Umbuchung auf einen anderen Flug

AG Düsseldorf: Umbuchung auf einen anderen Flug

Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten, hier die Luftfrachtführerin, einen Hin-und-Rückflug. Als er und seine Ehefrau den Rückflug antreten wollten, wurde ihnen mitgeteilt, dass sie wegen Überbuchung nicht befördert werden können. Sie wurden auf einen Ersatzflug umgebucht und kamen schließlich 10,5 Stunden später am geplanten Zielort an.

Das Amtsgericht Düsseldorf sprach dem Kläger eine Ausgleichszahlung zu, da es sich um eine „Nichtbeförderung“ im Sinne der Fluggastverordnung handelt.

AG Düsseldorf 39 C 9179/06 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 28.09.2006
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.2006, Az: 39 C 9179/06
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 28. September 2006

Aktenzeichen 39 C 9179/06

Leitsatz:

2. Auf ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens, bei einer Nichtbeförderung nach der VO, kommt es nicht an.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau einen Hin-und Rückflug bei einem Reiseveranstalter. Die Flüge sollten von der Beklagten, der ausführenden Luftfrachtführerin, ausgeführt werden. Als er und seine Ehefrau den Rückflug antreten wollten, wurde ihnen mitgeteilt, dass sie wegen Überbuchung nicht befördert werden können. Sie wurden von der Reiseveranstalterin auf einen Ersatzflug umgebucht und kamen schließlich 10,5 Stunden später am geplanten Zielort an.

Der Kläger verlangt nun für sich und aus etwaigen abgetretenen Ansprüchen seiner Frau Ausgleichszahlungen gemäß der VO. Das Amtsgericht Düsseldorf sprach ihm einen solchen Ausgleichsanspruch zu.

Hier wurde das Ehepaar nicht mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug, für den sie bestätigte Tickets hatten, nicht befördert, sodass eine Nichtbeförderung im Sinne der VO vorliegt. Zwar lag eine Überbuchung vor, die die Beklagte nicht zu verantworten hatte, doch ist ein Verschulden keine Anspruchsvoraussetzung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann in diesen Fällen Regressansprüche, gegen den Reiseveranstalter, geltend machen. Die Beklagte muss folglich 1200 Euro an den Kläger zahlen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95,- EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3 % und die Beklagte 97 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger nimmt die Beklagte als ausführende Luftfrachtführerin aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.

6. Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei dem Reiseveranstalter „X“ eine Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik. Hin- und Rückflug sollten von der Beklagten durchgeführt werden. Der Rückflug sollte am 20.03.2005 unter Flugnummer X von Punta Cana nach Leipzig erfolgen (Abflugzeit: 15:35 Uhr). Der Kläger und seine Ehefrau verfügten jeweils über ein „OK-Ticket“ für diesen Flug. Bereits am 10.03.2005 wurde dem Kläger und seiner Ehefrau durch den vom Reiseveranstalter beauftragten Reiseleiter mitgeteilt, sie könnten wegen Überbuchung nicht auf dem vorgesehenen Rückflug transportiert werden. Der Reiseveranstalter organisierte statt dessen eine Ersatzbeförderung über München, so dass der Kläger und seine Ehefrau etwa 10,5 Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Leipzig eintrafen. Die Ehefrau des Klägers trat die ihr gegenüber der Beklagten angeblich zustehenden Ansprüche an den Kläger ab.

7. Der Kläger ist der Auffassung, ihm und seiner Frau stünde jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- EUR gemäß Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 zu. Außerdem seien wegen Nichterbringung der nach Art. 9 der Verordnung geschuldeten Unterstützungsleistungen Verpflegungsmehrkosten in Höhe von 30,- EUR sowie Telefonkosten in Höhe von 3,- EUR zu ersetzen.

8. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.233,- EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 zu zahlen,.
102,37 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht als ausführender Luftfrachtführer anzusehen, da die Flugtickets nicht von ihr, sondern vom Reiseveranstalter des Klägers ausgestellt worden seien. Sie behauptet, es könne allenfalls eine Überbuchung des Reiseveranstalters in bezug auf dessen Sitzplatzkontingent vorgelegen haben, da in der vorgesehenen Maschine noch 100 freie Plätze gewesen seien. Es sei im übrigen allenfalls ein Fall der Verspätung gegeben. Es liege außerdem ein reduzierter Tarif zu Grunde, auf den die Verordnung nach ihrem Art. 3 Abs. 3 ohnehin keine Anwendung finde.

Entscheidungsgründe:

11. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

12. Der Kläger kann von den Beklagten gemäß Art. 4, 7 der EG-Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (261/2004), § 398 BGB Zahlung von 1.200,- EUR von der Beklagten verlangen.

13. Die Verordnung ist gemäß Art. 3 anwendbar, weil das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist und der Kläger und seine Frau einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mietgliedstaates durchführen wollten (Art. 3 Abs. 1). Die Beklagte ist gemäß Art. 2 lit. b) ausführendes Luftfahrtunternehmen, weil sie den Flug für den Reiseveranstalter des Klägers durchführen sollte. Die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung alternativ normierten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verordnung sind ebenfalls erfüllt, weil der Kläger und seine Frau von ihrem Reiseveranstalter als „Reiseunternehmen“ im Sinne von Art. 2 lit. d) von dem Flug der Beklagten mit der Flugnummer X auf einen anderen Flug verlegt wurden (Art. 3 Abs. s lit. b)). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Anwendbarkeit der Verordnung auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 ausgeschlossen. Auch der von einem Pauschalreisenden mittelbar gezahlte Flugpreis ist für die Öffentlichkeit jedenfalls mittelbar durch Buchung einer entsprechenden Pauschalreise verfügbar. Im übrigen soll sich der Schutz der Verordnung nach Erwägungsgrund Nr. 5 ausdrücklich auch auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen erstrecken. Ein Ausschluss nach Art. 3 Abs. 3 würde aber jeden in einer Pauschalreise enthaltenen Flug erfassen.

14. Der Kläger und seine Ehefrau wurden auf dem bestätigten Flug nicht befördert im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung. Dabei kann dahinstehen, ob eine Überbuchung des dem Reiseveranstalter verkauften Sitzplatzkontingents dem primären Anwendungsbereich der Verordnung -der Überbuchung durch das Luftfahrtunternehmen- gleichzusetzen ist. Denn eine Einschränkung der Ausgleichsleistungen auf die Fälle einer Nichtbeförderung wegen Überbuchung lässt sich weder dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung noch den Erwägungsgründen entnehmen. Art. 4 Abs. 3 findet daher auf jede „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 lit. j) Anwendung (so auch Schmidt, NJW 2006, 1841).

15. Eine solche Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 lit. j) der Verordnung lag hier vor. Der Kläger und seine Frau wurden nicht auf dem ursprünglich vorgesehenen Flug, für den sie bestätigte Tickets hatten, befördert. Der Kläger hat auch unbestritten vorgetragen, dass dies gegen ihren Willen geschah, sie also nicht ihr Einverständnis mit dem abweichenden Rückflug erklärt hatten.

16. Zwar haben sich der Kläger und seine Frau nicht am Flugsteig (des ursprünglich vorgesehenen Fluges) eingefunden. In den unter Art. 3 Abs. 2 lit. b) ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogenen Fällen einer Verlegung auf einen anderen Flug erscheint dies aber auch nicht erforderlich. Art. 3 Abs. 2 lit. b) liefe sonst leer, da sich die Reisenden bei einer bereits vorher mitgeteilten Flugverlegung sich zum ursprünglich vorgesehenen Flugsteig begeben müssten, nur um die Voraussetzungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zu schaffen. Die in Art. 2 lit. j) enthaltene Verweisung auf die „in Art. 3 Absatz 2 genannten Bedingungen“ -nicht etwa nur auf die in Art. 3 Abs. 2 lit. a) genannten Bedingungen- ist daher wohl als Verweisung auf beide Alternativen des Art. 3 Abs. 2 zu verstehen.

17. Für die Nichtbeförderung lagen schließlich auch keine vertretbaren Gründe vor. Auch insoweit kommt es auf die Ursache für die Verlegung des Klägers auf einen anderen Flug nicht an. Auch eine Überbuchung des Sitzplatzkontingents durch den Reiseveranstalter entlastet das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine solche Überbuchung nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt und von ihr nicht zu vertreten ist. Ein Verschulden des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist allerdings auch nicht Anspruchsvoraussetzung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist in diesem Fall auf den gemäß Art. 13 ausdrücklich eröffneten Regress gegenüber dem Reiseveranstalter zu verweisen.

18. Die Höhe der nach Art. 4 Abs. 3 zu leistenden Ausgleichsleistung beläuft sich gemäß Art. 7 Abs. 1 vorliegend auf 600,- EUR für jeden Fluggast, wobei im Hinblick auf die unbestritten vorgetragene Verspätung am Zielort eine Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 unterbleibt.

19. Der Anspruch der Ehefrau des Klägers ist durch Abtretung gemäß § 398 BGB ebenfalls auf den Kläger übergegangen.

20. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere kann der Kläger die in Ansatz gebrachten Verpflegungsmehrkosten sowie die Telefonkosten nicht verlangen. Ein Ersatz dieser -weiterhin nicht ausreichend substantiiert dargelegten- Kosten kann nicht unmittelbar aus der Verordnung abgeleitet werden, da diese zwar für den Fall der Nichtbeförderung Unterstützungsleistungen vorsieht, jedoch keine zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen für den Fall der Nichterbringung dieser Leistungen begründet.

21. Ein Anspruch könnte sich damit allenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB ergeben. Dieser setzte indes ein Verschulden der Beklagten voraus (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB), welches vorliegend nicht ersichtlich ist.

22. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB begründet.

23. Der Kläger kann darüber hinaus gemäß §§ 280, 286 BGB Ersatz der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jedoch nur aus einem Streitwert von 1.200,- EUR, mithin in Höhe von 95,- EUR verlangen.

24. Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung von § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO kam im Hinblick auf den Gebührensprung nicht in Betracht.

25. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26. Streitwert: 1.233,- EUR

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