Ausgleichsanspruch der Eltern wegen Nichtbeförderung minderjährigen Kindes

LG Frankfurt: Ausgleichsanspruch der Eltern wegen Nichtbeförderung minderjährigen Kindes

Eine Familie buchte einen gemeinsamen Urlaub. Den Flug buchten sie bei einer Fluggesellschaft. Als die Familie jedoch am Check-In ankam, wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr minderjähriger Sohn nicht mit ihnen befördert würde.

Die Familie entschloss sich daraufhin die Reise nicht anzutreten. Sie forderten daher eine Ausgleichsleistung von der Fluggesellschaft. Diese zahlte jedoch nur die Beförderungsverweigerung des Kindes.

Die Familie klagte daher vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt und bekam kein Recht. Sie gingen in Berufung vor das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt und bekam recht.

LG Frankfurt 2-24 S 53/14 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 09.04.2015
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, Az: 2-24 S 53/14
AG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2014, Az: 32 C 3684/13 (18)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 09. April 2015

Aktenzeichen 2-24 S 53/14

Leitsätze:

2. Es kann Eltern nicht zugemutet werden einen Flug ohne ihr minderjähriges Kind anzutreten, wenn die Beförderung für dieses verweigert wird.

Daher kommt eine Beförderungsverweigerung des minderjährigen Kindes auch einer Beförderungsverweigerung der mitreisenden Familienmitgliedern gleich.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug in die USA für 4 Personen. Als die Kläger am 06.08.2013 am Flughafen München ihren Flug nach Los Angeles antreten wollten, wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr 9-jähriger Sohn mit seinem Kinderreisepass nicht zur Einreise in die USA berechtigt gewesen wäre. Die Beklagte verweigerte daher dem 9-jährigen Sohn die Beförderung. Da es nicht möglich und zumutbar gewesen wäre eine Betreuung zu organisieren, um ohne den 9-Jährigen zu reisen, trat die Familie den Flug nicht an.

Die Kläger forderten daher die Zahlung einer Ausgleichsleistung von der Fluggesellschaft, diese zahlte jedoch nur die Beförderungsverweigerung für den 9-Jährigen.

Die Kläger verklagten daraufhin die Fluggesellschaft auf die Zahlung von 600 € pro Familienmitglied als Ausgleichsleistung. Hierbei klagen jedoch nur noch 3 der 4 Familienmitglieder, da der 9-jährige Sohn seine Ausgleichsleistung bereits erhalten hatte. Das AG Frankfurt urteilte, dass den Klägern die Ausgleichsleistung nicht zustehen würde, da ihnen die Beförderung nicht verweigert wurde. Die Kläger gingen in Berufung und zogen vor das LG Frankfurt. Dieses gab den Klägern recht. Es sei nicht zumutbar, dass Eltern ihr Kind für einen längeren Zeitraum alleine zurücklassen. Selbst wenn es so wäre, wäre es nicht möglich gewesen in der Zeit zwischen Check-In und Flug eine Betreuung zu organisieren. Es wäre also lediglich unter Verletzung der Fürsorgepflichten möglich gewesen am Flug teilzunehmen. Dass die Kläger nicht am Flugsteig waren ist in diesem Fall irrelevant, da die Beförderungsverweigerung unmissverständlich bereits am Check-In-Schalter zum Ausdruck kam. Das LG Frankfurt verurteilte die Beklagte zur Zahlung von jeweils 600 € an die drei Kläger. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden den Klägern jedoch nicht erstattet.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.3.2014 (Az. 32 C 3684/13 (18)) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) – 3) jeweils 600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben der Kläger zu 4) ¼ und die Beklagte 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Kläger zu 1) – 3) hat die Beklagte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Beklagten hat der Kläger zu 4) ¼ zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 4) und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

5. Die Kläger begehren Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO).

6. Die Kläger, eine vierköpfige Familie, bestehend aus dem Familienvater (dem Kläger zu 1)), der Familienmutter (der Klägerin zu 2)), sowie den beiden minderjährigen Söhnen (den Kläger zu 3) und den 9-​jährigen Kläger zu 4)), besaßen eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, am 6.8.2013 durchgeführten Flug von München nach Los Angeles (…).

7. Die Kläger fanden sich am 6.8.2013 rechtzeitig am Check in Schalter der Beklagten am Flughafen München ein. Dort wurde dem Kläger zu 4) – letztlich zu Unrecht – die Beförderung verweigert mit der Begründung, der Kinderreisepass berechtige nicht zur Einreise in die USA. Daraufhin entschlossen sich die Kläger zu 1) – 3), den Flug ebenfalls nicht antreten zu wollen, obgleich die Beklagte sie (ohne den Kläger zu 4)) befördert hätte.

8. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.9.2013 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von jeweils 600 € pro Person auf.

9. Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte an den Kläger zu 4) einen Betrag in Höhe von 607,39 € (600 € als pauschale Ausgleichsleistung zuzüglich Zinsen) gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

10. Die Kläger zu 1) bis 3) haben weiterhin Ausgleichsleistungen zuzüglich Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

11. Sie haben die Auffassung vertreten, auch ihnen sei die Beförderung gegen ihren Willen verweigert worden. Wenngleich die Kläger zu 1) und 2) rein tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätten, den Flug anzutreten, sei ihnen dies sowohl rechtlich als auch moralisch nicht möglich gewesen, da sie ansonsten ihre Betreuungspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern verletzt hätten. Es könne nicht erwartet werden, dass eine Familie, die einen gemeinsamen Urlaub plane, lediglich teilweise befördert werde.

12. Darüber hinaus meinen sie, ihnen stünde ein Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da die Beklagte nicht über ihre Rechte nach Art. 14 der VO ordnungsgemäß aufgeklärt habe.

13. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.3.2014 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen.

14. Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage, soweit infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch über diese zu befinden war, abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass den Klägern zu 1) – 3) nach dem eindeutigen Wortlaut der VO die Beförderung nicht „verweigert” worden sei. Vielmehr hätten die Kläger zu 1) – 3) auf die Beförderung freiwillig verzichtet. Eine „faktische” Zurückweisung werde von Art. 4 Abs. 3 der VO nicht gedeckt.

15. Gegen das dem Berufungsklägervertreter am 31.3.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dieser mit Schriftsatz vom 14.4.2014, bei Gericht eingegangen am 16.4.2014, Berufung eingelegt.

16. Mit Schreiben vom 7.7.2014, am selben Tage bei Gericht eingegangen, hat der Berufungsklägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, die Frist zur Berufungsbegründung schuldlos versäumt zu haben.

17. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.8.2014 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

18. Gegen das abweisende amtsgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Diese wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

19. Nachdem zunächst sämtliche 4 Kläger Berufung eingelegt, und Zahlung von jeweils 600 € an sämtliche 4 Kläger begehrt haben, hat in der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 5.3.2015 der Kläger zu 4) seine Berufung zurückgenommen.

20. Die Kläger zu 1) – 3) beantragen nunmehr sinngemäß,

21. das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.3.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.

22. an die Kläger zu 1) – 3) jeweils 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu bezahlen,

2.

23. die Kläger von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 € freizustellen.

24. Die Beklagte beantragt,

25. die Berufung zurückzuweisen.

26. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

27. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

28. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist überwiegend begründet.

29. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Klägern zu 1) – 3) einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gemäß Art. 4, 7 der EG Verordnung Nr. 261/2004 (in Folgenden VO) versagt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wurde vorliegend auch den Klägern zu 1) – 3) die Beförderung verweigert.

30. Zutreffend ist zwar, dass nach dem Wortlaut der VO eine Nichtbeförderung nur dann vorliegt, wenn den „Fluggästen gegen ihrer Willen die Beförderung verweigert wird”, (Art. 4 Abs. 3 der VO), nachdem sie sich „am Flugsteig eingefunden” haben (Art. 2 j der VO). Daraus hat der BGH geschlossen, dass eine Beförderungsverweigerung nur dann vorliege, wenn u. a. „dem am Flugsteig erschienenen Fluggast der Einstieg (Boarding) gegen seinen Willen verweigert” worden ist (BGH RRa 09, 239).

31. Vorliegend haben die Kläger zu 1) – 3) sich erst gar nicht zum Flugsteig begeben, sondern haben unmittelbar nach der Zurückweisung des Klägers zu 4) am Check in Schalter eigenverantwortlich entschieden, den Flug nicht anzutreten. Obgleich sie rein tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätten, befördert zu werden, ist auch ihnen gegenüber von einer Beförderungsverweigerung auszugehen.

32. In ständiger Rechtsprechung vertritt die Kammer die Auffassung, dass eine unberechtigte Verweigerung der Beförderung eines minderjährigen Familienmitglieds auch eine Beförderungsverweigerung gegenüber den mitreisenden Familienmitgliedern darstellt. Den übrigen Familienmitgliedern einer Familienreise ist es regelmäßig nicht zuzumuten, ein minderjähriges Kind alleine am Flughafen zurückzulassen, und ohne dieses den Flug anzutreten (vgl. LG Frankfurt, Urt. 9.5.2014, Az. 2-​24 S 170/13; LG Frankfurt, Urt. 7.3.2014, Az. 2-​24 O 240/13). Entscheiden sich die Eltern in einem solche Fall, ebenfalls nicht zu fliegen, wird auch ihnen gegenüber „gegen ihren Willen die Beförderung verweigert” i. S. d. Art. 4 Abs. 3 der VO. Sie sind gewillt, den Flug anzutreten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass – entsprechend der Buchung – die Beförderung gemeinsam mit dem minderjährigen Familienmitglied erfolgt. Die gemeinsame Beförderung ist zur Geschäftsgrundlage des Beförderungsvertrages geworden. Aus der Buchung, in der regelmäßig auch die Namen und Geburtsdaten der mitreisenden Fluggäste angegeben werden müssen, ist für das Luftfahrtunternehmen ersichtlich, dass bei einer einheitlichen Buchung durch eines der Elternteile unter anderem für ein minderjähriges Kind die gemeinsame Beförderung aller mitreisender Familienmitglieder Geschäftsgrundlage sein soll. Es ist für das Luftfahrtunternehmen offensichtlich, dass die Eltern weder berechtigt wären, ohne Verletzung ihrer elterlichen Sorgepflicht ihr minderjähriges Kind alleine am Flughafen zurückzulassen, noch dass ihnen dies zuzumuten wäre. Es ist ersichtlich, dass für den Fall, dass dem minderjährigen Kind die Beförderung verweigert wird, für die Eltern deren eigene Beförderung sinnlos werden würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre es auch regelmäßig nicht möglich, unmittelbar vor Antritt des Fluges eine Betreuung des Kindes zu organisieren. Darüber hinaus wäre es unzumutbar, sich – je nach Dauer der gebuchten Reise – mitunter längere Zeit von dem Kind zu trennen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der VO, ein weitreichendes Schutzniveaus sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen (Erwägungsgrund 1 der VO), erachtet die Kammer diese erweiternde, Zumutbarkeitserwägungen berücksichtigende Auslegung des der Art. 4 Abs. 3, 2 j der VO für zulässig und geboten.

33. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unstreitig wurde dem im Zeitpunkt der Reise 9-​jährigen Kläger zu 4) die Beförderung zu Unrecht mit der Begründung verweigert, sein Kinderreisepass würde nicht zur Einreise in die USA berechtigen. Daraufhin haben die Kindeseltern, die Kläger zu 1) und 2), eigenverantwortlich entschieden, ebenfalls den Flug nicht anzutreten. Ihnen war es unter diesen Umständen weder zuzumuten, noch rechtlich möglich, alleine zu fliegen, und ihren minderjährigen Sohn am Flughafen zurückzulassen.

34. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Kläger zu 1) – 3) sich erst gar nicht zum Flugsteig begeben hatten, sondern unmittelbar nach der Zurückweisung des Klägers zu 4) am Check in Schalter eigenverantwortlich entschieden hatten, den Flug nicht anzutreten. Obgleich Art. 2 j) der VO grundsätzlich voraussetzt, dass den Fluggäste die Beförderung verweigert wird, nachdem sie sich „am Flugsteig eingefunden” haben, ist anerkannt, dass dieses Erfordernis dann nicht besteht, wenn das Luftfahrtunternehmen bereits zuvor die Beförderung verweigert hat, so dass es dem Fluggast faktisch nicht mehr möglich ist, zum Flugsteig zu gelangen (vgl. BGH, RRa 09, 239). Wenn das Luftfahrtunternehmen schuldhaft dafür verantwortlich ist, dass es dem Fluggast entweder unmöglich oder unzumutbar ist, den Flug anzutreten, kann es sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der Fluggast nicht am Flugsteig erschienen, und die Beförderung verlangt hat.

35. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Nachdem es den Klägern zu 1) – 3) – wie ausgeführt – berechtigterweise unzumutbar war, den Flug alleine anzutreten, wäre es reine Förmelei gewesen, wenn sie zunächst noch verpflichtet gewesen wären, sich am Flugsteig einzufinden.

36. Die Berufung ist jedoch unbegründet, sofern die Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehren.

37. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder aus Delikt, §§ 823 ff. BGB, sind nicht dargetan. Die Kläger selbst stützen ihren Anspruch vielmehr ausschließlich auf eine angebliche Verletzung der Informationspflicht über die Rechte der Fluggäste gemäß Art. 14 der VO.

38. Art. 14 der VO i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB stellt jedoch keine taugliche Anspruchsgrundlage für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch dar.

39. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt gegen die Hinweispflichten des Art. 14 der VO verstoßen hat.

40. Zumindest fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Hinweispflichtverstoß und geltend gemachtem Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten. Auch wenn die Beklagte ihrer Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre, wären die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr angefallen. Zunächst ist auszuführen, dass die Fluggesellschaft gem. Art. 14 VO lediglich eine Hinweispflicht in der Form trifft, dass ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt werden muss, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden. Sie muss also lediglich abstrakt darauf hinweisen, dass Ausgleichsansprüche bestehen könnten. Dagegen betreffen die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Form der Geschäftsgebühr nicht nur die pauschale Aufklärung des Mandanten über mögliche Ausgleichszahlungen, sondern konkret schon die Durchsetzung solcher Ansprüche. Diese anwaltliche Durchsetzung wäre aber auch bei Erfüllung der Hinweispflicht notwendig geworden. Wie sich aus dem vorgerichtlichen Geschehen ergibt, war die Beklagte nicht zahlungsbereit. Deshalb ist davon auszugehen, dass wenn die Beklagte Zahlungen gegenüber einem Rechtsanwalt verweigert, sie dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch gegenüber den Klägern persönlich getan hätte, wenn diese aufgrund ordnungsgemäß erteilter Hinweise der Beklagten gem. Art. 14 VO persönlich Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätten. Dann wären die Prozessbevollmächtigten ebenfalls zur Durchsetzung der Ansprüche beauftragt worden, und die Geschäftsgebühr wäre ebenso entstanden.

41. Soweit teilweise vertreten wird, dass für den Fall, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre, der Fluggast zunächst selbst Ansprüche geltend machen und das Luftfahrtunternehmen in Verzug setzen müsste, und er erst bei Ablehnung der Ansprüche einen Anwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen dürfte, was grds. zu einer Erstattungspflicht der Anwaltskosten aus Verzug führen würde (so Ullenboom, Fluggastrechteverordnung und Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, RRa 14, 274), überzeugt dies nicht. Dies ist zwar auf den ersten Blick zutreffend, aber im Hinblick auf die Kausalität nicht überzeugend. Denn gem. Art. 14 VO wird nur ein Hinweis auf mögliche Ausgleichsansprüche geschuldet. Geltend gemacht werden Rechtsanwaltskosten, die konkret für die Durchsetzung der Ansprüche anfallen. Der eingetretene Schaden sind die Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr und nicht deren fehlende Ersatzfähigkeit. Die Ersatzfähigkeit ist ja gerade zu prüfen. Es stellt auch keinen Fall der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung dar. Es gilt grds. auf allen zivilrechtlichen Rechtsgebieten, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen. Auch der vermeintliche Schuldner, der sich in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung eines Rechtsanwalts bedient und im Rechtsstreit obsiegt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen den Anspruchsteller.

42. Die Kausalität für Rechtsanwaltskosten könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um lediglich zu erfragen, ob grds. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Dabei würde es sich aber lediglich um eine anfallende Gebühr nach § 34 RVG handeln. Diese wäre aber auch nur dann ersatzfähig, wenn der Fluggast daraufhin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt. Weigert sich die Fluggesellschaft und beauftragt der Fluggast daraufhin einen Anwalt, fehlt wiederum die Kausalität für die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen des Art. 14 VO. Die Gebühr nach § 34 RVG kann dann auch nicht isoliert geltend gemacht werden, denn die dann anfallende Geschäftsgebühr umfasst die Gebühr nach § 34 RVG bzw. diese wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet (vgl. zum ganzen auch LG Frankfurt, Urt. 5.12.14, Az. 2-​24 S 49/14).

43. Nach all dem findet sich keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Befreiungsanspruch von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

44. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO i. V. m. der sog. Baumbach’schen Kostenformel.

45. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Frage der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei der Geltendmachung von Ausgleichszahlungen nach der FlugastrechteVO, soweit kein Verzug der Fluggesellschaft mit der Zahlung vorliegt, ist umstritten. Auch die Frage der Auslegung der Art. 4 Abs. 3, 2 j) der VO bei der Beförderungsverweigerung eines mitreisenden, minderjährigen Fluggastes ist umstritten. Letztlich ist auch noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob das Erfordernis der Zurückweisung „am Flugsteig” im Falle einer bereits zuvor erklärten Beförderungsverweigerung entbehrlich ist.

47. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Revision zuzulassen.

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