Außergewöhnliche Umstände sind nicht übertragbar

AG Rüsselsheim: Außergewöhnliche Umstände sind nicht übertragbar

Wegen einer Flugverspätung von mehr als 4 Stunden, verlangen zwei Passagiere von dem sie befördernden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung. Die Airline verweigert die Zahlung mit dem Verweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auf dem vorherigen Flug.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern Recht zugesprochen. Außergewöhnliche Umstände seien nur bei dem konkreten Flug haftungsbefreiend, bei dem sie auftreten.

AG Rüsselsheim 3 C 145/13 (37) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 05.07.2013
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013, Az: 3 C 145/13 (37)
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Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 05. Juli 2013

Aktenzeichen: 3 C 145/13 (37)

Leitsatz:

2. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gilt nur für den konkreten Flug und kann nicht von vorherigen Flügen auf diesen übertragen werden.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Antalya nach Paderborn. Dieser Flug wurde von der Beklagten mit einer Verspätung von rund vier Stunden durchgeführt, woraufhin die Kläger ihre Ansprüche auf die Ausgleichzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 geltend machten.

Die Beklagte wies diese Forderung ab, mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 vorliege, da die Maschine aufgrund von Komplikationen auf dem Hinflug verspätet in Antalya ankam.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat jedoch den Klägern Recht gegeben, mit der Begründung, dass sich ein außergewöhnlicher Umstand nur auf den aktuellen und konkreten Flug beziehen kann und nicht auf vorangestellte Flüge. Dies sei nicht die Absicht der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004.

In dem sich bietenden Zeitraum zwischen der Erkennung der voraussichtlichen Verspätung des Vorumlauffluges und dem geplanten Start des Linienfluges, hätte die Airline zumutbare Maßnahmen treffen können, um einem verspäteten Abflug entgegenzuwirken. Den Klägern stehe daher ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger weitere 83,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind; diese hat der Kläger allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 400,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (nachfolgend: VO).

6. Der Kläger war gebuchter Passagier auf einem Flug von Antalya (Türkei) nach Paderborn, welcher von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen unter der Flugnummer DE … durchgeführt wurde. Das Flugzeug sollte planmäßig in Antalya am 13.10.2011 um 21.55 Uhr starten und am 14.10.2011 um 01.35 Uhr in Paderborn landen. Tatsächlich startete das Flugzeug in Antalya am 14.10.2011 um 01.15 Uhr und landete an diesem Tag in Paderborn um 08.56 Uhr.

7. Die Entfernung zwischen Antalya und Paderborn mehr als 1.500 km.

8. Mit Schreiben vom 14.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte wegen der Flugverspätung unter Hinweis auf die VO zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 400,00 Euro auf.

9. Mit Schreiben vom 25.11.2011 wies die Beklagte die Forderung zurück.

10. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2011 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung von 400,00 Euro zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung zum 20.12.2011 auf.

11. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2012 lehnte die Beklagte eine Regulierung ab.

12. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten ursprünglich Zahlung der Ausgleichspauschale nach der VO in Höhe von 400,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,82 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 begehrt.

13. Der Kläger beantragt nunmehr – unter Klagerücknahme im Übrigen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen,

14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 83,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

16. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei schon mangels Vorlage einer bestätigten Buchung unschlüssig.

17. Die Beklagte behauptet, Grund der Flugverspätung sei der Ausfall bzw. Kapazitätsbeschränkungen der griechischen Flugsicherungsanlagen am 13.10.2011 gewesen. Hierdurch habe ein Flug der Beklagten von Berlin-Schönefeld nach Rhodos mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden durchgeführt werden können. Diese Verspätung habe sich dann auch auf die nachfolgenden Flüge von Rhodos nach Paderborn, von Paderborn nach Antalya und schließlich auf den streitgegenständlichen Flug von Antalya nach Paderborn ausgewirkt, welche alle durch dasselbe Flugzeug durchgeführt worden seien. Die Beklagte ist der Ansicht, die geschilderten Umstände seien außergewöhnlich i. S. v. Art. 5 Abs. 3 VO, so dass sie leistungsfrei sei.

18. Die Beklagte erklärt weiter die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 VO hinsichtlich der klägerseits verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

19. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

20. Die zulässige Klage ist begründet.

21. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichspauschale in tenorierter Höhe nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO.

22. Die VO ist anwendbar. Der Kläger hat ein mit „Bestätigung/Rechnung“ überschriebenes Schriftstück des Reiseveranstalters … Swiss vorgelegt (Bl. 7 d. A.), in welchem der streitgegenständliche Flug mit den Flugdaten gelistet ist. Der Kläger hat damit ausreichend i. S. d. Art. 3 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 2 lit. g) VO dargelegt, dass er über eine bestätigte Buchung verfügen. Der Vorlage einer schriftlichen Buchungsbestätigung bedarf es dagegen nicht. Dies wird von Art. 3 Abs. 2  lit. a) VO auch nicht verlangt.

23. Unstreitig hatte der von der Beklagten durchgeführte Flug von Antalya nach Paderborn am 14.10.2011 eine Ankunftsverspätung von mehr als sieben Stunden, so dass der Kläger entsprechend verspätet an seinem Zielort eintraf. Zwar steht der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 i. V. m. Art. 4 und 5 der VO nur denjenigen Passagieren zu, die nichtbefördert oder deren Flug annulliert wurde. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 soll Art. 7 der VO aber auch dann anwendbar sein, wenn ein Passagier – wie hier – wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (EuGH NJW 2010, 43). Da die Strecke von Antalya nach Paderborn mehr als 1.500 km beträgt, kann der Kläger von der Beklagten nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO die Zahlung der Ausgleichspauschale in Höhe von 400,00 Euro verlangen.

24. Ein solcher Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass eine Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 5 Abs. 3 VO entsprechend anwendbar, wenn ein Fluggast gegen ein Luftfahrtunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung geltend macht (vgl. EuGH NJW 2010, 43 ff.).

25. Zwar kann ein Ausfall von Flugsicherungsanlagen bzw. können entsprechende Kapazitätsbeschränkungen – wie hier beklagtenseits reklamiert – grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der sich jedoch – wie hier – auf einem Vorumlaufflug ereignet, kann ein Luftfahrtunternehmen auf den nachfolgenden Flügen nicht entlasten. Das gilt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dann, wenn sich der außergewöhnliche Umstand nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

26. Aus der VO selbst ist allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob außergewöhnliche Umstände, die die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch bei den nachfolgenden Flügen entlastet. Zwar legt der Erwägungsgrund Nr. 15 VO durchaus den Gedanken nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätungen ein außergewöhnlicher Umstand stets fortwirken kann. Denn danach sollte vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, „wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung […] kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern“. Demgegenüber besagt der Erwägungsgrund Nr. 14 VO aber, dass ein außergewöhnlicher Umstand beispielsweise bei „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbaren Wetterbedingungen“ vorliegt, woraus sich folgern ließe, dass der Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes eine Verspätung bei nachfolgenden Flüge nicht zur Entlastung eines Luftfahrtunternehmen führen kann.

27. Für die vom erkennenden Gericht vertretene Ansicht, dass ein außergewöhnlicher Umstand zur Entlastung des Luftfahrtunternehmens bestenfalls auf dem unmittelbaren Folgeflug, nicht aber hinsichtlich der weiteren nachfolgenden Flüge herangezogen werden kann, sprechen insbesondere folgende Erwägungen: Bei Art. 5 Abs. 3 VO handelt es sich um eine Ausnahme von der Regelung, dass Fluggästen im Fall einer Annullierung bzw. Verspätung eine Ausgleichspauschale zu gewähren ist. Ausnahmevorschriften sind aber grundsätzlich eng auszulegen (so auch EuGH, Urteil vom 04.10.2012, Az.: C-22/11, Ziffer 38). Wäre hingegen ein außergewöhnlicher Umstand auch auf allen nachfolgenden Flügen zu berücksichtigen, ließe sich die Kausalkette beliebig verlängern. Dies würde die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 VO hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, konterkarieren. Überdies handelt es sich bei der Entscheidung der Beklagten, Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, um eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Beklagten, die nicht zu Lasten der Passagiere gehen darf (vgl. LG Hannover, Urteil v. 18.01.2012, Az.: 14 S 52/11 – zitiert nach juris, wonach Verspätungen im Umlaufverfahren generell keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen sollen).

28. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, welche zumutbaren Maßnahmen sie ergriffen hat, um die Verspätung zu verhindern. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 VO beziehen sich zwar die zumutbaren Maßnahmen nur auf die Unvermeidbarkeit des Eintritts des außergewöhnlichen Umstandes. Der Erwägungsgrund Nr. 15 VO stellt jedoch klar, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um die Verspätung oder Annullierung selbst zu verhindern (so wohl auch BGH, Urteil v. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10, Rdnr. 26).  Bei der Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO muss ein Luftfahrtunternehmen daher in der Regel substantiiert vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, Urteil v. 15.03.2012, Az.: 50 C 254/11). Hierzu gehört insbesondere der Vortrag, welche Flugzeuge der Beklagten wo und inwieweit im Einsatz waren bzw. warum es nicht möglich war, ein gechartertes Flugzeug einzusetzen. Dieser Darlegungslast wird die Beklagte nicht gerecht. Ein Entlastungsgrund nach Art. 5 Abs. 3 VO ist mithin nicht gegeben.

29. Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

30. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich ebenfalls aus § 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Unstreitig hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers diesen ermächtigt, die Kosten einzuklagen (vgl. Bl. 86 d. A.), so dass eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft gegeben ist (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 1994, 27 ff.). Eine Anrechnung der Ausgleichsansprüche auf die Rechtsanwaltskosten findet nicht statt, da diese nur im Hinblick auf weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der VO finden. Grundlage des Ersatzanspruchs im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und die Flugverspätung selbst.

31. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Nebenforderung (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilweise zurückgenommen hat, waren die Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

32. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

34. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

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