Eignung zur Teilnahme an einem Abenteuerausflug

OLG Düsseldorf: Eignung zur Teilnahme an einem Abenteuerausflug

Die Kläger forderte eine Reisepreisminderung für einen Reisemangel, die sie in einem Unfall sah, den einer der Kläger selbst auf einer Safari-Tour als Fahrer verursacht hatte. Nach ihrer Auffassung hätte für ungeübte Fahrer eine andere Strecke gewählt werden müssen. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil die Reiseveranstalterin keine Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte.

OLG Düsseldorf 18 U 9/02 (Aktenzeichen)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urt. vom 24.07.2002
Rechtsweg: OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2002, Az: 18 U 9/02
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Oberlandesgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 24. Juli 2002

Aktenzeichen 18 U 9/02

Leitsatz:

2. Der Reiseveranstalter verletzt keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Safari-Tour im Rahmen eines Abenteuerurlaubs, wenn der Reisende seine Fahrfähigkeiten überschätzt und einen Unfall verursacht.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Jeep-Safari als Teil eines Abenteuerurlaubs gebucht. Die Kläger setzten sich in einen Jeep und fuhren eine ihnen von der Beklagten zugewiesene Strecke ab. Auf einem Hügel ereignete sich für den als Fahrer ungeübten Kläger ein Unfall. Die Kläger vertraten vor Gericht die Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, da man für ungeübte Fahrer eine sichere Strecke hätte wählen müssen.

Die Klage wurde abgewiesen und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Kläger zurück. Der Meinung des Gerichts nach, gab der unfallverursachende Kläger selbst an, dass er die Schwierigkeiten der Fahrt erkannt hatte und diese dennoch antrat. Er ist somit sehendes Auges in die Gefahr geraten, sodass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ausscheidet. 

Tenor:

4. Die Berufung der Kläger gegen das am 8. November 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache erfolglos.

6. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da den Klägern gegen die Beklagte weder aus reisevertraglichen Regelungen gemäß § 651 f BGB noch aus positiver Vertragsverletzung noch aus unerlaubter Handlung gemäß § 847 BGB Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zustehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Die Begründung der Berufung gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

7. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte für ein etwaiges Fehlverhalten der Mitarbeiter der K T einstandspflichtig ist, da es an einem Mangel des Tagesausfluges oder an einer sonstigen Pflichtverletzung der Mitarbeiter der K T bei der Jeep-​Safari fehlt. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger, den – z. T. in Ablichtung – zu den Akten gereichten Fotos und den unwidersprochen gebliebenen schriftlichen Erklärungen der Zeugen K und L (Bl. 35/36 GA) ist nicht festzustellen, dass die von den Mitarbeitern der K T für die Jeep Safari ausgewählte Fahrtstrecke ungeeignet gewesen ist. Die Kläger geben selbst zu, dass auch der Hügel, auf dem sich der Unfall ereignet hat, mit den Jeeps befahrbar gewesen ist. Sie monieren nur, dass er für ungeübte Fahrer nicht geeignet gewesen sei. Damit ist ein Reisemangel oder eine sonstige Pflichtverletzung der Veranstalter nicht hinreichend dargetan. Zum einen ist der Begriff des ungeübten Fahrers bei Abenteuer-​Safaris zu unbestimmt, um daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können. Zum anderen muss jeder Teilnehmer, der sich bei einer solchen Abenteuerfahrt anmeldet, selbstkritisch einschätzen, ob er jede Situation durchfahren oder die Hilfe des jeweiligen Reiseführers in Anspruch nehmen will. Letztendlich erwartet der Reisende, der einen solchen „Abenteuer-​Ausflug“ – zudem noch als Selbstfahrer – antritt, dass damit ein gewisser Erlebniswert verbunden ist. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände würde es die Anforderungen an einen Reiseveranstalter überspannen, wollte man ihm insoweit die Pflicht auferlegen, vorher zu prüfen, wie „ungeübt“ ein jeweiliger Teilnehmer sei. Die Strecke muss nur allgemein für den „Durchschnittstouristen“, der an einer solchen Safari teilnimmt, geeignet gewesen sein. Dies ist hier der Fall, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Es handelt sich um einen relativ kleinen Hügel mit einem Höhenunterschied von maximal 5 m, der zwar steil gewesen ist, aber von anderen Fahrzeugen dieser Bauart ohne weiteres befahren werden konnte. Die Kläger konnten auch keine Anforderungen dieses Weges beschreiben, die nur geübte Fahrer bewältigen können.

8. Ebenso wenig kommt es auf die Behauptung der Kläger an, dass das vom Kläger geführte Kraftfahrzeug Mängel an der Schaltung aufgewiesen habe, Überrollbügel und Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen fehlten und der Motor mehrfach abgestorben sei. Denn es ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, inwieweit diese Mängel für den Unfall bzw. die den Klägern entstandenen Schäden ursächlich gewesen sein sollen.

9. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

10. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

11. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 15.07.2002 auf 6.022,88 Euro und ab 16.07.2002 auf 5.709,59 Euro festgesetzt. Dies ist gleichzeitig der Wert der Beschwer der Kläger.

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