Kündigung wegen Unterbringung

LG Frankfurt: Kündigung wegen Unterbringung

Ein Reisender bucht für sich und seine Familie einen Hotelurlaub bei einem Reiseveranstalter. Der Reisende ist querschnittsgelähmt und benötigt zur Fortbewegung einen besonderen Elektrorollstuhl. Da die Buchungsgespräche stets persönlich stattfanden, war dieser Umstand dem Reiseveranstalter bekannt.
Das gebuchte Hotel war schließlich jedoch nicht barrierefrei. Der Kläger konnte sich nicht selbständig bewegen und verlangt deshalb nun vom Veranstalter die Rückzahlung des Reisepreises.

Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. In einem unzureichend angepassten Hotel sei für einen Urlauber mit den körperlichen Einschränkungen des Klägers ein Reisemangel zu sehen, der einen Rückzahlungsanspruch begründe.

LG Frankfurt 2-24 S 213/06 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 26.07.2007
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2007, Az: 2-24 S 213/06
AG Bad Homburg, Urt. v. 24.08.2006, Az: 2 C 424/06 (15)
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 26. Juli 2007

Aktenzeichen: 2-24 S 213/06

Leitsatz:

2. Nicht barrierefreies Hotel stellt für Urlauber im Rollstuhl einen Reisemangel da.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber bucht für sich und seine Familie einen Hotelurlaub bei einem Reiseveranstalter. Der Kläger ist querschnittsgelähmt und kann, bis auf mit zwei Fingern seiner Hand, keine eigenständigen Bewegungen ausführen. Da die Gespräche über die Buchung stets persönlich stattfanden, hatte der beklagte Veranstalter Kenntnis über die Einschränkungen des Klägers.

Dennoch stellte sich das gebuchte Hotel als nicht barrierefrei heraus. Es war dem Kläger nicht möglich die Räumlichkeiten des Hotels ohne Hilfe zu betreten. Aus diesem Grund brach er den Urlaub ab und verlangt vom Beklagten nun eine Rückzahlung des Reisepreises.

Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Ein Reisemangel nach § 651 c BGB liege immer dann vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet sei, die ihren wert mindern oder gänzlich aufheben. Die Bewegungsfreiheit des Klägers sei ohnehin eingeschränkt. In einem Hotel mit einer unzureichenden Anpassung könne er sich jedoch nicht selbständig bewegen und sei stets auf die Hilfe Dritter angewiesen.

Wegen der vorhergehend persönlichen Gespräche ich zudem davon auszugehen, dass der Reiseveranstalter um die gehobenen Anforderungen an eine entsprechende Reise wusste.
Er hätte daher durch Nachfrage bei dem Behinderten erkunden müssen, welches seine besonderen Bedürfnisse sind, dieselben in der schriftlichen Anmeldung festhalten und für ihre Verwirklichung bis zum Antritt der Reise zu sorgen.

Da dies vorliegend nicht geschehen ist, sei die Reise insgesamt mangelhaft und begründe einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises zugunsten des Klägers.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2006 verkündete Urteil des AGs Bad Homburg v. d. H., Az.: 2 C 424/06 (15), wie folgt teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.320,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 73% und die Beklagte zu 27% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz haben ebenfalls der Kläger zu 73% und die Beklagte zu 27% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

7. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Kündigung des Reisevertrages wegen Mängeln gemäß § 651 e 1 BGB in Höhe von 632,– Euro.

8. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und drei weitere Personen eine Reise nach Rumänien vom 03. – 24.08.2005. Der Reisepreis für vier Personen ohne Versicherungsleistungen betrug 2.169,– Euro, wobei auf den Kläger ein Reisepreis von 632,– Euro entfiel.

9. Der Kläger leidet an einer Muskeldystrophie und ist bewegungsunfähig bis auf zwei Finger jeder Hand. Er kann sich nur in einem für ihn maßgefertigten Elektrorollstuhl fortbewegen.

10. Zwecks Buchung der Reise fanden sechs bis sieben Termine im Reisebüro statt, zu welchen der Kläger jeweils mit seinem Rollstuhl anwesend war.

11. Zutreffend hat das AG angenommen, dass der Kläger berechtigt gewesen ist, den Reisevertrag gem. § 651 e I 1 BGB zu kündigen, da die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt gewesen ist.

12. Diesbezüglich hat das AG zutreffend festgestellt, dass das gebuchte Hotel … nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprochen hat. So waren z. B. der Restaurantbereich und der Zimmerbereich für den Kläger aus eigener Kraft mit dem Rollstuhl nicht zu erreichen. Weiterhin waren die Rampen vom Kläger nicht zu befahren.

13. Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Umstände in Bezug auf den hier vorliegenden Reisevertrag als Reisemängel anzusehen, die in der Sphäre der Beklagten liegen.

14. Die Beklagte schuldete dem Kläger nämlich aufgrund des Reisevertrages eine für den Kläger behindertengerechte Unterkunft.

15. Nach den vorliegenden Gesamtumständen ist nach den zutreffenden Ausführungen des AGs nämlich anzunehmen, dass der Beklagten die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bei Abschluss des Reisevertrages bekannt gewesen ist. In der Reiseanmeldung (Bl. 42 d. A.) sind die Breite der Zimmertüren vermerkt, dass ein Zimmer im Erdgeschoss gewünscht wird und ein Bett unterfahrbar sein soll. Daraus ergibt sich, dass es sich um einen Reisegast mit besonderen Bedürfnissen handelt. Weiterhin begab sich der Kläger zwecks Buchung der Reise sechs- bis siebenmal mit seinem Rollstuhl in das Reisebüro. Auch hierdurch konnte die Beklagte durch das Reisebüro als ihrem Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) von der besonderen Behinderung des Klägers Kenntnis nehmen.

16. Nach der Rechtsprechung der Kammer gilt, bucht ein erkennbar schwer behinderter Rollstuhlfahrer eine Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter (und das die Buchung vermittelnde Reisebüro) verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen für eine behindertengerechte Unterkunft zu schaffen. Sie haben durch Nachfrage bei dem Behinderten zu erkunden, welches seine besonderen Bedürfnisse sind, dieselben in der schriftlichen Anmeldung festzuhalten und für ihre Verwirklichung bis zum Antritt der Reise zu sorgen.

17. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte gerade nicht nachgekommen. Das gebuchte Hotel … war für den Kläger als Schwerbehinderten nicht geeignet, was sich nach dem oben ausgeführten als Reisemangel darstellt.

18. Es ist offensichtlich, dass durch die im Hinblick auf den Kläger fehlende behindertengerechte Unterbringung die Reise des Klägers im Sinne von § 651 e I 1 BGB erheblich beeinträchtigt gewesen ist.

19. Zutreffend hat das AG ausgeführt, dass die anschließende Unterbringung des Klägers im Hotel … mangels adäquater gleichwertiger Ersatzunterbringung keine wirksame Abhilfe dargestellt hat. Dieses Hotel war in einem 25 km entfernten anderen Ort gelegen. Zudem handelte es sich um einen Ort von völlig anderem Zuschnitt an einem Hang gelegen.

20. In diesem Fall bedurfte es auch nicht gem. § 651 e II 2 BGB der Bestimmung einer (weiteren) Frist zur Abhilfe, da die sofortige Kündigung in Form der Abreise angesichts der Gesamtumstände durch die besonderen Interessen des Klägers gerechtfertigt war.

21. Nach all dem hat der Kläger den Reisevertrag mit der Beklagten wirksam gem. § 651 e I 1 BGB gekündigt und hat somit einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gem. § 651 e III 1 BGB.

22. Das AG hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des gesamten Reisepreises von 2.169,– Euro angenommen.

23. Es hat ausgeführt, dass der Kläger ausweislich der Reisebestätigung Vertragspartner der Beklagten und damit aktivlegitimiert sei.

24. Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger jedoch nur ein Rückzahlungsanspruch bzgl. des Reisepreises in Höhe von 632,– Euro zu.

25. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger ausweislich der Reisebestätigung (Bl. 36/37 d. A.) als Buchender der Reise Vertragspartner der Beklagten geworden ist.

26. Jedoch bedeutet dies im vorliegenden Fall nur, dass der Kläger für seine eigenen Ansprüche aus dem Reisevertrag aktivlegitimiert ist.

27. Eine Aktivlegitimation des Klägers für seine drei Mitreisenden ist nämlich nicht anzunehmen. Vorliegend handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Familienreise. Die drei Mitreisenden sind keine Familienangehörigen des Klägers und tragen entsprechend auch nicht den gleichen Nachnamen wie der Kläger. Außerdem ist für die drei Mitreisenden ein separates Doppelzimmer mit Zustellbett gebucht worden.

28. Danach ist hier von einem Fall der Stellvertretung beim Abschluss des Reisevertrages auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger – wie von ihm behauptet – den vollen Reisepreis bezahlt hat. Dies ist für die Frage, ob eine Familienreise vorliegt, nicht entscheidend.

29. Danach ist der Kläger vorliegend nur berechtigt, seine eigenen Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen, jedoch nicht die Ansprüche seiner Mitreisenden. Eine Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden an den Kläger ist auch nicht erfolgt.

30. Ausweislich der Reisebestätigung vom 08.07.2005 (Bl. 36/37 d. A.) entfällt auf den Kläger ein anteiliger Reisepreis von 632,– Euro ohne Versicherungsleistungen.

31. Diesen Reisepreis von 632,– Euro kann der Kläger aufgrund der Kündigung wegen Mängeln gem. § 651 e III 1 BGB von der Beklagten zurückverlangen.

32. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Kosten für den Reise-Rücktrittskosten-Vollschutz in Höhe von 31,– Euro gem. § 651 f I BGB.

33. Zutreffend hat das AG angenommen, dass der Kläger die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung zurückverlangen kann, da es sich um frustrierte Aufwendungen gehandelt hat, die nach § 651 f I BGB als Schaden zu ersetzen sind.

34. Jedoch kann der Kläger nur die Kosten für seine eigene Reiserücktrittsversicherung in Höhe von 31,– Euro zurückverlangen.

35. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Kosten für die Reiserücktrittsversicherungen der übrigen Mitreisenden (weitere 66,– Euro) ist der Kläger nicht aktivlegitimiert.

36. Der Schadenersatzanspruch nach § 651 f I BGB ist ein höchstpersönlicher Anspruch, der nur dem Geschädigten zusteht (vgl. nur Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 635 m. w. N.). Eine Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden an den Kläger liegt nicht vor.

37. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Hotelkosten für die Zwischenübernachtungen der gebuchten Hotels auf der Hin- und Rückreise in Höhe von 101,37 Euro gem. § 651 f I BGB.

38. Zutreffend hat das AG angenommen, dass der Kläger einen entsprechenden Schadenersatzanspruch in Höhe von 101,37 Euro hat, da auch diese Hotelkosten ersetzbare frustrierte Aufwendungen dargestellt haben.

39. Aufgrund der wirksamen Kündigung des Reisevertrages haben sich die vom Kläger bezahlten Hotelkosten für die Zwischenübernachtungen als nutzlos erwiesen.

40. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Hotelkosten für die auf der vorzeitigen Rückreise in Anspruch genommenen Zwischenübernachtungen in Bukarest in Höhe von 556,30 Euro gem. § 651 e IV 2 BGB bzw. § 651 f I BGB.

41. Der Kläger hat nach Überzeugung der Kammer die Notwendigkeit der Zwischenübernachtungen substanziiert und nachvollziehbar dargetan. Weiterhin hat er die angefallenen Kosten unter Rechnungsvorlage (Bl. 17 d. A.) belegt. Nach den Gesamtumständen unter besonderer Berücksichtigung der vorgelegten Rechnung ist bei dieser Position davon auszugehen, dass die Mehrkosten der Rückreise bzgl. der Zwischenübernachtungen in Bukarest in der Person des Klägers entstanden sind. Danach ist der Kläger bzgl. dieser Position aktivlegitimiert.

42. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Arztkosten in Höhe von 81,14 Euro gem. § 651 f I BGB. Entgegen der Ansicht des AGs kann der Kläger diese Position nicht geltend machen, da er diesbezüglich nicht aktivlegitimiert ist. Nach dem Klägervortrag ist nämlich davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten Arztkosten auf die Mitreisende Frau … beziehen. Der Schadenersatzanspruch nach § 651 f I BGB ist ein höchstpersönlicher Anspruch, der nur dem Geschädigten zusteht (vgl. nur Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 635 m. w. N.). Eine Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden Frau … an den Kläger liegt nicht vor.

43. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Flugkosten für die Kinder in Höhe von 398,– Euro gem. § 651 e IV 2 BGB bzw. § 651 f I BGB. Entgegen der Ansicht des AGs kann der Kläger diese Position nicht geltend machen, da er diesbezüglich nicht aktivlegitimiert ist. Hinsichtlich der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers für ihm nicht zustehende Ansprüche wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

44. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, die hier als Anschlussberufung bezeichnet wird, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend gemachten Kraftstoffkosten in Höhe von 400,– Euro gem. § 651 f I BGB.

45. Zutreffend hat das AG angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu den angefallenen Kraftstoffkosten unsubstanziiert gewesen ist. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger die geltend gemachten Kraftstoffkosten nicht ausreichend substanziiert dargetan. Insbesondere hat der Kläger nicht einmal ungefähr vorgetragen, wie oft und zu welchen Preisen getankt worden ist. Tankquittungen hat er schon gar nicht vorgelegt.

46. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend gemachten Handykosten in Höhe von 800,– Euro gem. § 651 f I BGB. Zutreffend hat das AG angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu den angefallenen Handykosten unsubstanziiert gewesen ist. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger die geltend gemachten Handykosten nicht ausreichend substanziiert dargetan. Zwar wird nunmehr noch ergänzend vorgetragen, dass der Kläger Auslandsgespräche zu 117,87 Euro geführt hat. Für was diese Gespräche geführt worden sind, wird nicht näher erläutert. Die übrigen Kosten sind nach dem Berufungsvortrag wohl bei der Mitreisenden Frau … entstanden. Abgesehen davon, dass auch hier die angefallenen Kosten nicht näher aufgeschlüsselt werden, ist der Kläger für diese Kosten der Frau … nicht aktivlegitimiert.

47. Zutreffend hat das AG angenommen, dass der Kläger die geltend gemachten Anwaltskosten nicht verlangen kann. Die Beklagte hat die Anwaltskosten bestritten. Der Kläger hat die Einforderbarkeit der Anwaltskosten im Sinne von § 10 I RVG weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er keine vom Anwalt unterzeichnete und ihm mitgeteilte Berechnung ausreichend dargelegt. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch notwendig. Da es sich bei den eingeklagten Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, bedarf es auch grundsätzlich keines weitergehenden Hinweises des Gerichts.

48. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

49. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

50. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGHes als Revisionsgericht.

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