Anrechnung der Ausgleichsleistung

AG Köln: Anrechnung der Ausgleichsleistung

Vorliegend verlangte die Klägerin von der Beklagten, ausführendes Luftfahrtunternehmen, Ausgleichszahlungen. Diese wurden ihr in einem Schluss-Versäumnisurteil in Höhe von 400 Euro zugesprochen. Die Klägerin erhob hiergegen Einspruch und verlangte darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von 300 Euro.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage als unbegründet zurück, da der Ausgleichsanspruch auf den Schadensersatzanspruch angerechnet wird.

AG Köln 121 C 502/05 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 18.08.2006
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 18.08.2006, Az: 121 C 502/05
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 18.08.2006

Aktenzeichen 121 C 502/05

Leitsatz:

2. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO EG Nr. 261/2004 „kann“ die nach der EG-Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Flug. Schließlich begehrte sie wegen Nichtbeförderung nach der VO Ausgleichszahlungen, welche ihr in einem Schluss-Versäumnisurteil in Höhe von 400 Euro zugesprochen wurde. Die Klägerin erhob Einspruch gegen dieses und verlangte darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von 300 Euro.

Das Amtsgericht Köln sprach ihr keine weiteren Zahlungen zu, da der bereits gezahlte Ausgleich auf den bestehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen einen Anrechnung vornimmt. Dies ergibt sich daraus, dass das europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz des effet utile , keine abweichende Auslegung der Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO EG Nr. 261/2004, gebietet. Die VO hat gerade keinen Sanktions- bzw. Strafcharakter gegenüber Luftfahrtunternehmen.

Der in der VO zu bezahlende Ausgleich hat folglich ebenso keinen Sanktionscharakter, ist also vielmehr ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch mit Genugtuungsfunktion. Der Klägerin steht trotzdem der gesamte Schadensersatz zu, doch dieser übersteigt hier nicht den Ausgleichsanspruch nach der VO. Somit besteht kein weiterer Schadensersatzanspruch und die Klage wurde zurückgewiesen.

Tenor:

4. Das Schluss-Versäumnisurteil des Gerichts vom 06.04.2006 bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313 a, 515 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist unbegründet.

7. Durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Klägerin gegen dass Schluss-Versäumnisurteil des Gerichts vom 06.04.2006 ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden.

8. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

9. Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den durch die Beklagte anerkannten und mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.03.2006 ausgeurteilten Betrag von 400,00 Euro keinen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 300,00 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 b), Art. 4 Abs. 3, Art. 2 j) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (ABl. EG Nr. L 046 vom 17.02.2004, S. 1 ff.).

10. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin infolge der Nichtbeförderung durch die Beklagte ein Schaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden ist. Dieser Schaden ist jedenfalls durch den von der Beklagten anerkannten Betrag von 400,00 Euro ausgeglichen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO EG Nr. 261/2004 „kann“ die nach der EG-Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Danach durfte die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die anerkannte Ausgleichsleistung nach der EG-Verordnung anrechnen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO EG Nr. 261/2004 kann das Luftfahrtunternehmen eine Anrechnung vornehmen, muss es aber nicht. Wenn das Luftfahrtunternehmen aber eine Anrechnung vornimmt, ist das Gericht hieran gebunden (vgl. Führich , Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rz. 1033). Ein Ermessen des Gerichts besteht entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit nicht.

11. Das europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz des effet utile , gebietet keine abweichende Auslegung der Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO EG Nr. 261/2004. Die Vorschriften der VO EG Nr. 261/2004 haben keinen Strafcharakter gegenüber den Luftfahrtunternehmen. Erwägungsgrund 21 zur Verordnung sieht gerade vor, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung festzulegen, stellt also klar, dass die Verordnung selbst keinen Sanktionscharakter hat.
12. Der in der Verordnung festgelegte Mindestbetrag hat keinen Sanktionscharakter neben dem konkreten Schaden. Es handelt sich vielmehr um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch mit Genugtuungsfunktion. Die Luftfahrtunternehmen werden durch die vorbezeichnete Auslegung der Vorschrift auch nicht zu einem Rechtsbruch eingeladen. Sie haben den zu Unrecht nicht beförderten Fluggästen in jedem Fall den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser den durch die Verordnung festgelegten pauschalierten Schadensersatzanspruch übersteigt, was vorliegend aber nicht der Fall ist.

13. Darüber hinaus kam eine weitergehende Betreuungsleistung der Beklagten zugunsten der Klägerin im Sinne des Art. 9 VO EG im vorliegenden Fall gar nicht in Betracht. Diese schied im vorliegenden Fall aus, weil die Beklagte – wenn auch zu Unrecht – davon ausging, die Klägerin wegen des ungültigen Personalausweises gar nicht befördern zu dürfen. Zum anderen hätte die Klägerin ihr angebotene Unterstützungsleistungen nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht annehmen dürfen, weil es für sie als alleinreisender Frau nach Landessitte unmöglich gewesen sei, in der Stadt alleine in einem Hotel zu übernachten.

14. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 93, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin nicht nur hinsichtlich des Teils der Klage aufzuerlegen, hinsichtlich dessen sie unterlegen ist, sondern auch hinsichtlich des durch die Beklagte anerkannten Teils der Forderung. Das Anerkenntnis der Beklagten ist sofort im Sinne des § 93 ZPO erfolgt. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Ein Verzug der Beklagten mit der Klageforderung lag nicht vor. Die Klägerin hat einen Nachweis für den Zugang ihres Mahnschreibens vom 17.08.2005 an die Beklagte nicht erbracht. Der vorgelegte Fax-Sendebericht sowie die vorgelegte Telefonrechnung begründet noch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass das Fax tatsächlich bei der Beklagten eingegangen ist, sondern vermag lediglich einen Beweis für einen Verbindungsaufbau zu erbringen. Dies deshalb, weil es bei der Faxübermittlung trotz des bislang erreichten Standards immer wieder zu Störungen bei der Faxübermittlung kommt.

15. Streitwert:

16. bis 08.03.2006: 700,00 Euro

17. ab 09.03.2006: 300,00 Euro

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