Ersatz von Hotelkosten bei Annullierung

AG Dortmund: Ersatz von Hotelkosten bei Annullierung

Ein Reisender buchte bei einer Airline seinen Rückflug von Nizza nach Deutschland. Weil die Gesellschaft den Flug annullierte war der Kläger gezwungen eine weitere Nacht im Hotel zu verbringen. Die Kosten für das Zimmer verlangt er nun von der Airline ersetzt.

AG Dortmund 431 C 11621/07 (Aktenzeichen)
AG Dortmund: AG Dortmund, Urt. vom 04.03.2008
Rechtsweg: AG Dortmund, Urt. v. 04.03.2008, Az: 431 C 11621/07
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Dortmund

1. Urteil vom 04. März 2008

Aktenzeichen: 431 C 11621/07

Leitsatz:
2. Hotel kommt bei Annullierung für Verpflegung und Unterkunft der Fluggäste auf.

Zusammenfassung:
3. Ein Reisender buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen seinen Rückflug von Nizza nach Deutschland. Einen Tag vor Abflug annullierte das Unternehmen die Beförderung. Aus diesem Grund musste der Fluggast eine weitere Nacht im Hotelzimmer verbringen. Nachdem die Airline einem Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung wegen Nicht-Beförderung zugestimmt hatte, verlangt dieser nun zusätzlich die Kosten für das Hotelzimmer ersetzt.
Die Beklagte weigert sich der Zahlung. Die Hotelkosten seien bereits in der Entschädigungsleistung enthalten.
Das Amtsgericht Dortmund hat der Klage stattgegeben. Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte.
Der Ausgleichsanspruch sei eine Entschädigung für die Wartezeit, nicht aber ein Ersatz für die tatsächlichen Aufwendungen der Fluggäste.
Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des anerkannten Hauptsachebetrages von 500,00 Euro nebst Zinsen ohne Sicherheitsleistung.

Bezüglich der übrigen beizutreibenden Beträge kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Am 11.08.2006 buchte der Kläger bei der Beklagten über das Internet für sich und seine Ehefrau auf der Strecke Dortmund − Nizza einen Hin- und Rückflug. Der Hinflug erfolgte am 28.08.2006, der Rückflug war für den 01.09.2006 vorgesehen. Die Beklagte stornierte am 31.08.2006 den Rückflug nach Dortmund und buchte den Flug auf den 02.09.2006 um.

6. Infolge des verspäteten Rückfluges entstanden dem Kläger und seiner Frau u.a. zusätzliche Hotelkosten in Höhe von 150,00 Euro. Etwaige Ansprüche seiner Ehefrau gegen die Beklagte in Zusammenhang mit der Flugannullierung ließ sich der Kläger abtreten. Mit Schreiben vom 01.08.2007 unterbreitete der Kläger der Beklagten sodann ein außergerichtliches Vergleichsangebot und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 20.08.2007 zur Zahlung von 500,00 Euro auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Auch eine weitere Zahlungsaufforderung in Höhe von nunmehr 616, 40 Euro mit Frist bis zum 30.09.2007 ließ die Beklagte verstreichen. Nach Klageerhebung hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- Euro pro Person (insgesamt also 500,00 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 anerkannt.

7. Der Kläger ist der Ansicht, es stehe ihm über den Betrag von 500,- Euro hinaus auch ein Anspruch auf Ersatz der Hotelkosten in Höhe von 150,- Euro zu. Bei den Kosten für die Hotelübernachtung handele es sich um Betreuungskosten, die neben der Pauschalentschädigung ersatzfähig seien.

8. Der Kläger beantragt zu erkennen, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich.

9. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen, soweit die Klageforderung nicht anerkannt worden ist.

10. Die Beklagte ist der Ansicht, ein über die pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 2 mal 250,-Euro hinausgehender Anspruch auf Ersatz von 150,- Euro für die Hotelübernachtung stehe dem Kläger nicht zu. Der Betrag sei vielmehr gemäß Artikel 12 der VO(EG) 261/2004 auf den pauschalierten Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Entscheidungsgründe:

11. Die Klage ist zulässig und begründet.

Anerkenntnis

12. Ein wirksames Anerkenntnis der Klageforderung in Höhe von 500,- Euro nebst Zinsen seitens der Beklagten liegt vor. Insoweit hatte das Gericht ein Teil-Anerkenntnis-Urteil zu erlassen.

Streitige Forderung

13. Dem Kläger steht gegen die Beklagte darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Hotelkosten in Höhe von 150,- Euro aus Artikel 5 Abs. 1 lit. b) 2.Alt. i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) zu.

14. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b) 2. Alt. sind erfüllt. Die Beklagte hat den (Rück)flug des Klägers und seiner Ehefrau annulliert. Eine Annullierung ist gemäß Artikel 2 lit. l) die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Sitzplatz reserviert war. Der Rückflug war für den 01.09.2006 gebucht. Am 31.08.2006 sagte die Beklagte den Flug ab. Die zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges lag zudem erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges. Die Beklagte nahm nämlich eine Umbuchung vom 01.09.2006 auf den 02.09.2006 vor. Art. 5 Abs. 1 lit. b) verweist für die Unterstützungsleistungen in diesem Fall auf Art. 9 Abs. 1 lit. b).

15. Die Voraussetzungen dieser Norm sind ebenfalls erfüllt. Der neue Flug wurde erst am darauffolgenden Tag durchgeführt. Es war somit ein Aufenthalt von einer weiteren Nacht in einem Hotel notwendig. Die Hotelunterbringung war den Fluggästen folglich unentgeltlich anzubieten.

16. In Artikel 5 der VO sind zudem die „Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8„, die „Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9“ und die „Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7“ nebeneinander aufgeführt.

17. Ferner spricht auch die weitere Systematik der gesetzlichen Regelung gegen eine Qualifizierung der Betreuungsleistung als „weiter gehenden“ Schadensersatz. Art. 9 würde ansonsten in der Praxis weitestgehend leerlaufen. Da eine Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 nur selten möglich sein und Art. 7 deshalb regelmäßig zur Anwendung kommen wird, wäre eine Anrechung nach Art. 12 der Regelfall. Auf Art. 9 käme es dann nicht mehr an. Außerdem ist aus der Verordnungssystematik ersichtlich, dass es sich nur bei der Ausgleichsleistung nach Art. 7 um eine Form des Schadensersatzes handelt. In Hinblick auf die Gleichartigkeit der Ausgleichsleistung und den weitergehenden Schadensersatzansprüchen sieht die Verordnung eine Anrechnungsmöglichkeit konsequenterweise auch nur für diese beiden Ansprüche vor.

18. Deren Gleichartigkeit im Gegensatz zu den Betreuungsleistungen nach Art. 9 ergibt sich unter anderem aus Art. 5 Abs. 1 b), Abs. 3, der für den Anspruch aus Art. 7 Ausschluss- und Exkulpationstatbestände vorsieht (vgl. Führich , MDR 7/2007 Sonderbeilage, 1, 8), die regelmäßig in ähnlicher Form auch für weitergehende Schadensersatzansprüche eingreifen. Die Ausgleichsleistung nach Art. 7 wird deshalb zutreffend auch als „pauschalierter Schadensersatz“ qualifiziert ( Staudinger/Schmidt-Bendun , NJW 2004, 1897, 1899). Demgegenüber sind die Ansprüche auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 − vergleichbar einer Gefährdungshaftung − verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit ausgestaltet. Sie tragen der besonderen Situation eines Fluggastes Rechnung, der auf die Einhaltung seines Flugtermins vertraut und ggf. auch sein Reisebudget entsprechend kalkuliert. Gegen eine Qualifizierung als Schadensersatz spricht im Übrigen die Tatsache, dass den Verkäufer und Unternehmer auch im Mängelgewährleistungsrecht in §§ 439 Abs. 2, 635 Abs. 2 BGB verschuldensunabhängige Kostentragungspflichten treffen, deren Qualifizierung als Schadensersatzansprüche der Systematik der Mängelrechte widersprechen würde. Hierbei handelt es sich jeweils um einen Ausschnitt aus der Nacherfüllung. Insoweit könnte man auch die Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 auch als Aufwendungen betrachten, die zum Zwecke der Nacherfüllung, etwa in Form einer anderweitigen Beförderung zum Endziel, notwendig sind (vgl. Staudinger/Schmidt-Bendun , NJW 2004, 1897, 1900).

19. Mithin ist auch der von Art. 9 verfolgte Schutzzweck ein anderer als ihn Art. 7 und weitergehende Schadensersatzvorschriften voraussetzen. Die gewährten Leistungen − wie z.B. auch Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit – dienen in erster Linie der schnellen und unmittelbaren Abhilfe vor Ort. Sie schaffen damit zwar auch einen allgemeinen Nachteilsausgleich für den Fluggast, wenn er von einer nicht vertragsgemäßen Leistung des Luftfahrtunternehmens betroffen ist. Diese müsste er ansonsten auch als Schadensposition geltend machen ( Führich , MDR 7/2007 Sonderbeilage, 1, 9; Staudinger/Schmidt-Bendun , NJW 2004, 1897, 1900). Art. 7 verfolgt jedoch demgegenüber einen weitergehenden Zweck. Der Norm kommt eine besondere Genugtuungsfunktion als Ausgleich für „Ärgernis“ und „große „Unannehmlichkeiten“ zu (vgl. Führich , MDR 7/2007 Sonderbeilage, 1, 8). Dabei erspart die Norm dem Fluggast, in einer schwierigen Situation beispielsweise Belege zu sammeln und erleichtert so die Geltendmachung seiner Rechte, sofern nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Ausschlussgrund nachweisen kann, vgl. Art. 5 Abs. 4. Die Geltendmachung der Ausgleichszahlung ist oftmals günstiger, da insoweit kein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss ( Führich , MDR 7/2007 Sonderbeilage, 1, 11). Demnach sprechen auch teleologische Argumente gegen eine Qualifizierung der Betreuungsleistungen nach Art. 9 als Schadensersatz, auf den der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 anzurechnen wäre.

20. Außerdem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Prozesszinsen aus §§ 288 Abs. 1 S.2, 291 BGB seit dem 10.12.2007. Die Zustellung der Klage und der Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten am 10.12.2007.

21. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr.1, § 708 Nr. 11, 711 S.1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mehrfach zur Leistung aufgefordert hat.

22. Da die Frage der Auslegung des Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 VO(EG) 261/2004 in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird, hat das Gericht die Berufung zugelassen.

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