Begriffs des „Aufenthaltsort“ in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung

OLG München: Begriffs des „Aufenthaltsort“ in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung

Eine von einer Reiseabbruchversicherung verwandte Klausel, die vom Versicherten verlangt, sich im Versicherungsfall am „Aufenthaltsort“ behandeln und diagnostizieren zu lassen, hielt einer Unterlassungklage stand, weil sie nicht intransparent war.

OLG München 29 U 2621/16 (Aktenzeichen)
OLG München: OLG München, Urt. vom 02.03.2017
Rechtsweg: OLG München, Urt. v. 02.03.2017, Az: 29 U 2621/16
LG München, Urt. v. 13.05.2016, Az: 25 O 20760/15
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Oberlandesgericht München

1. Urteil vom 2. März 2017

Aktenzeichen 29 U 2621/16

Leitsatz:

2. Der durchschnittlich verständige Verbraucher wird eine Klausel einer Reiseabbruchsversicherung, die fordert, sich am Aufenthaltsort behandeln und attestieren zu lassen, so verstehen, dass er den nächstgelegenen Arzt oder das nächste Krankenhaus am Ort, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, aufzusuchen hat.

Zusammenfassung:

3. Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Reiseabbruchversicherung, weil diese in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel verwandte, die vom Verbraucher verlangte, im Versicherungsfall einen Arzt am „Aufenthaltsort“ aufzusuchen und sich von ihm attestieren zu lassen. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil nicht klar sei, was mit „Aufenthaltsort“ gemeint sei und Verbraucher sich genötigt fühlen könnten, zu einem Tier- oder Zahn- statt einem Facharzt zu gehen oder gar einen Arzt an Ort und Stelle einfliegen zu lassen.

Das Landgericht München wies die Unterlassungsklage ab und das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil auf die Berufung des Klägers hin. Demnach würde der durchschnittlich verständige Verbraucher die vom Kläger angeführten Überlegungen nicht anstellen, sondern sich, auch in seinem eigenen Interesse an den nächstgelegenen Arzt oder in das nächste Krankenhaus begeben, von dem Ort aus, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Damit war die Klausel nicht intransparent und demnach wirksam.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 2016, Az.: 25 O 20760/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

5. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

6. Die Beklagte ist eine bekannte Reiseversicherung und verwendet im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Reiseabbruchversicherung in ihren Versicherungsbedingungen (VB-ERV 2014) unter Ziffer B. Reiseabbruch-Versicherung, Ziffer 13.2 B) „Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?“ folgende Klausel:

7. „Bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort.“

8. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei intransparent, benachteilige die Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen und verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

9. Es sei völlig unklar, was mit dem Begriff des „Aufenthaltsortes“ im konkreten Fall gemeint sei. Der Verbraucher wisse nicht, ob er, wenn sich während einer Urlaubsrundreise oder einer längeren Busfahrt das implantierte Gelenk aufgrund der Vibration lockere, aussteigen und unmittelbar einen Arzt aufsuchen oder einen Arzt einfliegen lassen müsse. Der Verbraucher könne der Klausel nicht entnehmen, ob er bei einer schweren Verletzung am Urlaubsort einen Arzt aufsuchen müsse oder sich in ein Krankenhaus in der nächstgrößeren Stadt begeben dürfe. Auch sei unklar, wie sich der Verbraucher zu verhalten habe, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt oder zumindest kein kompetenter Facharzt zur Verfügung stehe. Der Verbraucher wisse nicht, ob er dann einen vor Ort ansässigen Tier- oder Zahnarzt aufsuchen oder einen Arzt einfliegen lassen müsse.

10. Der Verbraucher werde durch die Klausel auch unangemessen belastet, da er nach dem Wortlaut der Klausel entweder zwei Behandlungen – beim Arzt vor Ort und im Krankenhaus – in Anspruch nehmen oder Ärzte einfliegen lassen müsse, statt sich unmittelbar ins nächstgelegene Krankenhaus zu begeben. Es sei einer Schwangeren nicht zumutbar, sich von einem Zahnarzt oder Tierarzt am Aufenthaltsort behandeln zu lassen, wenn sich vor Ort kein Gynäkologe befinde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klausel den Verbraucher auch kostenmäßig über Gebühr belaste. In einer Vielzahl von Fällen müsse der Verbraucher die entsprechenden Kosten vorstrecken. Ohne eindeutige Vorgabe könne der Begriff des „Aufenthaltsortes“ durch die Beklagte nach eigenem Gutdünken jeweils so ausgelegt werden, dass sie keine Zahlungen erbringen müsse. Der Verbraucher riskiere durch die Unschärfe für jeden Einzelfall den gesamten Versicherungsschutz.

11. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die streitgegenständliche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

12. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Klausel sei weder intransparent, noch benachteilige sie die Verbraucher unangemessen. Der für jedermann erkennbare Zweck der Regelung sei, dass der medizinische Grund eines Reiseabbruchs zeitnah und nicht erst retrospektiv nach der Rückkehr an den Heimatort festgestellt und bestätigt werde. Dieses Interesse des Versicherers sei verständlich und nicht unbillig, die Klausel benachteilige die versicherte Person insoweit auch nicht.

13. Der beanstandete Begriff des „Aufenthaltsorts“ sei dahingehend auszulegen, dass dies jeweils der Ort sei, an dem der Versicherungsnehmer aufgrund einer Erkrankung die Reise abbrechen müsse und einen Arzt aufsuchen könne. Der verständige Versicherungsnehmer erkenne, dass er keinen Arzt aufsuchen müsse, wenn an diesem konkreten Ort kein Arzt zur Verfügung stehe. In diesem Fall sei ihm klar, dass er den nächstgelegenen Arzt oder das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen müsse, wie er dies schon im Eigeninteresse tun werde, um sich behandeln zu lassen.

14. Es handele sich bei der Klausel um eine Obliegenheit im Sinne des § 28 VVG, bei der die dort aufgestellten Tatbestandsmerkmale (mindestens grobe Fahrlässigkeit, Kausalität der Verletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht) vorliegen müssten, damit eine Leistungsfreiheit der Beklagten eintrete. Beim Versicherungsnehmer auf-tretende Interpretationsschwierigkeiten ließen daher regelmäßig zumindest das schwere Verschulden entfallen.

15. Mit Urteil vom 13. Mai 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genom-men wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

16. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

17. Er beantragt, 

das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

1.

18. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Reiseabbruch-Versicherungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

19. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls? Bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken: ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort.

2.

20. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

21. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

22. Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2017 Bezug genommen.

II.

23. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

24. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht nicht. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist weder intransparent, noch benachteiligt sie die Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen.

1.

25. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der in der beanstandeten Klausel verwendete Begriff „Aufenthaltsort“ nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.

a)

26. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH NJW 2016, 1575 Tz. 31 m. w. N.).

27. Zweifel bei der Auslegung einer Klausel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Das setzt allerdings voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, wobei lediglich Verständnismöglichkeiten außer Betracht bleiben, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2013, 291 Tz. 16 – AGB in Stromlieferungsverträgen).

28. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW 2012, 3023 Tz. 21).

b)

29. Nach diesen Maßstäben ist die Klausel nicht mangels Transparenz unwirksam.

30. Beim verwendeten Begriff „Aufenthaltsort“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auch bei der Verwendung in Versicherungsbedingungen der Auslegung zugänglich ist. Die streitgegenständliche Klausel dient dazu, für eine Vielzahl von möglichen und unterschiedlichen Situationen eine abstrakt formulierte Obliegenheit zu beschreiben, die vom Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine einigermaßen konkrete Beschreibung aller Situationen, in denen Versicherungsschutz besteht oder nicht, die Versicherungsbedingungen überfrachten und unübersichtlich machen würde.

31. Der der Klausel mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „Aufenthaltsort“ zugrunde liegende Versicherungsfall wird dem Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen unter Ziffer B 1. und Ziffer B 13.2 B) erläutert. Darunter fallen insbesondere die außerplanmäßige Beendigung der Reise, die Unterbrechung der Reise, die Verlängerung des Aufenthaltes oder die Unterbrechung einer Rundreise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken.

32. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der verständige Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse den Begriff „Aufenthaltsort“, an dem er sich ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes ausstellen lassen muss, so verstehen wird, dass damit grundsätzlich der Ort gemeint ist, an dem der Versicherungsfall eintritt. Er wird weiter davon ausgehen, dass er den nächstgelegenen Arzt, der ihn angemessen behandeln und eine Diagnose erstellen kann, aufsuchen muss, und damit im Einzelfall je nach Art des Versicherungsfalls, Schwere der Erkrankung und örtlichen Begebenheiten entweder ein Arzt unmittelbar vor Ort, in der nächstgelegenen Stadt oder das nächstgelegene Krankenhaus gemeint ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Versicherungsnehmer bei den im Streitfall relevanten Versicherungsfällen, etwa im Falle eines Reiseabbruchs aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung, in aller Regel ohnehin in ärztliche Behandlung geben und deshalb den nächstgelegenen Arzt oder – soweit erforderlich – einen Facharzt aufsuchen wird.

33. Die vom Kläger aufgezeigten alternativen Verständnismöglichkeiten sind fernliegend und können im Streitfall außer Betracht bleiben. Insbesondere wird eine Schwangere beim Auftreten von Komplikationen nicht davon ausgehen, dass sie einen vor Ort ansässigen Tierarzt oder Zahnarzt nur zur Ausstellung eines Attestes aufsuchen muss. Schon im eigenen Interesse wird sie den nächstgelegenen Gynäkologen aufsuchen und die Klausel dahingehend verstehen, dass sie ein Attest von diesem Gynäkologen benötigt, der sie angemessen behandeln und eine entsprechende Diagnose erstellen kann. Zutreffend hat es das Landgericht auch als fernliegend angesehen, dass Versicherungsnehmer den Begriff „Aufenthaltsort“ dahingehend verstehen könnten, sie seien verpflichtet, im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls außerhalb geschlossener Ortschaften etwa im Rahmen einer Busrundreise einen Arzt einfliegen zu lassen, um das geforderte Attest an Ort und Stelle zu erhalten.

2.

34. Die Klausel benachteiligt die Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

35. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand; die Versicherungsnehmer werden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Zweck der Regelung, eine zeitnahe Feststellung und Dokumentation der Ursache des Versicherungsfalls, ein nachvollziehbares, nicht zu missbilligendes Interesse der Beklagten darstellt und die Versicherungsnehmer nicht unzumutbar benachteiligt. Diese werden durch die Klausel auch nicht kostenmäßig über Gebühr belastet, weil sie die entsprechenden Kosten im Ausland in der Regel vorstrecken müssen. Denn in den bezeichneten Versicherungsfällen werden sie ohnehin einen Arzt aufsuchen und sich behandeln lassen.

36. Nach dem unter Ziffer 1. dargestellten Verkehrsverständnis zum Begriff des Aufenthaltsortes werden die Versicherungsnehmer die Klausel auch nicht so verstehen, dass sie etwa im Falle einer gebrochenen Prothese – zusätzlich – einen Zahn- oder Tierarzt zur Ausstellung eines Attestes aufsuchen oder sich von diesem gar behandeln lassen müssen, nur weil dessen Praxis näher gelegen ist als die eines kompetenten (Fach-)Arztes. Vielmehr werden sich die Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung der Klausel beim nächstgelegenen Allgemein- oder Facharzt in Behandlung geben und diesen um Ausstellung eines Attestes bitten.

37. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Klausel von den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

III.

38. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

39. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage der Transparenz des in der Reiseabbruch-Versicherung der Beklagten verwendeten Begriffs „Aufenthaltsort“, an dem sich der Versicherungsnehmer ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes ausstellen lassen muss, hat für eine Vielzahl von Vertragskunden Bedeutung.

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