Verspäteter Zubringerflug nach Singapur

AG Frankfurt: Verspäteter Zubringerflug nach Singapur

Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge mit einer Zwischenlandung gebucht, die von verschiedenen Anbietern erbracht wurden. Wegen einer leichten Verspätung des ersten Teilflugs erreichten sie den Anschlussflug nicht. Sie verlangen Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob in solchen Fällen Ausgleichszahlungen zu leisten sind.

AG Frankfurt 29 C 2463/18 (97) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 22.01.2019
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 22.01.2019, Az: 29 C 2463/18 (97)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 22. Januar 2019

Aktenzeichen 29 C 2463/18 (97)

Leitsatz:

2. Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob bei von verschiedenen Anbietern erbrachten, aber einheitlich gebuchten, Teilflügen bei einer Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen des Anschlussfluges Ausgleichszahlungen zu leisten sind.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge von Phuket nach Frankfurt mit einer Zwischenlandung in Singapur gebucht, die von verschiedenen Anbietern auf den zwei Teilstrecken erbracht wurden. Wegen einer leichten Verspätung des ersten Teilflugs erreichten sie den Anschlussflug nicht. Sie verlangen Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob in solchen Fällen Ausgleichszahlungen zu leisten sind und nach welchen Maßstäben sich deren Berechnung richtet.

Tenor:

4. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: „Fluggastrechte-VO“) dahingehend auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Flugs mit direktem Anschlussflug, der wegen geringfügiger Verspätung des Zubringerfluges den Anschlussflug verpasst und deshalb sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, auch dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug zwar einheitlich gebucht, aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 2 lit. b, Art. 5 lit. c und Art. 7 der Fluggastrechte-VO dahingehend auszulegen, dass sich der Ausgleichsanspruch dann zumindest auch gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen richtet, das zwar nicht den verspäteten Zubringerflug, aber den selbst nicht verspäteten direkten Anschlussflug ausgeführt hat und über das die einheitliche Buchung der gesamten Flugkette erfolgt ist?

II.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe

I.

5. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten um Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO.

II.

6. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender – insgesamt unstreitiger – Sachverhalt zu Grunde:

7. Die Kläger buchten bei der Beklagten Flüge von Phuket über Singapur nach Frankfurt am Main für den 13./14.03.2018. Ausweislich der von der Beklagten ausgestellten Buchungsbestätigung sollte die erste Teilstrecke von Phuket nach Singapur unter der Flugnummer ..757 am 13.03.2018 mit einer planmäßigen Abflugzeit von 20:10 Uhr und einer planmäßigen Ankunftszeit von 22:55 Uhr durch das Luftfahrtunternehmen A ausgeführt werden. Der Weiterflug von Singapur nach Frankfurt sollte unter der Flugnummer ..779 mit einer planmäßigen Abflugzeit von 23:55 Uhr und einer planmäßigen Ankunftszeit am Folgetag um 6:05 Uhr erfolgen und durch die Beklagte durchgeführt werden. Tatsächlich kam der Zubringerflug mit einer Stunde Verspätung in Singapur an, weshalb die Kläger den Anschlussflug nach Frankfurt am Main verpassten. Die Kläger wurden daraufhin auf einen anderen Flug am nächsten Tag um 14 Uhr umgebucht, so dass sie ihr Endziel Frankfurt am Main erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichten.

8. Auf Grund dieser Ankunftsverspätung machen die Kläger im vorliegenden Verfahren Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO in Höhe von je 600,00 € sowie diesbezügliche Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

9. Sie sind der Ansicht, die Beklagte hafte ihnen insofern auf Ausgleichsleistung, als der Flug komplett über sie gebucht worden und daher als einheitlicher Gesamtflug anzusehen sei.

10. Die Beklagte ist der Ansicht, keine Ausgleichsleistung zu schulden, da nicht sie, sondern A „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ des verspäteten Zubringerfluges gewesen sei.

III.

11. Ob den Klägern die begehrten Ausgleichsansprüche zustehen, hängt von der Beantwortung der oben formulierten Vorlagefragen ab.

12. Zunächst einmal stellt sich nämlich die Frage, ob ein Fluggast in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden überhaupt einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen kann. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Folkerts (EuGH (Große Kammer), Urt. v. 26. 2. 2013 – C-11/11 – Air France SA/Heinz-Gerke Folkerts u. a.) bereits entschieden, dass einem Fluggast, der auf Grund einer nur geringfügigen (also unter dreistündigen) Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst und deshalb mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr sein Endziel erreicht ein Ausgleichsanspruch zusteht. In dem vom Gerichtshof entschiedenen Fall wurden Zubringerflug und Anschlussflug jedoch von ein und demselben Luftfahrtunternehmen ausgeführt, wohingegen sie im vorliegenden Fall zwar einheitlich über die Beklagte gebucht wurden und diese auch den Anschlussflug ausführen sollte, der Zubringerflug aber nicht von ihr, sondern von einem anderen, nicht in der EU ansässigen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde.

13. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts spricht der Zweck der Fluggastrechte-VO, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (vgl. den ersten Erwägungsgrund der Fluggastrechte-VO sowie die std. Rspr. des Gerichtshofs, z.B. EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 19. 11. 2009 – C-402, 432/07 – Christopher Sturgeon u.a./Condor Flugdienst-GmbH und Stefan Böck u.a./Air France SA, Rn. 44), in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung dafür, die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Folkerts auch auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen. Denn – wie auch bereits der Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-186/17 (flightright GmbH/Iberia Express SA) ausgeführt hat (dort Rn. 41) – eine aus mehreren Teilstrecken bestehende Reise, die von nur einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, ist mit einer Reise vergleichbar, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Vereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durchgeführt wird, und eine Ungleichbehandlung wäre im Licht des mit der Fluggastrechte-VO verfolgten Ziels objektiv nicht zu rechtfertigen.

14. Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage tatsächlich in diesem Sinne beantworten sollte, stellt sich jedoch sogleich die ungleich schwierigere Folgefrage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden die Ausgleichszahlung dann von demjenigen Luftfahrtunternehmen verlangt werden kann, das – wie die Beklagte im Ausgangsverfahren – nur den selbst nicht verspäteten Anschlussflug durchgeführt hat. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO trifft die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung das „ausführende Luftfahrtunternehmen“. Dieses wiederum ist in Art. 2 lit. b Fluggastrechte-VO legaldefiniert als dasjenige Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Unter Zugrundelegung dieser Definition könnte man auf den ersten Blick meinen, dass als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ in Fällen wie dem vorliegenden allein dasjenige Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, das den – wenn auch nur geringfügig verspäteten – Zubringerflug durchgeführt hat und hierdurch die Ursache für die große Verspätung am Endziel gesetzt hat. Bei genauerer Betrachtung spricht jedoch Einiges dafür, jedenfalls auch das den Anschlussflug durchführende Luftfahrtunternehmen als zum Ausgleich verpflichtetes „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ zu qualifizieren. Denn die große Verspätung am Endziel, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Folkerts (siehe oben) für den Ausgleichsanspruch bei verpasstem Anschlussflug allein entscheidend ist, wird schließlich überhaupt erst durch den in der Verantwortung dieses Luftfahrtunternehmens fallenden Anschlussflug realisiert; beide Luftfahrtunternehmen wirken somit an der Verspätung am Endziel mit und könnten vor diesem Hintergrund gesamtschuldnerisch für diese einzustehen haben (vgl. zu dieser Argumentation: Ullenboom: Der verpasste Anschlussflug – offene Rechtsfragen der Fluggastrechteverordnung, VuR 2015, 98, 100ff). Die Annahme einer derartigen Zustandshaftung des den Anschlussflug durchführenden Luftfahrtunternehmens könnte zumindest dann angemessen sein, wenn – wie hier – die gesamte Flugreise einheitlich über eben dieses Luftfahrtunternehmen gebucht wurde.

IV.

15. Bis zur Beantwortung der Vorlagefragen ist das Ausgangsverfahren auszusetzen.

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