Preisangabe für Kreuzfahrtreise ohne Einbeziehung des Serviceentgelts

OLG München: Preisangabe für Kreuzfahrtreise ohne Einbeziehung des Serviceentgelts

Ein Kreuzfahrtunternehmen wurde abgemahnt, weil es mit einem Reisepreis warb, der eine in jedem Fall fällige Servicegebühr nicht enthielt. Der Unterlassungsklage wurde stattgegeben, da dies unlauterem Wettbewerb entspricht.

OLG München 6 U 3188/13 (Aktenzeichen)
OLG München: OLG München, Urt. vom 15.05.2014
Rechtsweg: OLG München, Urt. v. 15.05.2014, Az: 6 U 3188/13
LG München, Urt. v. 30.07.2013, Az: 1 HKO 2655/13
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Oberlandesgericht München

1. Urteil vom 15. Mai 2014

Aktenzeichen 6 U 3188/13

Leitsatz:

2. Der beworbene Reisepreis einer Kreuzfahrt muss ein für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht fälliges Serviceentgelt in jedem Fall enthalten. Der bloße Hinweis durch ein Sternchen ist unrechtmäßig.

Zusammenfassung:

3. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen einen Kreuzfahrtveranstalter, weil dieser eine Reise mit einem Preis beworben hatte, der eine Servicegebühr nicht enthielt, die für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte vom Passagier entrichtet werden musste und die 7,- € betrug. Die Beklagte warf dem Kläger vor, Rechtsmissbrauch zu üben, indem er nur Nichtmitglieder wegen Verstößen abmahne und anklage. Überdies sei keine Verpflichtung gegeben, nur mit dem entgültigen Reisepreis werben.

Das Landgericht München gab der Unterlassungklage in erster Instanz statt. Darauhin ging die Beklagte vor dem Oberlandesgericht in Berufung. Dieses wies die Berufung zurück und schloss sich dem Landgericht in der Urteilsbegründung an. Demnach stellte das exklusive Klagen eines Verbandes gegen unlauteren Wettbewerb noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Beklagte hatte in der Tat gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, da der beworbene Reisepreis alle von vornherein vernünftigerweise absehbaren Kosten und Gebühren zu enthalten. Da das Serviceentgelt in jedem Fall einer beanstandungsfreien Übernachtung an Bord anfiel, stellte es eine absehbare Gebühr dar, die einberechnet werden muss.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2013, Az. 1 HK O 2655/13, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil  und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gemäß Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I.

5. Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

6. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte zu 1) betreibt eine Reederei mit Sitz in der Schweiz und veranstaltet Kreuzfahrten. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die administrative Ansprechpartnerin der Beklagten zu 1) für Deutschland.

7. Mit Urteil vom 30.07.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht antragsgemäß die Beklagte unter Auferlegung der Verfahrenskosten verurteilt,

I.

es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 26 [vgl. LGU S. 3] wiedergegeben.

II.

an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2013 zu bezahlen.

8. Zur Begründung ist im Ersturteil im Wesentlichen ausgeführt:

9. Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich daraus, dass diesem die Mitglieder O. GmbH & Co. KG, V. Reisedienst GmbH, L. GmbH & Co. KG, T. GmbH sowie E. Inc., die jeweils über ihre Internetseiten entweder selbst oder über Tochterunternehmen Reisen vermittelten, angehörten. Dass die vorgenannten Unternehmen nicht selbst Reisen, insbesondere auch keine Kreuzfahrten veranstalteten, ändere an ihrer Eigenschaft als Wettbewerber der Beklagten auf demselben sachlich relevanten Markt ebenso wenig wie der Umstand, dass die Vermittlung von Reisen nicht zu deren Kernsortiment zähle. Ob die Mitgliedsunternehmen des Klägers selbst in der von diesem angegriffenen Weise werben würden, spiele keine Rolle, nachdem es sich bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) um verbraucherschützende Normen handle, die von allen Wettbewerbern auf dem sachlich relevanten Markt der Reisebranche zu beachten seien. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bzw. die Wiederholungsgefahr seien auch nicht durch eine „Drittunterwerfung“ der Beklagten bzw. durch einen im Jahre 2010 abgeschlossenen Vergleich, in dem sich die Beklagte zu 2) gegenüber einem anderen Wettbewerbsverband zur Unterlassung einer mit dem Gegenstand des hiesigen Verfahrens nicht identischen Werbung verpflichtet habe, entfallen.

10. In der Sache liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung eines werbenden Unternehmens zur Angabe des Endpreises gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor. Bei dem in der streitgegenständlichen Werbung gemäß Anl. K 26 ausgewiesenen „Service Entgelt“ handele es sich nicht um einen freiwillig zu entrichtenden Betrag nach Art eines Trinkgeldes (vgl. Anl. K 29 und B 11), sondern um einen verbindlichen und auf der Grundlage der vorgesehenen Reisedauer der Höhe nach von vorneherein bezifferbaren Preisbestandteil, – mit dem das sogenannte „Bordkonto“ des Reisekunden automatisch belastetet werde -, der nach dem Gesetz in den Endpreis einzubeziehen sei. Dass ein „Service Entgelt“ an bestimmten Tagen im Falle einer Beanstandung im Nachhinein zurückgebucht werde, ändere hieran nichts; insoweit liege lediglich eine Art pauschalierte Minderung des Reisepreises vor. Die Verpflichtung zur Aufnahme des Serviceentgelts in den Endpreis bestehe auch, wenn dieses nicht an die Beklagten als Veranstalter, sondern an einen Dritten wie etwa die Reederei oder unmittelbar an das Bordpersonal abgeführt werde. Schließlich liege auch kein Fall des § 1 Abs. 3 PAngV vor, nachdem der Umfang des zu entrichtenden Serviceentgelts bei Vertragsschluss bereits feststehe (€ 7,- multipliziert mit der Zahl der Nächte, im Streitfall für die beworbene 7-​tägige Kreuzfahrt mithin € 49,-​).

11. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

12. Ihrer Auffassung nach sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen. Lediglich fünf Reisedienstleister stellten angesichts der Existenz von über 10.000 deutschen Reiseveranstaltern keine erhebliche Anzahl von Mitbewerbern im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, die vom Kläger benannten Mitgliedsunternehmen seien für den sachlich und räumlich relevanten Markt keinesfalls als repräsentativ anzusehen. Dies treffe umso mehr zu, als der sachlich relevante Markt dahingehend abzugrenzen sei, dass diesem nur Reiseveranstalter, zumal solche, die Kreuzfahrtreisen anböten, nicht hingegen Reisevermittler angehörten. Dies gelte erst recht für Vermittler von Hotelübernachtungen (wie etwa booking.com), die keinen Bezug zum inländischen Markt für die Veranstaltung von Kreuzfahrtreisen aufwiesen.

13. Die klageweise Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich, nachdem der Kläger nur gegen Außenstehende vorgehe und sich weigere, seine eigenen Mitglieder abzumahnen, obwohl diese ihr Dienstleistungsangebot in gleicher Weise bewerben würden wie sie der Kläger im hiesigen Rechtsstreit beanstande.

14. Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Veranstalterin der in Anl. K 26 beworbenen Reise sei ausschließlich die Beklagte zu 1). Diese habe auch die streitgegenständliche Werbung geschaltet. Die Beklagte zu 2) trete lediglich als administrativer Ansprechpartner und als Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten zu 1) in Deutschland auf.

15. In der Sache habe das Landgericht nicht beachtet, dass die deutsche PAngV gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-​Richtlinie) nicht mehr gelte bzw. vom vorrangigen Unionsrecht überlagert sei, nachdem die Übergangsfrist zur Angleichung der nationalen Vorschriften an die Richtlinie zum 12.06.2013 abgelaufen sei. Seit diesem Zeitpunkt könnten aus nationalen Vorschriften, die wie (die den differenzierten Vorgaben von Art. 22 Abs. 1 lit. i), Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie nicht entsprechende Norm des) § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV strenger oder restriktiver seien als die UGP-​Richtlinie, keine Ansprüche mehr hergeleitet werden. Selbst bei richtlinienkonformer, am Maßstab des Art. 7 Abs. 4 der UGP-​Richtlinie zu messender Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV seien variable Zusatzkosten wie die vor Ort an Bord zu erbringenden Servicezahlungen nur von einer obligatorischen Preisangabe umfasst, wenn die beanstandete Werbung der Beklagten zu 1) eine „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne von Art. 2 der UGP-​Richtlinie darstelle. Dies treffe auf die streitgegenständliche Werbung nicht zu, nachdem diese den Verbraucher aufgrund der Angabe eines „ab“-​Preises nicht in die Lage versetze, einen „Kauf zu tätigen“, zumal auch noch das genaue Reisedatum und die Anzahl der Reisenden festzulegen seien. Hinzu komme, dass es sich bei dem streitgegenständlichen „Service Entgelt“ um einen freiwilligen, der Vereinfachung einer direkten Zahlung an das Servicepersonal dienenden Betrag zur Begleichung des traditionell üblichen Trinkgeldes handele, nicht hingegen um die Bezahlung einer auf dem Schiff erbrachten Dienstleistung als ein Bestandteil des Reisepreises. Selbst wenn – wie nicht – mit dem Landgericht davon auszugehen wäre, dass es sich bei dem „Service Entgelt“ um ein obligatorisches Entgelt handele, hätte die Beklagte zu 1) nicht in wettbewerbswidriger Weise geworben. Verbrauchsabhängige Komponenten bei der Berechnung des „Service Entgelts“ führten nämlich dazu, dass im Zeitpunkt der Werbung für die Kreuzfahrt eine genaue Berechnung des Endpreises nicht erfolgen könne mit der Folge, dass dieser auch nicht anzugeben sei. Die exemplarisch durch das als Anl. B 2 vorgelegte Bordlog belegte Rückbuchung von „Service Entgelt“ in vielen tausend Fällen zeige, dass Trinkgeld nur für die Zeiten an Bord gezahlt werde, zu denen der Kunde vom Service auch tatsächlich begeistert gewesen sei. Es treffe auch nicht zu wie vom Landgericht angenommen, dass das Bordkonto des Reisekunden automatisch mit dem „Service Entgelt“ belastet werde. Erst am Ende einer Reise finde insoweit eine „Kontenklärung“ statt, die mit einer Bestätigung des festgestellten Bordkontosaldos durch den Kunden abgeschlossen werde. Auch sei das „Service Entgelt“ nur für die Anzahl der Nächte zu entrichten, die der Kunde tatsächlich an Bord verbracht habe. In diesem Sinne verstehe der angesprochene Durchschnittsverbraucher die streitgegenständliche Werbung der Beklagten zu 1), namentlich unter Heranziehung des Sternchen-​Hinweises. Einer Einbeziehung des „Service Entgelts“ in den Reisepreis stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts schließlich auch entgegen, dass dieses nicht von den Beklagten vereinnahmt werde, sondern an die Reederei abgeführt werde.

16. Die beanstandete Werbung der Beklagten zu 1) verstoße daher, wie dem Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg vom 16.01.2013 – 6 U 211/12 (auszugsweise wiedergegeben auf S. 14 – 17 der Berufungsbegründung = Bl. 112/115 d.A) richtigerweise zu entnehmen sei, weder gegen § 1 PAngV, noch gegen § 5a Abs. 3 UWG und sei auch nicht irreführend. Die beanstandete Werbung gemäß Anl. K 26 betreffe einen freiwilligen, an Dritte zu zahlenden Betrag, auf den in der Anzeige im Interesse der Preisklarheit und –wahrheit ausführlich und blickfangmäßig hingewiesen werde.

17. Die Beklagten beantragen,

das angegriffene landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise:

das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorzulegen:

18. „Ist die Definition der Endpreisangabe und ihrer Preisbestandteile gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV mit Art. 7 UGP-​Richtlinie, hier insbesondere dem Abs. 4, richtlinienkonform und kann § 1 PAngV nur wortlautgetreu oder am Text des Art. 7 Abs. 4 UGP-​Richtlinie

19. In den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können ausgelegt werden?“

20. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

21. Er verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

22. Zur Aktivlegitimation des Klägers sei auf die zutreffenden Feststellungen in den Urteilen des OLG Dresden vom 24.09.2013 (MD 2013, 1022) sowie des Kammergerichts vom 03.12.2013 (Anl. BE 1) zu verweisen. Dem Kläger seien seither weitere namhafte Unternehmen beigetreten (z.B. b.  .com (Deutschland) GmbH, H. Hotelreservation Service R. R. GmbH, L. Dienstleistung GmbH & Co. KG), die auf dem sachlich relevanten Markt Reisen aller Art und Hotelübernachtungen anböten. Ferner sei noch auf die Mitgliedsunternehmen Q. Handel GmbH und H. Shopping E. zu verweisen, die Reisen sowohl im Fernsehen als auch im Internet bewerben würden.

23. Die Behauptung der Beklagten, die Vorgehensweise des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, sei unsubstantiiert. Dieser unterliege nicht der Verpflichtung, gegen Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder vorzugehen, bevor wegen desselben Verhaltens an Dritte herangegangen werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Frage der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Angabe eines Service-​Entgelts im Reisepreis bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden sei.

24. Soweit die Beklagte zu 2) erstmalig in der Berufungsinstanz ihre Passivlegitimation in Abrede stelle, sei dieses Bestreiten verspätet und der Senatsentscheidung nicht zugrunde zu legen. Im Übrigen sei der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten zu 2) wahrheitswidrig. Diese habe nämlich bereits vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 02.01.2013 (Anl. K 28) eingeräumt, dass sie die beanstandete Werbung geschaltet habe. Dies zeige auch der Umstand, dass der „Verfahrensabwendende Vergleich“ gemäß Anl. B 8 zwischen ihr und der Wettbewerbszentrale abgeschlossen worden sei. Die Beklagte zu 2) sei daher auch in der streitgegenständlichen Werbung (Anl. K 26) als verantwortliches Unternehmen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG benannt.

25. Ohne Erfolg rügten die Beklagten, dass seit 12.06.2013 die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises nicht mehr bestehe. Gegenteiliges ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 lit. c) der UGP-​Richtlinie, aus § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie weiterhin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Bei der streitbefangenen Werbung  handele es sich um eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 der UGP-​Richtlinie, die zur Beachtung der Informationspflichten gemäß Art. 7 Abs. 4 der UGP-​Richtlinie bzw. des § 5a Abs. 3 UWG führten. Zudem sei darauf zu verweisen, dass nach der (Verbraucherrechte-​)Richtlinie 2011/83/EU (Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. c) unter dem Begriff „Preis“ der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, mithin der Endpreis im Sinne der PAngV, zu verstehen sei.

26. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Reisekunde das im Voraus berechenbare „Service Entgelt“ obligatorisch zu entrichten. Dies folge bereits aus der Verwendung des Begriffs „Entgelt“ im Sinne einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung für eine gewährte Dienstleistung. Dass die Zahlung des „Service Entgelts“ nicht im Belieben des Reisenden stehe, werde auch dadurch deutlich, dass dieses, wie in der Werbung gemäß Anl. K 26 ausgeführt, „anfalle“. Insoweit sei ebenfalls auf die vorgenannten Entscheidungen des OLG Dresden wie auch des Kammergerichts zu verweisen. Demgegenüber überzeuge die lediglich vorläufige Rechtsauffassung im von den Beklagten bemühten Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg nicht.

27. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen in der Berufungsinstanz sowie auf die Protokollsniederschrift vom 15.05.2014 Bezug genommen.

II.

28. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 517, § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am selben Tage per Telefax eingegangenem Schriftsatz begründete (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO) Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei prozessführungsbefugt, weil ihm im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine ausreichende Anzahl von im Wettbewerb mit den Beklagten stehenden Mitgliedsunternehmen auf demselben relevanten Markt angehörten, ist frei von Rechtsfehlern. Die Beklagte zu 2) kann sich nicht auf fehlende Passivlegitimation berufen. Die streitgegenständliche Werbeanzeige der Beklagten gemäß Anl. K 26 ist wettbewerbswidrig, weil darin entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bzw. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG davon abgesehen wurde, das vom Reisekunden obligatorisch zu entrichtende „Service Entgelt“ in den Endpreis aufzunehmen. Den klagegegenständlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten können die Beklagten nicht entgegenhalten, dass deren Geltendmachung durch den Kläger rechtsmissbräuchlich sei. Im Einzelnen:

1.

29. Der Kläger ist im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Die von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfolgt inso-​weit – unbeschadet des Umstandes, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen trifft, aus denen sich seine Prozessführungsbefugnis (und auch die Anspruchsberech​tigung im Sinne einer „doppelrelevanten Tatsache“) ergibt – nach herrschender Auffassung im Freibeweisverfahren (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 8 Rn. 3.65/3.66; Berg-​mann/Goldmann in: Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 8 Rn. 328 f.).

a)

30. Aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils gehören dem sachlich relevanten Markt nicht nur Veranstalter von Kreuzfahrtreisen oder Reiseveranstalter als solche an, sondern auch Unternehmen wie die auf Seiten 4/5 des Ersturteils aufgeführten Mitglieder des Klägers, die Reisen, darunter auch Kreuzfahrten, vermitteln. Hierzu zählen nach den tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, die insoweit von den Beklagten nicht angegriffen wurden und an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, die Mitglieder T. GmbH, V. Reisedienst GmbH, L. Dienstleistungs GmbH & Co. KG und E. Inc., die unmittelbar an Reisekunden unter anderem auch Schiffsreisen wie Kreuzfahrten vermitteln. Sie sind wie die Beklagten auf demselben sachlich relevanten Markt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG tätig. Das Tatbestandsmerkmal des Vertriebs von „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt“ ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. BGH GRUR 2007, 610 Tz. 17 – Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 810 Tz. 14 – Krankenhauswerbung; GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 1998, 489, 490 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 1997, 479, 480 – Münzangebot; Köhler/Bornkamma.a.O., § 8 Rn. 3.38 m.w.N.; Bergmann/Goldmanna.a.O., § 8 Rn. 356 m.w.N.). Die beiderseitigen Waren bzw. Leistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann. Dazu kann eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit ausreichen (BGH a.a.O. – Sammelmitgliedschaft V, Tz. 17; BGH a.a.O. – Krankenhauswerbung, Tz. 14; BGH a.a.O. – Vielfachabmahner; BGH a.a.O. – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, S. 440; BGH a.a.O. – Unbestimmter Unterlassungsantrag III, S. 490; Köhler/Bornkamma.a.O., § 8 Rn. 3.38, 3.40 m.w.N.; Bergmann/Goldmanna.a.O., § 8 Rn. 356 m.w.N.). Da mit der angegriffenen Werbung der Beklagten gemäß Anl. K 26 auch potentielle Reisekunden der vorgenannten Mitgliedsunternehmen des Klägers angesprochen werden, stehen sich hier unmittelbare Mitbewerber auf dem Gebiet des Angebots bzw. der Vermittlung von Schiffsreisen gegenüber.

b)

31. Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass dem Kläger keine erhebliche Anzahl von auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Mitgliedsunternehmen angehörten. Bereits die vorgenannten Unternehmen T. GmbH, V. Reisedienst GmbH, L. Dienstleistungs GmbH & Co. KG und E. Inc. sind insoweit als ausreichend anzusehen. Ob darüber hinaus zur Beurteilung der Prozessführungsbefugnis des Klägers auch die O. GmbH & Co. KG, die nicht selbst, sondern über die Firma O. Freizeit und Touristik GmbH Kreuzfahrten vermittelt, sowie die Hotelbuchungsportale der Firmen B.   com GmbH und H.-​Hotelreservation Service GmbH, ferner die vom Kläger in der Berufungserwiderung (dort S. 3 = Bl. 128 d.A.) aufgeführten Mitgliedsunternehmen Q. Handel GmbH und H. Shopping E., die im Fernsehen wie auch im Internet Reisen anbieten, dem sachlich relevanten Markt angehören, kann im Streitfall offen bleiben. Das Erfordernis der erheblichen Zahl von von der streitgegenständlichen Werbung betroffenen Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es einer bestimmten Mindestanzahl bedürfe, um das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Zahl von Mitgliedern bejahen zu können. Es kommt vielmehr darauf an, dass dem Verband Unternehmer angehören, die auf dem betreffenden sachlich und räumlich relevanten Markt nach Anzahl und Gewicht ein gemeinsames Interesse der Angehörigen der betreffenden Branche repräsentieren, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Nicht hingegen bedarf es der Feststellung, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt repräsentativ sind (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2009, 692 Tz. 12 – Sammelmitgliedschaft VI; BGH a.a.O. – Sammelmitgliedschaft V, Tz. 18; BGH a.a.O. – Krankenhauswerbung, Tz. 15; BGH GRUR 1998, 170 – Händlervereinigung; Köhler/Bornkamma.a.O., § 8 Rn. 3.42a; Bergmann/Goldmanna.a.O., § 8 Rn. 350 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht abgesprochen werden, dass ihm mit den Unternehmen T. GmbH, V. Reisedienst GmbH, L. Dienstleistungs GmbH & Co. KG und E. Inc., allesamt auf dem Markt bedeutende Reisevermittlungsunternehmen, eine erhebliche Zahl von Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angehörten.

c)

32. Die Beklagten können sich auch nicht damit verteidigen, dass die Geltendmachung der vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und auf Erstattung einer Abmahnpauschale in Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen € 166,60 im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sei (was nach herrschender Auffassung zum Fehlen der Klagebefugnis und im hiesigen Verfahren unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abweisung der Klage als unzulässig führte, vgl. BGH GRUR 2006, 243 Tz. 22 – MEGA SALE; BGH GRUR 2002, 357, 359 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 8 Rn. 4.3. m.w.N.; Bergmann/Goldmann a.a.O., § 8 Rn. 380 m.w.N.).

33. Zwar ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten, er sei in der Vergangenheit ausschließlich gegen Nichtmitglieder vorgegangen, nicht hingegen habe er eigene Verbandsmitglieder, die in der verfahrensgegenständlichen Weise Reiseangebote mit Service Entgelten als zusätzlich zum angegebenen Reisepreis zu entrichtende Zahlungen beworben hätten, ohne diese in den Endpreis aufzunehmen, abgemahnt oder sei anderweitig gegen sie vorgegangen, nicht entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt allerdings der gegen den klagenden Verband gerichtete Vorwurf, in selektiver Weise nur gegen Außenstehende, nicht aber gegen in derselben wettbewerbswidrigen Weise werbende Verbandsmitglieder vorzugehen, für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres den Vorwurf der missbräuchlichen Rechtsverfolgung. Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich vielmehr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat es hiernach insbesondere als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn der Verband etwa mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (vgl. BGH GRUR 2012, 411, Tz. 21, 23 – Glücksspielverband;Bergmann/Goldmanna.a.O., § 8 Rn. 399). Derartige sachfremde Motive lassen sich indes weder dem Vorbringen der Beklagten, noch den sonstigen Umständen des konkreten Falles entnehmen. Aus diesen geht insbesondere auch nicht hervor, dass der Kläger in Verfolgung nicht schutzwürdiger Interessen planmäßig nur gegen Außenstehende vorgehen würde (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 8 Rn. 4.22 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 681, 683 – Produktwerbung). Vielmehr rechtfertigt der Umstand, dass – wie von den Parteien vorgetragen und durch die Vorlage einschlägiger Gerichtsentscheidungen belegt – eine einheitliche Beurteilung, ob ein Service Entgelt in den Endpreis eines Reiseanbieters aufzunehmen ist (vgl. die nachstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage sowie zur Entscheidung über die Zulassung der Revision unter Ziffer III. dieses Senatsurteils), weder höchstrichterlich geklärt, noch hierüber eine gefestigte Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung  erkennbar ist, dass der Kläger zunächst nur gegen einen Dritten, nicht hingegen gegen ein eigenes Mitglied vorgeht. Dass der Kläger bei dieser Sachlage unter Missachtung des Verbots rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung planmäßig in Verfolgung nicht schutzwürdiger Interessen nur gegen Außenstehende vorgehen würde (vgl. Köhler/Bornkamma.a.O., § 8 Rn. 4.22 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 681, 683 – Produktwerbung), vermag der Senat nicht zu erkennen.

2.

34. Das Landgericht hat auch in der Sache zu Recht einen Unterlassungsanspruch bejaht. Dieser folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.

a)

35. Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, zu verweisen, denen zufolge im Tatbestand zum unstreitigen Vorbringen der Parteien ausgeführt ist (vgl. LGU S. 5), dass beide Beklagte in der angegriffenen Weise wie aus Anl. K 26 ersichtlich werben würden („Im Magazin der          „mobil Ausgabe 12/2012“ warben dieBeklagten auf der Seite 11 (AnlageK 26) …“). Soweit dies die Beklagte zu 2) in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt und unter Beweisantritt (auf Einvernahme der Herren P. und M. als Zeugen) vorgetragen hat, die streitgegenständliche Werbeanzeige gemäß Anl. K 26 nicht geschaltet zu haben – in 1. Instanz war nur geltend gemacht worden, dass die Beklagte zu 2 nicht selbst Reiseveranstalterin sei (Schriftsatz vom 24.6.2013, S. 8) -, ist dieses vom Kläger bestrittene, unentschuldigt gebliebene verspätete Vorbringen in zweiter Instanz präkludiert (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und kann der Senatsentscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden.

b)

36. Die Beurteilung des Landgerichts, die beanstandete Werbung der Beklagten für die Kreuzfahrtreise „Der Zauber des Nordens“ wie aus Anl. K 26 ersichtlich mit dem Hinweis „ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt“ nebst Sternchenhinweis verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, ist frei von Rechtsfehlern. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, denen der Senat beitritt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten sind insoweit lediglich folgende ergänzende Anmerkungen veranlasst:

aa)

37. Da der Unterlassungsanspruch auf eine behauptete Zuwiderhandlung gestützt wird (Wiederholungsgefahr), kann er nur Erfolg haben, wenn die angegriffene Verhaltensweise sowohl zum Zeitpunkt der Begehung (die streitgegenständliche Werbeanzeige ist nach den tatsächlichen Feststellungen im Ersturteil, LGU S.5, im Magazin der …       „mobil Ausgabe 12/2012“ geschaltet worden) als auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war. Dies ist vorliegend aufgrund des Ablaufs der in Art. 3 Abs. 5 der UGP-​Richtlinie vorgesehenen Übergangsfrist am 12.06.2013, wonach die Mitgliedsstaaten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12.06.2007 in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten können, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden und die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten, von Bedeutung. In der Literatur (vgl. Köhler WRP 2013, 723; GoldbergWRP 2013, 1561) wird deswegen erörtert, inwiefern die Regelungen der PAngV nach Ablauf dieser Umsetzungsfrist u.a. unter Berücksichtigung der Vorgaben in Art. 3 Abs. 4 der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG sowie Art. 22 Abs. 1 lit. i), Abs. 2  und 3 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG noch in uneingeschränktem Umfang zur Anwendung kommen können. Für § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV wird in Bezug auf „Leistungen“ die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV über die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie in Art. 22 Abs. 1 lit. i), wonach der Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern Informationen über „den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde“ und Abs. 4, wonach die Informationen, die je nach Wahl des Dienstleistungserbringers gemäß Art. 22 Abs. 2 zu erteilen seien, rechtzeitig vor Vertragsschluss oder wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bereitgestellt werden, hinausgehen, und nur durch die Mindestangleichungsklausel in Art. 22 Abs. 5 Dienstleistungsrichtlinie gedeckt sind. Soweit Dienstleistungen angeboten würden, sei die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV durch Art. 7 Abs. 4 lit. c) UGP-​Richtlinie gedeckt, sodass unter Art. 3 Abs. 5 UGP-​Richtlinie nur die „Werbung mit Preisen“ falle (KöhlerWRP 2013, 723, 726).  Goldberg(a.a.O., S. 1563 f) sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 PAnGV in richtlinienkonformer Auslegung anhand Art. 22 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie weder als strenger noch als restriktiver als die Dienstleistungsrichtlinie an, während Köhler(in Köhler/Bornkamm, § 1 PAngV Rn. 1.d) eine solche Auslegung, da contra legem, für nicht möglich hält.

38. Nach Art. 7 Abs. 4 lit. c) UGP-​Richtlinie gelten im Falle der Aufforderung zum Kauf der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-​, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Art. 2 lit. i) der UGP-​Richtlinie definiert als eine „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Hierzu besteht, wie auch durch die entsprechende Umsetzung in § 5a Abs. 3 UWG ins deutsche Recht belegt, Einigkeit, dass mit dem Begriff „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge verbunden ist (vgl. Köhler/Bornkamma.a.O § 5a Rn. 30a; Dreyerin: Harte/Henning, § 5a Rn. 90). Es ist auch nicht erforderlich, dass bereits ein bindendes Angebot im Sinne der §§ 145 ff BGB vorliegt, es muss sich auch nicht um eine invitatio ad offerendum handeln (vgl. BGH GRUR 2011, 83 Tz. 33 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Dreyera.a.O., Rn. 96). Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 930 – Konsumentombudsmannen/Ving Sverige) ist es ausreichend, dass das Angebot so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dabei ist als Preis nicht notwendigerweise der Preis zu verstehen, den der Kunde zu zahlen hätte. Es kann auch die Angabe eines Eckpreises („ab …“) ausreichen (EuGH a.a.O, Tz. 41) mit der Folge, dass die Angabe eines solches Eckpreises den Anforderungen genügen kann (EuGH a.a.O, Tz. 72). Soweit die Beklagten darauf verweisen, nicht nur die Angabe lediglich eines Eckpreises, sondern auch weitere vertragswesentliche Modalitäten wie etwa der genaue Reisezeitpunkt, die Wahl der gewünschten Kabine oder die Zahl der Reiseteilnehmer lasse die streitgegenständliche Anzeige gemäß Anl. K 26 offen, steht – wie der BGH in seiner Entscheidung „Alpenpanorama im Heißluftballon“ (WRP 2014, 545 Tz. 12) in einem insoweit vergleichbaren Fall ausgeführt hat – auch dieser Gesichtspunkt im Streitfall einer „Aufforderung zum Kauf“ nicht entgegen.

bb)

39. Die Feststellung des Landgerichts, die fehlende Aufnahme und Einberechnung des in der streitgegenständlichen Werbung gemäß Anl. K 26 ausgewiesenen „Service Entgelts“ von € 7,- pro beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht in den vom Reisekunden zu bezahlenden Reisepreis stelle sich als ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1)

40. Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass es sich bei dem vom Kunden zu entrichtenden, am Ende der Reise vom sogenannten „Bordkonto“ abzuziehenden „Service Entgelt“ nicht um eine freiwillige Leistung des Reisekunden handelt, sondern um einen verpflichtenden Preisbestandteil, der nach dem Gesetz in den Endpreis aufzunehmen ist. Insoweit ist zu verweisen auf die Urteile des Kammergerichts vom 03.12.2013 – 5 U 75/13 (vgl. Anl. BE 1: „… Entgegen … ist die Angabe „ab € 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt“ nicht der korrekte Endpreis, dieser beträgt vielmehr (ab) 604 € (nämlich 555 € + 7×7 €). Denn das so bezeichnete „Service Entgelt“ ist – so wie es sich in der Werbung darstellt – kein freiwillig zu entrichtender Betrag (etwa nach der Art eines „Trinkgeldes“), sondern ein verbindlicher Preisbestandteil und sonach in den Endpreis mit hineinzurechnen), des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.09.2013 – 14 U 517/13 (MD 2013, 1022) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.02.2014 – 2 U 668/13 (vgl. MD 2014, 383 Tz. 15: „… Das Serviceentgelt ist ein Preisbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, da es nicht ein freiwillig zu zahlendes Entgelt wie ein Trinkgeld ist, sondern fester Preisbestandteil für die angebotene Kreuzfahrt. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Serviceentgelts stehen nämlich von Anfang an fest. Es handelt sich nicht um einen Preisbestandteil, der noch nicht voraussehbar oder bezifferbar wäre (so der Ausnahmefall bei BGH GRUR 2010, 744 – Sondernewsletter)) sowie auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 14.01.2009 – 5 W 4/09 (vgl. MD 2009, 328 Tz. 5: “ … Bei dem hier in Rede stehenden pauschalierten „Trinkgeld“ handelt es sich um eine Abgeltung des Bedienungsgeldes für das Servicepersonal, das schon nach der Wertung des § 7 V PAngV als Teil des Endpreises bei Gaststätten- und Beherbergungsverträgen anzusehen ist, …) in mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen. Soweit demgegenüber das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 – 6 U 2013, auf den sich die Beklagten beziehen (vgl. Berufungserwiderung S. 14/16 = Bl. 122/124 d.A.) ausgeführt hat, es handele sich bei dem „Service Entgelt“ zwar um einen Preisbestandteil, der allerdings nicht in den Endpreis aufzunehmen sei, weil der angesprochene Durchschnittsverbraucher aufgrund des – auch in der hier streitgegenständlichen Werbung vorhandenen – Sternchenhinweises ohne weiteres in die Lage versetzt werde, den Endpreis mit einem einfachen Rechenschritt selbst zu ermitteln, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die Verpflichtung zur vollständigen Aufnahme der Preisbestandteile in den Endpreis gebietet es nach dem Willen des Gesetzgebers, von vorneherein feststehende Preisbestandteile dem Endpreis hinzuzufügen, um den Verbraucher nicht durch ersichtlich zu niedrig angesetzte Endpreise bei ihrer geschäftlichen Entscheidung unzulässig zu beeinflussen. Daher ist unter „Endpreis“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (vgl. BGH GRUR 1983, 665, 666 – qm-​Preisangaben I). Der Endpreis ist genau zu beziffern, es ist die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu bezahlen ist. Daher genügt es nicht – wie im Streitfall geschehen -, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Endpreis zu ermitteln (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 1 PAngV Tz. 15 unter Hinweis auf OLG Köln WRP 2013, 192 Tz. 8; vgl. ferner BGH GRUR 1999, 762, 763 – Herabgesetzte Schlussverkaufspreise; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 1 PAngV Tz. 48 zur mangelnden leichten Erkennbarkeit des Endpreises im Falle eines Warenangebots, wenn die Ware selbst nicht mit dem Endpreis gezeichnet ist, dieser vielmehr erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang ermittelt werden muss ).

(2)

41. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Aufnahme des „Service Entgelts“ in den Endpreis stehe entgegen, dass dieses im Zeitpunkt der Bewerbung des verfahrensgegenständlichen Kreuzfahrt-​Reiseangebots noch nicht feststehe, namentlich es in Fällen, in denen der Reisekunde nicht an Bord übernachte, für diesen Teil der Reise von Beginn an nicht anfalle, oder bei berechtigter Beanstandung des Service an Bord das „Bordkonto“ für diesen Tag am Ende der Reise nicht belastet werde.

42. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Sondernewsletter“ (BGH GRUR 2010, 744) ausgeführt, die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises beziehe sich grundsätzlich nur auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelte demgegenüber nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel seien (BGH a.a.O., Tz. 29). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Zahl der von der beworbenen Kreuzfahrt-​Reise „Der Zauber des Nordens“ gemäß Anl. K 26 umfassten Nächte und die Höhe des Service Entgelts stehen nämlich von Anfang an fest (so auch KG a.a.O., S. 4 und Thüringer Oberlandesgericht a.a.O., Tz. 15).

43. Soweit die Beklagten darauf verweisen, für den Fall, dass ein Kunde rüge, ihm sei an einem oder an mehreren Reisetagen ein beanstandungsfreier Service nicht zur Verfügung gestellt worden mit der Folge, werde ihm für diesen Tag oder für diese Tage das Service Entgelt nicht in Rechnung gestellt bzw. dieses an ihn zurückerstattet, vermag dieser Gesichtspunkt ebenfalls eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Eine von Beanstandungen freie Erfüllung des Reisevertrages, zu der auch die Serviceleistungen des Personals zählen, stellt die Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters dar. Eine Rückerstattung des obligatorisch zu entrichtenden „Service Entgelts“ im Falle berechtigter Kundenbeschwerden kann daher nicht dazu führen, dieses nicht als einen verbindlichen Preisbestandteil anzusehen (so zutreffend OLG Dresden a.a.O., Tz. 29). Darüber hinaus geht aus der angegriffenen Werbung der Beklagten im Einzelnen nicht hervor, in welchen Fällen von einer „berechtigten Beanstandung“ auszugehen sei, die zu einer Entgeltbefreiung führte. Zudem muss nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass es in der Masse der Fälle zu keinen Rückerstattungen des „Service Entgelts“ kommt, sei es weil zu Beanstandungen keine Veranlassung besteht und das Servicepersonal seine Leistungen den Kundenwünschen entsprechend erbringt, sei es, dass selbst in berechtigten Fällen nur ein Teil der Kunden einen Rückerstattungsanspruch geltend macht. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass das in voller Höhe anfallende „Service Entgelt“ in der Regel als von Beginn an feststehend anzusehen und daher in den Endpreis aufzunehmen ist. Gegenteiliges lässt sich dem – überdies vom Kläger bestrittenen – Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, auch nicht aus den erst in zweiter Instanz vorgelegten Anlagen.

(3)

44. Eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil das streitgegenständliche „Service Entgelt“ der Darstellung der Beklagten folgend nicht an die Beklagte zu 1) ausbezahlt werde, sondern an die Reederei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im an den Kunden gerichteten Informationsblatt der Beklagten zu 1) mit dem Titel „Nützliche Informationen“ unter dem Stichpunkt „SERVICE ENTGELT“ ausgeführt ist (vgl. Anl. B 11): „Auf Wunsch kann das Service Entgelt bereits vorab bei Buchung zusammen mit dem Reisepreis bezahlt werden …“.

III.

1.

45. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

46. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

47. Im Hinblick darauf, dass der Frage der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises nach der Preisangabenverordnung im Rahmen der Bewerbung von Dienstleistungen nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 5 der UGP-​Richtlinie vorgesehenen Übergangsfrist am 12.06.2013 grundsätzliche Bedeutung beizumessen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und hierüber noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ferner die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur rechtlichen Beurteilung eines „Service Entgelts“ der streitgegenständlichen Art uneinheitlich ist (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), wird die Revision zugelassen.

4.

48. Die Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof wie von den Beklagten hilfsweise beantragt zur Frage,

„Ist die Definition der Endpreisangabe und ihrer Preisbestandteile gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV mit Art. 7 UGP-​Richtlinie, hier insbesondere dem Abs. 4, richtlinienkonform und kann § 1 PAngV nur wortlautgetreu oder am Text des Art. 7 Abs. 4 UGP-​Richtlinie in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können ausgelegt werden?“

war mangels Entscheidungserheblichkeit hingegen nicht veranlasst. Wie aus den Ausführungen unter Ziffer II. dieses Senatsurteils hervorgeht, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen „Service Entgelt“ um Kosten, die im Voraus feststehen und als solche berechnet werden können.

5.

49. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Preisangabe für Kreuzfahrtreise ohne Einbeziehung des Serviceentgelts

Verwandte Entscheidungen

LG Bonn, Urt. v. 26.08.08, Az: 8 S 24/08
OLG Köln, Urt. v. 14.07.08, Az: 16 U 82/07
AG Rostock, Urt. v. 12.07.13, Az: 47 C 402/12

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Kreuzfahrtpreis enthält das Servicenentgelt nicht
Passagierrechte.org: Trinkgeldregelung auf Kreuzfahrten

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte