Anrechnungsfähigkeit von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
AG Köln: Anrechnungsfähigkeit von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht, bei der der Hinflug verspätet durchgeführt wurde. Er verlangt Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.
Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob vom Flugunternehmen geleistete Ausgleichszahlungen auf Minderungsansprüche anzurechnen sind.
AG Köln | 142 C 201/18 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 12.11.2018 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 12.11.2018, Az: 142 C 201/18 |
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Leitsatz:
2. Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob vom Flugunternehmen geleistete Ausgleichszahlungen auf Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Teneriffa gebucht, bei der der Hinflug verspätet durchgeführt wurde. Er verlangt Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Flugunternehmen hat bereits eine Ausgleichszahlung wegen der Verspätung geleistet.
Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die vom Flugunternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen auf die Minderungsansprüche anzurechnen sind. Es komme insbesondere auf die Zielrichtung der Ansprüche und die Gefahr einer Überkompensation an.
Tenor:
4. Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großen Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellen auf Minderung des Reisepreises gerichtete Ansprüche, die ein Reisender aufgrund eines Reisevertrages gegen einen Reiseveranstalter wegen Mängel des Fluges aufgrund einer Flugverspätung hat weitergehende Schadenersatzansprüche gemäß Art. 12 der Verordnung dar und können wegen der Flugverspätung in entsprechender Anwendung des Art. 7 der Verordnung gewährte Ausgleichsansprüche auf solche Ansprüche nach Art. 12 der Verordnung angerechnet werden ?
Gründe
I.
5. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden und Schadenersatz in Anspruch.
6. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Teneriffa in das Hotel J. in der Zeit vom 02.07.2017 bis zum 12.07.2017. Der Gesamtreisepreis betrug 2809,00 Euro. Der für 11:40 Uhr am 02.07.2017 geplante Abflug am Frankfurter Flughafen mit der Fluggesellschaft D. verspätete sich bis zum 04.07.2017 um 7:30 Uhr. Das Luftfahrtunternehmen D. zahlte auf den von dem Kläger auf der Grundlage von Art. 7 EG VO 261/2004 einen Ausgleich in Höhe von 2 x 400,00 Euro.
7. Der Kläger behauptet, dass er an einer chronischen Herpes-Erkrankung leide und durch die erhebliche Flugverspätung seine Herpes-Erkrankung am 05.07.2017 aufgeflammt sei, sodass er sich vor Ort in Behandlung begeben musste und sich am 07.07.17 einer intramuskulären Injektion unterzog. Durch den Herpes seien zudem Schmerzen verursacht worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die für die Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von 252,00 Euro zu ersetzen seien. Weiter beansprucht der Kläger wegen der Schmerzen und der verspäteten Ankunft am Reiseziel eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 300,00 Euro sowie eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 376,00 Euro, da er das gebuchte Hotel zwei Nächte nicht nutzen konnte. Ausgehend von einem Preis pro Nacht von 188,00 Euro ergebe sich so eine Minderung von 376,00 Euro.
8. Die Beklagte wendet ein, dass sich der Kläger in Hinblick auf die Minderung die seitens der Fluggesellschaft geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 800,00 Euro anrechnen lassen müsse.
II.
9. Der Erfolg des Klageantrags im Hinblick auf die Reisepreisminderung in Höhe von 376,00 Euro hängt nunmehr davon ab, ob der von dem Luftfahrtunternehmen aufgrund von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar (im Folgenden: Verordnung) gezahlte Betrag in Höhe von 800,00 Euro auf den Rückzahlungsanspruch wegen Minderung des Reisepreises anzurechnen ist.
1.
10. Der vorliegende Fall fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung, denn der streitbefangene Flug nach Teneriffa vom 02.07.2017 war von der bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise umfasst und sollte durch das in Deutschland ansässige Luftfahrtunternehmen D. durchgeführt werden, bei dem es sich um eine nach Art. 3 Abs. 1 lit.b) der Verordnung Verpflichtete handelt. Dem Kläger steht nach der Rechtsprechung des EuGH wegen der Ankunftsverspätung von über 24 h ein Ausgleichsanspruch aus Art. 7 i.V.m. Art. 5 der Verordnung zu.
11. Die Ankunftsverspätung stellt aber auch einen Reisemangel dar, sodass dem Kläger auch ein Minderungsanspruch nach § 651 d BGB a.F. zusteht. Auf den zugrundeliegenden Rechtsstreit ist die alte Fassung des § 651 d BGB anzuwenden. Ab dem 01.07.2018 gilt durch das Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 in Umsetzung der am 01.01.2016 in Kraft getretene Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleitungen, Richtlinie (EU) 2015/2302 für die Minderung § 651 m BGB. Für den Rückzahlungsanspruch wegen Minderung haben sich in Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie keine rechtlichen Veränderungen ergeben, denn der europäische Gesetzgeber geht nun insoweit auch von einer verschuldensunabhängigen Minderung aus.
2.
12. An der Relevanz der Vorlagefrage auch für die neue Rechtslage ändert sich jedoch nichts. Die Anrechenbarkeit richtet sich nach Art. 12 der Verordnung, die ohnehin unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten ist.
13. Der nach Art. 7 der Verordnung zu kompensierender Zeitverlust stellt nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Aurora Rodiriquez (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-83/10) und in der Rechtssache Nelson (EuGH, Urteil vom 23.10.2012 – C-581/10) eine Unannehmlichkeit dar, die alle Reisenden in gleicher Weise erleiden und die daher sofortige standardisierte Maßnahmen rechtfertigt. Durch die pauschale Ausgleichszahlung für den erlittenen Zeitverlust ohne Nachweis eines individuellen Schadens wird dem Willen des Unionsgesetzgebers entsprochen, ein hohen Schutzniveau für Reisende zu realisieren (EuGH, Urteil vom 23.10.2012 – C 581/ 10 Nelson Rn. 52 – 74).
14. Dieser standardisierten Ausgleichpflicht steht nicht entgegen, dass die betroffenen Fluggäste, denen aufgrund derselben Verspätung außerdem individuelle Schäden entstanden sind, nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist gem. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung nicht nur ein materieller, sondern auch ein immaterieller Schaden des Reisenden ersatzfähig (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-83/10). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung kann die gewährte Ausgleichsleistung auf einen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
15. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 30.04.2014 – X ZR 126/13) handelt es sich bei einem Rückzahlungsanspruch wegen Minderung des Reisepreises um einen Anspruch, auf den gem. Art. 12 der Verordnung die gewährten Ausgleichsleistungen anzurechnen seien. Art. 12 der Verordnung sei umfassend für jede Form des Ersatzes aufgrund des Umstands der Flugverspätung zu verstehen. Eine Anrechnung wäre auch sachgerecht, denn die Minderung des Reisepreises aufgrund der Verspätung stelle einen Ausgleich für die verspätungsbedingt entstandenen Unannehmlichkeiten dar. Die Anrechnung könne daher (im Wege der nationalen Grundsätze der Vorteilsausgleichung) wegen des übereinstimmenden Zweckes erfolgen. Zudem würde eine Überkompensation durch die Kumulierung der Ansprüche verhindert.
16. In Umsetzung des Art. 14 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 hat sich der deutsche Gesetzgeber durch die Einführung des § 651 p Abs. 3 BGB der Linie des Bundesgerichtshofs angeschlossen. Zu beachten war dabei der Erwägungsgrund 36 der Richtlinie, der klarstellt, dass die nach der Richtlinie gewährte Schadensersatzzahlung oder Preisminderung von der nach Maßgabe anderer einschlägiger Unionsvorschriften gewährten Schadensersatzzahlungen oder Preisminderungen abgezogen werden sollten und umgekehrt, um eine Überkompensation zu vermeiden. In der Begründung des Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 651 p Abs. 3 BGB wird insoweit ausgeführt, dass ein striktes Kumulierungsverbot gelte. Entscheidend sei bei der Anrechnung aber derselbe Haftungsgrund/ die Gewährung des Ausgleiches wegen desselben Ereignisses.
3.
17. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich die Anrechenbarkeit einer Ausgleichszahlung nach Art. 12 der Verordnung auf einen Rückzahlungsanspruch wegen der Reisepreisminderung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und den Erwägungsgründen 2 und 12 der Verordnung nicht mit der gebotenen Sicherheit. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Rechtsnatur und Schutzrichtung der Minderung im Vergleich zu der Rechtsnatur und Schutzrichtung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5, 7 der Verordnung entscheidend. Nur bei einem übereinstimmenden Zweck kann eine Anrechnung nach Art. 12 der Verordnung erfolgen. Bei beiden Ansprüchen handelt es sich um solche, die auf das Unionsrecht zurückgehen und deren Auslegung damit dem EuGH vorbehalten ist.
18. Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung stellen einen sofortigen standardisierten Ausgleich für durch Zeitverlust entstandene Unannehmlichkeiten dar, der ohne die Geltendmachung eines individuellen Schadens und unabhängig von der Höhe des Reisepreises gewährt wird. Dieser pauschalierte Ausgleich schließt eine Schutzlücke für solche Unannehmlichkeiten, die nicht den strengen Voraussetzungen der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden entsprechen, mithin unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen. Der Ausgleichsanspruch ist im Wesentlichen immaterieller Natur.
19. Rückzahlungsansprüche wegen einer Minderung des Reisepreises werden gewährt, wenn es zu einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses gekommen ist. Der Reisende hat eine dem gezahlten Reisepreis nicht entsprechende Leistung erhalten. Es folgt eine Herabsetzung des Reisepreises auf den durch den Reisemangel geminderten Wert der Reise (in der Praxis durch Festlegung eines zu erstattenden Prozentsatzes). Der Anspruch ist als materiell-rechtliche Kompensation zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht des BGH stellt die Minderung des Reisepreises wegen einer mangelhaften Reise durch die Ankunftsverspätung keinen Ausgleich für verspätungsbedingt entstandene Unannehmlichkeiten dar, diese immateriellen Wertungen werden von der Minderung gerade nicht entschädigt (s. auch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie). Die Ansprüche haben keine übereinstimmende Zweckrichtung.
20. Für die Ansicht des BGH spricht, dass durch die Annahme der Anrechnungsfähigkeit eine Überkompensation des Reisenden tatsächlich verhindert wird. Das Bereicherungsverbot im Schadensrecht ist ein übergreifender Grundsatz. Die Vermeidung einer Überkompensation durch die Kumulierung von Ansprüchen aus der Verordnung und dem übrigen Recht entspricht auch dem Willen des europäischen Gesetzgebers, der nicht nur durch die Einführung von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, sondern auch durch den Erwägungsgrund 36 der Richtlinie und Art. 14 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie deutlich wird. Der Ausgleichsanspruch aus Art. 5, 7 der Verordnung könnte damit als „Schadensersatz“ im Sinne des Art. 14 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie interpretiert werden. Dem Ziel der Vermeidung einer Überkompensation würde nicht konsequent entsprochen, wenn Zahlungsansprüche, die auf den Ausgleich des gestörten Äquivalenzverhältnisses des Reisevertrags wegen der Ankunftsverspätung gerichtet sind, nicht von der Norm erfasst wären.
21. Die Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung spricht für die Anrechnung, denn dieser wurde in die Verordnung aufgenommen, um das Verhältnis und Abgrenzungsfragen gerade zu der Pauschalreiserichtlinie zu klären. Die Gesetzgebungsakte bergen durch ihre gleiche Zielrichtung die Gefahr der Überkompensation. Hieraus könnte geschlussfolgert werden, dass eine übergreifende Regelung für alle Ansprüche, die auf die Verordnung und Richtlinie zurückgehen, geschaffen werden sollte.
22. Für eine Anrechnung kann weiter der Begriff „weitergehender Schadensersatzanspruch“ in Art. 12 Abs.1 Satz 1 der Verordnung sprechen, der nach der Rechtsprechung des EuGH jeden Schaden, materieller oder immaterieller Natur, umfasst. Hieraus könnte geschlussfolgert werden, dass von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auch die materiell rechtliche Minderung umfasst wird. Der vergleichenden Betrachtung der unterschiedlichen Sprachfassungen des Art. 12 der Verordnung kommt insoweit aber kein hoher Überzeugungsgrad zu. Der Begriff „compensation“ wird zwar umfassender (im Sinne von „Entschädigung“) als der deutsche Begriff „Schadensersatz“ verstanden. Der Vergleich der Begriffswahl der neuen und alten Fassung der Richtlinien macht deutlich, dass insoweit keine stringente Verwendung der Begriff erfolgt. In Art. 14 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie wird zwar nun ausdrücklich der Begriff „Preisminderung“ neben „Schadensersatz“ aufgenommen (in englischer Fassung: price reduction neben compensation). Es kann aber daraus nicht zwingend geschlussfolgert werden, dass durch die Begriffe „Schadensersatzanspruch“/ „compensation“ in Art. 12 der Verordnung auch Minderungsansprüche umfasst sein sollen.
23. Für die andere Ansicht kann sprechen, dass durch erst bei einer Nichtanrechnung auf den Minderungsanspruch eine volle Kompensation des Reisenden erreicht wird und so ein hohes Schutzniveau als Ziel der Fluggastverordnung garantiert wird. Denn Minderung bietet den wirtschaftlichen Ausgleich für ein gestörtes Preis- Leistungsverhältnis und die Ausgleichszahlung den Ausgleich für die damit verbundenen Unannehmlichkeiten. Derjenige, der den Reisevertrag abgeschlossen hat und die wirtschaftlichen Nachteile wegen einer mangelhaften Reise zu tragen hat, würde sich dann schlechter stellen als derjenige, der – etwa als Mitreisender – die Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen kann, aber den wirtschaftlichen Nachteil nicht trägt. Auch kann Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung im Hinblick auf Satz 1 auch als eine Ausnahmevorschrift qualifiziert werden, die wegen des effet utile Grundsatzes und der Beachtung des Gebots der restriktiven Auslegung eng auszulegen ist.
24. Zu fragen ist weiter, ob tatsächlich die Gefahr einer Überkompensation besteht bzw. ob diese nicht hinzunehmen ist. Durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Nelson wird deutlich, dass dem Reisenden unbeachtet und neben einem individuellen Schaden wegen des erlittenen Zeitverlusts ein standardisierter Ausgleich zustehen soll. Durch diese Ausrichtung der Ausgleichsleistung erscheint eine Anrechnung auf Entschädigungsansprüche für immaterielle Beeinträchtigungen plausibel, da hier der gleiche Nachteil ausgeglichen wird und insoweit eine Überkompensation eintreten könnte. Bei materiellen Ansprüche/Vermögensschäden wäre es aber wegen der unterschiedlichen Natur des Nachteiles und wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Ansprüche unbillig, eine Anrechnung zuzulassen. Daher ist ein differenzierender Ansatz zu wählen. Dafür sprechen auch Erwägungsgründe 2 und 12 der Verordnung, die klarstellen, dass Annullierungen/ Verspätungen für Fluggäste ein Ärgernis darstellen und große Unannehmlichkeiten verursachen, die durch die Verordnung verringert werden sollen und somit gerade ein Ausgleich eines Nichtvermögensschaden geleistet werden soll. Auch der BGH nimmt als Voraussetzung für die Anrechnung (im Rahmen der Vorteilsausgleichung) einen übereinstimmenden Zweck der Ersatzansprüche an. Zudem stellt der BGH fest, dass die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung und die Minderungsansprüche nicht notwendigerweise auf den Ausgleich derselben Nachteile abzielen. Diese Argumentation lässt auf eine Einzelfallbetrachtung schließen, sodass eine Differenzierung angezeigt zu sein scheint.
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