Flugverspätung als Beeinträchtigung bei Billigreise

AG Düsseldorf: Flugverspätung als Beeinträchtigung bei Billigreise

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hin- und Rückflug gebucht. Da sich der Hinflug verzögerte, fordert er Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies die Klage ab. Eine Verzögerung um einige Stunden sei, insbesondere wenn die Reise sich ingesamt als sehr günstig darstellt, entschädigungslos hinzunehmen.

AG Düsseldorf 46 C 548/97 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 16.06.1997
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.1997, Az: 46 C 548/97
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 16. Juni 1997

Aktenzeichen 46 C 548/97

Leitsatz:

2. Bei einer sehr günstigen Reise ist eine Verzögerung der Ankunft um wenige Stunden entschädigungslos hinzunehmen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Antalya mit Hin- und Rückflug gebucht. Da sich der Hinflug um knapp sechs Stunden verzögerte, fordert er Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies die Klage ab. Eine Verzögerung um einige Stunden sei, insbesondere wenn die Reise sich ingesamt als sehr günstig darstellt, entschädigungslos hinzunehmen. Dies sei hier der Fall, da der Kläger pro Person für die gesamte Reise lediglich 649,– DM entrichtet habe. Eine Minderung sei daher grundsätzlich ausgeschlossen, sodass es auf einige ungeklärte Sachverhaltsteile nicht ankam.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die Klage ist unbegründet.

7. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung im Hinblick auf die für die Zeit vom 24.08. bis 31.08.1996 für sich und seine Frau gebuchte Reise nach Antalya/Türkei. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 651 d BGB. Hiernach mindert sich für die Dauer eines Mangels gemäß § 651 c Abs. 1 BGB der Reisepreis. Gemäß § 651 c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherte Eigenschaft hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Reise ist insbesondere deshalb nicht mangelbehaftet, da sich eine zeitliche Verzögerung beim Hinflug ergeben hat.

8. Hinsichtlich der Flugverzögerung ist von den konkreten Angaben der Beklagten auszugehen, wonach der Kläger nicht wie zunächst vorgesehen um 15.10 Uhr in Antalya eingetroffen ist, sondern gegen 20.00 Uhr. Damit liegt eine Verzögerung von 5 Stunden und 50 Minuten vor. Diese Verzögerung hat der Kläger als unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen. Dies ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den äußerst günstigen Reisepreis in Höhe von 649,– DM pro Person, für den der Kläger nicht nur Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Antalya erhalten hat, sondern darüber hinaus auch den Transfer zum Hotel sowie Unterkunft im Hotel und Verpflegung/Halbpension. Bei einem derart geringen Reisepreis stellt es keinen Mangel dar, wenn sich der Hinflug um knappe 6 Stunden verzögert. Ob die allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind konnte daher dahinstehen.

9. Soweit der Kläger bemängelt, eine weitere Verzögerung sei dadurch eingetreten, dass beim Transfer vom Flughafen zum Urlaubsort der Busfahrer seine Pause um nahezu 1 Stunde überzogen habe, so ist der Vortrag nicht substantiiert. Sollte gemeint sein, dass eine Pause von 1 Stunde gemacht worden ist, so stellt diese keinen Mangel dar. Der Kläger selbst trägt vor, erst gegen Mitternacht im Hotel angekommen zu sein. Es war daher durchaus sinnvoll zwecks Einnehmen des Abendessens eine Pause einzulegen. Dass die Pause der Aufnahme einer Verpflegungsleistung diente, hat der Kläger nicht bestritten.

10. Selbst wenn im Flugzeug keine Getränke und Speisen gereicht worden sein sollen, so stellt dies ebenso wenig ein Mangel dar. Die Reise von Düsseldorf nach Antalya ist derart kurz, dass bei einem geringen Reisepreis nicht zwingend damit gerechnet werden muß, dass Getränke und Speisen beim Flug gereicht werden.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

12. Streitwert: 432,66 DM.

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