Wirksamkeit des Ausschlusses des Herausgabeanspruchs auf ersparte Aufwendungen des Luftfrachtführers

LG Frankfurt: Wirksamkeit des Ausschlusses des Herausgabeanspruchs auf ersparte Aufwendungen des Luftfrachtführers

Ein Reisender bucht bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Den Flug stornierte er lange vor Abflug und verlangte daher die durch die Stornierung erfolten Kosten und die ersparten Aufwendungen von der Fluggesellschaft zurück. Diese lehnte das ab.

Der Reisende verklagte den Reiseveranstalter daraufhin vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt, dieses wies seine Zuständigkeit zurück. Der Reisende ging in Berufung vor das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt, dieses stellte fest das AG Frankfurt doch zuständig war und verwies den Fall an dieses zurück.

LG Frankfurt 2-24 S 178/15 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 02.03.2016
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2016, Az: 2-24 S 178/15
AG Frankfurt, Urt. v. 28.8.2015, Az: 29 C 1336/15 (97)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 02. März 2016

Aktenzeichen 2-24 S 178/15

Leitsätze:

2. Bei Luftbeförderungsverträgen ist das Gericht am Erfüllungsort zuständig.

Auch Sekundäransprüche sind am Erfüllungsort des Primäranspruches einzutreiben.

AGB, die bei Stornierung einer Reise dem Reisenden die Möglichkeit nehmen ersparte Aufwendungen zu verlangen, sind unwirksam.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug. Dieser sollte am 19.09.2014 in Frankfurt/Main starten. Der Kläger stornierte den Flug jedoch am 03.07.2014 und forderte die ersparten Aufwendungen von der Beklagten ein. Die Beklagte erstattete jedoch nur die nicht angefallenen Gebühren und Steuern in Höhe von 167,30 €.

Der Kläger verklagte die Beklagte daraufhin vor dem AG Frankfurt, dieses wies die Klage jedoch ab. Es sah sich als nicht zuständig und verwies auf das Gericht am Gerichtsstand des Schuldners weiter. Der Kläger ging in Berufung vor dem LG Frankfurt. Dieses urteilte, dass das AG Frankfurt sehr wohl zuständig für die Klage ist. Die gerichtliche Zuständigkeit für Reiseverträge ist am Erfüllungsort des Vertragsverhältnisses zu suchen, also am Start- oder Zielflughafen. Da der Startflughafen der Flughafen Frankfurt gewesen wäre, war das AG Frankfurt das zuständige Gericht. Das LG Frankfurt stellte außerdem fest, dass die AGB der Beklagten, die dem Kläger eine Rückzahlung der ihr ersparten Aufwendungen verwehrten, unwirksam waren. Der Fall wurde vom LG Frankfurt an das AG Frankfurt zurückverwiesen.

Tenor:

4. Auf den Antrag des Klägers hin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2015 (Az. 29 C 1336/15 (97)) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung Vorbehalten bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

5. Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist begründet.

7. Das Amtsgericht (AG) hat die Klage zu Unrecht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

8. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig. Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, § 29 Abs. 1 ZPO. Vorliegend war (auch) Frankfurt am Main Erfüllungsort der streitgegenständlichen Verpflichtung.

9. Zwar ist grundsätzlich der Leistungsort für Geldschulden der Wohnsitz des Schuldners, §§ 270 Abs. 1, 269 Abs. 1 BGB.

10. Vorliegend besteht jedoch eine gesetzliche Sonderregelung für den Leistungsort. Wenn die vertragscharakteristische Leistung eine besondere Ortsgebundenheit aufweist, kann ein gemeinsamer Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Ansprüche bestehen. Bei einem Luftbeförderungsvertrag besteht ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort des Abflugs und am Ort der Ankunft. Dies sind die Orte, an denen die Leistungen, die Gegenstand der Luftbeförderung sind, hauptsächlich erbracht werden (vgl. BGH, BGHZ 188, 85).

11. § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen anwendbar. Das Erfordernis „aus einem Vertragsverhältnis“ ist weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsverhältnis herrührt. Dies bedeutet, dass mit der „streitigen Verpflichtung“ i.S.d. § 29 Abs. 1 ZPO die nach dem Vertrag geschuldete vertragscharakteristische Leistung gemeint ist. Anerkannt ist, dass auch Klagen auf Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses (etwa infolge einer Anfechtung oder eines Widerrufs, Rücktritts oder einer Kündigung) an die vertragscharakteristische Leistung anknüpfen. Der Erfüllungsort eines Sekundäranspruchs folgt dem Erfüllungsort des Primäranspruchs, d.h. dem Ort, an dem die primäre vertragliche Verpflichtung zu erfüllen war oder gewesen wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 29, Rn. 6, 19, 23 m.w.N.; BGH, BGHZ 195, 243).

12. Vorliegend handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach § 649 BGB um einen solchen Rückabwicklungsanspruch nach Kündigung des Beförderungsvertrages. Der Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Beförderungsentgelts tritt an die Stelle des ursprünglichen Beförderungsanspruchs. Anerkannt ist, dass nicht nur ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung, sondern auch ein solcher Rückabwicklungsanspruch nach erfolgter Vertragsbeendigung zu den Sekundäransprüchen gehört (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 241, Rn. 5).

13. Die Tatsache, dass nach § 649 S. 2 BGB infolge einer Kündigung der Unternehmer den Vergütungsanspruch zwar grundsätzlich behält, er sich allerdings die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Veräußerungserlös anrechnen lassen muss, ändert nichts daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um einen Rückzahlungsanspruch im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses handelt. Demzufolge hat die Kammer in einem vergleichbaren Fall unlängst geurteilt, dass sich der Erfüllungsort eines Anspruchs auf Rückzahlung des Beförderungsentgelts nach erfolgter Kündigung des Beförderungsvertrages nach dem Erfüllungsort der primären Hauptleistungspflicht richtet, nämlich nach dem vertraglich geschuldeten Ort des Abflugs und der Ankunft (vgl. LG Frankfurt, Urteil 13.8.2015, Az. 2-​24 S 41/15).

14. Zutreffend hat das Amtsgericht zwar festgestellt, dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch nicht „aus der Verpflichtung zur Luftbeförderung“ folgt, da diese Verpflichtung infolge der Kündigung des Vertrages weggefallen ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch „aus einem Vertragsverhältnis“ im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO herrührt.

15. Zutreffend hat das Amtsgericht weiter festgestellt, dass maßgeblich für die Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung von vertraglichen Pflichten der Erfüllungsort der vertraglichen Primärpflicht ist. Das Amtsgericht zieht jedoch den unzutreffenden Schluss, dass nur im Falle eines Schadensersatzanspruches der Erfüllungsort des Primäranspruchs auch für den Erfüllungsort des streitgegenständlichen Sekundäranspruchs maßgeblich ist. Wie dargelegt, ist hinsichtlich sämtlicher Sekundäransprüche, d.h. auch hinsichtlich von Rückzahlungsansprüchen nach Vertragsaufhebung, auf den Erfüllungsort der primären Leistungspflicht abzustellen.

16. Danach besteht in Frankfurt am Main, dem vertraglichen Abflugort, der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch für den streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch.

17. Das Berufungsgericht darf die Sache auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wurde, und sich das Eingangsgericht etwa zu Unrecht als unzuständig erachtet hat, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

18. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie dargelegt, ist das AG für den vorliegenden Rechtstreit zuständig. Der Kläger hat (zumindest hilfsweise) den erforderlichen Antrag gestellt. Die Sache ist auch noch nicht entscheidungsreif. Eine weitere mündliche Verhandlung, wahrscheinlich auch eine Beweisaufnahme, wird erforderlich werden.

19. Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, § 649 BGB. Als Rechtsfolge kann der Unternehmer, der vertragliche Luftfrachtführer, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d.h. im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse, § 649 S. 2 BGB.

20. Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 989).

21. Vorliegend wurden diese i.H.v. 167,30 € erstattet.

22. Darüber hinaus könnte auch ein Anspruch auf Erstattung des restlichen Beförderungsentgeltes bestehen. Die Beklagte könnte so zu behandeln sein, als habe sie die stornierten Tickets anderweitig mit einem Erlös Weiterverkäufen können, der zumindest dem vom Kläger bezahlten Betrag entsprach.

23. Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).

24. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend noch nicht gerecht geworden. Sie hat noch nicht dargelegt, ob und wenn ja zu welchem Preis sie die vom Kläger stornierten Flugtickets an Dritte Weiterverkäufen konnte. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen der Stornierung (am 3.7.2014) und der Abflugzeit der ursprünglich gebuchten Flüge (am 19.9.2014) ein Zeitraum von ca. 2,5 Monaten lag, und dass ein Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit einer vollen Auslastung seiner Fluggeräte kalkuliert, ist bislang davon auszugehen, dass die Beklagte die vom Kläger gebuchten Flugtickets nach der Stornierung an Dritte zu einem Entgelt weiterverkaufen konnte.

25. Nachdem das AG frühzeitig darauf hingewiesen hatte, dass es sich für unzuständig erachtet, brauchte die Beklagte zu ihren Bemühungen zum Weiterverkauf der Tickets bislang noch nicht konkret vorzutragen. Dies wird sie nachzuholen haben, worüber zu verhandeln, und ggf. auch Beweis zu erheben sein wird.

26. Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen bereits entscheidungsreif.

27. Zu Unrecht meint die Beklagte, vertraglich sei das Kündigungsrecht ausgeschlossen worden.

28. Anerkannt ist, dass eine AGB-​Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam ist, wenn bei einer vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages die volle Vergütungspflicht, d.h. der volle Flugpreis, bestehen bleiben soll. Durch die von § 649 BGB geforderte Anrechnung der ersparten Aufwendungen und des anderweitig erzielten Erlöses soll ein gerechter Ausgleich geschaffen werden: Der Unternehmer soll durch die Kündigung keine Nachteile erlangen, umgekehrt aber auch keine Vorteile ziehen, etwa durch einen Weiterverkauf der Tickets. Deshalb sind solche AGB unwirksam, die dem Fluggast die Möglichkeit nehmen, ersparte Aufwendungen und den anderweitig erzielten Erlös herauszuverlangen (vgl. bereits BGH NJW 85, 633; Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 308, Rn. 42).

29. Vorliegend ist die Klausel Nr. 7.3 in den AGB der Beklagten zwar nicht zu beanstanden. Danach wird dem Fluggast ausdrücklich das Recht eingeräumt, nachzuweisen, dass der Beklagten ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Damit entspricht die Klausel inhaltlich dem gesetzlichen Leitbild des § 649 BGB.

30. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Klausel aber nicht dazu, dass sie den reinen Beförderungspreis per se einbehalten darf. Vielmehr hat sie ihn herauszugeben, falls sie die Plätze anderweitig veräußern konnte. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten die zu § 649 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend: Zunächst hat der Luftfrachtführer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast konkret darzulegen, ob er die frei gewordenen Plätze anderweitig veräußern konnte, und wenn nicht, welche Bemühungen er dafür unternommen hat. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass höhere Aufwendungen erspart worden seien, bzw. dass ein Weiterverkauf möglich gewesen wäre.

31. Da insoweit noch Vortrag zu erwarten ist, ist die Sache für das Berufungsgericht, das grundsätzlich nicht zur Sachverhaltsaufklärung berufen ist, noch nicht entscheidungsreif, und damit an das AG zurückzuverweisen.

32. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

33. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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