denn die Beklagten hatten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Einerseits war nicht ersichtlich, wie unbeteiligte Dritte Zugang zu den Laternen gehabt hätten, sodass diese aller Wahrscheinlichkeit nach von den Hochzeitsgästen entzündet worden waren. Die Beklagten hatten versäumt, den Zugang zu den Laternen zu verhindern bzw. ihre Entzündung zu unterbinden und konnten für die Schäden an Häusern der Versicherten der Beklagten haftbar gemacht werden.

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