Darlegungslast des Luftverkehrsunternehmens für Verspätungsgründe

AG Erding: Darlegungslast des Luftverkehrsunternehmens für Verspätungsgründe

Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichszahlung in Anspruch, weil sich der Flug bei der Ankunft verspätete.

Das Amtsgericht Erding gab der Klage bezüglich der Ausgleichszahlung statt und entschied das ein Flug mit mehr als 3 Stunden Verspätung wie ein annullierter Flug zu behandeln ist.

Umschalten auf text

AG Erding 5 C 1059/10 (Aktenzeichen)
AG Erding: AG Erding, Urt. vom 03.01.2011
Rechtsweg: AG Erding, Urt. v. 03.01.2011, Az: 5 C 1059/10
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Bayern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Erding

1. Urteil vom 03.01.2011

Aktenzeichen: 5 C 1059/10

Leitsätze:

2. Kommt es wegen technischen Schwierigkeiten auf Grund eines Vogelschlags zu einer Flugverspätung von drei Stunden oder mehr, so können betroffene Fluggäste gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGV 261/2004 einen Ausgleichsanspruch (hier: in Höhe von 400 Euro) geltend machen.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss gemäß Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht hätten vermeiden lassen, um nicht ausgleichspflichtig zu sein.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall hat ein Fluggast einen Flug gebucht. Der Flug hatte jedoch mehr als 3 Stunden Verspätung aufgrund technischer Probleme nach einem Vogelschlag.

Der Kläger begehrt einen Ausgleichsanspruch für diese verspätete Ankunft.

Das Amtsgericht Erding hat dem Kläger die Ausgleichszahlung zugesprochen. Eine Verspätung von mehr als 3 Stunden am Endziel nach der geplanten Ankunftszeit kann wie eine Annullierung des Fluges behandelt werden. Der Flug hatte aufgrund von technischen Schwierigkeiten durch einen Vogelschlag Verspätung bei der Ankunft und das Luftfahrtunternehmen hat keinen Nachweis geleistet, dass die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war.

Folglich steht dem Kläger eine Ausgleichszahlung zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.6.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage ist begründet. Das Amtsgericht Erding ist örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO. § 29 ZPO ist auf den streitgegenständlichen Ausgleichsanspruch aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anwendbar, es handelt sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage (vgl. im Ergebnis auch Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.12.2009, Az. 12 S 1250/09). Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen (Art. 3 Abs. 2 a). Eine Buchung setzt gemäß Art. 2 Buchstabe g der Verordnung voraus, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Dies setzt regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrages voraus. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen mithin eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförderungsvertrag dar (BGH NJW 2010,1070). Auch das Urteil des EuGH vom 9.7.2009, Aktenzeichen C 204/08, spricht für die Anwendbarkeit des § 29 ZPO auf die Ausgleichsansprüche nach der Verordnung. In der zitierten Entscheidung werden vom EuGH die Ausgleichsansprüche unter dem Begriff der Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis gemäß Art. 5 Ziffer 1 b EuGWO subsumiert. Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO ist der Flughafen M… als Ankunftsort (vgl. EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C 204/08).

7. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,00 EUR gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b VO Nr. 261/2004 zu. Gemäß Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C 402/07-C 432/07) sind Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und können somit den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Dies ist vorliegend der Fall. Planmäßige Ankunftszeit in M… war am 22.5.2010, 23.15 Uhr. Tatsächlich kam die Maschine der Beklagten aber erst am 23.5.2010 um 6.30 Uhr am Flughafen in M… an. Die Beklagte ist nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 von der Ausgleichszahlung befreit worden. Gemäß Art. 5 Abs. 3 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden fassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die streitgegenständliche Maschine im Vorumlauf beim Landeanflug auf den S… Flughafen in einen Vogelschwarm geraten sei, bei welcher die Besatzung mehrere Einschläge in das Fluggerät habe verzeichnen müssen. Selbst wenn dieser Sachverhalt der Beklagten zuträfe und man davon ausginge, dass es sich beim Auftreten eines Vogelschwarms um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, fehlt es jedoch an substantiiertem Vortrag der Beklagten, dass diese alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Dem Luftverkehrsunternehmen obliegt es nämlich, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung/Verspätung des Flugs geführt haben (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, NJW 2009, 347). Vor diesem Hintergrund führt der Vortrag der Beklagten zu den Gründen, aus denen das für die Beförderung vorgesehene Flugzeug nicht verfügbar war, nicht zu einer Entlastung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Die Beklagte hätte vielmehr darlegen müssen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. XA ZR 15/10). Der Vortrag der Beklagten lässt aber nicht erkennen, ob und welche Möglichkeiten bestanden hätten, ein anderes Flugzeug nach Dalaman zu verbringen. Die Beklagte war auf die Erforderlichkeit substantiierten Vortrags hierzu mit Beschluss vom 19.10.2010 hingewiesen worden.

8. Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt anwaltlichen Tätigwerdens in Verzug. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten, da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die Beauftragung des Rechtsanwalts stellte vorliegend eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Eine Anrechnung gemäß Art. 12 der Verordnung kommt nicht in Betracht, da es sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht um Kosten handelt, die typischerweise mit der Verspätung/Annullierung des Fluges zusammenhängen, sondern aufgrund des Verzuges der Beklagten mit der Ausgleichszahlung als Verzugsschaden zu begleichen sind.

9. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

11. Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Insbesondere in Bezug auf den Vortrag zu den außergewöhnlichen Umständen liegt bereits obergerichtliche Rechtsprechung vor.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere
in unserem Forum
.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Erding: Darlegungslast des Luftverkehrsunternehmens für Verspätungsgründe

Verwandte Entscheidungen

OLG Frankfurt, Urt. v. 06.11.2008, Az: 16 U 128/08
AG Köln, Urt. v. 11.09.2007, Az: 124 C 48/07

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Verspätung durch Vogelschlag
Passagierrechte.org: Nachweispflicht bei außergewöhnlichen Umstand

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.