Ansprüche bei Ausflügen am Urlaubsort
AG Bad Homburg: Ansprüche bei Ausflügen am Urlaubsort
Eine Mutter buchte in ihrem Urlaubsort für sich und ihre Tochter einen Tagesausflug an einem Stand auf dem Hotelgelände. Weil der Bus während es Ausflugs verunfallte, verlangt sie vom Veranstalter ihrer Urlaubsreise Schadensersatz. Dieser weigert sich der Zahlung, da er nicht Veranstalter des Ausflugs gewesen sei.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Klage abgewiesen. Der Veranstalter habe im Vorfeld ausreichend deutlich gemacht, dass er nicht an der Durchführung des Ausflugs beteiligt sei. Ihn treffe folglich keine Ersatzpflicht.
AG Bad Homburg | 2 C 3809/02 (23) (Aktenzeichen) |
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AG Bad Homburg: | AG Bad Homburg, Urt. vom 28.05.2003 |
Rechtsweg: | AG Bad Homburg, Urt. v. 28.05.2003, Az: 2 C 3809/02 (23) |
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Leitsatz:
2. Der Reiseveranstalter ist nicht zwingend Veranstalter von Ausflügen am Urlaubsort.
Zusammenfassung:
3. Eine Mutter buchte für sich und ihre Tochter beim belagten Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub. An einem Stand auf dem Hotelgelände kaufte sie zwei Tickets für einen Tagesausflug zu einer nahegelegenden Stadt. Der hierfür genutzte Bus verunfallte, wobei sich die Tochter der Klägerin leicht verletzte.
Sie verlangt deshalb nun von ihrem Reiseveranstalter ein Schmerzensgeld sowie eine Schadensersatzzahlung.
Der Reiseveranstalter weigert sich der Zahlung. Der Ausflug sei von einem selbständigen Unternehmer ausgeführt worden. Er trage für eigenständige Buchungen seiner Kunden keine Verantwortung.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Klage abgewiesen. Der Veranstalter der Pauschalreise sei nicht Reiseveranstalter des am Urlaubsort bei der Reiseleitung gebuchten Tagesausflugs.
Er habe im Reisekatalog und auf Informationstafeln vor Ort deutlich darauf hingewiesen, dass Zusatzleistungen wie Ausflüge am Urlaubsziel nicht Bestandteil des Reisevertrages seien, und er die durch den dortigen Anbieter zu buchenden Leistungen lediglich vermittele.
Die sich aus dem Reisevertrag ergebenen Schutzpflichten des Reiseveranstalters fänden ihre Grenzen dort, wo der Verbraucher eine Leistung in Anspruch nehme, die über die Grenze des vertraglich vereinbarten hinaus gehe.
Sobald ein Dritter eine solche Leistung anbiete und nach der Annahme durch die Urlauberin eigenverantwortlich durchführe, entfalle die Sorgfaltspflicht des ursprünglichen Reiseveranstalters für die unmittelbaren Folgen dieser Leistungserbringung.
Der Klägerin stehe folglich kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu.
Tenor:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise nach Ägypten/Hurghada, … in der Zeit vom 04.07.2002 bis zum 18.07.2002. An der Reise nahm auch die damals 16-jährige Tochter der Klägerin, …, teil. Die Klägerin buchte für sich und ihre Tochter bei der Reiseleiterin der Beklagten einen Tagesausflug vom Hotel aus nach Luxor. Über Angebote zu Tagesausflügen gab es an der Informationstafel der Reiseleitung und in den ausliegenden Mappen Informationen. Den Ausflug musste die Klägerin gesondert bezahlen. Auf der Busfahrt nach Luxor am 13.07.2002 kam es zu einem Unfall. Die Klägerin begehrt für sich und ihre Tochter aus abgetretenem Recht Minderung des Reisepreises, Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für ihre Tochter wegen der – im einzelnen bezeichneten – bei dem Unfall erlittenen Verletzungen. Auf die Abtretungserklärung … wird Bezug genommen.
6. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei Reiseveranstalterin des Busausfluges gewesen. Der Hinweis auf eine Vermittlertätigkeit lediglich im Preis- und Informationsteil ohne drucktechnische Hervorhebung verstoße gegen das Transparenzgebot. Im Reisekatalog habe sich kein Hinweis befunden, dass Ausflüge nicht zur vertraglich vereinbarten Leistung gehörten. Insbesondere entstehe in Verbindung mit dem Hauptprospekt der Eindruck, die Beklagte sei auch Veranstalter der zu buchenden Ausflüge nach Luxor. Den Preiskatalog habe sie zudem nicht ausgehändigt erhalten. Ob die Beklagte Hinweise zum Veranstalter an den Informationstafeln oder den ausliegenden Informationsmappen angebracht habe, bestreite sie mit Nichtwissen. Die Beklagte habe sich auch nach außen sichtbar als Veranstalter geriert. An der Frontscheibe des Busses sei ein Schild angebracht gewesen. Es sei nicht verständlich, warum die Beklagte erst im Prozess den Einwand der Passivlegitimation erhebe, weshalb sie sich treuwidrig verhalte.
7. Die Beklagte müsse sich das Verhalten des Busfahrers zurechnen lassen, der auf der Fahrt eingeschlafen sei und dadurch den Unfall verursacht habe, bei dem sich ihre Tochter verletzt habe. Zu Art und Umfang der Verletzungen werde auf den ärztlichen Bericht vom …) verwiesen. Durch die Schmerzen ihrer Tochter sei ihrer beider Erlebnis- und Erholungswert der Reise bis zum 16.07.2002 beeinträchtigt gewesen. Sie selbst habe sich um ihre Tochter kümmern müssen.
9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.463,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 26.08.2002 zu bezahlen.
12. Sie trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert, sondern habe den Ausflug nach Luxor nur vermittelt. Veranstalter sei die Firma … gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem der Buchung der Pauschalreise zugrundeliegenden Prospekt (Preis- und Informationsteil S. 52, 53 zum Sommerkatalog … Darin heiße es ausdrücklich, dass die Ausflüge nicht Bestandteil des Reisevertrages seien und vor Ort bei den Anbietern gebucht werden könnten. Diese und ausführlichere Informationen hätten sich auch in den der Buchung zugrundeliegenden Infomappen und den Informationstafeln im gebuchten Hotel befunden. Hierin werde ausdrücklich auf die bloße Vermittlung durch die Beklagte und die anderweitige Veranstaltereigenschaft hingewiesen. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf Bl. 72 d. A. verwiesen. Die Beklagte habe auch keine eigenen Tickets für die Reise ausgegeben, sondern bei Buchung habe die Klägerin Tickets der Firma … erhalten.
13. Der Fahrer des Ausflugsbusses der Firma … sei auch nicht am Steuer eingeschlafen. Im Gegenteil sei ein entgegenkommender LKW in die Spur des Busses hineingefahren, haben diesen seitlich gerammt wodurch ein Glasschaden am Bus entstanden sei. Eine erhebliche Verletzung der Tochter werde bestritten. Es habe weder ein Reisemangel noch ein Verschulden der Beklagten vorgelegen. Die Klägerin sei für die geltend gemachten Ansprüche auch nicht vollständig aktiv legitimiert.
Entscheidungsgründe
14. Die Klage ist unbegründet.
15. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus dem Busunfall … bei dem Ausflug vom gebuchten Hotel in Hurghada nach Luxor zu. Zwar hat die Klägerin für sich und ihre Familie, darunter auch die Tochter …, eine Pauschalreise bei der Beklagten in der Zeit vom 04.07.2002 bis zum 18.07.2002 gebucht und nach Bestätigung durch die Beklagte auch einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651 a ff BGB abgeschlossen.
16. Die Beklagte war jedoch nicht Veranstalterin des Busausfluges nach Luxor und damit Vertragspartner der Klägerin bzw. deren Tochter, weshalb sie jedenfalls nicht passivlegitimiert ist. Daher kann auch dahin stehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Vertragspartner einer Pauschalreise ist regelmäßig nur der Veranstalter. Wer Veranstalter ist, ergibt sich nach § 651 a Abs. 2 BGB aus den Umständen des Einzelfalles und ist anhand des objektiven Empfängerhorizontes des Reisenden, d. h. der Klägerin, zu bestimmen.
17. Aus allen bekannten Umständen, ergibt sich, dass auch für die Klägerin mit aller Deutlichkeit und ohne Verstoß gegen das Transparenzgebot die Beklagte nicht Veranstalterin des Busausfluges, sondern die Firma … war.
18. Ein erster Hinweis ergibt sich bereits aus dem zum Hauptkatalog 2002 der Beklagten gehörenden Preis- und Informationsteil auf Seite …. Darin ist unter der Rubrik „Ausflüge“ am Ende des Abschnittes vermerkt: „Über diese Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind, werden Sie in ihrem Urlaubsziel näher informiert und können sie dort bei den Anbietern buchen.“ Hieraus ist an exponierter Stelle, d. h. am Ende eines Abschnittes, darauf hingewiesen, dass diese Ausflüge nicht Bestandteil des Reisevertrages sind. Der Ausflug gehört damit nicht zu der gebuchten 14tägigen Ägyptenreise und war gesondert am Urlaubsort durch den dortigen Anbieter zu buchen, was die Klägerin auch getan hat.
19. Auch wenn der Preis- und Informationsteil der Klägerin bei Buchung des Ägyptenaufenthaltes nicht vorgelegen haben sollte, ist dies – als wahr unterstellt – rechtlich unerheblich, weil dann diejenigen Informationen Vertragsbestandteil geworden sind, die bei Buchung vor Ort bei der Reiseleiterin der Beklagten vorhanden waren. Dies waren unstreitig Aushänge an der Informationstafel der Reiseleitung und dazugehörige Informationsmappen. Der Inhalt der Information über den streitgegenständlichen Busausflug nach Luxor ergibt sich aus Bl. 72 d. A., deren Richtigkeit von der Klägerin nicht angegriffen worden ist. Darin heißt es unter der Überschrift „Ausflug“ und … nach einer Kurzbeschreibung der Reise: „Veranstalter ist die Firma … Reservieren Sie diese Ausflüge bitte bei Ihrem Reiseleiter. … Die Reiseleitung ist Ihnen bei der Buchung gerne behilflich, ist jedoch lediglich Vermittlerin dieses Zusatzprogramms.
20. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die Firma:“ Hierin kommt eindeutig und in hervorgehobener Form durch Fettdruck zum Ausdruck, dass die Firma … Veranstalterin des Ausfluges nach Luxor war und die Reiseleiterin der Beklagten diese Reise nur vermittelte. Eine andere Auslegung des Inhaltes des Aushanges ist nicht möglich, da ein Auslegungsspielraum nicht gegeben ist. Sofern die Klägerin diesen Hinweis nicht für ausreichend erachtet, weil ein Reisender die rechtliche Bedeutung einer solchen Information nicht erkenne, kann dem nicht gefolgt werden. Die Information genügt den rechtlichen Anforderungen und ist üblich. Ansonsten dürften überhaupt keine Informationen mehr gegeben werden, ohne deren rechtliche Konsequenzen in jedem Detail zu erläutern bzw. es müsste z. B. jede Allgemeine Geschäftsbedingung juristisch kommentiert werden.
21. Die Klägerin konnte von dieser Information über den Veranstalter und deren Vermittler auch in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen. Soweit ihr dies durch die Vielzahl anderer Informationen und aufgrund der Flüchtigkeit ihres Blickes entgangen sein sollte, geht dies zu ihren Lasten. Sie selbst ist dafür verantwortlich, dass sie von hinreichend deutlichen und zugänglichen Informationen mit der gebotenen Sorgfalt Kenntnis nimmt. Wer sich nur mit dem flüchtigen Lesen solcher Hinweise begnügt, trägt die Konsequenzen dafür, dass er entscheidende Informationen nicht wahrnimmt.
22. Im übrigen ergibt sich auch aus der Überschrift … gerade für den flüchtigen Leser möglicherweise der Eindruck, dass Veranstalter … nicht aber die Beklagte war, die zum Reisezeitpunkt noch unter … firmierte und erst später gerichtsbekannt zur … und damit Teil von … wurde. Auch dann wäre die Beklagte nicht passivlegitimiert.
23. Die Klägerin kann eine Haftung der Beklagten als Veranstalterin des Ausfluges auch nicht dadurch herleiten, es habe im Hauptkatalog keinen Hinweis darauf gegeben, dass sie die Ausflüge lediglich vermittle. Dies ist zwar insoweit zutreffend, ist jedoch nicht von rechtlicher Relevanz. Vertragsbestandteil zwischen den Parteien wird nur dasjenige, was sie positiv vereinbaren. Hierzu gehört regelmäßig der Inhalt des der Buchung des Hotels zugrundeliegenden Seite des Hauptkatalogs. In der Hotelbeschreibung zum gebuchten Hotel … auf Seite … finden sich dabei keinerlei Zusätze, wonach die Beklagte der Klägerin auch die Durchführung eines Tagesausfluges nach Luxor schuldete. Im Leistungsumfang waren an Unterhaltung lediglich diverse Sport- und Freizeitmöglichkeiten sowie ein Animationsprogramm enthalten.
24. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau mit den auf Seite … des Kataloges …) abgedruckten Angaben. Hierin heißt es unter der Überschrift „HURGHADA“: „… Hurghada ist auch Ausgangspunkt für zahlreiche Ausflüge. Kulturbegeisterte reisen auf den Spuren der Geschichte nach Luxor aber, auch Bootsausflüge mit Schnorchelaufenthalt finden ihre Liebhaber. Der Bustransfer von Luxor beträgt ca. 3 ½ Stunden, vom Flughafen in Hurghada ca. 5 Minuten in die Hotelzone.“
25. Der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung, die Beklagte weise durch diese Angaben darauf hin, sie selbst veranstalte auch Ausflüge nach Luxor, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei den Angaben lediglich um eine allgemeine Beschreibung des Urlaubsgebietes „Hurghada“, bei der neben Angaben zur Landeskultur auch Angaben zu möglichen Ausflügen in die Umgebung von Hurghada und die Dauer der Transferzeit gemacht werden. Allgemeine Beschreibungen gehören jedoch nicht zum späteren Vertragsinhalt einer Pauschalreise (vgl. hierzu Führich, Reiserecht, § 5 RdNr. 130).
26. Im übrigen sprechen auch die Umstände, dass die Klägerin den Tagesausflug erst am Urlaubsort gebucht, gesondert bezahlt und hierfür unstreitig besondere Tickets erhalten hat dafür, dass die Beklagte nicht Veranstalterin gewesen ist und daher für die erlittenen Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Urlaubsreise nicht zu haften hat (vgl. auch Führich, Reiserecht § 5 RdNr. 92).
27. Das prozessuale Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ist nicht zu beanstanden. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, den Einwand der fehlenden Passivlegitimation erst im Prozess zu erheben. Die möglicherweise bestehenden Pflichten des Reiseveranstalters aus nachvertraglicher Fürsorge gegenüber dem Reisenden, gehen jedenfalls nicht so weit, den Reisenden vor sämtlichen Prozessrisiken zu schützen. Eine im Sinne der Klägerin verstandene Fürsorge hieße in letzter Konsequenz, dass sich ein Vertragspartner im Prozess nicht auf ihm günstige Umstände berufen könnte, wie zum Beispiel die Einrede der Verjährung zu erheben, sich für nicht passiv legitimiert zu halten oder sich sogar auf die Ausschlusstatbestände der §§ 651 d Abs. 2 und 651 g Abs. 1 BGB berufen zu dürfen. Zumal hier die Klägerin – wie oben ausgeführt – über die Person des Veranstalters durch die Aushänge an der Informationstafel und die ausliegende Informationsmappen deutlich informiert war und die fehlende Kenntnisnahme zu ihren Lasten geht.
28. Da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegenüber der Beklagten besteht, kann dahinstehen, ob der Klägerin und ihrer Tochter ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für 4 Tage in Höhe von 25 % des Reisepreises wegen des Unfalles, beiden Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude zustand und ob der Tochter der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 EUR zu bezahlen war.
29. Es kann daher auch dahin stehen, ob die Beklagte für das Verhalten des Busfahrers einzustehen hatte, weil dieser – angeblich – am Steuer eingeschlafen war, auf die Gegenfahrbahn geriet und dadurch den Unfall verursachte.
30. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist.
31. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO; deren Abwendungsbefugnis aus § 711 ZPO.
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