Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung

LG Düsseldorf: Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung

Flugreisende verpassten wegen einer Flugverspätung den Zubringer. Das Gericht sprach ihnen eine Ausgleichszahlung zu. Da sie für beide Flüge die Bordkarten bereits erhalten hatten, lag eine Nichtbeförderung vor.

LG Düsseldorf 22 S 41/10 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 20.08.2010
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2010, Az: 22 S 41/10
AG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2010, Az: 25 C 10071/09
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Landgericht Dortmund

1. Urteil vom 20. August 2010

Aktenzeichen 22 S 41/10

Leitsatz:

2. Sind Flugreisenden bei der Abfertigung für einen verspäteten Zubringer bereits die Bordkarten für den in der Folge verpassten Anschlussflug ausgehändigt worden, liegt eine Nichtbeförderung vor.

Zusammenfassung:

3. Flugreisende verpassten ihren Anschlussflug von Madrid, weil der Zubringer aus Miami 1 Stunde und 20 Minuten Verspätung hatte. Die Bordkarten für beide Strecken hatten sie bei der Abfertigung in Miami erhalten. Nach einer Ersatzbeförderung erreichten sie ihr Ziel mit fast 7 Stunden Verspätung.

Hierfür forderten sie eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft behauptete, es komme auf die einzelnen Teilflüge an und da die Verspätung des Zubringers unter 3 Stunden gelegen habe, stünde ihnen kein Ausgleich zu. Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihr Recht, woraufhin die Kläger in Berufung gingen.

Dieser wurde stattgegeben. Es lag eine Beförderungsverweigerung vor, denn die Kläger hatten sich rechtzeitig zur Abfertigung für beide Flüge in Miami eingefunden und der zweite Flug war dennoch ohne sie gestartet. Daher standen ihnen jeweils 600,- € zu. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskostens waren ihnen jedoch nicht zu erstatten, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Einschaltung noch nicht im Verzug gewesen war.

Tenor:

4. Die Beklagte wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

5. Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung.

6. Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge von Miami (USA) nach Madrid (Spanien) und von dort nach X1. gebucht. Der Flug von Miami nach Madrid (IB …) sollte am 17.07.2009 um 17.05 Uhr starten und am 18.07.2009 um 07.40 Uhr am Zielort eintreffen. Der Weiterflug nach X1. (IB …) sollte um 08.50 Uhr in Madrid starten, die Ankunft in X1. war für 11.20 Uhr geplant. Tatsächlich aber startete der erste Flug in Miami mit einer Verspätung von einer Stunde und 20 Minuten (18.25 Uhr), so dass der Anschlussflug in Madrid für die Kläger unerreichbar war, obwohl sie bereits in Miami die Bordkarten für diesen erhalten hatten. Die Maschine erreichte Madrid nämlich erst um 08.40 Uhr. Bei Ankunft erhielten die Kläger neue Bordkarten für den Flug IB …, der um 16.00 Uhr starten sollte. Er startete tatsächlich erst um 16.20 Uhr, so dass die Kläger X1. gegen 19.00 Uhr erreichten.

7. Mit Anwaltsschreiben vom 24.07.2009 (Bl. 26 f. GA) forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 07.08.2009 an ihn und die weiteren Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von je 600,00 € zu leisten. Die Beklagte teilte per E-Mail vom 01.08.2009 (Bl. 28 GA) mit, eine Ausgleichsleistung sei nur bei einer Nichtbeförderung wegen Überbuchung zu leisten.

8. Nunmehr fordern die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung in Höhe von je 600,00 € auf der Grundlage der EU-Verordnung Nr. 261/2004.

9. Die Kläger haben beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2009 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, ihnen die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 324,51 € zu erstatten.

10. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

11. Die Beklagte meint, ein solcher Anspruch bestehe nicht.

12. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei auf jede Teilstrecke abzustellen. Die in Miami eingetretene Verspätung habe keinen Ersatzanspruch ausgelöst, da sie unter zwei Stunden gelegen habe. Dasselbe gelte für die zweite Teilstrecke ab Madrid, da die dort eingetretene Verspätung nur zwanzig Minuten betragen habe. Art. 6 der Verordnung sei nicht auf eine verspätete Ankunft am Zielflughafen analog anzuwenden.

13. Mit der Berufung machen die Kläger geltend, es dürfe nicht auf den einzelnen Flug abgestellt werden. Maßgeblich müsse sein, dass sie ihr Endziel ca. siebeneinhalb Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht hätten. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass sie bereits in Miami die Bordkarten für den Anschlussflug in Madrid erhalten hätten. Damit habe die Beklagte die Verfügbarkeit des Anschlussfluges dokumentiert. Sie habe damit billigend in Kauf genommen, dass eine auch nur geringe Verspätung des Flugs von Miami nach Madrid zu einer „Nichtbeförderung“ mit dem Anschlussflug führen werde.

14. Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.

15. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

16. Die Beklagte meint, im Streitfall liege keine Verweigerung der Beförderung vor. Eine solche komme nicht mehr in Betracht, wenn das Flugzeug seine Parkposition bereits verlassen habe und ein Zustieg nicht mehr möglich sei. Zudem setze sie voraus, dass dem am Flugsteig erschienen Fluggast der Einstieg gegen seinen Willen verweigert werde.

17. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen bzw. Ergänzungen haben sich nicht ergeben.

II.

18. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

19. Die Kläger rügen Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Darin liegen ordnungsgemäße Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.

III.

20. Die Berufung ist weitgehend begründet.

1.

21. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 Abs. 1 c) i. V. m. Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO) wegen einer Nichtbeförderung.

22. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich im vorliegenden Fall, in dem die Kläger wegen des verspäteten Zubringerfluges von Miami nach Madrid den Anschlussflug von Madrid nach X1. verpasst haben, um eine Verweigerung der Beförderung gegen ihren Willen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO.

23. Der Ausgleichsanspruch gem. Art. 4 Abs. 3 VO wird nicht nur für den Fall einer Überbuchung, sondern auch für sonstige Fälle der Nichtbeförderung gewährt. Unter einer Nichtbeförderung ist gem. Art. 2 j) VO die Weigerung zu verstehen, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Dies zeigt, dass die Regelung in Art. 4 VO nicht nur auf die Fälle der Überbuchung beschränkt ist, sondern dass gerade auch andere Umstände im Hinblick auf das hohe Schutzniveau für Reisende und einen umfassenden Verbraucherschutz zu einer ausgleichspflichtigen Nichtbeförderung führen können (vgl. insoweit auch Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: da ZR 78/08, NJW 2009, 2740, der diese Frage letztendlich jedoch offen lässt; LG Berlin, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 57 S 39/07).

24. Nach dem genannten Urteil des BGH vom 30.04.2009 (a. a. O.) sind gem. den Art. 2 j), 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 VO drei Voraussetzungen für einen solchen Ausgleichsanspruch erforderlich: Der Fluggast muss erstens entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug „verlegt“ worden sein. Zweitens muss der Fluggast sich – außer im Fall der „Verlegung“ und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung („Check-in“) eingefunden haben. Drittens muss dem am Flugsteig erschienenen Fluggast der Einstieg („Bording“) gegen seinen Willen verweigert werden.

25. Im Streitfall verfügten die Kläger über eine durch die Beklagte bestätigte Buchung für den Flug von Miami über Madrid nach X1. Da sie unstreitig bereits in Miami für den Anschlussflug von Madrid nach X1. abgefertigt worden waren und Bordkarten dafür erhalten hatten, liegt auch die zweite Voraussetzung – rechtzeitiges Einfinden zur Abfertigung – vor, ohne dass es auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens am Flugsteig in Madrid ankäme. Denn allein aufgrund des rechtzeitigen Eintreffens zur Abfertigung in Miami und Aushändigung von Bordkarten für beide Teilstrecken ist die Voraussetzung gem. Art. 3 Abs. 2 a) VO gegeben, da eine Abfertigung in Madrid nicht mehr vorgesehen war. Dem steht die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen: Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 30.04.2009 (a. a. O.) ausgeführt hat, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerfluges nicht erreiche, kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 VO zustehe, unterscheidet sich der dort entschiedene Fall von dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt. Denn im Fall der BGH-Entscheidung hatte der Fluggast noch keine Bordkarte für den Anschlussflug erhalten. Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens, den Reisenden bis zum Endziel abzufertigen, nicht ausreichend sei, um sich bei der Zuerkennung einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung über die zweite der genannten Voraussetzungen („rechtzeitiges Einfinden zur Abfertigung“) hinwegzusetzen. Das Luftfahrtunternehmen werde in aller Regel davon absehen, dem Reisenden zu Beginn seiner Reise bereits eine Bordkarte für den Anschlussflug auszuhändigen, weil es bei der Buchung nicht ausschließen könne, dass es ihm – auch aus von ihm nicht zu beherrschenden Gründen wie ungünstige Wetterbedingungen oder einem überlasteten Verkehrsraum – nicht möglich sein werde, den Reisenden rechtzeitig zum Umsteigeflughafen zu befördern. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger jedoch bereits zu Beginn ihrer Reise Bordkarten für den Anschlussflug von der Beklagten erhalten. Der BGH hat in seiner o. g. Entscheidung weiter ausgeführt, dass in einem anderen Fall (OLG Hamburg vom 06.11.2007, RRa 2008, 139), in dem dem Reisenden, der bereits über eine Bordkarte verfügte, der Zugang zum Anschlussflug verweigert worden war, weil er im Hinblick auf einen verspäteten Zubringerflug bereits ohne seine Kenntnis auf einen anderen Anschlussflug umgebucht worden war, eine Verweigerung des Einstiegs liegen könnte. Dies macht jedenfalls deutlich, dass der BGH im Falle der Aushändigung von Bordkarten für den Anschlussflug bei der Abfertigung des Zubringerfluges eine rechtzeitige Abfertigung auch für den Anschlussflug nicht ausschließt. Insofern stellt die Kammer nicht darauf ab, dass die Flüge bei demselben Luftverkehrsunternehmen gemeinsam gebucht worden sind, sondern allein darauf, dass der Reisende bereits bei Antritt der Zubringerfluges für den Anschlussflug „durchgecheckt“ worden war und entsprechende Bordkarten erhalten hatte.

26. Da die Beklagte trotz Ausgabe der Bordkarten das Flugzeug in Madrid hat starten lassen, ohne auf die Fluggäste von Miami zu warten, ist nach Ansicht der Kammer auch die Voraussetzung „Verweigerung des Einstiegs“ erfüllt. Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 30.04.2008 ausgeführt hat, dass eine Verweigerung nicht mehr in Betracht komme, wenn das Flugzeug seine Parkposition bereits verlassen habe und ein Einstieg eines weiteren Fluggastes tatsächlich nicht mehr möglich sei, bezieht er sich dabei auf die Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Fluggastes am Flugsteig. Da im vorliegenden Fall jedoch, wie ausgeführt, auf den Einstieg in Miami abzustellen ist, kann es auf den Zeitpunkt des Eintreffens am Flugsteig in Madrid – hier nach Start des Flugzeuges nach X1. – nicht mehr ankommen. Die Beklagte hat durch Ausgabe der Bordkarten deutlich gemacht, dass sie die Kläger nach X1. entsprechend befördern wollte. Wenn nun das Flugzeug ohne diese gestartet ist, ist dies einer Verweigerung und damit Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastverordnung gleich zu stellen.

27. Da der Anschlussflug zwar ohne die Kläger, aber tatsächlich durchgeführt wurde, handelt es sich auch nicht um einen Fall der Verspätung. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Nichtbeförderung auf einer Verspätung des Zubringerfluges beruht, denn entscheidend ist, dass der Anschlussflug nicht lediglich verspätet war. Mit Verbraucherschutzgesichtspunkten sowie mit dem Sinn und Zweck der Fluggastverordnung steht dies ebenfalls in Einklang.

28. Ausnahmetatbestände sind nicht gegeben.

29. Der Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) beträgt gem. lit. c) 600,00 € pro Person, weil bei der Ermittlung der Entfernung gem. S. 2 der Vorschrift der letzte Zielort zugrunde gelegt wird, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

2.

30. Die Nebenforderungen stehen den Klägern nur teilweise zu.

31. Verzugszinsen aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB können sie erst ab dem 08.08.2008 verlangen, dem Tag nach Ablauf der auf den 07.08.2009 gesetzten Zahlungsfrist. Das E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 01.08.2009 stellt keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, sondern war lediglich als eine erste Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs zu verstehen. Es enthält keine Ausführungen, die bei den Klägern den Eindruck hätten erwecken können, es sei zwecklos, noch einmal mit der Beklagten zu korrespondieren.

32. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nicht ersatzfähig, weil zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägers zu 2) als Rechtsanwalt noch kein Verzug der Beklagten vorlag.

IV.

33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

34. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich macht.

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