Sturzunfall auf Marmortreppe

OLG Koblenz: Sturzunfall auf Marmortreppe

Vorliegend verlangt die Klägerin von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 280, 253 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB, da sie bei ihr eine 15-​tägige Ägyptenreise auf einem Kreuzfahrtschiff buchte und sich dort verletzte. Wegen des Fehlens eines Hinweisschilders oder sonstiges, rutschte die Klägerin auf einer frisch geputzten Marmortreppe aus.

Das Oberlandesgericht Koblenz spricht ihr einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu, da die Besatzung des Schiffes Verkehrssicherungspflichten verletzte, als sie keine Hinweis- oder Warnschilder aufstellten, obwohl sie eine Gefahrenlage schufen.

OLG Koblenz 2 U 904/09 (Aktenzeichen)
OLG Koblenz: OLG Koblenz, Urt. vom 16.12.2009
Rechtsweg: OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2009, Az: 2 U 904/09
LG Koblenz, Urt. v. 10.07.2009, Az: 10 O 114/09
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Oberlandesgericht Koblenz

1. Urteil vom 16. Dezember 2009

Aktenzeichen 2 U 904/09

Leitsatz:

2. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten eine 15-​tägige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt. Schließlich kam es auf der zentralen Marmortreppe des Schiffs zu einem Sturz der Klägerin. Sie ist beim Hinuntergehen einer Marmortreppe des Schiffes ausgerutscht und sieben Treppenstufen hinunter gestürzt. Dies lag daran, dass die Treppe feucht und rutschig gewesen ist, da sie zuvor von der Besatzung mit Seifenwasser gereinigt wurde. Dies wurde weder durch einen Hinweis oder sonstige Warnungen kenntlich gemacht.

Die Klägerin verlangt folglich Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 280, 253 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB. Das Landgericht sprach ihr einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Gegen dieses Urteil richtet sich nun die Berufung der Beklagten.

Doch auch das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung der Beklagten zurück und stimmt der Entscheidung des Landgerichts damit zu. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich die Besatzung, die vorliegend die Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Mitarbeiter des Reinigungspersonals waren damit verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr hinzuweisen, nachdem die Marmortreppe nach den durchgeführten Putzarbeiten nässebedingt glatt war.

Gründe:

4. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 07. Januar 2010 . Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine 15-​tägige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt vom 19.06.2008 bis 03.07.2008 zum Preis von insgesamt 1.240,00 Euro. Das Reiseprogramm sah vor, dass zunächst vier Tage in H… verbracht werden, woran sich eine von L… aus beginnende, siebentägige Nilkreuzfahrt mit verschiedenen Besichtigungen anschloss, bevor die letzten Reisetage wieder in H… zugebracht werden sollten. Sowohl das Hotel in H… (…) als auch das Schiff S… haben fünf Sterne.

6. Am frühen Nachmittag des 29.06.2008 wurde die Klägerin am Fuß der auf dem Schiff S… befindlichen zentralen Marmortreppe auf dem Boden liegend durch andere Mitreisende vorgefunden, nachdem die Klägerin um Hilfe gerufen hatte. Wie es zu dieser Situation gekommen ist und ob dem ein Sturzgeschehen, und auf welche Art und Weise, zugrunde lag, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie der weitere Geschehensablauf nach Auffinden der Klägerin.

7. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei am 29.06.2008 um 14.00 Uhr beim Hinuntergehen einer Marmortreppe des Schiffes ausgerutscht und sieben Treppenstufen hinunter gestürzt. Der Sturz sei darauf zurückzuführen, dass die Treppe feucht und glitschigrutschig gewesen sei. Die Besatzung habe zuvor die Treppe mit Seifenwasser gereinigt. Ein Hinweis oder eine sonstige Warnung auf Reinigungsarbeiten sei nicht erfolgt. Dabei habe sie am linken Fuß eine Außenknöchelfraktur vom Typ Weber B erlitten.

8. Mit der Klage hat die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro und  Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.360,73 Euro geltend gemacht.

9. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.040,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen. Des Weiteren ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 546,69 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.

10. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.

11. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

12. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Schmerzensgeldanspruch gemäß in Höhe von 4.000,-​-Euro sowie einen Schadensersatzanspruch  in Höhe von 1.040,73 Euro gemäß §§ 280, 253 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte  für eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Verantwortlichen des Schiffes S… einzustehen hat.

13. Die Klägerin ist als Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Beweiserleichterungen kommen ihr nur zugute, wenn die Höhe des Schadens streitig ist oder bestimmte Schäden auf der Rechtsguts- oder Gesetzesverletzung beruhen (MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl. § 823 Rn. 323).

14. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW 1990, 1236; NJW 1996, 2035; VersR 1997, 250; NJW-​RR 2002, 525; VersR 2003, 1319; OLG Celle Urteil vom 25.01.2007 – 8 U 161/06 – Juris Rn. 5). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2003, 1352; NJW 2006, 2326; VersR 2006, 665), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, VersR 2003, 605; NJW-​RR 2006, 1100).

15. Die Mitarbeiter des Reinigungspersonals waren verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr hinzuweisen, nachdem die Marmortreppe nach den durchgeführten Putzarbeiten nässebedingt glatt war.

16. Der Senat ist aufgrund der Anhörung der Klägerin in erster Instanz davon überzeugt, dass diese am 29.06.2008 gegen 14.00 Uhr tatsächlich die Treppe auf dem Schiff S… hinuntergestürzt ist. Der Reiseleiter hat die Klägerin unmittelbar nach dem Sturz angetroffen und über den Schiffsarzt einen Krankenwagentransport ins Krankenhaus bestellt. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die Treppe an jenem Nachmittag gereinigt wurde und zum Zeitpunkt des Sturzes noch feucht war. Der Zeuge B… hat hierzu bekundet, dass er nach Rückkehr von einer Besichtigungstour die Treppe benutzt und hierbei festgestellt habe, dass diese glatt gewesen sei. Er habe beim Hochgehen der Treppe zwei Bedienstete des Schiffes angetroffen, die mit Putzarbeiten beschäftigt gewesen seien. Die Treppenstufen der Marmortreppe seien feucht und glatt gewesen. Darauf habe er die Bediensteten angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Hinweisschilder aufgestellt gewesen, die auf eine Rutschgefahr hingewiesen hätten. Gestützt werden diese Bekundungen durch ein Schreiben der Reiseteilnehmer „K… und C…“ vom 25.10.2008, wonach die Treppe ca. 15 Minuten vor dem Unfallgeschehen nass gewesen sei.

17. Die Berufung der Beklagten greift die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne Erfolg an. Der Angriff der Berufung, das Landgericht habe nur die Klägerin angehört, sei dem Beweiserbieten der Beklagten, den Schiffsmanager und die Reiseleitung zu vernehmen, nicht nachgegangen, verfängt nicht. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung bestritten, dass diese Treppe am 29.06.23008 um 14:00 von der Besatzung mit Seifenwasser aufgewischt worden sei.  Die Treppe werde tagsüber lediglich mit einem Besen gekehrt bzw. einem trockenen Handtuch gewischt. Die Treppe werde nur während der Nachtstunden mit Seife geputzt, wenn kein Publikumsverkehr herrsche (GA 28). Während dieser Zeit seien Warnschilder aufgestellt. Dieser allgemein gehaltene Vortrag schließt jedoch nicht aus, dass tatsächlich an jenem Nachmittag gleichwohl die Treppe geputzt worden ist. Die Klägerin hat hierzu nachvollziehbar, wenn auch von der Beklagten bestritten,  vorgetragen (GA 46, 51) dass die Reiseleitung nach dem Unfall zur Begründung angeführt habe, die Treppe sei nachmittags bereits gereinigt worden, weil anderntags eine neue Gruppe auf das Schiff komme und man ansonsten mit der Reinigung nicht fertig werde. Die Beklagte hat darüber hinaus die angekündigten ladungsfähigen Anschriften des Schiffsmanagers und der Reiseleitung (GA 28, 51, 83) nicht mitgeteilt.

18. Die Beklagte wendet auch ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts ein, die zeitlichen Abläufe und Umstände, die zu dem Unfall geführt hätten, seien nicht plausibel. Der Zeuge B… hat bekundet, dass der Landausflug ca. gegen 13.15 Uhr zu Ende gewesen sei und er die Bediensteten gegen 14:00 Uhr gesehen habe, wie sie die Marmortreppe gereinigt hätten. Dies ist durchaus nachvollziehbar. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Treppe aufgrund der extrem hohen Lufttemperaturen bereits abgetrocknet war, als die Klägerin diese betreten hat.

19. Soweit die Beklagte die Verletzungsfolgen und die Schadenshöhe in Abrede stellt, fehlt es diesbezüglich an konkreten Angriffen der Berufung.

20. Die Beklagte muss sich eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Reinigungspersonals und des Schiffsmanagements zurechnen lassen, da diese Erfüllungsgehilfen der Beklagten waren (Palandt-​Sprau, BGB, 69. Aufl., § 651 a Rn. 11; BGHZ 63, 98)

21. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.040,73 Euro festzusetzen.

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