Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

LG Frankfurt: Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Weil seine Tochter in Folge eines verschmutzten Bodens stürzte und sich verletzte, verklagt ein Reisender den Betreiber seines Hotels auf Schadensersatz. Dieser weigert sich der Zahlung, weil eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen derartige Ansprüche bereits nach kurzer Zeit verfristen lassen würde.

Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Eine Klausel, die dem Verbraucher einen körperlichen Schadensersatz abspreche, sei unwirksam. Aus diesem Grund bestehe der verzögert geltendgemachte Anspruch fort.

LG Frankfurt 2-24 S 173/07 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 26.06.2008
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 26.06.2008, Az: 2-24 S 173/07
AG Frankfurt, Urt. v. 28.06.2007, Az: 29 C 306/07 (81)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 26. Juni 2008

Aktenzeichen 2-24 S 173/07

Leitsätze:

2. Lange Wartezeiten auf Essen und Getränke im Hotel, sowie de facto keine Wurstauswahl am Frühstücksbuffet sind Reisemängel, die Schadensersatzanspruch ergeben.

Für einen durch verschmutzte Fußboden verursachten Fußboden im Hotel schuldet der Reiseveranstalter Schadensersatz.

Bei Familienreisen ist der buchende Elternteil aktivlegitimiert für Minderungsansprüche verunfallter Kinder.

Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Verjährungsfrist für Minderungsansprüche aufgrund vom Reiseveranstalter verschuldeter Personenschäden vorsehen, sind unwirksam.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender klagte auf Schadensersatz für Mängel, die er im Hotel auf einer bei der Beklagten gebuchten Reise feststellte. Er trug dem Gericht vor, es habe regelmäßig hohe Wartezeiten auf Getränke und Essen gegeben und die Wurstauswahl am Buffet sei auf eine Sorte beschränkt gewesen. Weiterhin bemängelte er die Unterbesetzung des Hotelpersonals sowie Verschmutzung im Strand- und Poolbereich. Überdies sei das Hotelpersonal der Reinigung des ständig verschmutzten Bodens um das Buffet nicht nachgekommen. In Folge der Verunreinigung war die Tochter des Klägers ausgerutscht und an der Hand verletzt worden.

Die Beklagte berief sich zu ihrer Verteidigung auf eine Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Verjährung der Ansprüche für Reisemängel vorsah. Vor dem Amtsgericht Frankfurt hatte sie damit Erfolg, scheiterte aber in der Berufung der Kläger, weil sie auch Schäden erfasst, die dem Reisenden an Körper und Leben entstehen und durch den Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen, in diesem Fall das Hotelpersonal, verschuldet werden. Da sich die Klausel sprachlich nicht in einen wirksamen und unwirksamen Teil spalten ließ, verfiel sie ganz.

Folglich verurteilte das Berufungsgericht die Beklagte zur Leistung der entsprechenden Schadensersatzes für den Körperschaden der Tochter des Klägers, während die übrigen qualitativen Mängel nicht substanziiert genug vorgetragen worden waren und keine Ersatzansprüche ergaben.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das am 28.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 29 C 306/07 (81), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger zu 1) Euro 353,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) zu 33%, der Kläger zu 2) zu 42% und die Beklagte zu 25% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) haben der Kläger zu 1) zu 57% und die Beklagte zu 43% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) zu 33%, der Kläger zu 2) zu 42% und die Beklagte zu 25% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

7. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 353,02 Euro.

8. Die Reise des Klägers zu 1) war mängelbehaftet im Sinne von § 651c I BGB.

A.

9. Während der Reise des Klägers zu 1) und seiner Familie (08.08.2005 – 22.08.2005) in das Hotel … in Antalya / Türkei ist es zu Mängel im Rahmen der Verpflegung gekommen.

10. Zum Frühstück bis ca. 9.00 Uhr gab es lediglich eine Sorte Wurst und danach gar keine mehr. Weiterhin stand während des Frühstücks nur ein einziger Kaffeeautomat zur Verfügung, so dass die Bestellung einer Tasse Kaffee zum Frühstück 30 – 45 Minuten dauerte.

11. Beim Mittagessen wurden vor dem Essen bestellte Getränke erst nach Beendigung des Essens serviert.

12. Am Kinderbuffet verschütteten Kinder häufiger Getränke, so dass der Boden dort ständig nass war und vom Personal nicht aufgewischt wurde.

13. Diese Reisemängel stehen nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

14. Die Zeugin … hat diese Mängel in ihrer Aussage glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt. Insoweit hat die Zeugin die diesbezüglichen Zustände im Hotel plausibel dargelegt.

15. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Aussage der Zeugin … zu zweifeln. Auch allein der Umstand, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers zu 1) handelt macht die Aussage der Zeugin nicht unglaubhaft.

16. Diese genannten Reisemängel wurden auch im Sinne von § 651d II BGB ausreichend gerügt.

17. Insoweit wird auf die schriftliche Mängelrüge (Bl. 44 / 45 d.A.) Bezug genommen, die nach dem Vortrag des Klägers zu 1) dem Reiseleiter der Beklagten am 3. oder 4. Reisetag übergeben worden ist. Dem ist die Beklagte im Laufe des Verfahrens jedenfalls nicht substanziiert entgegengetreten.

18. Im Übrigen hat auch die Zeugin … in ihrer Aussage entsprechende rechtzeitige Mängelrügen gegenüber der Reiseleitung bestätigt.

19. Angesichts der gehobenen Hotelkategorie des gebuchten Hotels hält die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Minderungsquote von 10% für die genannten Mängel für die gesamte Reisezeit für angemessen und ausreichend.

20. Bei einem minderungsrelevanten Gesamtreisepreis von 3.362,– Euro ergibt sich bei einer 10%igen Minderung ein Minderungsbetrag von 336,20 Euro.

B.

21. Eine weitere Minderung ist für den Unfall der Tochter des Klägers zu 1) gerechtfertigt.

22. Infolge der verschütteten Getränke am Kinderbüffet ist die Tochter des Klägers zu 1), …, auf dem rutschigen Boden mit einem Glas in der Hand ausgeglitten, so dass sie Glassplitter in der Handfläche gehabt und sich das Handgelenk verstaucht hat.

23. Dieser Unfall steht nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

24. Die Zeugin … hat diesen Unfall wiederum glaubhaft und nachvollziehbar geschildert.

25. Da es sich vorliegend um eine Familienreise gehandelt hat, ist der Kläger zu 1) als Buchender aktivlegitimiert für den Minderungsanspruch in Bezug auf die Tochter.

26. Mangels Kenntnis weiterer Details in Bezug auf den Unfall der Tochter (z.B. bzgl. den weiteren Auswirkungen der Verletzungen) hält die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Minderungsquote von 50% des anteiligen Tagesreisepreises bezogen auf die Tochter für angemessen und ausreichend.

27. Bei einem Reisepreis für die Tochter in Höhe von 471,– Euro ergibt sich bei einer Reisedauer von 14 Tagen ein Tagesreisepreis von 33,64 Euro. Bei einer 50%igen Minderung ergibt sich bei einem Tagesreisepreis von 33,64 Euro ein Minderungsbetrag von 16,82 Euro.

C.

28. Die Minderungsansprüche des Klägers zu 1) sind nicht verjährt.

29. Gem. § 651g II BGB verjähren Minderungsansprüche gem. § 651d I BGB in zwei Jahren ab vertraglichem Reiseende.

30. Vorliegend war vertragliches Reiseende der 22.08.2005. Die vorliegende Klage ist der Beklagten unter dem 05.03.2007 (Bl. 23 d.A.) zugestellt worden.

31. Damit ist jedenfalls rechtzeitig eine Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 1 BGB eingetreten.

32. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist vorliegend nicht im Sinne von § 651m S. 2 BGB eine einjährige Verjährungsfrist für Minderungsansprüche gem. § 651d I BGB wirksam vereinbart worden.

33. Selbst wenn die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (Bl. 32 / 33 d.A.) im vorliegenden Fall wirksam gem. § 305 II BGB in den Reisevertrag einbezogen worden sind, liegt eine wirksame Verkürzung der Verjährungsfrist im Sinne von § 651m S. 2 BGB nicht vor.

34. In Ziffer 12.2 der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (Bl. 33 d.A.) heißt es:

35. „Ihre Ansprüche nach den §§ 651cf BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen Ihnen und … Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder der … die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“

36. Diese Klausel in Ziffer 12.2 der Allgemeinen Reisebedingungen, die eine Verkürzung vertraglicher Ansprüche des Reisenden gem. §§ 651 cf BGB auf 1 Jahr vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Ziff. 7a und 7b BGB unwirksam.

37. Nach diesen Bestimmungen kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Ziff. 7a und 7b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGH, NJW 2007, 674 (675f.).

38. Hiergegen verstößt die o.g. Klausel der Beklagten, der zufolge „Ihre Ansprüche nach den §§ 651 cf BGB“ – ohne Ausnahme – in einem Jahr verjähren. Denn sie erfasst auch vertragliche Schadensersatzansprüche des Reisenden gem. § 651f I BGB, die auf Ersatz eines Köper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

39. Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung für die in § 309 Ziff. 7a und 7b BGB aufgeführten Fälle hat zur Folge, dass die Klausel 12.2 generell unwirksam ist.

40. Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (BGH, a.a.O., (675)).

41. Daran fehlt es hier. Die Klausel enthält nur eine einzige homogene Regelung, mit der für sämtliche vertragliche Ansprüche des Reisenden gem. §§ 651 cf BGB die Verjährung auf 1 Jahr abgekürzt wird.

42. Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Die Klausel enthält nämlich gerade keine Ausnahmeregelung für vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung gem. § 651f I BGB und für Schadensersatzansprüche gem. § 651f I BGB wegen sonstiger Schäden, die auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

43. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel kann die Klausel auch nicht in einem einschränkenden Sinne dahin ausgelegt werden, dass die in § 309 Ziff. 7a und 7b BGB aufgeführten Ansprüche von der Abkürzung der Verjährung unberührt bleiben sollten (vgl. BGH, a.a.O.).

44. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel konnte die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 651g II BGB) nicht wirksam auf 1 Jahr abgekürzt werden.

D.

45. Weitergehende Minderungsansprüche stehen dem Kläger zu 1) nicht zu.

46. Die Tatsachen in Bezug auf Reisemängel, also die tatsächlichen Zustände vor Ort, müssen nämlich so konkret vorgetragen werden, dass sich das Gericht selbst aufgrund ausreichender objektiver Anknüpfungstatsachen einen umfassenden Eindruck von den behaupteten Reisemängeln machen kann, um beurteilen zu können, ob ein minderungsrelevanter Mangel oder lediglich eine Unannehmlichkeit vorlag. Erforderlich sind daher Angaben über Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer sowie die Auswirkungen auf den Reisenden im Einzelnen.

47. Die bloße Behauptung, das Hotel sei personell völlig unterbesetzt gewesen, ist unsubstanziiert. Als einziger objektiver Anknüpfungspunkt wird eine einmalige Überforderung des Portiers bei der gleichzeitigen Ankunft von drei Familien genannt. Dies ist offensichtlich nicht ausreichend, um objektiv eine andauernde personelle Unterbesetzung feststellen zu können.

48. Eine konkrete Beeinträchtigung durch das behauptete fehlende Zustellbett ist seitens des Klägers zu 1) nicht vorgetragen worden.

49. Auch die pauschale Behauptung, am Kinderbüffet habe es jeden Tag das gleiche Essen gegeben, ist unsubstanziiert. Es wird noch nicht einmal mitgeteilt, was es zu essen gegeben hat.

50. Hinsichtlich des behaupteten schmutzigen Pools ist der Vortrag unsubstanziiert. Zu Art und Ausmaß der Verschmutzung wird nicht vorgetragen. Das gleiche gilt für die Auflagen. Die Behauptung, das Personal sei unfreundlich gewesen, stellt lediglich eine subjektive Wertung dar, die für das Gericht aufgrund des klägerischen Vortrags objektiv nicht überprüfbar ist.

51. Hinsichtlich des behaupteten schmutzigen Strands bzw. Strandbar ist der Vortrag unsubstanziiert. Zu Art und Ausmaß der Verschmutzung wird nicht vorgetragen.

52. Die Verwendung von Styroporbecher stellt lediglich eine Unannehmlichkeit dar.

53. Der Vortrag zu den „gestreckten“ alkoholischen Getränken ist ebenfalls nicht ausreichend gewesen.

54. Hinsichtlich des verklebten und ungereinigten Bar-​Tresens war die durchgeführte Beweisaufnahme unergiebig. Insoweit war die Aussage der Zeugin … so ungenau, dass von einer Beweisführung nicht ausgegangen werden kann.

55. Nach all dem hat der Kläger zu 1) einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 353,02 Euro.

2.

56. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 II Nr. 1, 288 I, 247 BGB.

3.

57. Der Kläger zu 2) hat keinen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte wegen des behaupteten Unfalls gem. § 651f I, 253 II BGB bzw. §§ 823, 253 II BGB.

58. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2) zu dem behaupteten Unfall nicht ausreichend substanziiert vorgetragen hat. Völlig zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich trotz Hinweises des Amtsgerichts dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zu 2) nicht hinreichend entnehmen lässt, ob sich die streitgegenständliche kaputte Steinplatte, die zu der Verletzung des Klägers zu 2) geführt haben soll, tatsächlich auf dem Hotelgelände befunden hat. Insbesondere ist dem Vortrag des Klägers zu 2) nicht hinreichend zu entnehmen, dass die Beklagte für diese kaputte Steinplatte überhaupt verantwortlich gewesen ist.

59. Entgegen der Annahme der Berufung war gerade nicht unstreitig, dass sich die Steinplatte im Hotelbereich befunden hat. Die Beklagte hat nämlich in zulässiger Weise ausdrücklich bestritten, dass die Fliese aus dem Hotel stammt (Bl. 30 d.A.).

60. Weiterhin hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass erstinstanzlich trotz Hinweises der Widerspruch zwischen der behaupteten Verletzung und dem vorgelegten Attest nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Hinsichtlich der vom Kläger zu 2) vorgelegten Anlagen K5 und K8 ist nur anzumerken, dass diese ausschließlich Erklärungen der Kläger enthalten, aber keine Bestätigung durch die Beklagte.

61. Der neue Vortrag des Klägers zu 2) in der Berufungsinstanz war nicht mehr gem. § 531 II ZPO zuzulassen.

62. Das Amtsgericht hatte auf die wesentlichen Punkte bereits erstinstanzlich hingewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der nunmehrige Vortrag in der Berufungsinstanz nicht schon in der ersten Instanz, insbesondere in dem nachgelassenen Schriftsatz, hätte erfolgen können.

III.

63. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 I, 100 I ZPO.

64. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

65. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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