Zusätzliche Eisenbahnkosten nach verspätetem Flug

LG Frankfurt: Zusätzliche Eisenbahnkosten nach verspätetem Flug

Ein Ehepaar buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Der Flug des Ehepaars sollte in Berlin landen. Am Tag des Fluges wurde dieser jedoch annulliert und das Ehepaar musste einen Flug nach Frankfurt nehmen. Von Frankfurt aus musste das Ehepaar dann mit der Bahn nach Berlin fahren.

Das Ehepaar forderte deshalb von der Fluggesellschaft die Zahlung einer Ausgleichsleistung sowie die Übernahme der Kosten für die Zugfahrt. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung, woraufhin das Ehepaar sie verklagte.

Vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt klagt das Ehepaar auf Zahlung der Ausgleichsleistung, des Schadensersatz und der Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren. Dem Ehepaar wurde die Ausgleichsleistung zugesprochen, der Rest der Klage wurde abgewiesen. Das Ehepaar zog zur Berufung vor das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt. Dieses bestätigte das Urteil des AG Frankfurt.

LG Frankfurt 2-24 S 66/14 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 05.12.2014
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 66/14
AG Frankfurt, Urt. v. 21.03.2014, Az: 29 C 3211/13 (81)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 05. Dezember 2014

Aktenzeichen 2-24 S 66/14

Leitsätze:

2. Wenn nur einzelne Teile einer Klage zur Berufung zugelassen sind, so dürfen keine weiteren Teile der Klage in die Berufung gebracht werden.

Schadensersatzansprüche sind auf eine zu zahlende Ausgleichsleistung anzurechnen, um eine Überkompensation der Kläger zu vermeiden.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger, ein Ehepaar aus Berlin, haben bei der Beklagten einen Flug nach Berlin gebucht. Am Tag des Abfluges wurde dieser annulliert und die Kläger mussten einen Flug nach Frankfurt nehmen. Von Frankfurt aus reisten die Kläger mit der Eisenbahn weiter bis nach Berlin ihrem eigentlichen Zielort.

Die Kläger verlangten von der Beklagten außergerichtlich die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 1200,00 €, sowie die Erstattung der Kosten für die Eisenbahntickets in Höhe von 184,50 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Die Kläger zogen deshalb vor das AG Frankfurt und verklagten die Beklagte auf Leistung der Ausgleichsleistung, Erstattung der Bahntickets und Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 186,24 €. Das AG Frankfurt sprach den Klägern die Ausgleichsleistung zu. Die Beklagte erkannte dies an und erklärte die Anrechnung des Schadens auf die Ausgleichszahlung gemäß Art. 12 Abs. 1 der FluggastrechteVO. Das AG gab dem statt, lies diesen Teil jedoch zur Berufung zu. Die Übernahme der Anwaltskosten wurde durch das Gericht abgelehnt und nicht zur Berufung zugelassen.

Die Kläger zogen zur Berufung vor das LG Frankfurt und forderten die Übernahme der Anwaltskosten, sowie die Erstattung der Bahnkosten. Das LG Frankfurt schloss sich dem Urteil des AG Frankfurt an. Es wurde damit begründet, dass die Anrechnung von Schäden auf die Ausgleichsleistung nach Art. 12 Abs. 1 der FluggastrechteVO zulässig ist, da die Regelung dazu dient um eine Überkompensation der Kläger zu vermeiden.

Der Teil der Klage der sich mit der Übernahme der Anwaltskosten befasst wurde zurückgewiesen, da er nicht zur Berufung stand und somit nicht weiter verhandelt werden müsse. Die Kläger erhielten letztlich also die Ausgleichsleistung in Höhe von 1200,00 €, die Ausgleichsleistung gilt auch gleichzeitig als Schadensersatz für die erworbenen Bahntickets.

Tenor

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 29 C 3211/13 (81), wird teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

5. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung von Ausgleichszahlungen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt EUR 1.200,00 gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01, ABl. Nr. L 46. S. 1 (im Folgenden: FluggastrechteVO bzw. VO) i.V.m. der Rechtsprechung des EuGH zu Ausgleichszahlungen wegen eines erheblich verspäteten Fluges (Urt. v. 26.02.2013, Az. C-​11/11 „Folkerts“; Urt. v. 23.10.2012, Az. C-​581/10 „Nelson“; Urt. v. 19.11.2009, Az. C- 402/07 „Sturgeon“, NJW 2010, 43ff.) geltend gemacht.

6. Diese Klageforderung hat die Beklagte erstinstanzlich anerkannt.

7. Weiterhin begehrt der Kläger noch Schadenersatz für Bahnkosten in Höhe von 184,50 und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro.

8. Mit Schriftsatz vom 02.01.2014 hat die Beklagte neben dem Anerkenntnis die Anrechnung gem. Art. 12 Abs. 1 VO hinsichtlich des weiteren Schadenersatzes erklärt.

9. Die Parteien vertreten unterschiedliche Rechtsauffassungen, ob der geltend gemachte Schadenersatz für die zusätzlich angefallenen Bahnkosten für die Heimfahrt vom Flughafen Frankfurt am Main zum Wohnort Berlin des Klägers und seiner Ehefrau der Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO unterliegt.

10. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2014 (Bl. 62 d.A.) gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

11. Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht, soweit die Klageforderungen nicht anerkannt worden sind, die Klage bzgl. des Schadenersatzes und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch jedenfalls mit der Anrechnungserklärung der Beklagten vom 02.01.2014 erloschen sei. Eine Anrechnung sei möglich. Das Gericht verstehe die Ausgleichszahlung nach den Art. 5, 7 VO als pauschalierten Ersatz sowohl von materiellen als auch immateriellen Schäden, welcher dazu dienen solle, es dem Fluggast zu ermöglichen, Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne deren Höhe im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen zu müssen. Mangels Vorliegens von Verzug der Beklagten bzgl. der Leistung der Ausgleichszahlung im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig. Diese könnten auch nicht auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB gestützt werden, da jedenfalls eine Kausalität nicht festzustellen sei. Das Amtsgericht hat die Berufung im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 30.07.2013 (X ZR 113/12) bzgl. des Umfangs von anrechenbaren Ansprüchen gemäß § 511 ZPO zugelassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 63/64 d.A.) Bezug genommen.

12. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die geltend gemachten Ansprüche bzgl. der Bahnkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

13. Der Kläger beantragt,

14. unter Abänderung des am 21.03.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main,

15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 184,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2013 zu zahlen,

16. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwältin … in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Berufung zurückzuweisen.

19. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

20. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

21. Die Berufung ist hinsichtlich der weiterverfolgten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unzulässig.

22. Das Amtsgericht hat nämlich die Berufung nur hinsichtlich des selbstständigen Schadenersatzanspruches bzgl. der Bahnkosten zugelassen. Damit liegt eine wirksame Beschränkung der Berufungszulassung vor.

23. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 1431, 1432) kann das erstinstanzliche Gericht die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Wenn – wie hier – das Rechtsmittel in dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen wurde, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) gleichwohl eine beschränkte Zulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben; diese Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem Rechtsmittelverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat.

24. Das ist hier der Fall. Am Ende der Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils heißt es:

25. „Die Berufung wird im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 30.07.2013 (X ZR 113/12) bzgl. des Umfangs von anrechenbaren Ansprüchen gemäß § 511 ZPO zugelassen.”

26. Dem ist zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zulassungsentscheidung nicht nur begründen, sondern die Berufung auf die Überprüfung der Entscheidung zur Anrechenbarkeit gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO beschränken wollte. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich nur auf diesen Teil der Entscheidung aus, nicht aber auf den Teil, der die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten betrifft. Dieses Verständnis des Zulassungsausspruchs trägt im Übrigen dem mit der Einführung der Zulassungsberufung verfolgten Zweck Rechnung, die Klärung wichtiger Rechtsfragen oder die Herstellung der Rechtseinheit auch im Streitwertbereich bis 600 Euro zu ermöglichen; es verhindert zugleich, dass durch eine formal uneingeschränkte Zulassung abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das Berufungsgerichts unterzogen werden müssen.

27. Bei dem Schadenersatzanspruch wegen der Bahnkosten und dem Anspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich jeweils um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte.

2.

28. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

29. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage wegen des Schadenersatzanspruches bzgl. der Bahnkosten abgewiesen. Zutreffend hat es ausgeführt, dass die Beklagte wirksam die Anrechnung der Ausgleichszahlung auf den Schadenersatzanspruch gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO erklärt hat.

30. Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass es sich bei den geltend gemachten Bahnkosten um einen weitergehenden Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO handelt. Insoweit handelt es sich um einen Verzugsschaden wegen der verspäteten Ankunft in Frankfurt am Main im Sinne von Art. 19 Montrealer Übereinkommen und gerade nicht um Schadenersatz wegen nicht erbrachter Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach der VO. Der Transfer vom Flughafen Frankfurt nach Berlin war beklagtenseits nämlich nicht geschuldet.

31. Auch im Lichte der Ausführungen des BGH in den Vorlagebeschlüssen vom 30.07.2013 (Az. X ZR 111/12 u. X ZR 113/12; die Verfahren sind mittlerweile durch Anerkenntnisurteile v. 27.05.2014 erledigt) geht die Kammer davon aus, dass für die vorliegende Fallkonstellation die Anrechenbarkeit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO nicht ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist die Anrechnung, die die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, vorzunehmen. Nach Auffassung der Kammer entspricht dies auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die eine doppelte Kompensation des Fluggastes durch vollen Schadenersatz und zusätzlicher Ausgleichszahlung verhindern wollte. Insoweit ist nämlich mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Ausgleichszahlung sowohl pauschal die materiellen als auch die immateriellen Beeinträchtigungen durch die Annullierung kompensieren soll. Entsprechendes hat dann für Ausgleichszahlungen für große Verspätungen im Sinne der oben genannten EuGH-​Rechtsprechung zu gelten. Sähe man dies anders und würde die Anrechenbarkeit weitgehend verneinen, weil die Ausgleichszahlung nur immaterielle Unannehmlichkeiten (Zeitverlust) kompensiere, würde die Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO fast völlig leer laufen. Dies ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des Wortlauts und des Sinn und Zwecks der Vorschrift nicht gerechtfertigt. Deshalb ist nach Auffassung der Kammer die Vorlagefrage Nummer 1 des BGH in den oben genannten Beschlüssen („Kann ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung angerechnet werden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 I und Art. 9 I der Verordnung erfüllt hat?“) mit Ja zu beantworten.

32. Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die gegen eine Anrechenbarkeit sprechen würden.

33. Fraglich ist jedoch noch, wie die Anrechnungserklärung wirkt, also ob der in Rede stehende Schadenersatzanspruch ex tunc oder ex nunc erlischt. Dies hat insbesondere Relevanz für eventuelle Verzugszinsen. Insoweit hält es die Kammer für sachgerecht, die Regelungen zur Aufrechnung entsprechend heranzuziehen, nämlich § 389 BGB. Wendet man vorliegend § 389 BGB entsprechend an, scheiden Verzugszinsen bzgl. des Schadenersatzanspruchs aus, da die Anrechnung bereits vor Verzugseintritt möglich war.

34. Nach all dem ist die Berufung bzgl. der Bahnkosten wegen Unbegründetheit zurückzuweisen.

III.

35. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

36. Die Revision war eingeschränkt zuzulassen. Die Revision wird ausdrücklich nur im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 30.07.2013 (X ZR 113/12) bzgl. des Umfangs von anrechenbaren Ansprüchen zugelassen, da nur diesbezüglich die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.

37. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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