Beförderungsverweigerung für körperbehinderten Fluggast bei verspätetem Erreichen des ​Gates

LG Frankfurt: Beförderungsverweigerung für körperbehinderten Fluggast bei verspätetem Erreichen des ​Gates

Eine Reisende klagte auf eine Entschädigungszahlung wegen der Nichtbeförderung von ihr und ihren mitreisenden gehbehinderten Eltern. Wegen einer Verspätung des Rollstuhlservices war es den Eltern nicht möglich gewesen, die Maschine rechtzeitig zu erreichen.

Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Der verspätet am Gate angekommene Rollstuhlservice läge nicht im Verantwortungsbereich der beklagten Fluggesellschaft, sondern des Betreibers des Flughafens.

LG Frankfurt 2-24 S 110/16 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2016
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2016, Az: 2-24 S 110/16
AG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2016, Az: 31 C 241/16 (74)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 22. Dezember 2016

Aktenzeichen 2-24 S 110/16

Leitsatz:

2. Eine Beförderungsweigerung liegt nicht allein aufgrund einer nicht erfolgten Beförderung vor, sondern dann, wenn bei vorhandener Buchung und rechtzeitigem Einfinden des Fluggastes am Abfertigungsschalter diesem die Weigerung zur Beförderung zum Ausdruck gebracht wird.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte für sich und ihre gehbehinderten Eltern eine mehrteilige Flugreise und für letztere einen Rollstuhlservice für die Fortbewegung am Flughafen gebucht. Am bereits geschlossenen Gate des Anschlussfluges wurde den Reisenden der Zugang zum Flugzeug verwehrt, von der Fluggesellschaft eine Übernachtung bezahlt und die Reisenden am Folgetag befördert. Für die Nichtbeförderung forderte die Klägerin eine Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage zurück, da sich die Reisenden nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter eingefunden hatten. Die Klägerin legte Berufung ein und vertrat die Ansicht, es genüge, sich rechtzeitig zur Abfertigung am Startflughafen eingefunden zu haben. Die Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Abfertigungsort war das Gate und rechtzeitig der Zeitpunkt vor dessen Schließung. Der Rollstuhlservice lag im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers, nicht der beklagten Fluggesellschaft, sodass diese für dessen Unpünktlichkeit nicht haften musste.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.6.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 241/16 (74) – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin buchte bei der Fluggesellschaft … für sich und ihre Eltern einen Flug von München nach Frankfurt am Main mit Weiterflug nach Vancouver mit Abflugdatum 14.05.2015. Gleichzeitig buchte sie, da deren Mobilität eingeschränkt war, für ihre Eltern einen Rollstuhlservice jeweils bis zur Rampe.

6. Sowohl die Flugstrecke von München nach Frankfurt als auch diejenige von Frankfurt nach Vancouver wurde von der Beklagten im Rahmen eines Code-​Sharings durchgeführt.

7. Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung sowie bereits über Bordkarten mit Sitzplatzzuweisung für den Flug von Frankfurt nach Vancouver.

8. Der Flug von München nach Frankfurt startete und landete pünktlich. Die Klägerin und ihre Eltern verpassten jedoch den Flug von Frankfurt am Main nach Vancouver, da sie verspätet zum Boarding des Fluges von Frankfurt am Main nach Vancouver am Gate erschienen. Sie erreichten das Gate mit dem Rollstuhlservice, als die Maschine schon abgefertigt war. Der Boarding-​Vorgang war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und die Maschine abflugbereit. Die Klägerin und ihre Eltern wurden nicht mehr befördert.

9. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann eine Übernachtung im … sowie Essensgutscheine zur Verfügung. Am Folgetag wurden die Klägerin und ihre Eltern dann über London nach Vancouver befördert, wo sie mit einer Verspätung von ca. 22 Stunden ankamen.

10. Im Rahmen der erstinstanzlichen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 600 EUR.

11. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine Nichtbeförderung nach Art. 4 III Fluggastrechteverordnung liege nicht vor, denn die Klägerin habe sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flugsteig eingefunden. Die Verpflichtung aus Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (im Folgenden: VO (EG) 1107/2006) treffe nur das Leitungsorgan des Flughafens.

12. Gegen die Abweisung der Klage hat die Klägerin Berufung eingelegt.

13. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.6.2016 – Az. 31 C 241/16 (74) – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.2.2016 zu zahlen.

14. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

15. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

16. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

17. Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO Fluggastrechteverordnung nicht zu.

18. Der von der Klägerin gebuchte Flug von Frankfurt nach Vancouver wurde planmäßig durchgeführt.

19. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 VO (EG) 261/2004, im Folgenden: VO) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten.

20. Der Klägerin steht auch kein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung (Art. 4 III VO) zu, denn sie hat sich, wie vom Amtsgericht zu Recht auch angenommen, nicht rechtzeitig am Flugsteig eingefunden. Eine Weigerung der Beklagten, die Klägerin zu befördern, lag nicht vor.

21. „Nichtbeförderung“ nach Art. 2 lit. j VO ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 II VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben.

22. Der Ausgleichsanspruch hat dabei drei Voraussetzungen:

(1)

23. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug „verlegt“ worden.

(2)

24. Der Fluggast hat sich – außer im Fall der „Verlegung“ und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung („Check-​in“) eingefunden.

(3)

25. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert.

26. Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für den Anschlussflug und hatte sich auch rechtzeitig zur Abfertigung (Check-​In) eingefunden. Wird der Reisende mit seinem Reisegepäck bereits am Abflugort des Zubringerfluges auch für den Anschlussflug abgefertigt, setzt eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug weder eine erneute Abfertigung am Umsteigeflughafen noch eine Ankunft 45 Minuten vor dem Abflug des Anschlussfluges voraus (BGH, Urt. v. 28.08.2012 – X ZR 128/11, RRa 2012, 285 f.).

27. Der Fluggast, der einen Anspruch wegen Nichtbeförderung geltend machen will, muss jedoch auch rechtzeitig am Flugsteig anwesend gewesen sein, und ihm muss der Einstieg verweigert worden sein (BGH NJW 2009, 2740, Rn. 8 = RRa 2009, 239).

28. Mit „Flugsteig“ in Art. 2 j) VO ist der Ort gemeint, an dem sich die Fluggäste unmittelbar vor Antritt des Fluges versammeln, bevor diese gegen Vorzeigen ihrer Bordkarten das Flughafengebäude verlassen, um entweder über eine sogenannte Fluggastbrücke („Finger“) das Flugzeug zu betreten oder zu Fuß oder mit einem Bus über das Vorfeld zum Flugzeug zu gelangen. Vom „Flugsteig“ zu unterscheiden ist der „Abfertigungsschalter“ (check-​in-​counter), an dem Fluggäste sich „zur Abfertigung einfinden“, d. h. wo sie ihre Reisedokumente vorlegen, ggf. mitgebrachtes Reisegepäck abgeben und die Bordkarten erhalten (Schmid / Degott / Hopperdietzel, Praxis-​Kommentar zur FluggastrechteVO, S. 92, Rn. 44).

29. Die Verordnung macht keine Vorgaben zur Frage, wann sich ein Fluggast rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fluggast sich rechtzeitig zur Abfertigung am Abfertigungsschalter im Flughafen, hier in München, eingefunden hat, sondern er muss trotz rechtzeitigem Einchecken und bei rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig nicht von der Fluggesellschaft befördert worden sein (vgl. AG Köln Urt. v. 11.9.2007 – 124 C 48/07, BeckRS 2007, 31504, beck-​online). Hierbei muss der Fluggast, wenn nicht zur angegebenen Einsteigezeit, zumindest bis zum Ende des Einsteigevorgangs am Ausgang eingefunden haben (BGH, in NJW 2009, 2740, Rn 9, beck-​online). Die Fluggäste haben sich lediglich so rechtzeitig am Flugsteig einzufinden, dass ihr Zustieg noch möglich ist (Schmid / Degott / Hopperdietzel, S. 140 Rn 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht sind und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden (BGH, in NJW 2009, 2740, Rn 6, beck-​online).

30. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin bis zur Beendigung des Einsteigevorgangs nicht am Flugsteig im Flughafen Frankfurt am Main erschienen, und ihr wurde weder dort noch zu einem früheren Zeitpunkt der Einstieg verweigert. Eine rein tatsächliche Nicht(weiter)beförderung reicht zur Anwendung des Art. 4 III VO nicht aus (NJW 2009, 2740, beck-​online). Eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird. Der in Art. 2 lit. j VO gewählte Begriff „Weigerung, Fluggäste zu befördern“ (engl. „refusal to carry passengers on a flight“; franz. „refus de transporter des passagers sur un vol“) bedeutet, dass das Begehren des Fluggastes, an dem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird. (BGH, Hinweisbeschluss vom 16. 4. 2013 – X ZR 83/12, in NJW-​RR 2013, 1462, beck-​online). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Verordnung, nach der den Luftverkehrsunternehmen lediglich Ausgleichsleistungen für die Zurückweisung von Fluggästen wegen Überbuchung auferlegt werden sollen (BGH Urt. v. 30.4.2009 – Xa ZR 79/08, BeckRS 2009, 18383, beck-​online).

31. Sofern die Klägerin der Rechtsansicht ist, sie habe „sich“ bereits in München durch die Abfertigung in München „am Flugsteig eingefunden“, d. h. ab dann sich in die Hände der Beklagten begeben, so ist dieser Rechtsansicht nicht zu folgen. Ein Fluggast hat sich selbstständig zum vorgegebenen Gate bis zur angegebenen Zeit zu begeben. Nichts anderes ergibt sich auch der Fluggastrechteverordnung. Ist er hierzu nicht in der Lage, kann er sich, wie hier für die Eltern der Klägerin geschehen, des Rollstuhlservices des Flughafenbetreibers bedienen. Die Durchführung des Rollstuhlservices liegt dabei im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers und nicht in dem der Beklagten. Insoweit begaben sich die Klägerin und ihre Eltern gerade nicht in die Hände der Beklagten, sondern buchten eigenständig die Dienste des Rollstuhlservices über den Reiseveranstalter (vgl. Anlage K1).

32. Nach Art. 7 I VO (EG) 1107/2006 obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür Sorge zu tragen, dass Hilfe so geleistet wird, dass eine in der Mobilität eingeschränkte Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann. Nach der genannten Verordnung sollte den Leitungsorganen von Flughäfen die Gesamtverantwortung übertragen werden, da sie bei allen Dienstleistungen auf den Flughäfen eine zentrale Rolle spielen (Präambel 6 VO (EG) 1107/2006). Zu Recht sind solche Dienste wegen der Nähe des Flughafenbetreibers zum Flughafen und dessen Beherrschbarkeit der Abläufe im Flughafen in dessen Verantwortungsbereich zu legen. Hierbei muss sich die in der Mobilität eingeschränkte Person entweder selbst zur Abfertigung (gemeint dürfte sein Check-​In) einfinden, oder wie hier geschehen, an einem innerhalb des Flughafens ausgewiesenen Ort (Art. 7 IV und Art. 5 VO (EG) 1107/2006) einfinden.

33. Etwas anderes ergibt sich auch daraus nicht, dass gemäß Art. 6 II b VO (EG) 1107/2006 die Beklagte Kenntnis von dem Transport erlangt haben durfte, denn letztlich werden in der genannten VO dem ausführenden Luftfahrtunternehmen keine Pflichten auferlegt.

34. Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Analogie zu Art. 7 oder 4 VO (EG) 261/2004.

35. Die Fluggastrechteverordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen (Art. 7 bis Art. 9 VO) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Durch die Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs festgelegt (Art. 1 I VO). Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müssen nicht bestehen (Art. 2 lit. b VO). Sie spielen für die Frage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Verordnung zusteht, auch keine Rolle (BGH, Hinweisbeschluss vom 16. 4. 2013 – X ZR 83/12, in NJW-​RR 2013, 1462, beck-​online).

36. Da die Fluggastrechteverordnung keine umfassende Regelung von Flugverspätungen enthält, sondern nur einen Mindestschutz gewährt – Art. 12 VO verweist bezüglich weitergehender Ansprüche auf das nationale Recht –, liegt keine (vermeintlich) planwidrige Lücke vor, die durch Schaffung einer weiteren Anspruchsgrundlage geschlossen werden könnte. Eine solche Analogiebildung würde die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreiten und scheidet damit aus (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 23.9.2010 – 2/24 S 28/10, BeckRS 2011, 384, beck-​online).

37. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).

38. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

39. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-​Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5.12.2014 nicht erreicht wird.

40. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

41. Der Ausspruch gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO erfolgt deklaratorisch, weil das Urteil des Amtsgerichts ohnehin für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt wurde.

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