Anwesenheit behinderter Mitreisender

AG Kleve: Anwesenheit behinderter Mitreisender

Die Kläger haben bei der Beklagten einen Urlaub gebucht und durchgeführt. Hierbei wurden sie durch dünne Wände, Ruhestörung durch Liftbenutzung und das Füttern behinderter Hotelgäste am Nachbartisch gestört. Sie verlangen Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht nicht statt. Die gerügten Umstände seien weitestgehend keine Mängel. Insbesondere sei in einem großen Hotel zu erwarten, dass man in Liftnähe mit entsprechendem Geräuschpegel untergebracht wird. Außerdem sei es im Sinne der Integration behinderter Menschen kein Reisemangel, in deren Gegenwart zu speisen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

AG Kleve 3 C 460/98 (Aktenzeichen)
AG Kleve: AG Kleve, Urt. vom 12.03.1999
Rechtsweg: AG Kleve, Urt. v. 12.03.1999, Az: 3 C 460/98
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Amtsgericht Kleve

1. Urteil vom 12. März 1999

Aktenzeichen 3 C 460/98

Leitsätze:

2. Die bloße Anwesenheit behinderter Hotelgäste ist kein Reisemangel.

Vereitelt ein Reisender die Abhilfe der Reiseleitung, kann er sich auf den gerügten Mangel nicht berufen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger haben bei der Beklagten einen Urlaub gebucht und durchgeführt. Hierbei wurden sie durch dünne Wände, Ruhestörung durch Liftbenutzung und das Füttern behinderter Hotelgäste am Nachbartisch gestört. Sie verlangen Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht nicht statt. Die gerügten Umstände seien weitestgehend keine Mängel. Insbesondere sei es bei der Buchung einer Unterkunft in einem großen Touristenhotel mit 4 Lifts zu erwarten, dass man auch in der Nähe der Lifts untergebracht wird und entsprechende Geräuschbelastungen aushalten muss. Zudem sei den Klägern von der Reiseleitung ein Umzug in ein anderes Zimmer angeboten worden, um den Mangel der zu dünnen Wände zu beheben. Da die Kläger dieses Angebot abgelehnt haben, könnten sie sich nun nicht mehr auf diesen Mangel berufen. Das Gericht habe weiterhin die Gesetze vor dem Hintergrund des Grundgesetzes auszulegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG bedeute hier, dass die bloße Anwesenheit behinderter Menschen in einem Hotel keinen Reisemangel begründen dürfe. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils zu 50 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

5. Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

6. Sie buchten bei der Beklagten eine Flugreise nach Spanien in die Anlage T Beach für die Zeit vom 15.05. — 29.05.1998. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene mit einem All-Inklusive-Angebot insgesamt 2.912,00 DM. Wegen des Inhaltes der Reiseleistung der Beklagten nimmt das Gericht Bezug auf eine Ablichtung der Katalogbeschreibung der Beklagten (Blatt 9 d. A.).

7. In ihrem Reisekatalog wies die Beklagte weiter darauf hin, dass es bei All-Inklusiv-Reisen in einigen Anlagen erforderlich sei, während des Urlaubsaufenthaltes ein Plastikarmband zu tragen.

8. Auch die Kläger mussten ein solches Plastikarmband während ihres Urlaubsaufenthaltes tragen.

9. Das Zimmer, in welchem die Kläger untergebracht waren, war nur mittels einer dünnwandigen Verbindungstür vom Nachbarzimmer getrennt. Sämtliche Geräusche aus dem Nachbarzimmer waren im Zimmer der Kläger zu hören.

10. Im Speisesaal befanden sich am Nachbartisch geistig behinderte Menschen und junge Menschen mit Schüttellähmung, welche dort gefüttert wurden und unartikulierte Laute ausstießen.

11. Die Kläger rügen weitere Beanstandungen der Reiseleistung der Beklagten. Wegen der weiteren Beanstandung nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung in der Klageschrift vom 31.08.1998 (Blatt 2 — 5 d. A.).

12. Vorprozessual erstattete die Beklagte 72,00 DM.

13. Die Kläger begehren eine Minderung des Reisepreises um 50 % sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

14. Sie beantragen,

15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 1.378,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.09.1998 zu zahlen;

16. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 1.378,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.09.1998 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Sie behauptet, anlässlich der Mängelanzeige habe der Reiseleiter den Klägern einen Zimmerwechsel angeboten, welchen diese jedoch ablehnten.

20. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.11.1998 (Blatt 54 d. A.).

Entscheidungsgründe

21. Die zulässige Klage ist unbegründet.

22. Soweit die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft war, sind etwaige Minderungsansprüche der Kläger gemäß §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB jedenfalls aufgrund der von der Beklagten bereits vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 72,00 DM erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

23. Überwiegend fehlt es allerdings bereits an einem Fehler der Reiseleistung der Beklagten.

24. Die Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen gemäß § 651 c Abs. 1 BGB fehlerhaft, weil die Kläger verpflichtet waren, während ihres gesamten Urlaubsaufenthaltes ein Plastikarmband zu tragen. Dieses Plastikarmband sollte es dem Hotelpersonal ermöglichen festzustellen, ob die Kläger ein All-Inklusive-Angebot gebucht hatten. Indem die Beklagte die Kläger verpflichtete, Plastikarmbänder zu tragen, wich die Reiseleistung noch nicht von der allgemein üblichen Beschaffenheit einer Reiseleistung ab. Dem Reiseveranstalter bzw. seinem Leistungsträger muss es im Interesse einer Kontrolle sowie zur Vermeidung von Missbräuchen gestattet sein, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das Hotelpersonal erkennen kann, welchem Reisegast kostenlos Getränke und Verpflegung zur Verfügung zu stellen sind. Die geschilderte Handhabung ist danach nicht zu beanstanden, da andere weniger beeinträchtigende Kennzeichnungen, die auch nicht durch Weitergabe an andere Reisegäste missbraucht werden können, nicht zu erkennen sind. Das Persönlichkeitsrecht des Reisenden ist nicht betroffen. Er wird durch die Kennzeichnung weder in seiner Persönlichkeit benachteiligt noch seiner Menschenwürde beraubt. Eine solche Kennzeichnung kommt keineswegs nur bei Tieren und Säuglingen vor, die ihrer Persönlichkeit noch keinen Ausdruck verleihen können. Sie ist auch bei erwachsenen Menschen anzutreffen, zum Beispiel bei Kongressteilnehmern sowie Hotel- oder Wachpersonal, ohne dass man sagen kann, dass hierdurch die individuelle Persönlichkeit des Trägers hinter der Kennzeichnung zurücktritt (siehe dazu: Tempel, geringfügige Reisemängel, NJW 1997 Seite 2206 (2213)). Zudem wies die Beklagte in ihrem Reisekatalog auch darauf hin, dass Reisende, die ein All-Inklusive-Angebot gebucht haben, damit rechnen müssen, dass sie am Urlaubsort ein Plastikarmband tragen müssen. Ob dieser Hinweis bei jedem einzelnen Hotel erfolgen muss, welches eine All-Inklusive-Leistung anbietet, mag dahinstehen. Denn unstreitig haben die Kläger jedenfalls diesen Hinweis schon vor der Buchung der Reise zur Kenntnis genommen.

25. Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kläger nach ihrer Ankunft in Malaga zunächst im Transferbus warten mussten, bis Urlaubsgäste, welche mit einem anderen Flugzeug angekommen waren, ebenfalls den Transferbus erreicht hatten. Die Kläger haben eine Auslandsreise mit Vollverpflegung für 2 Wochen für nur ca. 1.500,00 DM pro Person gebucht. Ein verständiger Reisender muss sich darüber im Klaren sein, dass ein Reiseveranstalter eine solche Reise nur deswegen zu einen solchen günstigen Preis anbieten kann, weil eine Vielzahl von Reisegästen aus ganz Deutschland diese Reise buchen. Je mehr Reisegäste an einer Reise teilnehmen, desto eher ist mit geringfügigen Störungen zu rechnen. Bei dem Flughafentransfer kann es deswegen auch einmal zu geringfügigen Wartezeiten kommen, bis alle Reisegäste den Bus erreicht haben. Dass die Wartezeit über das Maß des entschädigungslos Hinzunehmenden hinausgegangen sei, haben die Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Sie legen nicht dar, wie lange sie nun tatsächlich auf die übrigen Reisegäste haben warten müssen.

26. Die Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kläger nach ihrer Ankunft im Hotel um 10:30 Uhr bis 13:30 Uhr warten mussten, bis sie ihren Zimmerschlüssel erhielten. Auch dies widersprach der allgemein üblichen Beschaffenheit der Reiseleistung nicht. Es war zu berücksichtigen, dass die abreisenden Gäste des Hotels das Zimmer erst am Morgen verlassen hatten. Anschließend muss dem Hotelier eine gewisse Zeitspanne zur Reinigung der Zimmer verbleiben. Diese angemessene Zeitspanne war hier noch nicht überschritten.

27. Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil das Zimmer der Kläger unmittelbar gegenüber von vier Fahrstühlen lag, so dass ständig das Stimmengewirr von Urlaubern zu hören war, welche auf den Aufzug warteten. Sie war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil gelegentlich Zigarettenrauch in das Zimmer gelangte. Wer ein 11-stöckiges Touristenhotel mit 335 Wohneinheiten und 4 Liften bucht, muss bei objektiver Betrachtung damit rechnen, dass sich auch andere Hotelgäste in der Anlage aufhalten und eine Unterbringung in der Nähe einer der vier Lifte erfolgt. Es kann dann auch einmal vorkommen, dass sich andere Hotelgäste vor dem Zimmer unterhalten oder rauchen, während sie auf den Aufzug warten. Dies liegt noch im Rahmen der allgemein üblichen Beschaffenheit der Reise.

28. Der Reisepreis war auch nicht deswegen zu mindern, weil das Zimmer der Kläger nur mittels einer dünnwandigen Verbindungstür vom Nachbarzimmer abgetrennt war und das Zimmer deswegen so hellhörig war, dass die Kläger durch das Intimleben ihrer Nachbarn gestört wurden.

29. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises ist insoweit entsprechend § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Denn die Kläger haben wider Treu und Glauben eine Abhilfe durch die Beklagte vereitelt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Reiseleiter J den Klägern auf eine entsprechende Mängelanzeige einen Zimmerwechsel anbot, welchen die Kläger indes ablehnten. Dabei stützt sich das Gericht auf die entsprechenden Angaben des Zeugen J. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht, dass er den angebotenen Zimmerwechsel neben den von den Klägern erhobenen Beanstandungen in seinem Agenda unter dem Namen der Kläger eintrug. Es ist deswegen nachvollziehbar, dass er sich auch noch geraume Zeit nach dem Vorfall an diesen Geschehensablauf erinnern konnte.

30. Die Zeugen I und A K konnten zu dem Hergang keine ergiebige Aussage machen, weil sie das Gespräch nicht verfolgt haben.

31. Die Richtigkeit der Aussage des Reiseleiters wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen L in Frage gestellt. Zwar bekundete er, ein solches Zimmer sei den Klägern nicht angeboten worden. Er konnte jedoch dem Gericht nicht in nachvollziehbarer Weise vermitteln, weshalb er sich nach rund 6 Monaten noch an ein solches für ihn selbst belangloses Detail erinnern konnte. Es ist demzufolge nicht auszuschließen, dass er den angebotenen Zimmerwechsel lediglich vergessen hat und deswegen meint, ein solcher sei ihm nicht angeboten worden.

32. Der erfolglos angebotene Zimmerwechsel führt entsprechend § 162 BGB zu einem Ausschluss des Minderungsrechtes.

33. Unmittelbar ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil sie nur für rechtsgeschäftlich vereinbarte Bedingungen gilt.

34. Sie lässt sich jedoch analog anwenden. Die reisevertraglichen Gewährleistungsbestimmungen sind insoweit lückenhaft. Sie enthalten nämlich keine Regelung dazu, ob der Reisepreis auch dann zu mindern ist, wenn der Reisegast selbst eine Abhilfe verhindert. § 254 BGB findet nur bei Schadensersatzansprüchen Anwendung.

35. § 162 Abs. 1 BGB regelt eine vergleichbare Interessenlage. Das Minderungsrecht des Reisenden dauert fort, bis der Reiseveranstalter dem Fehler abhilft. Da es sich hierbei für den Reisegast um ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis handelt, liegt eine Bedingung vor.

36. Lehnt der Reisegast ein ihm zumutbares Abhilfeangebot ab, vereitelt er diesen Bedingungseintritt. Entsprechend der Interessenlage des § 162 Abs. 1 BGB ist der Reisegast dann so zu behandeln, als habe der Reiseveranstalter dem Fehler abgeholfen.

37. Die Beklagte hat den Klägern einen Zimmerwechsel angeboten. Hätten die Kläger dieses Angebot angenommen, wären sie nicht mehr den Lärmbeeinträchtigungen vom Nachbarzimmer ausgesetzt gewesen. Der Reisepreis wäre demnach nicht mehr zu mindern gewesen. Da die Kläger dieses Angebot ablehnten, vereitelten sie wider Treu und Glauben der Abhilfe durch die Beklagte.

38. Es konnte dahinstehen, ob die Beklagte statt des im Reisekatalog angekündigten mehrsprachigen Animationsprogramms lediglich ein englischsprachiges Animationsprogramm angeboten hat.

39. Eine Minderung wegen dieser fehlenden zugesicherten Eigenschaft der Reise ist aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 72,00 DM, die einer Minderung des Reisepreises um ca. 2,5 % entspricht, jedenfalls bereits abgegolten.

40. Bei der Bemessung der Minderung ist zu fragen, welchen Verkehrswert die Reise unter Berücksichtigung des Fehlers der Reiseleistung gehabt hat.

41. Bei dieser Bewertung war zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger ein All-Inklusive-Angebot gebucht hatten. Alleine die Verpflegungsleistung machte demnach bereits einen erheblichen Teil der Reiseleistung der Beklagten aus.

42. Zudem versprach die Beklagte ausweislich der Katalogbeschreibung zahlreiche weitere Freizeitangebote, welche unstreitig ordnungsgemäß waren.

43. Darüber hinaus versprach die Beklagte lediglich ein mehrsprachiges und kein deutschsprachiges Animationsprogramm. Die Beklagte hätte demnach ihrer Zusicherung genügt, wenn sie beispielsweise ein Animationsprogramm in englischer und spanischer Sprache angeboten hätte. Die Kläger tragen jedoch nicht vor, überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse zu verfügen.

44. Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen gemäß § 651 c Abs. 1 BGB fehlerhaft, weil sich am Nachbartisch im Speisesaal geistig behinderte Menschen und junge Menschen mit Schüttellähmung befanden, welche gefüttert werden mussten und unartikulierte Laute ausstießen.

45. Ein Reisefehler liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistung von dem abweicht, was der Veranstalter und der Reisende vereinbart haben, so dass der Wert oder die Tauglichkeit der betroffenen Reiseleistung zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist (Führich, Reiserecht, Randnummer 212). Fehlen für die Leistungspflichten Angaben des Reiseveranstalters, wie es hier der Fall ist, werden Leistungen mittlerer Art und Güte nach einer objektiven Anschauung eines Durchschnittsreisenden mit inländischem Standard geschuldet (vgl.: Führich, am angegebenen Ort).

46. Bei einer entsprechenden Auslegung hat das Gericht auch die Grundrechte als eine objektive Werteordnung zu beachten. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Vielmehr ist die soziale Integration behinderter Menschen ein allgemein anerkanntes Anliegen. Die Bejahung eines Reisemangels bei einem Zusammentreffen des Reisenden mit körperlich und geistig Behinderten im selben Hotel würde die erstrebenswerte Eingliederung solcher Behinderter in die Gesellschaft erheblich erschweren, wenn ein Reiseveranstalter es wegen drohender Gewährleistungsansprüche ablehnen würde, solche Behinderten mitreisen zu lassen. Eine Diskriminierung und Isolierung reisewilliger Behinderte wäre die Folge (siehe dazu: Brox, Störungen durch geistig Behinderte als Reisemangel?, NJW 1980 Seite 1939). Nicht behinderte Menschen haben daher gegenüber behinderten Menschen eine besondere Toleranz entgegenzubringen.

47. Nach dem Vorstehenden begründet der bloße Anblick bzw. die Anwesenheit behinderter Menschen in einem Urlaubshotel in keinem Fall einen Fehler der Reiseleistung.

48. Die gebotene Toleranz gegenüber behinderten Menschen war auch nicht deswegen überschritten, weil sie am Nachbartisch gefüttert wurden und unartikulierte Laute ausstießen. Die behinderten Menschen waren darauf angewiesen, gefüttert zu werden. Es war ihnen aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht möglich, sich anders zu artikulieren. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass die gebotene Toleranzschwelle bereits überschritten wurde.

49. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB gegen die Beklagten. Denn es fehlt an einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Minderung des Reisepreises um zumindest 50 % gerechtfertigt ist.

50. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.

51. Streitwert: 2.756,00 DM.

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