Nur teilweise Rückzahlung des Flugpreises nach Stornierung

AG Köln: Nur teilweise Rückzahlung des Flugpreises nach Stornierung

Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge gebucht und später storniert. Den Preis erhielten sie nur teilweise erstattet. Sie verlangten vor Gericht vollständige Erstattung.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Kläger hatten einen günstigen Tarif ohne Stornierungsoption gebucht. Damit stehe ihnen kein Kündigungsrecht zu.

AG Köln 125 C 162/15 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 25.11.2015
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 25.11.2015, Az: 125 C 162/15
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 25. November 2015

Aktenzeichen 125 C 162/15

Leitsätze:

2. Die Kündigungsmöglichkeit kann bei der Flugbuchung wirksam ausgeschlossen werden.

Zusammenfassung:

3. Die beiden Kläger hatten bei der Beklagten Flüge von Bremen über Frankfurt nach Orlando und zurück für insgesamt 2.362,72 € gebucht und später storniert. Vom Preis erhielten sie nur 159,36 € pro Passagier. Sie verlangten vor Gericht vollständige Erstattung des Flugpreises.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Kläger hatten einen günstigen Tarif ohne Stornierungsoption gebucht. Damit stehe ihnen kein Kündigungsrecht zu. Darauf, ob die Beklagte die Sitzplätze noch anderweitig verkaufen konnte, komme es nicht an. Dass die nicht angefallenen Steuern und Gebühren höher als die erlangte Erstattung seien, wurde nicht vorgetragen. Die Kläger hätten damit keinen weitergehenden Anspruch.

Tenor:

4. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

5. Die Kläger buchten im Jahr 2014 bei der Beklagten jeweils einen Flug von Bremen über Frankfurt nach Orlando für den 2. Januar 2015 und jeweils einen Rückflug für den 2./3. April 2015. Sie zahlten jeweils einen Grundpreis von 564,00 €, Steuern und Gebühren von jeweils 479,36 €, für Sitzplatzreservierung 240,00 € und Kreditkartengebühren i. H. v. 36,00 €, insgesamt 2.362,72 €.

6. Die Kläger stornierten die Flüge am 14. November 2014. Die Beklagte zahlte an beide Kläger jeweils 159,36 € zurück. Die Kläger begehren die vollständige Rückzahlung, mithin die Zahlung weiterer 2.044,00 €. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte hierzu verpflichtet sei. Sie bestreiten, dass die Beklagte nach der Stornierung die gebuchten Sitzplätze nicht mehr anderweitig verkaufen konnte.

7. Die Kläger beantragen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.044,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2015 aus 776,00 € sowie seit Rechtshängigkeit aus weiteren 1.268,00 € zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

10. die Klage abzuweisen.

11. Sie verweist darauf, dass die Kläger bei ihrer Internetbuchung einen preisgünstigen Tarif gewählt haben, der nicht umbuchbar ist und dass sie nach den Tarifbedingungen – die auch bei der Internetbuchung einsehbar sind – nur zur Rückzahlung anteiliger Steuern und Gebühren verpflichtet ist. Diese hätten sich bei dem Flug auf je 159,36 € pro Person belaufen, so dass mit den erfolgten Zahlungen die stornierten Flüge vollständig abgewickelt seien.

12. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Die Klagen sind nicht begründet.

14. Die Kläger haben keine Ansprüche auf Rückerstattung des Fluglohns i. H. v. 1.022,00 € pro Passagier gemäß § 649 BGB. Diese Bestimmung wurde bei dem Vertrag der Parteien wirksam abbedungen. Die Beklagte bietet ihre Transportleistungen zu verschiedenen Tarifen an; dabei hängt das Entgelt insbesondere von den Stornierungsmöglichkeiten ab. Mit diesem Tarifsystem wird die Bestimmung des § 649 BGB modifiziert und wirksam abbedungen.

15. Damit ist es aus Sicht des Gerichts unerheblich, ob die Beklagte die stornierten Sitzplätze noch verkaufen konnte.

16. Der damit verbleibende vertragliche Rückzahlungsanspruch beschränkte sich auf nicht angefallene Steuern und Gebühren; die Kläger haben nicht vorgetragen, dass diese den zurückgezahlten Betrag von 159,36 € pro Person überstiegen hätten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem „internationalen/nationalen Zuschlag“ – sogenannter YQ-Zuschlag – nicht um zu erstattende, weil nicht angefallene Steuern und Gebühren handelt. Wie die Beklagte richtig ausführt, handelt es sich hierbei letztlich um einen Teil des eigentlichen Ticketpreises; es wäre wünschenswert, wenn die Beklagte diesen auch so ausweist.

17. Mangels Hauptanspruch entfallen auch die geltend gemachten Zinsansprüche.

18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19. Streitwert: 2.044,00 €.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Nur teilweise Rückzahlung des Flugpreises nach Stornierung

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 09.07.92, Az: VII ZR 6/92
OLG Frankfurt, Urt. v. 20.12.00, Az: 17 U 91/98

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Ausschluss der Stornierung
Passagierrechte.org: Stornierungsausschlusklauseln

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte