„Wilder Streik“ der Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens

AG Erding: „Wilder Streik“ der Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens

Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung ihres Fluges. Die beklagte Fluggesellschaft berief sich auf einen wilden Streik als außergewöhnlichen Umstand. Einen solchen sah das Amtsgericht Erding aber darin nicht gegeben und gab der Klage statt.

AG Erding 13 C 3778/16 (Aktenzeichen)
AG Erding: AG Erding, Urt. vom 20.03.2017
Rechtsweg: AG Erding, Urt. v. 20.03.2017, Az: 13 C 3778/16
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 20. März 2017

Aktenzeichen 13 C 3778/16

Leitsatz:

2. Eine weder unionsrechtlich gedeckte, noch gewerkschaftlich organisierte Arbeitskampfmaßnahme (wilder Streik) ist kein außergewöhnlicher Umstand.

Zusammenfassung:

3. Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, weil ihr Flug annulliert worden war. Die beklagte Fluggesellschaft verwies auf außergewöhnliche Umstände, welche sie in der massenhaften Krankmeldung von Kabinen- und Cockpitpersonal als Form wilden Streiks gegeben sah.

Das Amtsgericht Nürtingen gab der Klage statt, da es keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen sah. Es nahm jedenfalls nicht an, dass eine nicht unionsrechtlich gedeckte oder gewerkschaftlich organisierte Arbeitskampfmaßnahme solche begründen kann. Auch im Falle einer tatsächlichen Krankheitswelle verwirkliche sie lediglich ein übliches Betriebsrisiko. Darüberhinaus hatte die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie alles Zumutbare unternommen hatte, um die Annullierung zu verhindern.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen wegen einer Flugannullierung.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug am … nach Mallorca (Flugnummer …). Der Flug sollte um 17:50 Uhr in München starten und um 19.55 Uhr in Palma de Mallorca landen. Am Flughafen München wurde den Klägern schließlich mitgeteilt, dass der Flug annulliert worden sei. Am … nahmen die Kläger den Ersatzflug (Flugnummer … ab München um 11:10 Uhr und erreichten ihr Reiseziel -mit einer Verspätung von 17 Stunden und 20 Minuten- um 13:30 Uhr. Die Entfernung von München nach Palma de Mallorca beträgt weniger als 1.500 km.

7. Mit E-​Mail vom … forderten die Kläger die Beklagte auf, eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 500,00 € zu bezahlen. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom … und zahlte an die Kläger einen Betrag in Höhe von … €. Alle weiteren Ansprüche lehnte die Beklagte ab.

8. Die Kläger tragen vor, sowohl Pilot als auch Crew seien am … vor Ort gewesen. Die Beklagte habe lediglich versäumt, ein Flugzeug zur Durchführung des Fluges bereit zu stellen.

9. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, da weder eine Krankmeldungswelle noch eine wilder Streik vorgelegen habe. Im Übrigen seien derartige Umstände nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten.

10. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen an die Kläger … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte trägt vor, Grund für die Annullierung sei eine extreme Welle von Krankmeldungen des Flugzeugpersonals (zunächst des Cockpit-​Personals und später des Kabinenpersonals) ab dem 02.10.2016 gewesen. Das Bodenpersonal sei hingegen nicht betroffen gewesen. So habe am 03.10.2016 die übliche Krankmeldungsrate des Cockpit-​Personals um rund 300 % zugenommen und habe sich in der Folge bis zum 06.10.2016 -kontinuierlich- auf 225 Krankmeldungen beim Cockpit-​Personal erhöht, was einer Krankmeldungsrate von rund 750 % des üblichen Krankenstandes entspreche. Auch beim Kabinenpersonal sei die Zahl der Krankmeldungen vom 04.10.2016 auf den 05.10.2016 um ca. 100 % auf 227 Krankmeldungen angestiegen; der Höchststand am 07.10.2016 habe 350 Krankmeldungen betragen. Am 03.10.2016 habe der Beklagten daher 41 % ihres Cockpit-​Personals und 28 % ihres Kabinenpersonals nicht mehr zu Verfügung gestanden. Noch am 01.10.2016 habe sich der Krankmeldungsstand im normalen Bereich befunden. Dieser liege bei ca. 10 % der Crews (30 Personen beim Cockpit-​Personal und zwischen 70-​100 Personen des Kabinenpersonals).

13. Im Ergebnis habe es sich bei dieser Krankmeldungswelle um eine kollektive, zwischen den Beteiligten abgestimmte Arbeitskampf- und Streikmaßnahme gehandelt (sogenannter „wilder Streik“), welche als Reaktion auf die Veröffentlichung der Pläne der Geschäftsleitung zur Umstrukturierung der TUIfly erfolgt sei. In diesem Zusammenhang seien von den Beteiligten auch geschlossene Facebook- und WhatsApp-​Gruppen gebildet worden.

14. Vor diesem Hintergrund sei die Geschäftsleitung der Beklagten noch am 04.10.2016 mit den Arbeitnehmervertretern, insbesondere dem von den Arbeitnehmern gebildeten „Krisenstab“ und dem Personalvertreter der Gewerkschaft Cockpit, in Gespräche getreten, um einen Weg zu finden, die Krankmeldungswelle und die damit eingehergehenden Verwerfungen in den Flugumlaufplänen zu beseitigen. Am 07.10.2016 sei es dann zu einer Verständigung zwischen den Parteien gekommen. Vor diesem Hintergrund seien die TUIfly-​Piloten am 08.10.2016 von der Personalvertretung aufgerufen worden, wieder zum Flugdienst zu erscheinen. Daraufhin habe sich ab dem 09.10.2016 der Krankmeldungsstand innerhalb kürzester Zeit auf ein normales Maß reduziert.

15. Im Übrigen habe die Beklagte keine ihr zumutbaren Maßnahmen ausgelassen, um Flugannullierungen bzw. Flugverspätungen zu vermeiden. Insbesondere habe die Beklagte ab dem sprunghaften Anstieg von Krankmeldungen am 03.10.2016 ihre ursprüngliche Flugplanung aufgegeben und entsprechend neu geplant. Insbesondere habe die Beklagte unter Einsatz sämtlicher materieller und personeller Ressourcen Subcharter bei anderen Airlines eingekauft und versucht, im Urlaub befindliches Crew-​Personal zu reaktivieren.

16. So sei es im Zeitraum vom 02.10.2016 bis 09.10.2016 gelungen, 49 Subcharter-​Flugzeuge nebst Crews von anderen Airlines zu chartern; am 03.10.2016 kamen auf 13 Flügen Subcharter-​Flugzeuge zum Einsatz. Von den ursprünglich für den 03.10.2016 geplanten 109 X3-​Flügen der Beklagten seien letztlich alle Flüge mit Passagieren durchgeführt worden, wobei 26 Flüge eine große Ankunftsverspätung von drei Stunden und mehr hatten. In der Folge seien insbesondere an den Flugtagen 06.10.2016 – 09.10.2016 große Verspätungen und Annullierungen nicht vermeidbar gewesen.

17. Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem wilden Streik handle es sich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-​VO 261/2004; sie sei daher nicht zu Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EG-​VO 261/2004 verpflichtet.

18. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

19. Die zulässige Klage ist begründet.

A.

20. Die Klage ist zulässig.

21. Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig, §§ 23, 71 GVG, § 29 ZPO.

B.

22. Die Klage ist begründet.

23. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von … € gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) EG-​VO 261/2004.

I.

24. Die Beklagte ist gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) EG-​VO 261/2004 grundsätzlich verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500,00 € an die Kläger zu leisten, da der von der Beklagte durchzuführende Flug am Abflugtag annulliert wurde, die Flugstrecke unter 1.500 km betrug und die Annullierung des Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 EG-​VO 261/2004. Hierbei ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 70,98 € anzurechnen, sodass ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte in Höhe von … € verbleibt.

II.

25. Soweit die Beklagte vorträgt, Grund für die Flugannullierung sei eine Krankmeldungswelle ab dem 02.10.2016 gewesen, an der sich ein erheblicher Teil des Cockpit- und Kabinenpersonal beteiligt habe und in diesem Zusammenhang meint, hierbei habe es sich um einen sogenannten „wilden Streik“ gehandelt, kann der Vortrag als wahr unterstellt werden, da selbiger nicht dazu führt, dass die Beklagte gem. Art. 5 Abs. 3 EG-​VO davon befreit ist, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EG-​VO zu leisten. Die Durchführung einer entsprechenden Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugin Weber war daher nicht erforderlich.

26. Dabei kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob es sich bei dem von der Beklagten geschilderten Geschehen lediglich um eine (zufällige) Häufung von Krankheitsfällen oder um einen „wilden Streik“ gehandelt hat, da ersteres keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-​VO 261/2004 darstellt und die Beklagte bezüglich letzterem jedenfalls nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Flugannullierung zu vermeiden.

27. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände i.S.d. Art. 5 Abs.3 EG-​VO 261/2004 ist zwar nicht in der Verordnung definiert, gleichwohl sind hierunter Umstände zu verstehen, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehrs verbunden ist (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12). Nach Auffassung des EuGH können Umstände dann außergewöhnlich i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-​VO 261/2004 sein, wenn diese nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten sind und von diesem auch nicht beherrschbar waren (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az. C-​549/07, Tz 23). Im Übrigen nennt Erwägungsgrund Nr. 14 der EG-​VO 261/2004 indikativ Umstände, die außergewöhnlich i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-​VO 261/2004 sein können, nämlich politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Witterungsbedingungen, Sicherheitsrisiken, Flugsicherheitsmängel oder den Betrieb des Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks.

1)

28. Vor diesem Hintergrund stellt die (auch massenhafte) Erkrankung von Crewmitgliedern keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der zum Wegfall der Leistungspflicht der Beklagten führt (vgl. hierzu BeckOK Fluggastrechte-​VO/Schmid VO (EG) 261/2004 Art. 5 Rn. 123-​134, beck-​online m.w.N.).

29. Denn bei der Erkrankung von Besatzungsmitgliedern oder sonstigem Personal einer Fluggesellschaft verwirklicht sich gerade das unternehmerische Risiko der Fluggesellschaft, das nach dem Willen des Verordnungsgebers gerade nicht auf die Fluggäste verlagert werden soll.

2)

30. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt auch die Annahme eines „wilden Streiks“ im konkreten Fall nicht dazu, dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit ist.

a)

31. Zwar handelt es sich bei einem Streik -nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs- grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-​VO 261/2004 (BGH, NJW 2013, 374 ff.). Gleichwohl können die diesbezüglich entwickelten Grundsätze -unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund Nr. 14 und der Rechtsprechung des EuGH- nicht auf einen „wilden Streik“ übertragen werden.

32. So kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, a.a.O) entscheidend darauf an, dass die Vorkommnisse, die zur Annullierung eines Fluges führen, von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind. Im Falle von Naturkatastrophen, politischer Instabilität u.ä. folgt die mangelnde Beherrschbarkeit bereits aus der Natur der Sache. Für den Streik ergibt sich die fehlende Beherrschbarkeit daraus, dass dieser ein Teil des Arbeitskampfes ist, der eine Ausprägung der verfassungs- und unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 GG bzw. Art. 12 Abs. 1, Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt und die ansonsten bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert. Im Rahmen derartiger Auseinandersetzungen zwischen Tarifparteien kann regelmäßig eine außergewöhnliche Umstände ausschließende Beherrschbarkeit der Situation nicht angenommen werden (vgl hierzu BGH, a.a.O. Rz 26).

33. Die Situation im Falle eines „wilden Streiks“ ist hiermit jedoch nicht vergleichbar und aus nachfolgenden Erwägungen anders zu beurteilen.

34. Erstens war nach dem Vortrag der Beklagten Ziel des „wilden Streiks“ nicht der Abschluss eines neuen oder geänderten Tarifabschlusses, sondern die bewusste Schädigung des Arbeitgebers, um Druck auf die Unternehmensführung auszuüben und den eigenen Protest gegen die Unternehmenspolitik der Beklagten zum Ausdruck zu bringen. Anders als die Arbeitsniederlegung im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung ist ein derartiger „wilder Streik“ daher gerade nicht von der Verfassung oder der Grundrechtecharta geschützt.

35. Zweitens mag es zwar zutreffen, dass die von der Beklagten vorgetragenen Vorkommnisse für diese nicht vorhersehbar waren und auch nicht im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines (Luftverkehrs-​)Unternehmens liegen. Gleichwohl ist dies nicht ausreichend, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-​VO 261/2004 zu begründen. Denn bei Art. 5 Abs. 3 EG-​VO handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die als solche restriktiv auszulegen ist (EuGH, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH zudem von entscheidender Bedeutung, dass die Vorkommnisse vom Luftverkehrsunternehmen -hier der Beklagten- nicht beherrschbar waren. Ursächlich für den „wilden Streik“ waren jedoch -nach dem Vortag der Beklagte- unternehmenspolitische Entscheidungen der Beklagten. Sofern deren Mitarbeiter als Reaktion hierauf (konzertiert) ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen, ist dies ein Umstand, der ausschließlich der innerbetrieblichen Sphäre der Beklagten entstammt und damit ihrem Herrschafts- bzw. Einflussbereich unterliegt. Es fehlt mithin an einem Merkmal, dass letztlich allen in Erwägungsgrund Nr. 14 genannten Umständen gemein ist, nämlich, dass diese von außen auf das Unternehmen einwirken. So wirkt insbesondere ein („normaler“) Streik (auch) der eigenen Mitarbeiter deshalb von außen auf das Unternehmen ein, weil selbigem letztlich ein Streikaufruf einer Gewerkschaft vorausgeht (so zutreffend BGH, a.a.O., Rz.20). Ein derartiger Aufruf ist vorliegend jedoch gerade nicht erfolgt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Arbeitnehmerorganisation in den „wilden Streik“ involviert war.

36. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Rz.20 (BGH, aaO) nicht darauf schließen, dass ein „wilder Streik“ wie ein „normaler“ Streik zu werten ist. Zumal der Bundesgerichtshof -unter Verweis auf eine Entscheidung des West London County Courts (zitiert nach Galan, www.mondaq.com/article.asp?articleid=82136)- lediglich anmerkt, das beide Konstellationen -die des Streiks und die des „wilden Streiks“- ineinander übergehen können; eine inhaltliche Auseinandersetzung dahingehend, ob beide Konstellationen auch rechtlich identisch zu bewerten sind, ist der Entscheidung gerade nicht zu entnehmen und stünde aufgrund vorstehender Erwägungen auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Abs. 3 EG-​VO 261/2004.

b)

37. Letztlich kann aber auch dahinstehen, ob ein „wilder Streik“ einen außergewöhnlicher Umstand darstellt, da die Beklagte jedenfalls nicht alle zumutbaren Maßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-​VO ergriffen hat.

38. So hatte die Beklagte alle Maßnahmen zu ergreifen, die für das Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht tragbar waren (vgl. hierzu Führich, Reiserecht; § 40, Rz. 10 mwN). Welche Maßnahmen einem Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, bestimmt sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

39. Vorliegend hat die Beklagte Subcharter anderer Airlines eingekauft, die Flugplanung umgestellt und versucht im Urlaub befindliches Personal zu kontaktieren und in den Dienst zurückzuholen, um dafür Sorge zu tragen, dass Flüge überhaupt durchgeführt werden können.

40. Diese Maßnahmen mögen zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines (normalen) Streiks ausreichend sein, da das Luftverkehrsunternehmen in einem solchen Fall -auch bei eigenen Mitarbeitern- keinen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Streikenden hat. Zumal deren Arbeitskampf unionsrechtlich geschützt ist, sodass die dem Luftverkehrsunternehmen zur Verfügung stehenden Maßnahmen von vorneherein begrenzt sind.

41. Im konkreten Fall handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten allerdings um einen „wilden Streik“, dem kein Streikaufruf einer Arbeitnehmerkoalition zugrunde lag und der auch von keiner Gewerkschaft nachträglich übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts in jedem Fall zumutbar gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Maßnahme zu ergreifen.

42. So hätte die Beklagte, sofort nach Bekanntwerden des „wilden Streiks“, ihre Mitarbeiter darauf hinweisen müssen, dass die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch koordinierte (falsche) Krankmeldungen mit außerordentlichen Kündigungen sanktioniert wird bzw. werden kann und dass Arbeitnehmer, die sich an derartigen Ausständen beteiligen, bezüglich der hieraus entstehenden Schäden in Regress genommen werden. Überdies hätte die Beklagte gem. § 5 Abs.1 S. 3 EFZG verlangen können, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Tag vorzulegen sind.

43. In Anbetracht der Tatsache, dass der gegenständliche Flug am 03.10.2016 stattfand, waren die vorstehend genannten Maßnahmen der Beklagten zumutbar und wären dazu geeignet gewesen, den „wilden Streik“ einzudämmen und somit Flugannullierungen zu vermeiden.

44. Ferner hätten der Beklagten auch unternehmenspolitische Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Beispielsweise hätte die Beklagte durch frühzeitige und vor allem transparente Kommunikation mit Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretern dafür Sorge tragen können, dass es erst gar nicht zu den gegenständlichen Ereignissen kommt bzw., dass Konflikte frühzeitig ausgeräumt werden. Hierfür spricht bereits, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten am 07.10.2016 mit den Arbeitnehmervertretungen eine Absprache erzielt werden konnte, die binnen kürzester Zeit dazu führte, dass die Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnahmen.

45. Gleichwohl hat die Beklagte keine der vorstehend genannten Maßnahmen (frühzeitig) ergriffen, um die hausgemachten -unternehmensinternen- Probleme zu lösen und Flugannullierungen zu vermeiden, sodass sie im Ergebnis auch die (haftungsrechtlichen) Konsequenzen tragen muss. Eine Exkulpation der Beklagten im gegenständlichen Fall widerspräche dem vom Verordnungsgeber intendierten hohen Schutzniveau der Fluggasrechtverordnung, deren Zweck es gerade ist Fluggäste vor dem „Ärgernis“ grundsätzlich vermeidbarer Annullierungen zu schützen (vgl. EuGH, NJW 2006, 351 ff.).

III.

46. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

C.

47. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

48. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

49. Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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