Reisebestätigung des Reisevermittlers nach einer Buchung über ein Internet-​Portal

AG Viersen: Reisebestätigung des Reisevermittlers nach einer Buchung über ein Internet-​Portal

Die Klägerin forderte Schadensersatz für vertane Urlaubsfreude, weil ein über ein Portal gebuchter Mallorca-Urlaub nicht durchgeführt wurde. Die Klage wurde abgewiesen, weil sich die Reiseveranstalterin die ungültige Buchungsbestätigung durch den Reisevermittler nicht anrechnen lassen musste.

AG Viersen 34 C 318/10 (Aktenzeichen)
AG Viersen: AG Viersen, Urt. vom 09.06.2011
Rechtsweg: AG Viersen, Urt. v. 09.06.2011, Az: 34 C 318/10
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Amtsgericht Viersen

1. Urteil vom 9. Juni 2011

Aktenzeichen 34 C 318/10

Leitsatz:

2. Der Reiseveranstalter muss sich die von einem Buchungsportal ausgestellte, sogenannte Reisebestätigung nicht zurechnen lassen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte über ein Internetportal für sich und Mitreisende eine Reise nach Palma de Mallorca für den Zeitraum vom 18. bis 25. August 2010 zum Preis von 2.572,00 € gebucht. Das Portal sandte ihr daraufhin eine sogenannte Reisebestätigung, in der es hieß, der Reisevertrag sei mit der beklagten Reiseveranstalterin zustandegekommen. Kurz darauf erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass der Vertrag doch nicht zustande gekommen sei, weil die Beklagte keine Buchungsbestätigung verschickt habe.

Vor dem Amtsgericht Viersen forderte die Klägerin für sich und ihre Mitreisenden die Durchführung der Reise bzw. Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Die Beklagte bestritt, dass ein Reisevertrag bestand, da der Vermittler die Bestätigung ohne ihre Kenntnis oder Zustimmung ausgestellt habe.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Beklagte musste sich das Verhalten des Vermittlers nicht anrechnen lassen, denn dieser durfte nicht in ihrem Namen Verträge abschließen, sondern nur Angebote, das heißt Buchungen, entgegennehmen. Mangels Reisevertrag bestand kein Anspruch auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag.

6. Am 02.07.2010 buchte die Klägerin auf dem Online-​Portal H…de eine Reise nach Palma de Mallorca für den Zeitraum vom 18.08.2010 bis zum 25.08.2010. Der Reisepreis sollte für vier Personen 2.572,00 € betragen. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhielt die Klägerin eine Nachricht von H.. . Als Reiseveranstalter wurde dort .…. benannt. Außerdem enthielt die Nachricht folgenden Hinweis: „Ihre Buchung wurde bereits von .… bestätigt.“ Die Nachricht enthielt auch einen Link auf eine PDF-​Datei, der mit „Ihre Reisebestätigung“ überschrieben war. Das verlinkte Dokument war mit „Reiseanmeldung“ überschrieben und enthielt die Reisedaten der Klägerin.

7. Ziff. 1 c) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten lautet:

8. „Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigt der Reiseveranstalter dem Reisenden die Reisebestätigung aus.“

9. Kurz darauf erhielt die Klägerin eine weitere E-​Mail mit dem Inhalt: „Leider kam der Vertrag nicht zustande, da der Reiseveranstalter keine schriftliche Bestätigung verschickt hat“.

10. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2010 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.07.2010 zur Erklärung der Durchführung der Reise auf. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2010 ab.

11. Mit Abtretungserklärung vom 10.09.2010 übertrugen die drei Mitreisenden alle sich aus dem Reisevertrag vom 02.07.2010 ergebenden Ansprüche an die Klägerin ab.

12. Die Klägerin ist der Ansicht, der Reisevertrag sei durch die Bestätigung seitens H.. am 02.07.2010 zustande gekommen. Ihr stehe daher ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

13. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.572,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15. Die Beklagte behauptet, die von H..de an die Klägerin versendete „Reisebestätigung“ sei weder in Kenntnis noch mit Willen der Beklagten erstellt worden. Eine Reisebestätigung seitens der Beklagten sei nicht erfolgt.

16. Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei kein Reisevertrag zustande gekommen. Im Übrigen habe man der Beklagten außergerichtlich angeboten, aus dem umfangreichen Angebot der Beklagten eine andere Mallorca-​Reise zu buchen. Es sei somit treuwidrig, wenn sich die Klägerin nunmehr auf einen Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beruft. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei die Klägerin auch für etwaige Ansprüche ihrer Mitreisenden nicht aktivlegitimiert.

17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

18. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

19. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651f Abs. 2 BGB.

20. Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung hierfür ist zunächst ein Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB.

1.

21. Die Klägerin ist – auch hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen ihrer Mitreisenden – aktivlegitimiert. Denn die Mitreisenden haben ihre sich aus dem Reisevertrag ergebenden Ansprüche mit Erklärung vom 10.09.2008 wirksam gem. § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

2.

22. Es fehlt jedoch bereits an einem Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB zwischen den Parteien.

23. In der Buchung der streitgegenständlichen Reise über das Internetportal H.. .de liegt ein Angebot der Klägerin an die Beklagte auf Abschluss eines entsprechenden Reisevertrages. Eine Annahme des Angebots durch die Beklagte ist nicht erfolgt.

24. Nach § 651a Abs. 3 BGB sowie nach Ziff. 1 der AGB der Beklagten erfolgt die Annahme durch Aushändigung einer Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter, also die Beklagte.

25. Eine Bestätigung der Reise gegenüber der Klägerin durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Weder die Nachricht des Internetportals H.. .de noch das beigefügte PDF-​Dokument enthalten eine Reisebestätigung der Beklagten als Reiseveranstalter. Die E-​Mail Nachricht stammt erkennbar nicht von der Beklagten, sondern von H.. .de, das lediglich als Reisevermittler fungierte.

26. Die Beklagte muss sich die „Bestätigung“ der Reise durch H.. .de nicht zurechnen lassen. Ein Reisevermittler ist in der Regel Empfangsbote des Reiseveranstalters und kann daher Angebote eines Kunden mit rechtlicher Bindungswirkung entgegennehmen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Reisevermittler im Namen des Veranstalters Erklärungen abgeben und Verträge abschließen darf (vgl. LG Düsseldorf vom 23.02.2007 – 22 S 307/06). Dies wäre nur dann der Fall, wenn H.. .de in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden wäre und als Agentur bzw. Buchungsstelle der Beklagten aufgetreten wäre (vgl. LG Düsseldorf aaO). Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen. Vielmehr handelt es sich bei H.. .de um ein Internetportal, das Reisen verschiedenster Anbieter im Programm hat.

27. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

28. Streitwert: 2.572,00 €

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