Beförderungsverweigerung
AG Geldern: Beförderungsverweigerung
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie einen Flug. Bei Antritt des Fluges entschied sich sein Vater einen weiteren Koffer mitnehmen zu wollen, für welchen er eine entsprechende Gebühr zahlte. Die Beklagte verweigerte die Mitnahme eines weiteren Koffers. Somit fordert der Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen diese, da hier eine Beförderungsverweigerung im Sinne der FluggastrechteVO vorliege.
Das Amtsgericht Geldern lehnte einen Ausgleichsanspruch ab, da im vorliegenden Fall keine Beförderungsverweigerung im Sinne der FluggastrechteVO vorlag. Die Beklagte verweigerte nicht die Beförderung des Vaters, sondern bloß des zusätzlichen Koffers.
AG Geldern | 4 C 628/10 (Aktenzeichen) |
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AG Geldern: | AG Geldern, Urt. vom 03.08.2011 |
Rechtsweg: | AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az: 4 C 628/10 |
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Leitsatz:
2. Allein die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung aus dem Luftbeförderungsvertrag führt nicht automatisch dazu, dass ein Beförderungsangebot als so unzumutbar anzusehen wäre, dass es einer Beförderungsverweigerung gleichsteht.
Zusammenfassung:
3. Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Familie, unter anderem auch für seinen Vater, einen Flug. Als sie diesen antreten wollten, brachte sein Vater einen weiteren Koffer mit, der ebenfall befördert werden sollte. Hierfür zahlte er eine entsprechende Gebühr. Die Beklagte verweigerte die Mitnahme des Koffers. Aufgrund dessen verlangt der Kläger einen Ausgleichsanspruch wegen einer Beförderungsverweigerung seitens der Beklagten im Sinne der FluggastrechteVO.
Das Amtsgericht Geldern lehnte eine Ausgleichsanspruch ab. Die Beklagte verweigerte nicht die Beförderung des Vaters, sondern lediglich die Beförderung des zusätzlich mitgebrachten Koffers. Eine Beförderungsverweigerung im Sinne der FluggastrechteVO über den Wortlaut hinaus liegt ebenso vor, wenn die Beförderung unter so unzumutbaren Bedingungen angeboten wird, dass es einer Beförderungsverweigerung gleichsteht.
Hier entsprach zwar die Beförderung der eigentlichen Vereinbarungen des Luftbeförderungsvertrages nicht vollumpfänglich, jedoch war das Beförderungsangebot der Beklagten nicht völlig unzumutbar. Denn die Verletzung einer Pflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag ist nicht gleichzusetzen mit der Unzumutbarkeit und damit einer Beförderungsverweigerung nach der FluggastrechteVO. Folglich lag hier kein Fall der Beförderungsverweigerung vor, sodass die Klage vom Amtsgericht Geldern abgewiesen wurde.
Tenor:
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
7. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend. Der Vater der Kläger buchte bei der Beklagten für die Kläger, sich und die Mutter der Kläger einen Hin- und Rückflug von A… nach B… . Der Rückflug ab B… erfolgte am 18.04.2009 um 11.30 Uhr. Der Vater der Kläger wollte einen zusätzlichen Koffer aufgeben und entrichtete die dafür erforderliche Gebühr. Die Beklagte war nicht bereit, den Koffer mit dem streitgegenständlichen Flug zu befördern. Der Vater der Kläger hat in einem vor dem AG Geldern unter dem Aktenzeichen 17 C 385/09 geführten Rechtsstreit Ausgleichsansprüche für sich und seine Frau und Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Das AG Geldern hat den Rechtsstreit durch Urteil vom 27.04.2010 entschieden und dem Klagebegehren teilweise entsprochen.
8. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünde ein Ausgleichsanspruch zu, weil die Beklagte sie pflichtwidrig nicht befördert habe. Sie hätten aufgrund der einheitlichen Buchung Anspruch darauf gehabt, zusammen mit allen Familienmitgliedern samt allen Gepäckstücken zu fliegen, da sie rechtzeitig am Schalter gewesen seien.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 250,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2010 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 250,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2010 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 250,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2010 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
11. Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechtskraft des Urteils des AGs Geldern vom 27.04.2010, Az.: 17 C 385/09 stehe der vorliegenden Klage entgegen. Die Kläger seien auch nicht rechtzeitig am Schalter gewesen. Die Beklagte habe auch weder die Beförderung der Kläger, noch die Beförderung von deren Eltern verweigert. Vielmehr habe lediglich keine Bereitschaft bestanden, den zusätzlichen Koffer zu befördern.
12. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
13. Die zulässige Klage ist unbegründet.
15. Das AG Geldern ist gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b) Spiegelstrich 2 EuGVVO international zuständig, weil der Ankunftsflughafen des streitgegenständlichen Fluges, der Flughafen A…, im Bezirk des angerufenen Gerichts belegen ist (vgl. EuGH NJW 2009, 2801).
16. Die Rechtskraft des Urteils des AGs Geldern vom 27.04.2010, Az.: 17 C 385/09 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die vorliegend geltend gemachten Ansprüche waren in jenem Rechtsstreit nicht streitgegenständlich. Der Vater der Kläger hat nur seinen eigenen und den ihm von der Mutter der Kläger abgetretenen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, nicht hingegen Ausgleichsansprüche der Kläger.
17. Die Klage ist jedoch unbegründet.
18. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils 250,- € gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) FluggastrechteVO gegen die Beklagte.
19. Zwar sind die Kläger „Fluggäste“ im Sinne der FluggastrechteVO, auch wenn sie nicht Vertragspartner der Beklagten waren, da ihr Vater den Luftbeförderungsvertrag mit dieser im eigenen Namen geschlossen hat. Fluggast im Sinne der FluggastrechteVO ist jedoch die tatsächlich zu befördernde Person, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser selbst Vertragspartner der Fluggesellschaft oder der Vertrag von einem Dritten zu seinen Gunsten geschlossen worden ist (BGH, Urt. v. 30.04.2009 – Xa ZR 79/08 – Juris-Rn. 13 = ZLW 2010, 96; Schmid RRa 2010, 136, 137; a.A. AG Emden RRa 2010, 135, 136). Die Beklagte hat den Klägern die Beförderung aber nicht verweigert. Sie war unstreitig bereit, sowohl die Kläger, als auch beide Elternteile der Kläger zu befördern. Die Beklagte hat sich lediglich geweigert, einen Koffer des Vaters der Kläger mitzunehmen. Es kann folglich dahinstehen, ob sich die Kläger rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hatten.
20. Zwar dürfte eine Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 lit. j) FluggastrechteVO über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur dann vorliegen, wenn sich die Fluggesellschaft ohne triftigen Grund ausdrücklich weigert, die Person des Fluggastes zu befördern, sondern auch dann, wenn sie die Beförderung nur unter so unzumutbaren Bedingungen anbietet, dass das Angebot einer Beförderungsverweigerung gleichsteht. Diese erweiternde Auslegung dient dazu, Umgehungen der FluggastrechteVO zu vermeiden und ist daher auf krasse Ausnahmefälle begrenzt. Das Beförderungsangebot ist keinesfalls allein deswegen als unzumutbar anzusehen, weil es den Vereinbarungen des Luftbeförderungsvertrages nicht vollumfänglich entspricht.
21. Es kann dahinstehen, ob ein völlig unzumutbares Angebot auf Beförderung vorliegt, wenn die Fluggesellschaft zwar bereit ist, den Fluggast mitzunehmen, nicht aber sein Gepäck oder Teile seines Gepäcks. Die Beklagte hat sich nicht geweigert, das Gepäck der Kläger mitzunehmen. Sie hat sich geweigert einen Koffer des Vaters der Kläger mitzunehmen.
22. Das Beförderungsangebot der Beklagten an die Kläger war nicht völlig unzumutbar. Zwar ist es einem minderjährigen Kind grundsätzlich völlig unzumutbar, das Beförderungsangebot einer Fluggesellschaft anzunehmen, wenn diese seiner erwachsenen Begleitperson die Beförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 lit. j) FluggastrechteVO verweigert. Es kann nicht verlangt werden, dass Minderjährige eine Flugreise ohne die notwendige elterliche Aufsicht antreten müssen. Die minderjährigen Kläger hätten den Flug in Begleitung ihrer Mutter antreten können. Das Beförderungsangebot an Minderjährige ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Begleitung durch einen Elternteil weiterhin gewährleistet ist.
23. Demgemäß kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Vater der Kläger die Beförderung verweigert bzw. nur unter völlig unzumutbaren Bedingungen angeboten hat, weil sie dessen Koffer nicht mitnehmen wollte. Der Mutter der Kläger hat sie die Beförderung nicht verweigert und auch nicht nur unter völlig unzumutbaren Bedingungen angeboten. Der Mutter der Kläger war zumutbar, gemeinsam mit ihren Kindern ohne ihren Mann zu fliegen.
24. Es kann dahinstehen, ob aus der gemeinsamen Buchung des Vaters für die gesamte Familie ein vertraglicher Anspruch bestand, gemeinsam „als Familie“ befördert zu werden. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Kläger einen solchen geltend machen könnten, obgleich sie selbst nicht Vertragspartner der Beklagten sind.
25. Allein die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung aus dem Luftbeförderungsvertrag führt nicht automatisch dazu, dass ein Beförderungsangebot als so unzumutbar anzusehen wäre, dass es einer Beförderungsverweigerung gleichsteht. Die FluggastrechteVO ist auch anwendbar, wenn zwischen ausführender Fluggesellschaft und Fluggast gar keine Vertragsbeziehung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2009 – Xa ZR 79/08 – Juris-Rn. 13 = ZLW 2010, 96), so dass vertragliche Verpflichtungen und Unzumutbarkeit im Sinne der FluggastrechteVO nicht als deckungsgleich angesehen werden können.
26. Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
27. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
28. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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