Geringfügigkeit der Flugverspätung

AG Königs Wuster­hausen: Geringfügigkeit der Flugverspätung

Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug nach Moskau mit Anschlussflug nach Hanoi. Aufgrund einer Verspätung erreichte er seinen Anschlussflug in Hanoi nicht und kam erst einen Tag später am Zielort an.

Der Reisende forderte daher die Zahlung einer Ausgleichsleistung von der Fluggesellschaft, diese lehnte jedoch ab.

Der Reisende verklagte die Fluggesellschaft daher vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Königs Wusterhausen, er hatte dabei jedoch keinen Erfolg.

AG Königs Wuster­hausen 4 C 390/17 (Aktenzeichen)
AG Königs Wuster­hausen: AG Königs Wuster­hausen, Urt. vom 20.07.2017
Rechtsweg: AG Königs Wuster­hausen, Urt. v. 20.07.2017, Az: 4 C 390/17
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Königs Wusterhausen

1. Urteil vom 20. Juli 2017

Aktenzeichen 4 C 390/17

Leitsätze:

2. Bei einer Verspätung eines mehrgliedrigen Fluges wird jeder Flug separat behandelt.

Tritt bei einem Teil eines mehrgliedrigen Fluges eine große Verspätung auf und findet dieser Flugabschnitt vollständig außerhalb der EU, bei einem nicht in der EU ansässigen Unternehmen statt, so sind keine Ausgleichsansprüche vorhanden.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte wegen Flugverspätung geltend.

Der Dezent buchte bei der Beklagten für den 30.09.2016 einen Flug von Schönfeld nach Moskau und von Moskau aus nach Hanoi. Der Flug nach Moskau sollte um 14:10 Uhr in Schönfeld starten und 17:45 Uhr in Moskau landen. Der Flug von Moskau nach Hanoi sollte um 18:55 Uhr in Moskau starten und am Folgetag um 08:10 Uhr in Hanoi landen.

Der Flug in Schönfeld startete jedoch verspätet und kam daher erst um 19:59 Uhr in Moskau an, den Anschlussflug konnte der Dezent so natürlich nicht mehr erreichen. Er musste daher einen Tag später fliegen und erreichte Hanoi am 02.10.2016 um 08:14 mit einer Verspätung von 24 Stunden und 4 Minuten.

Die Klägerin verlangt daher eine Ausgleichsleistung in Höhe von 600 € von der Beklagten. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab und wurde daraufhin von der Klägerin vor dem AG Königs Wusterhausen verklagt.

Das AG Königs Wusterhausen urteilte, dass lediglich die Verspätung von 2 Stunden und 14 Minuten zu berücksichtigen war, da nur auf diese der Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) anwendbar war. Für eine Verspätung von 2 Stunden und 14 Minuten bestanden jedoch keine Ausgleichsansprüche. Der Flug von Moskau nach Hanoi war nicht von Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) betroffen, da das ausführende Flugunternehmen seinen Sitz nicht in der EU hatte und sind Start- sowie Zielflughafen nicht in der EU waren. Die Klage wurde abgewiesen.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

5. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte wegen Flugverspätung geltend.

6. Der Zedent buchte bei der Beklagten für den 30.09.2016 einen Platz in einem Flug von Schönefeld (SXF) nach Moskau und einen Weiterflug von Moskau nach Hanoi. Der Flug mit der Flugnummer XXX sollte um 14.10 Uhr in Schönefeld starten, planmäßige Ankunft in Moskau Sheremetyevo war um 17.45 Uhr. Ebenfalls am 30.09.2016 sollte der Flug mit der Nummer YYY in Moskau Sheremetyevo um 18.55 Uhr starten und in Hanoi am Folgetag um 8.10 Uhr landen. Tatsächlich startete der Flug XXX in Schönefeld verspätet und landete in Moskau Sheremetyevo erst um 19.59 Uhr. Hierdurch konnte der Zedent den gebuchten Anschlussflug nach Hanoi nicht mehr erreichen. Der Zedent flog dann einen Tag später mit dem Flug-​Nr. YYY von Moskau Sheremetyevo nach Hanoi und erreichte seinen Zielflughafen am 02.10.2016 um 8.14 Uhr, mithin mit einer Verspätung von 24 Stunden und 4 Minuten. Die Entfernung von Schönefeld nach Hanoi beträgt 8.326 Kilometer.

7. Der Zedent trat der Klägerin seine Ansprüche gegen die Beklagte am 24.10.2016 ab. Die Klägerin nahm die Abtretung an und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2016 vergeblich zur Zahlung von 600,00 € auf. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) in Höhe von 600,00 € zu.

8. Die Klägerin beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.11.2016 zu bezahlen.

10. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Zur mündlichen Verhandlung ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Entscheidungsgründe

13. Die zulässige Klage ist unbegründet.

14. Wegen der Unschlüssigkeit der Klage kann das beantragte Versäumnisurteil gegen die Beklagte nicht ergehen. Vielmehr unterliegt die erhobene Klage gemäß § 331 Abs. 2 ZPO der Abweisung.

1.

15. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung.

a)

16. Ihr steht für den verspäteten Flug von Schönefeld nach Moskau mit der Nummer XXX kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung zu. Insofern ist der Anwendungsbereich der FluggastrechteVO gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) zwar eröffnet. Es fehlt jedoch an einer ausgleichspflichtigen Verspätung, weil der Flug XXX Moskau unstreitig mit einer Verspätung von nur 2 Stunden und 14 Minuten erreicht hat. Mithin ist diese im Sinne der Verordnung geringfügige Verspätung des ersten Fluges auch bei Verspätung oder Nichterreichen eines Folgeflugs bereits dem Grunde nach nicht dazu geeignet, als „Anknüpfung“ für einen Ausgleichsanspruch zu dienen.

b)

17. Soweit der Zedent in Moskau wegen der nicht ausgleichspflichtigen Verspätung seines Zubringerfluges aus Schönefeld den Anschlussflug von Moskau nach Hanoi mit der Nummer YYY verpasst hat und am Zielort seiner Reise eine Ankunftsverspätung von mehr als 24 Stunden hinnehmen musste, könnte dies grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründen. Eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 der Verordnung ist jedoch ausgeschlossen, weil der von dem Zedenten genutzte Folgeflug YYY nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den rechtlichen Erwägungen in dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.12.2014 (Az.: 36a C 338/14) zu einem ähnlich gelagerten Fall an.

aa)

18. Auf den Flug von Moskau nach Hanoi mit der Nummer YYY ist die FluggastrechteVO nicht anwendbar.

(1)

19. Bei den jeweils mit eigenen Flugnummern versehenen Flügen von Schönefeld nach Moskau und von Moskau nach Hanoi handelt es sich auf der Grundlage der Flugdefinition des Bundesgerichtshofs um zwei selbständige Flüge im Sinne der FluggastrechteVO. Demnach ist ein „Flug im Sinne der FluggastrechteVO“ ein Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Luftbeförderungsvorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12, mit weiteren Nachweisen). Besteht eine Flugreise aus

20. zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, so ist die Anwendbarkeit der FluggastrechteVO für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (vgl. BGH, aaO.).

(2)

21. Der Flug der Beklagten mit der Nummer YYY wurde jedoch weder im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats der EU angetreten, noch ist die Beklagte angesichts ihrer Hauptniederlassung und ihres satzungsmäßigen Sitzes in Moskau ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b), 2 lit. c) FluggastrechteVO.

bb)

22. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Umständen, dass die beiden Flüge von Schönefeld nach Moskau und von Moskau nach Hanoi direkte Anschlussflüge sind, gemeinsam bei der Beklagten gebucht wurden und das Endziel des Zedenten Hanoi war.

(1)

23. Dabei beachtet das Gericht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausgleichszahlung vorausgesetzten Umfang erreicht hat und in welcher Höhe hierfür ein Ausgleich zu erbringen ist, nicht das Ziel des einzelnen Flugs, sondern der letzte Zielort oder (gleichbedeutend) das Endziel (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) maßgeblich ist, an dem der Fluggast infolge der Verspätung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“ (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2013, Az.: X ZR 127/11). Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag jedoch ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde, da dort ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft beide Flüge ausführte. Mithin war ohnehin für beide Einzelflüge der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte hingegen kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich der Verordnung für den zweiten Flug mit dem Start in Moskau nicht eröffnet ist. Folgerichtig kann auch bei der Bestimmung des „letzten Zielorts“ bzw. des „Endziels“ im Sinne von Art. 2 lit. h) FluggastrechteVO nicht auf Hanoi abgestellt werden, sondern nur auf das letzte Ziel, für das der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, also auf Moskau.

(2)

24. Bei einer anderen rechtlichen Wertung wäre die FluggastrechteVO letztlich weltweit anwendbar – auch in den Fällen, in denen mehrere Anschlussflüge hintereinander gebucht werden, die alle nicht von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats der EU angetreten und auch nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden. Einzige Voraussetzung wäre dann neben dem ursprünglichen Abflug von einem

25. Flughafen im Gebiet der EU die gemeinsame Buchung der Flüge bei dem Luftfahrtunternehmen. Ein weltweiter Geltungsbereich auch für solche Luftfahrtunternehmen, die nicht solche der Gemeinschaft sind, ist aber mit Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht in Einklang zu bringen, unbeschadet der Frage danach, ob die Europäische Union überhaupt eine so weitreichende Rechtsetzungsbefugnis hat (so zutreffend: AG Hamburg, aaO., Rn. 25 bei juris).

(3)

26. Soweit eine Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-​24 S 47/12; Beschluss vom 26.03.2013, Az.: 2-​24 S 16/13) für vergleichbare Konstellationen eine andere Auffassung vertritt, will es offenbar die FluggastrechteVO auch auf einen Anschlussflug anwenden, für den die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht vorliegen, ohne dabei jedoch die Anwendbarkeit der Verordnung auf diesen Anschlussflug tragfähig begründen zu können. Auch eine Berufungskammer des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 29.05.2017, Az.: 51 S 15/17) will bei einem an sich nicht im Anwendungsbereich der FluggastrechteVO stattfindenden Folgeflug bei einheitlicher Buchung allein die Kausalität einer geringfügigen Verspätung für eine erhebliche Verspätung am Zielflughafen genügen lassen, um eine Entschädigung nach der Verordnung zu gewähren, ohne die hierin liegende räumliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der FluggastrechteVO argumentativ zu rechtfertigen. Das vermag beides nicht zu überzeugen.

(4)

27. Die einheitliche Buchung der gesamten Flugreise bei einer Fluggesellschaft, wie sie hier vorliegt, ändert jedoch an dem fehlenden Anwendungsbereich der FluggastrechteVO nichts. Nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2012 (Az.: X ZR 12/12) kommt es auf eine gemeinsame Buchung der Flüge für die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung auf den einzelnen Flug nicht an. Eine solche Anknüpfung wäre auch systemwidrig, da die Verordnung einen gesetzlichen und keinen vertraglichen Ausgleichsanspruch gewährt. Es kann daher für die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 lit. c), 5 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht darauf ankommen, wie eine möglicherweise vorhandene direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Passagier ausgestaltet ist. Die Frage nach einer gemeinsamen Buchung bei demselben Luftfahrtunternehmen stellt jedoch allein auf das Vorhandensein einer Vertragsbeziehung und deren konkrete Ausgestaltung ab (so auch AG Hamburg, aaO., Rn. 33).

(5)

28. Auf die Frage, ob die nicht ausgleichspflichtige Verspätung des Flugs von Schönefeld nach Moskau ursächlich für das Verpassen des Fluges von Moskau nach Hanoi war, kommt es nach alledem nicht an.

c)

29. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Denn für einen Anspruch nach Art. 19, 29 MÜ hätte die Klägerin einen konkreten Schaden darlegen müssen, woran es jedoch fehlt. Entsprechendes gilt mit Blick auf Art. 19 des Warschauer Abkommens.

d)

30. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

2.

31. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

32. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.

3.

33. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen vor, so dass der Anregung der Klägerin folgend die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen ist. Angesichts der oben aufgezeigten noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Königs Wuster­hausen: Geringfügigkeit der Flugverspätung

Verwandte Entscheidungen

EuGH, Urt. v. 04.09.14, Az: C-452/13
AG Rostock, Urt. v. 04.04.12, Az: 47 C 299/11
AG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.11, Az: 37 C 3495/11

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Anschlussflug wegen geringfügiger Verspätung verpasst
Passagierrechte.org: Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerflugs nicht erreicht

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.