Umkehr des Schiffes wegen eines kranken Passagiers
AG Offenbach: Umkehr des Schiffes wegen eines kranken Passagiers
Ein Reisender verklagt den Veranstalter einer Kreuzfahrt auf Schadensersatz, weil der angestellte Schiffsarzt eine Fehldiagnose bei seiner Frau stellte und diese in der Folge grundlos eine strenge Diät durchführte.
Das Amtsgericht Offenbach hat die Klage abgewiesen. Der Veranstalter habe lediglich einen kompetenten Schiffsarzt auzuwählen. Eine Fehldiagnose des Mediziners stehe dagegen nicht im Verantwortungsbereich des Mediziners.
AG Offenbach | 39 C 317/07 (Aktenzeichen) |
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AG Offenbach: | AG Offenbach, Urt. vom 21.12.2007 |
Rechtsweg: | AG Offenbach, Urt. v. 21.12.2007, Az: 39 C 317/07 |
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Leitsätze:
2. Ein Schiffsarzt ist selbstständig tätig und kein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, weshalb dieser nicht für eventuelle Fehldiagnose haftet.
Die Erkrankung eines Passagiers stellt höhere Gewalt dar, weil es ein nicht innerbetriebliches, unvorhersehbares und auch bei äußerster Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis ist.
Zusammenfassung:
3. Ein Ehepaar nahm an einer von der Beklagten veranstalten Kreuzfahrt teil. Auf See erkrankte die Frau an einem Hautausschlag. Der Schiffsarzt, welcher zum Ärger der Kläger nur italienisch sprach, diagnostizierte eine Lebervergrößerung und verordnete Medikamente und eine Diät. Bei einem Landbesuch suchte das Paar einen weiteren Arzt auf, der jedoch nur eine leichte allergische Reaktion feststellte. In den entstandenen Sorgen und dem erzwungenen Verzicht auf bestimmte Freuden sahen die Kläger entgangene Urlaubsfreude, für die sie Schadensersatz forderten.
Des Weiteren fiel während der Kreuzfahrt die Besichtigung Barcelonas für alle Passagiere aus, weil das Schiff wegen eines anderen kranken Passagieres zwischenzeitlich umkehren musste und in Verzug geraten war. Auch hierfür forderten die Kläger Ersatz.
Das Amtsgericht Offenbach wies ihre Klage in Gänze ab und begründete dies mit dem Fehlen von Ersatzansprüchen. Einerseits muss der Veranstalter nicht für eventuelle Fehldiagnosen des Schiffsarztes haften, da dieser selbstständig und nicht als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Es obliegt ihm lediglich, einen qualifizierten Arzt auszuwählen, was auch dann der Fall ist, wenn er nur italienisch spricht. In der Erkrankung des Passagiers und folglichen Umkehr des Schiffes besteht laut dem Gericht höhere Gewalt, was den Veranstalter von Schadensersatzpflichten bezüglich ausgefallener Reiseleistungen befreit.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger verlangt von der Beklagten Teilrückerstattung des gezahlten Reisepreises.
6. Der Kläger buchte zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin … bei der Beklagten eine Kreuzfahrt vom 14. bis zum 30.04.2007 auf dem Kreuzfahrtschiff der Beklagten „C A“. Veranstalterin war die Beklagte. Die Ehefrau des Klägers ließ sich auf Grund eines Hautausschlages am 17.04.2007 von dem Schiffsarzt behandeln. Dabei stellte der Arzt, der nur italienisch konnte, neben dem Hautausschlag auch eine Lebervergrößerung fest. Das Ausmaß der Vergrößerung, ob „leicht“ oder „stark“ ist zwischen den Parteien umstritten. Neben Medikamenten verordnete der Arzt der Ehefrau des Klägers eine strenge Diät (keine Sonne, kein Wasser, kein Alkohol, keine fettigen Speisen). Auf Grund dieser Diagnose stornierten der Kläger und seine Ehefrau 3 bereits gebuchte Landausflüge. Weiterhin musste das Schiff nach 18stündiger Fahrt auf dem offenen Meer umkehren, da ein Mann an Bord erkrankt war. Dies hatte zur Folge, dass das Schiff einen Tag später in Barcelona ankam und die Besichtigung der Stadt abgesagt werden musste.
7. Der Kläger behauptet, dass seine Ehefrau auf Grund der Diagnose des Schiffsarztes in ein psychisches Tief gefallen sei. Außerdem habe das Ehepaar an der Diagnose des Schiffsarztes nach zeit- und kostenaufwändiger Internetrecherche derart Zweifel gehegt, dass es sich in Tortola zu einem zweiten Arzt begeben habe. Dieser habe anhand eines Blutbildes festgestellt, dass sich die Leberwerte im Normalbereich befänden. Der Arzt habe eine einfache allergische Reaktion als Ursache für den Hautausschlag diagnostiziert. Auf Grund dieser Diagnose habe sich das Ehepaar bemüht, die drei stornierten Ausflüge erneut zu buchen, diese seien jedoch ausgebucht gewesen, so dass es allein von Bord habe gehen müssen. Durch die Fehldiagnose des Schiffsarztes und die damit verbundene Stornierung der Ausflüge sei für das Ehepaar ein maßgeblicher Gesichtspunkt für den Antritt der Reise entfallen; außerdem sei der Urlaubsgenuss dadurch stark beeinträchtigt gewesen, dass die Besichtigung Barcelonas entfallen sei. Weiterhin behauptet der Kläger, dass Essen an Bord sei für westeuropäische Standards unzumutbar gewesen.
8. Der Kläger verlangt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 %, also Euro 1.127,–, Telefonkosten in Höhe von Euro 175,76, die nach seiner Behauptung im Zusammenhang mit der Klärung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau geführt worden seien, Auskunftsgebühren in Höhe von 35,– Euro, insgesamt Euro 1.337,76, teilweise aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Zeugin ….
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 1.337,76 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
11. Sie macht geltend, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, soweit er zum Teil aus abgetretenem Recht klage, weil nach den dem Vertrage zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Ansprüche nur mit ihrer Zustimmung abgetreten werden könnten, eine solche liege nicht vor. Die Beklagte behauptet, der Schiffsarzt habe sich sachgerecht und ordnungsgemäß verhalten. Die verordnete Medikation sei genau die, die bei dem Krankheitsbild der Ehefrau des Klägers verschrieben werden müsse. Auch der Rat, den Konsum von Alkohol und starke Sonneneinstrahlung zu vermeiden, sei sachgerecht gewesen und hänge mit der Behandlung des Hautausschlages zusammen. Angesichts der Diagnose des Schiffsarztes habe dieser die richtigen Maßnahmen verordnet. Aus dieser Behandlung sei ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers nicht wegen eines Leberleidens, sondern wegen des Hautausschlages behandelt worden sei; die Diagnose der „leicht vergrößerten Leber“ sei außerdem in die schriftliche Diagnose aufgenommen worden, somit habe es zwei Diagnosen gegeben, die Diagnose des Hautausschlages und die Diagnose der vergrößerten Leber. Desweiteren bestreitet die Beklagte, dass der Arzt auf Tortola der Diagnose des Schiffsarztes widersprochen habe, sie behauptet, es sei außerdem möglich, dass, selbst wenn eine vergrößerte Leber vorgelegen habe, diese sich bis zu dem Besuch des zweiten Arztes wieder verkleinert habe. Außerdem behauptet die Beklagte, der Schiffsarzt habe dem Ehepaar nicht geraten, nicht an den Ausflügen teilzunehmen, dies sei möglich gewesen, z.B. durch das Tragen eines Sonnenhutes. Der Kläger und seine Ehefrau seien zudem trotzdem in den Genuss des Erlebniswertes gekommen, da sie auf eigene Faust an Land gegangen seien. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass das Umkehren des Schiffes auf Grund des erkrankten Mannes ein Fall höherer Gewalt gewesen sei. Schließlich hält sie die Behauptung, dass das Essen an Bord für westeuropäische Standards ungenießbar sei, für unsubstantiiert.
12. Demgegenüber macht der Kläger geltend, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht einbezogen worden, die Buchung sei telefonisch erfolgt.
13. Aller weiteren Einzelheiten wegen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
15. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger zur Geltendmachung von Ansprüchen für seine Ehefrau, die Zeugin, aktivlegitimiert sei, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn es bestehen ohnehin weder Minderungs- noch Schadensersatzansprüche. Die Klage ist unschlüssig, für das klägerische Begehren greifen keine Anspruchsgrundlagen ein.
16. Die Beklagte muss nicht für den Schiffsarzt nach § 278 BGB haften. § 278 BGB sieht zwar generell eine Haftung für alle Personen vor, die der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten einsetzt; der Schiffsarzt ist aber nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten aus dem Reisevertrag anzusehen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach vom 23.03.2005, Aktenzeichen 38 C 415/04 (abgedruckt in RRa 2005, 219, 220) verwiesen. Das Gericht hatte im Verlauf des Rechtsstreits zweimal auf diese Entscheidung ausdrücklich hingewiesen und Klagerücknahme angeregt, um unnötige weitere Kosten zu ersparen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach in dem genannten Parallelverfahren, dem sich der hier entscheidende Richter vollinhaltlich anschließt, auch Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt war, auch dort hatte das Urteil Bestand. Die Berufungskammer teilte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Offenbach.
17. Ein Schiffsarzt ist zum einen schon deshalb kein Erfüllungsgehilfe des Reiseunternehmers, weil er kein Hilfspersonal des Reiseunternehmers ist, sondern selbständig tätig wird. Das Reiseunternehmen ist nicht befugt, dem Arzt medizinische Weisungen zu erteilen, noch kann es sich einer Anordnung des Arztes widersetzen. Weiterhin handelt es sich bei dem Schiffsarzt nicht um einen Erfüllungsgehilfen, weil es um eine Verbindlichkeit geht, bei der der Schuldner bestenfalls dazu verpflichtet ist, einen Dritten zu beauftragen, nicht aber auf die Tätigkeit des Dritten. Dies ist bei Ärzten regelmäßig der Fall (Palandt, BGB-Kommentar, 65. Auflage, § 278 Randnr. 17; AG Offenbach Aktenzeichen 38 C 415/04). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entscheidend nicht an. Hierauf hatte das Gericht bereits im Sitzungsprotokoll vom 21.12.2007 hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 06.12.2007 ist der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt nicht anders gelagert als der vom Amtsgericht Offenbach in dem früheren Verfahren entschiedene Fall. Die Frage, ob Schiffsarztleistungen nicht zu einem Teil des Reisevertrages werden, ist rechtlich ohne Bedeutung, bereits das Amtsgericht Offenbach hat in der früheren Entscheidung 38 C 415/04 darauf hingewiesen, dass eine Haftung für den Schiffsarzt nach § 278 BGB überhaupt nicht eingreift, demnach kommt es auf die Frage des Einbezugs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ob diese Vertragsgegenstand geworden sind, rechtlich überhaupt nicht an. Eine Einstandspflicht für ein Fehlverhalten eines Arztes nach § 278 ist schon aus Rechtsgründen nicht gegeben (so auch OLG Celle NJW-RR 2004, 562). Der Schiffsarzt ist als selbständige Hilfsperson kein Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB, das Reiseunternehmen haftet nicht. Es ist daher nicht relevant, ob der Schiffsarzt hier eine falsche Diagnose gestellt hat oder nicht. Aus den Nebenpflichten des Reisevertrages ergibt sich jedoch als Aufgabe der Beklagten, den Schiffsarzt nachvollziehbar auszuwählen (vgl. AG Offenbach, Aktenzeichen 38 C 415/04). Dies bedeutet, dass der Reiseunternehmer keine völlig inkompetente Person als Arzt auswählen darf. Anhaltspunkte hierfür sind aber in keiner Weise ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Schließlich führt auch die Tatsache, dass der Schiffsarzt nur italienisch sprach, hier nicht zu einer Haftung, auch insoweit wird auf die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des AG Offenbach, Aktenzeichen 38 C 415/04, verwiesen.
18. Es ist auch nicht ersichtlich und dargetan, dass der Schiffsarzt von der Beklagten nicht ausreichend überwacht worden sei. Es ist nicht vorgetragen worden, dass es bereits mehrere Beschwerden über die Tätigkeiten des Arztes gegeben habe. Nach alledem liegt kein Auswahlverschulden auf Seiten der Beklagten vor.
19. Bezüglich des Essens wird vom Kläger nicht dargelegt, inwiefern dieses „für westeuropäische Standards“ unzumutbar gewesen sei. Zum einen verkennt der Kläger, dass man im Ausland bei der Verpflegung gewisse Abstriche hinnehmen muss. Zum anderen ist festzustellen, dass dieser angebliche Mangel in keiner Weise substantiiert dargelegt worden oder irgendwann jemals gerügt worden wäre, so dass der klägerische Vortrag gänzlich unsubstantiiert ist. Die Beklagte hatte dies in der Klageerwiderung ausdrücklich gerügt und vorgetragen, dass der klägerische Vortrag „nicht einlassungsfähig“ sei, was zutrifft. Hierzu hat der Kläger in der Folgezeit nichts mehr vorgetragen.
20. Dem Kläger steht auch kein Anspruch daraus zu, dass das Schiff nach 18stündiger Fahrt auf dem offenen Meer umdrehen musste, weil sich ein kranker Mann an Bord befand und deshalb die Besichtigung Barcelonas entfallen musste. Es handelt es sich hier um einen Fall von höherer Gewalt. „Höhere Gewalt“ ist ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht voraussehbares, auch durch äußerste, vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (vgl. Palandt aaO § 651 j Randnr. 3). Für den Reiseveranstalter kam das Ereignis, dass ein Mann an Bord erkrankte und das Schiff deshalb umkehren musste, von außen. Dieses Ereignis weist auch keinen betrieblichen Zusammenhang auf. Dieser Vorfall hätte auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Für kleinere Notfälle war ein Arzt an Bord, so dass kleinere Krankheiten an Bord hätten behandelt werden können. Es war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar, dass jemand an Bord, derart schlimm erkranken könnte, dass er mit dem Helikopter ins Krankenhaus gebracht werden musste und das Schiff deshalb umdrehen musste. Für einen Ausschluss der Haftung muss jedoch nicht einmal „höhere Gewalt“ vorliegen; es reicht aus, wenn es sich bei dem Ereignis um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handelt. Von einem solchen Fall kann vorliegend hier jedenfalls ausgegangen werden.
21. Da die Beklagte nicht für das Verhalten des Schiffsarztes haftet, kann sie auch nicht für die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Telefongespräche im Zusammenhang mit der Klärung des Gesundheitszustandes haftbar gemacht werden, ebenso wenig schuldet sie Auskunftsgebühren, weil die Klage ohnehin unbegründet ist.
22. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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