Allgemeines Lebensrisiko bei Ausrutschen auf einer Natursteintreppe im Hotelaußenbereich

Allgemeines Lebensrisiko bei Ausrutschen auf einer Natursteintreppe im Hotelaußenbereich

Eine Urlauberin in der Türkei stürzte auf der Hoteltreppe und zog sich einen Knöchelbruch zu. Daraufhin klagte sie auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie erhielt jedoch kein recht, da es sich bei ihrem Sturz um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos handele und nicht um ein reisespezifisches Risiko. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

OLG Celle 11 U 65/17 (Aktenzeichen)
OLG Celle: OLG Celle, Urt. vom 28.07.2017
Rechtsweg: OLG Celle, Urt. v. 28.07.2017, Az: 11 U 65/17
LG Hannover, Urt. v. Datum, Az: 1 O 57/16
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Oberlandesgericht Celle

1. Urteil vom 28.07.2017

Aktenzeichen 11 U 65/17

Leitsatz:

2. Das Ausrutschen auf einer Natursteintreppe im Außenbereich einer Hotelanlage zählt zu den privaten Unfall- und Verletzungsrisiken des Reisenden, die nicht reisespezifisch sind und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden muss.

Zusammenfassung:

3. Eine Urlauberin in der Türkei stürzte auf der Außentreppe ihres Hotels und brach sich das Fußgelenk. Sie machte Anspruch auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz geltend, da die Hoteltreppe frisch gereinigt und somit nass und der Klägerin zufolge äußerst rutschig war.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Sturz auf der nassen Außentreppe um ein allgemeines Lebensrisiko. Der Unfall sei nicht reisespezifisch und der Hotelbetreiber habe insofern auch die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Glätte in Außenbereichen sei ein normales Vorkommnis und Reisende sollten in der Lage sein angemessen darauf zu Reagieren.

Auch die Berufung durch die Klägerin wurde zunächst bis auf weiteres abgewiesen.

Tenor:

4. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.320,80 € festgesetzt.

Gründe:

5. Die Klägerin macht Minderung, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Beklagten aus einem Pauschalreisevertrag geltend.

6. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine zweiwöchige Pauschalreise in einem Robinsonclub in der T..

Am zweiten Reisetag fiel die Klägerin um 9:45 Uhr auf einer vorher bei der morgendlichen Reinigung durch das Hotelpersonal nass abgespritzten, aus Bruchstein bestehenden Natursteintreppe im Außenbereich des Hotels hin und zog sich einen Bruch im rechten Fußgelenk zu.

Die Treppe führte von der zweiten Ebene des Hotels mit verschiedenen Geschäften zur ersten Ebene mit einer Bar. In den Vertiefungen des Bruchsteins stand noch Wasser. Der Sturz ereignete sich auf dem Weg vom letzten Treppenabsatz nach unten. Dieser Bereich der Treppe ist durch daneben stehende hohe Bäume verschattet. Aufgrund des Unfalls macht die Klägerin gegen die Beklagte die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 12.320,80 € geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

7. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

8. Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Es fehlt bereits an einem Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB.

9. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird.

10. Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen solche mit dem Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d. h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 – X ZR 87/06, juris Rn. 21).

11. Gemessen hieran hat die Klägerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte und damit einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB nicht schlüssig vorgetragen.

12. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht darin, dass – unstreitig – die Natursteintreppe im Außenbereich des Hotels im Rahmen der morgendlichen Reinigung durch das Hotelpersonal nass abgespritzt worden ist und – unterstellt (dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig) – das Hotelpersonal kein Warnschild an der Treppe aufgestellt hat.

13. Das Vorhandensein von Nässe in Hotelanlagen – sei es aufgrund von Reinigungsarbeiten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 16 U 55/00, juris Rn. 4 f.), Niederschlag (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 16 U 52/02, juris Rn. 11) oder der Nähe zu einem Schwimmbecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Januar 2014 – 16 U 43/13, juris Rn. 36 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. September 2001 – 16 U 195/00, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 16 U 55/00, juris Rn. 5) – begründet für sich genommen noch keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr. Mit einer durch Wasser hervorgerufenen Glätte des Bodenbelages hat ein Reisender im Bereich einer Hotelanlage vielmehr in bestimmten Situationen zu rechnen. Dazu zählt auch die vorliegende Fallkonstellation, dass in den Morgenstunden eine Außentreppe einer sich in einem Mittelmeerland befindlichen Hotelanlage durch das Hotelpersonal nass abgespritzt worden ist. Es ist senatsbekannt, dass eine derartige „Nassreinigung“ in Hotelanlagen im Mittelmeerraum regelmäßig, und zwar in aller Regel morgens, vorgenommen wird, insbesondere, um den Staub- und Sandbefall des vorangegangenen Tages zu entfernen. Hierauf ist nach Maßgabe der vorstehend unter a) dargestellten Grundsätze nicht gesondert aufmerksam zu machen. Dem steht auch nicht die von Seiten der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Koblenz vom 16. Dezember 2009 (2 U 904/09, zitiert nach juris) entgegen. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass auf einem Schiff nachmittags eine Marmortreppe mit Seifenwasser durch das Personal gereinigt worden war. Eine derartige – in besonderem Maße spezielle – Fallkonstellation ist mit der Vorliegenden nicht vergleichbar.

14. Im Hinblick auf die vorstehend gemachten Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob – wie die Klägerin behauptet – „die Nässe beim Heruntergehen nicht erkennbar“ und „die Treppe nahezu so glatt wie Eis gewesen“ war. Anmerken möchte der Senat insoweit allerdings zum einen, dass die diesbezügliche Argumentation des Landgerichts auf Seite 4 unten/5 oben des angefochtenen Urteils eine unzulässige „vorweggenommene Beweiswürdigung“ darstellt (vgl. dazu z. B. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – IV ZR 177/11, juris Rn. 13). Die Klägerin hat ihre vorgenannten Behauptungen in das Wissen des Zeugen K. gestellt (Bl. 4 und 65 d. A.). Wäre es für die Entscheidung auf die vorgenannten Fragen angekommen, hätte das Landgericht den Zeugen vernehmen müssen und hätte im Rahmen der vorzunehmenden (Gesamt-)Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO die Aspekte, die es auf Seiten 4 und 5 der Entscheidungsgründe seines Urteils angeführt hat, mit verwerten können. Anmerken möchte der Senat des Weiteren aber auch, dass rein nach Aktenlage zumindest Zweifel daran bestehen, ob sich die Klägerin mit ihren vorgenannten Behauptungen an das Wahrheitsgebot des § 138 Abs. 1 ZPO hält. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es sich bei der streitgegenständlichen Treppe um eine „Natursteintreppe“ handelt, die aus Bruchstein gefertigt ist. Unter dem Stichwort „Bruchstein“ wird auf der Internet-Seite „Wikipedia“ Folgendes ausgeführt:

„Bruchstein bezeichnet in technischem Kontext lockeres Gesteinsmaterial, das durch Abbruch größerer Felsen oder in Steinbruch primär entstanden ist. Bruchsteine entstehen auf natürlichem Wege als Schutt durch physikalische Verwitterung von Felsen, beispielsweise durch Eissprengung, oder werden in Steinbrüchen abgebaut. Sie zeichnen sich durch ihre unregelmäßige Form, unbearbeitete Flächen und scharfe Kanten aus, die sie von Feldsteinen, Geröll, Kies und Rundsanden unterscheidet; zusammen mit diesen fallen sie unter den Oberbegriff „Naturstein“.

15. Angesichts dessen sowie im Hinblick auf die Lichtbilder Anlage K2 (Bl. 15 d. A.) bestehen rein nach Aktenlage Zweifel daran, dass derartiger Stein „glatt wie Eis“ sein kann. Einen Moosbewuchs auf den Treppenstufen oder ähnliches behauptet die Klägerin nicht. Ebenso erscheint es bei Betrachtung der Lichtbilder Anlage K2 als zweifelhaft, ob der Umstand, dass die Treppenstufen noch feucht waren und insbesondere in den Vertiefungen des Bruchsteines sogar noch Wasser stand, für die Beklagte – trotz der Verschattung – wirklich nicht erkennbar gewesen ist. Wie ausgeführt, hätte dies – wäre es für die Entscheidung von Relevanz gewesen – aber allein im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden können, bei der – wie ausgeführt – dem Zeugenbeweisangebot der Klägerin nachzugehen gewesen wäre.

16. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf zur Last zu legen, dass – wie die Klägerin behauptet – die Betreiberin des Juwelierladens in der Hotelanlage der Klägerin berichtet hat, dass sie solche Stürze mehrfach morgens beobachten konnte sowie eine Helferin des Arztes der Hotelanlage der Klägerin „sinngemäß“ gesagt hat, dass die Stelle „uns bekannt“ sei.

17. Es mag in Betracht kommen, von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen, wenn es bei Benutzung einer bestimmten Anlage auf einer Hotelanlage bereits in der Vergangenheit zu Unfällen gekommen ist, die Beklagte hiervon Kenntnis hatte oder zumindest hätte haben müssen und sie es dennoch unterlassen hat, die Gefahrenstelle zu beseitigen. Das kann dahinstehen. Denn wie das Landgericht in der Sache als solches zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 5), hätte ein diesbezüglich schlüssiger Vortrag erfordert, darzulegen, was konkret an der streitgegenständlichen Anlage besonders gefahrenträchtig ist, zu welchen Zeitpunkten wie häufig in der Vergangenheit welche konkreten Unfälle passiert sind und dass die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen. An einem derartigen Vortrag der Klägerin fehlt es sowohl erst- wie zweitinstanzlich. Zwar dürfte die Klägerin in diesem Zusammenhang als solches zu Recht geltend machen, dass das Landgericht den nach dieser Maßgabe nicht hinreichenden schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin in erster Instanz erstmalig in dem angefochtenen Urteil als nicht hinreichend substantiiert bewertet hat. Denn gem. § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind rechtlich gebotene Hinweise so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen, insbesondere also rechtzeitig vor einer mündlichen Verhandlung und insbesondere nicht erst im Rahmen der die Instanz abschließenden Entscheidung. Soweit allerdings die Klägerin in der Berufungsbegründung (Seite 7 =Bl. 172 d. A.) reklamiert, dass „das Urteil daher bereits aufgrund des Verstoßes gegen § 139 ZPO aufzuheben“ sei, ist das rechtsirrig. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO ist nämlich nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden – rechtzeitigen – Hinweis vorgetragen worden wäre (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – VI ZB 40/14, juris Rn. 12). Die Klägerin hätte also in der Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 4) ergänzenden tatsächlichen Vortrag halten müssen, mit denen die vorstehend aufgezeigten Defizite in dem erstinstanzlichen Vortrag behoben worden wären. Das hat die Klägerin – wie ausgeführt – nicht getan. Soweit die Klägerin auf Seite 6 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 171 d. A.) ausführt, dass sie einen derartigen Vortrag „nicht bewerkstelligen“ könne, ist dazu lediglich auszuführen, dass dies das Risiko einer jeden Partei in einem Zivilprozess darstellt, die für bestimmte Vorgänge darlegungs- und beweispflichtig ist, hierzu aber aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist. Dies muss eine Partei vorab prüfen, bevor sie eine Klage erhebt.

18. Eine deliktische Haftung der Beklagten ist nicht gegeben, da der Beklagten, wie zuvor ausgeführt, keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist.

19. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Sturzes gegen die Beklagte hat, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.

20. Im Rahmen der Bemessung des Streitwertes für das Berufungsverfahren hat der Senat – wie bereits das Landgericht (Bl. 27 d. A.) den Feststellungsantrag – unter Berücksichtigung eines 20 %-igen Abschlages – mit 1.000,00 € bemessen.

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Berichte und Besprechungen

Süddeutsche Zeitung: Sturz auf nasser Hoteltreppe: Veranstalter haftet nicht
Berliner Zeitung: Sturz auf nasser Hoteltreppe: Veranstalter haftet nicht
Forum Fluggastrechte: Schmerzensgeld bei Verletzung im Urlaub
Passagierrechte.org: Sturz im Hotel ist allgemeines Lebensrisiko

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