Keine Übertragung von außergewöhnlichen Umständen auf nachfolgende Flüge

AG Erding: Keine Übertragung von außergewöhnlichen Umständen auf Folgeflüge

Zwei Passagiere verlangen eine Ausgleichszahlung von dem sie befördernden Luftfahrtunternehmen. Das ihnen zugeteilte Flugzeug wurde auf einem früheren Flug von einem Blitz getroffen, weshalb es zum geplanten Startzeitpunkt nicht einsatzfähig war. Die Airline beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.

Das Amtsgericht Erding hat den Klägern Recht zugesprochen. Der Blitzeinschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand und entschuldige die Verspätung des betroffenen Fluges. Auf etwaige Folgeflüge sei dieser allerdings nicht übertragbar.

AG Erding 3 C 719/12 (Aktenzeichen)
AG Erding: AG Erding, Urt. vom 23.07.2012
Rechtsweg: AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, Az: 3 C 719/12
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Bayern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Erding

1. Urteil vom 23. Juli 2012

Aktenzeichen: 3 C 719/12

Leitsatz:

2. Ereignet sich ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf einem Teilflug, so kann dieser nicht auf spätere Teilflüge in einem engen Zeitfenster übertragen werden, da dies zu einer unangemessenen Benachteiligung für Anspruchsberechtigte Fluggäste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 führt.

Zusammenfassung:

3. Ein Luftfahrtunternehmen hat ein Flugzeug für mehrere Teilstreckenflüge, in einem engen Zeitfenster, hintereinander eingesetzt. Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von dem Luftfahrtunternehmen, da deren Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Grund dafür war, dass das Flugzeug, auf einem Teilflug vor dem durch die Kläger gebuchten Flug, von einem Blitz getroffen wurde. Das Luftfahrtunternehmen beruft sich hierbei auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Das Amtsgereicht Erding hat diesen außergewöhnlichen Umstand jedoch nicht anerkannt. Es hat den Klägern Recht zugesprochen. Da außergewöhnliche Umstände an vorherigen Flügen nicht auf spätere Teilflüge übertagen werden könnten. Dies würde zu einer Benachteiligung der Anspruchsberechtigten Fluggäste führen.

Das Risiko, welches die Fluggesellschaft durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan eingeht, könne nicht ohne weiteres zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz ab 21.08.2011 sowie 53,55 Euro Verzugsschaden zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage erwies sich als vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, 6 und 7 Abs. 1 c Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (folgend: Fluggastrechte VO) zu.

7. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Erding ergibt sich aus § 29 ZPO.

8. Der von dem Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch auf Grund der FluggastrechteVO ist aus einem Vertragsverhältnis i. S. v. § 29 ZPO entstanden. Zwar handelt es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch und der FluggastrechteVO um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az. X ZR 71/10, Rz. 26 m.w.N.). Dennoch handelt es sich aber um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der FluggastrechteVO ist gem. deren Art. 3 Abs. 2 a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrages voraussetzt – sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Die vertragliche Grundlage des Ausgleichsanspruchs auf Grund der FluggastrechteVO ist demzufolge zu bejahen (BGH a.a.O., Rz. 27). Gestützt wird diese Rechtsauffassung auch nach Auffassung des BGH damit, dass diese in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH steht, der – im persönlichen Anwendungsbereich der EuGVVO – die auf den Beförderungsvertrag und die FluggastrechteVO gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen der Zuständigkeitsregel von Art. 5 Nr. 1 b 2. Spiegelstrich EuGVVO unterworfen hat, die ausschließlich für vertragliche Streitigkeiten zur Anwendung gelangt (BGH a.a.O. mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. C-204/08, Rz. 47).

9. Der Erfüllungsort für die streitige Verpflichtung liegt auch am Flughafen München und dementsprechend im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Erding. Für die Bestimmung des Erfüllungsorts i. S. d. § 29 ZPO ist dabei der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 b 2. Spiegelstrich EuGVVO mit der darin zum Ausdruck gebrachten Wertentscheidung des Unionsrechtsmaßgeblich (BGH a.a.O., Rz. 32). Ausgleichsansprüche entsprechend der FluggastrechteVO sind Teil der von dieser zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte, die das Unionsrecht unabhängig von vertraglich getroffenen Abreden einheitlich ausgestaltet hat. Für diese auch vorliegend geltend gemachten, vom Unionsrecht einheitlich ausgestalten Mindestrechte ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes aber gleichzeitig der im Unionsrecht angelegte Rechtsgedanke der Einordnung des Erfüllungsortes für diese Mindestrechte in Art. 5 Nr. 1 b 2. Spiegelstrich EuGVVO maßgeblich (BGH a.a.O., Rz. 33 u. 34). Dementsprechend ist der im Streitfall vereinbarte Abflugort München auch als Erfüllungsort von § 29 ZPO zu betrachten, da im Falle einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH a.a.O., Rz. 43; vgl. auch BGH a.a.O., Rz. 35).

10. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Flugverspätung des streitgegenständlichen Fluges von München nach Rom, Flugnr. … am 28.07.2011, planmäßiger Abflug 18.05 Uhr, planmäßige Ankunft 19.40 Uhr. Tatsächlich ist der Flug jedoch um 22.30 Uhr gestartet und in Rom um 23.20 Uhr gelandet. Die Ankunft erfolgte somit 3 Stunden und 40 Minuten später als ursprünglich geplant.

11. Gemäß Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C 402/07, C 432/07) sind Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und können somit den Artikel 7 der Fluggastrechte VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges ein Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, das heißt, wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach dem von dem Luftfahrtunternehmen im ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichten. Dies ist vorliegend der Fall. Der streitgegenständliche Flug hatte sowohl eine Abflugs- als auch eine Ankunftsverspätung von über 3 Stunden.

12. Entgegen der Auffassung der Beklagten war hier nicht darauf abzustellen, ob die Ankunftsverspätung mehr als 5 Stunden betrug. Für die Voraussetzung des Ausgleichsanspruch hat der EuGH ausdrücklich aufgeführt, dass es ausschließlich auf die Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden ankommt.

13. Die Beklagte ist nicht gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechte VO von der Ausgleichszahlung befreit worden. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte VO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet Ausgleichszahlung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht dann hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass das Flugzeug, das auf dem streitgegenständlichen Flug habe eingesetzt werden sollen auf dem Flug AZ … zuvor von Rom nach München von einem Blitz getroffen wurde. Dies habe sich dann aufgrund von technischen Kontrollen auch auf den nachfolgenden Flug ausgewirkt. Zwar kann ein Blitzschlag grundsätzlich einen außergewöhnlicher Umstand darstellen. Vorliegend ist dies jedoch aufgrund der Gesamtumstände anders zu beurteilen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Maschine anschließend in München aufgrund des Blitzschlages drei Stunden habe technische überprüft werden müssen.

14. Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, dass eine Ersatzmaschine in München nicht zur Verfügung stand und es der Beklagten auch nicht zuzumuten gewesen sei, ein oder mehrere Flugzeuge auf jedem Flughafen zu stationieren um solchen Ereignissen vorzubeugen. Weiterhin wäre eine Beschaffung eines anderem Flugzeuges nicht schneller gegangen, da alle Maschinen in Deutschland im ständigen Einsatz waren und eine Ersatzmaschine aus Italien erst hätte herbei geschafft werden müssen.

15. Das Gericht hält diese Ausführung der Beklagten hier für nicht geeignet um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechte VO zu begründen. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffe, hat der Blitzschlag nicht in den streitgegenständlichen Flug sondern einen Flug im Vorumlauf der Maschine betroffen. Das Risiko, welches die Fluggesellschaft durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan eingeht, der nicht auf eine Flugstrecke sich verzögert, die nicht die Flugroute des gebuchten Passagiers betrifft, kann nicht ohne weiteres zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden (vgl. Amtsgericht Erding, Az: 5 C 1252/11 Urteil vom 26.01.2012).

16. Weiterhin, selbst wenn man davon ausginge, dass es bei einem Blitzschlag bei einem Vorflug sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass diese alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Dem Luftfahrtunternehmen obliegt es nämlich darzulegen und erforderlichen Falls zu Beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne Angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und mit denen es zur Annullierung/Verspätung des Fluges geführt haben (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 NJW 2009, 347) ein ausreichender Vortrag hierzu ist nicht erfolgt. Die Beklagte hätte vielmehr substantiiert darlegen müssen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen aus welchen Gründen ihr gegebenenfalls dies nicht zumutbar war auf diese Ressourcen zurückzugreifen (Vergleiche BGH, Urteil vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10). Der pauschale Vortrag der Beklagten, dass eine andere Maschine aus der eigenen Flotte nicht zu erhalten war und dass alle anderen Maschinen entweder in Italien oder im Einsatz in Deutschland waren, ist hierfür nicht ausreichend. Beispielsweise hat die Beklagte keine Ausführungen zu Charter oder Subcharter Maschinen gemacht.

17. Die Entscheidung über die Nebenforderung beruht auf § 280, 286, 288 BGB.

18. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlen. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Mandatierung der Klägervertreterin in Bezug.

19. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag, dass erstmals mit Schreiben vom 06.08.2011 gegen die Beklagte die streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht wurden und sie daher damit in Verzug gesetzt wurde.

20. Ob die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bereits gezahlt hat oder nicht, kommt es insoweit nicht an. Der Schaden der Klägerin besteht in der Belastung mit einer Verbindlichkeit.

21. Auch ob die Kläger gegebenenfalls einen Freistellungsanspruch gegen die F-R GmbH haben ist unerheblich. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass es einen wirksamen Anwaltsvertrag zwischen der Klägerin und den Klägervertretern gibt. Die Klägervertreter haben auch weiterhin sich für die Klägerin legitimiert.

22. Entgegen der Auffassung der Beklagten, war es nicht nötig, dass nach dem Schreiben der F-R GmbH und der darauf folgenden Ablehnung durch die Beklagten ein erneutes Schreiben durch die Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte nötig war. Wie bereits ausgeführt, befand sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug.

23. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (vgl. BGH NJW 2011, 1603) war die Erhöhung der 1,3 fachen Regelgebühr auf eine 1,5 fache Gebühr der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung seiner Gebühr ein Spielraum von 20% (sogenannte Toleranzgrenze) zusteht. Mit der Erhöhung der in jedem Falls angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte der Klägerin diese Toleranzgrenze eingehalten.

24. Die Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ergibt steh aus §§ 280, 286, 288 BGB.

25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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