Reisekostenrückerstattung bei erheblicher Gefährdung

OLG Bremen: Reisekostenrückerstattung bei erheblicher Gefährdung

Zwei Urlauber buchten bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt durch Asien. Weil sich unmittelbar vor Reiseantritt das Atomunglück in Fukushima ereignete, stornierten die Kläger die geplante Reise.
Nachdem ihre Versicherung ihnen nur einen Preisnachlass von 25% gewährte, klagten sie auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises.

Das Oberlandesgericht Bremen hat den Klägern Recht zugesprochen. In dem unvorhersehbaren Atomunglück liege eine konkrete Gefährdung, derer sich die Kläger nicht aussetzen müssten.

OLG Bremen 2 U 41/12 (Aktenzeichen)
OLG Bremen: OLG Bremen, Urt. vom 09.11.2012
Rechtsweg: OLG Bremen, Urt. v. 09.11.2012, Az: 2 U 41/12
LG Bremen, Urt. v. 27.03.2012, Az: 3 O 870/11
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Oberlandesgericht Bremen

1. Urteil vom 09. November 2012

Aktenzeichen: 2 U 41/12

Leitsätze:

2. Reisenden steht eine Reisekostenrückerstattung zu, wenn für diese eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 651 j BGB vorliegt.

Hierzu muss die Gefährdung als wahrscheinlich angesehen werden.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, eine Kreuzfahrt in Fernost von Peking bis nach Thailand. Da sich ca. einen Monat vor dem Reisebeginn der GAU in Fukushima ereignete, kündigten die Kläger die Teilnahme an der Kreuzfahrt, weil sie sich Sorgen um ihre Gesundheit machten. Als die Beklagte den Klägern nur 25 % der Reisepreises zurückerstattete, begehrten sie die Rückerstattung des restlichen Reisepreises vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Bremen hat den Klägern die Rückerstattung zugesprochen. Grund war eine mögliche Gefährdung für den Reisenden, durch höhere Gewalt, im Sinne des § 651 j BGB vor. Eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Gefährdung der Reise durch höhere Gewalt liege vor, wenn eine Zukunftsprognose ergibt, dass die Sicherheit des Reisenden der Voraussicht nach erheblich gefährdet sein wird.

Kurz nach dem Ausbruch der radioaktiven Strahlung könne man nicht mit Sicherheit sagen, dass Urlauber in der unmittelbaren Umgebung keinen Schaden durch die Nachwirkungen der Katastrophe erfahren würden.
Da eine unmittelbare Gefährdung folglich nicht auszuschließen sei, stehe den Klägern die Erstattung des vollen Kaufpreises zu.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 3. Zivilkammer – vom 27. März 2012 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 6.286,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die Parteien streiten um die Rückerstattung einer Reisevergütung. Die Kläger buchten für die Zeit vom 31.03.2011 bis 21.04.2011 eine Leserreise der X-Zeitung mit Kreuzfahrt in Fernost ab Peking mit Reisezielen in China, Südkorea, Vietnam und Thailand zu einem Gesamtreisepreis von € 8.382,00. Reiseveranstalterin war die Beklagte.

6. Am 11.03.2011 ereignete sich ein Atomreaktorunfall in Fukushima (250 km nördlich von Tokio). Die NISA (japanische Aufsichtsbehörde) ordnete das Unglück am 18.03.2011 als ernsten Unfall (Stufe 5 der internationalen Bewertungsskala INES), später am 12.04.2011 als katastrophalen Unfall (Stufe 7) ein. Das Institute for Science and International Security gelangte schon am 15.03.2011 zur Einstufung als sehr schweren Unfall (Stufe 6).

7. Der Generaldirektor Amano der Internationalen Atomenergie-Organisatuin (IAEO) erklärte am 21.03.2011 gegenüber der internationalen Presse:

8. „Die Krise ist noch nicht geklärt und die Situation am Fukushima Kernkraftwerk nach wie vor sehr ernst …. Ich verstehe die Sorgen von Millionen von Menschen, in Japan und in angrenzenden Ländern, in Asien, aber auch darüber hinaus, über die möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit …“

9. Mit Schreiben vom 21.03.2011 kündigten die Kläger die Reise,

10. „da wir nach dem AKW-Gau in Japan sehr um unsere Gesundheit fürchten. Sie können uns keine Sicherheit bieten, dass wir nicht doch radioaktiver Strahlung ausgesetzt werden.“

11. Die X-Zeitung erstattete € 2.095,50 (25% des Gesamtreisepreises). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 04.04.2011 die weitere Rückzahlungsforderung zurück.

12. Die Kläger haben sich für ihr Kündigungsrecht auf § 651 j Abs. 1 BGB (erhebliche Gefährdung der Reise durch höhere Gewalt) und die im Wesentlichen gleichlautende Nr. 8 a der Reisebedingungen berufen. Dazu haben sie u.a. auf die Tschernobyl-Entscheidung des BGH (NJW 1990, 572) verwiesen und u.a. behauptet, es sei unmöglich gewesen, die Gefahrenlage sowie ihre weitere Entwicklung umfassend und abschließend einzuschätzen.

13. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger € 6.286,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 357,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14. Die Beklagte hat Abweisung beantragt.

15. Sie hat behauptet, am 21.03.2011 habe es noch keine Reisewarnung des AA gegeben. Radioaktives Material sei auf den Ozean hinausgeweht worden. Südkorea und andere Teile Japans seien nicht bedroht gewesen.

16. Das Landgericht Bremen – 3. Zivilkammer – hat mit Urteil vom 27.03.2012 die Klage abgewiesen.

17. In seiner Begründung hat das Landgericht ausgeführt und im Einzelnen begründet, der Klägervortrag reiche nicht aus für die Annahme, zum Kündigungszeitpunkt habe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass die Gesundheit der Kläger bei Durchführung der Reise geschädigt werde.

18. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Kläger, die ihren Anspruch weiterverfolgen.

19. Die Kläger beantragen,

20. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 27.03.2012 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 6.286,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 357,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21. Die Beklagte beantragt,

22. die Berufung zurückzuweisen, indem sie das Urteil verteidigt.

23. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

24. Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

25. Die Berufung der Kläger ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden  (§§ 517, 519, 520 ZPO).

26. Die Berufung ist zudem auch begründet.

27. Den Klägern steht der von ihnen geltend gemachte Anspruch von € 6.286,50 aus §§ 346 Abs. 1, 651 j BGB zu. Eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Gefährdung der Reise durch höhere Gewalt liegt vor, wenn eine Zukunftsprognose ergibt, dass die Sicherheit des Reisenden der Voraussicht nach erheblich gefährdet sein wird.

28. Dabei geht es entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nach allgemeiner Meinung nicht etwa um eine Gefährdung der „Reise“ als solcher, sondern um die Gefährdung der persönlichen Sicherheit des Reisekunden (vgl. Sprau in: Palandt, BGB 71. Aufl., Rn. 2 zu § 651 j).

29. Aus der Ex-ante-Sicht der Kläger am 21.03.2011 war die Reise i.S.d. § 651 j BGB erheblich gefährdet, indem sich für sie eine erhebliche Gefahr für ihre Gesundheit als wahrscheinlich darstellte.

30. Hier stellte sich die Prognose über eine mögliche Gesundheitsschädigung infolge radioaktiver Beeinflussung zum Kündigungszeitpunkt als letztlich ungewiss dar. Nicht nur besonders ängstliche, sondern auch vernünftig abwägende Reisekunden konnten einen für sie gesundheitlich nachteiligen Geschehensablauf für die Zeit ihrer beabsichtigten Reise nicht von der Hand weisen; solche Gefahren lagen aufgrund der gegebenen objektiven Umstände vielmehr durchaus nahe. Die Schadenentwicklung an den Reaktorblöcken war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal abgeschlossen und ließ das Entstehen von Kernschmelzen befürchten.

31. Als weiterer Umstand trat insbesondere hinzu, dass die weitere – ständig einem möglichen Wechsel unterliegende – Wetterlage (Windstärke, Windrichtung), von der u.a. die weitere Gefahrenentwicklung abhing, von keiner Seite verlässlich eingeschätzt werden konnte. Die unklare, teil widersprüchliche Berichterstattung sowohl des Kraftwerkbetreibers wie auch der japanischen Behörden trug zusätzlich zu einer Verunsicherung bei.

32. Vor diesem Hintergrund musste Fernostreisenden selbst, wenn das Kreuzfahrtschiff das betroffene Gebiet um Fukushima nicht unmittelbar ansteuerte, die Situation schon in der Erwartung, auch nur in die weiteren Regionen zu gelangen, beunruhigend vorkommen, wobei sich ihre Befürchtung, Schäden durch Strahlenbelastung davonzutragen, für sie als durchaus berechtigt darstellte. Dass andere Reisende im Gegensatz zu den Klägern eine solche Befürchtung nicht teilten und von der Reise nicht zurücktraten, ändert daran nichts. Das allein lässt noch keineswegs darauf schließen, dass die Kläger etwa in einer Weise überängstlich waren, dass eine solche – dann rein subjektive, übertriebene Befindlichkeit – außer Betracht bleiben müsste. Denn die bereits dargestellten objektiven Umstände rechtfertigten die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefährdung.

33. Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, sie hätten länger – etwa bis einen Tag vor der geplanten Reise – abwarten müssen, bevor sie ihre Kündigung erklärten. Ob eine solche Betrachtungsweise für den Fall erheblich wäre, dass sich die Gefährdungsprognose in dem fraglichen Zeitraum bis zum Reisetermin signifikant verbessert, kann offen bleiben. So lag es hier jedenfalls nicht. Im Gegenteil häuften sich in der Berichterstattung auch in der Woche nach dem 21.03.2011 Meldungen, die auf eine weiterhin schlechte Entwicklung schließen ließen. Es ist jedenfalls vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, inwieweit den Interessen der Beklagten, der an einer hinreichenden Planungssicherheit gelegen sein musste, gedient gewesen wäre, hätten die Kläger ihre Kündigung erst am 30.03.2011 erklärt.

34. Die Rückerstattungsforderung von € 6.286,50 ergibt sich als vertraglicher Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus §§ 346 Abs. 1, 651 j BGB. Sie richtet sich nach dem vorausgezahlten Reisepreis von € 8.382,00 abzüglich bereits erstatteter € 2.095,50 und ist der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitig.

35. Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten unterliegt die Klage der Abweisung, weil insoweit die Verzugsvoraussetzungen nicht festzustellen sind.

36. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 (97 Abs. 1), 708 Nr. 10, 711 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

37. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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