Verkehrsunfall bei Hoteltransfer als Reisemangel

BGH: Verkehrsunfall bei Hoteltransfer als Reisemangel

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Sie verlangt Erstattung des Reisepreises.

Die Vorinstanzen lehnten dies mit dem Hinweis auf das allgemeine Lebensrisiko weitestgehend ab. Der Bundesgerichtshof gab der Klage hingegen statt.

BGH X ZR 118/15 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 06.12.2016
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 06.12.2016, Az: X ZR 118/15
LG Düsseldorf, 09.10.2015. v. Datum, Az: 22 S 89/15
AG Neuss, Urt. v. 17.02.2015, Az: 75 C 3139/14
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Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 06. Dezember 2016

Aktenzeichen X ZR 118/15

Leitsätze:

2. Ein Reiseveranstalter hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Reiseleistungen einzustehen.

Risiken der persönlichen Sphäre des Reisenden oder des täglichen Lebens können diese Haftung begrenzen.

Schuldet ein Reiseveranstalter eine Transportdienstleistung, haftet er für die Folgen eines Unfalls auch dann, wenn er diesen nicht verschuldet hat.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Reise in die Türkei gebucht. Auf dem – vom Reisevertrag umfassten – Transport vom Flughafen zum Hotel kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Reisenden schwer verletzt wurden. Die Klägerin verlangt Erstattung des Reisepreises.

Die Vorinstanzen lehnten dies mit dem Hinweis auf das allgemeine Lebensrisiko weitestgehend ab. Der Bundesgerichtshof gab der Klage hingegen statt. Der Reiseveranstalter hafte verschuldensunabhängig für die Fehlerfreiheit der Reiseleistungen. Der Unfall habe sich gerade bei der vertraglich geschuldeten Transportdienstleistung ereignet und sei insofern im Risiko des Reiseveranstalters. Daher sei die Reise mangelhaft gewesen und der Reisepreis zu erstatten.

Tenor

4. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 18. März 2015 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.376,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Februar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei zum Preis von 1.482 €. Zu den Reiseleistungen gehörte der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlitten schwere Verletzungen; der Ehemann musste bis zu seinem Rücktransport nach Deutschland am 4. Januar 2014 intensivmedizinisch betreut werden. Die Klägerin verlangt Rückzahlung des gezahlten Reisepreises. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels am Anreisetag bejaht, der Klage in Höhe von 105,86 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

6. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

7. Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

8. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Reiseleistungen seien mangelfrei erbracht worden. Der Reiseveranstalter schulde eine bestimmte Gestaltung der Reise und habe für deren Gelingen einzustehen. Er trage unabhängig davon, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruhe, die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit deren erfolgreiche Gestaltung von seinen Leistungen abhänge; ihn treffe daher insoweit eine Erfolgshaftung. Um jedoch eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhindern, bedürfe es einer angemessenen Einschränkung der Gewährleistungshaftung. Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden verwirkliche, seien vom Mangelbegriff auszunehmen; sie lägen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung. Danach sei die Gefahr einer Kollision mit einem „Geisterfahrer“ auf einer Kraftfahrtstraße, die im privaten Alltag ebenso wie bei einer Auslandsreise bestehe, keine reisespezifische Gefahr und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein solcher Unfall habe auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter sei gehalten, bei der geschuldeten Beförderung vom Flughafen zum Hotel ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ihm obliege aber nicht, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen, welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. Ob sich der Reisende im Zeitpunkt des Eintritts einer alltäglichen, nicht reisespezifischen Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befunden habe, sei ebenso wenig von Belang, da die eingetretene Gefahr in keinem inneren Zusammenhang hierzu stehe.

II.

9. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils abschließend in der Sache selbst entscheiden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des gesamten Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB zu.

1.

10. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (BGH, Urteil vom 23. September 1982 – VII ZR 301/81, BGHZ 85, 50, 56; Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165, 1166; Urteil vom 20. März 1986 – VII ZR 187/85, BGHZ 97, 255, 259; Urteil vom 12. Juni 2007 – X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rn. 20; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 3; Staudinger/A. Staudinger; BGB, Neubearbeitung 2016, § 651 c Rn. 9, 42, jeweils mwN). Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt (BGHZ 97, 255).

2.

11. Nach diesen Maßstäben liegt ein Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB vor.

12. a)Die von der Beklagten als Reisebestandteil geschuldete Transferleistung hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur zum Inhalt, ein zum Transport der Reisenden wie ihres Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete die Beklagte insoweit – wie auch im Übrigen – den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing; sie hatte mithin die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt vereinbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit dieses Reisebestandteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Transferleistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

13. b)Die Beklagte hat diese Leistung objektiv fehlerhaft erbracht, da der Transferbus während des Transports in einen Verkehrsunfall verwickelt und die Reisenden hierdurch schwer verletzt wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Reisemangel nicht deshalb zu verneinen, weil sich in der mangelhaften Transferleistung das allgemeine Lebensrisiko der Reisenden verwirklicht hätte.

aa)

14. Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in Bezug auf Umstände geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der reisevertraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, ebenso wie es im Schadensersatzrecht anerkannter Lehre entspricht, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine vertragliche Haftung besteht danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrachtung des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat zu dem Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB ausgesprochen, es könne nicht Zweck reisevertraglicher Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis einträten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 Rn. 18 = RRa 2005, 112 mwN). Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen (vgl. Erman/Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651c Rn. 10). So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

bb)

15. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

16. Der Unfall, der sich während der von der Beklagten geschuldeten Transferfahrt ereignete, wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Soweit die Reisenden – wie die Klägerin und ihr Ehemann – schwer verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurden, konnten sie die Fahrt zum Hotel auch nach der unfallbedingten Unterbrechung nicht fortsetzen. Damit hat sich durch den von dem Falschfahrer verursachten Unfall eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenverkehr typische und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht. Die Reisenden befanden sich auf der Transferfahrt in einem von dem Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeug und somit gleichsam in dessen Obhut, so dass der Zusammenstoß mit dem von einem Falschfahrer gesteuerten Fahrzeug und die Folgen dieses Zusammenstoßes auch in einem inneren Zusammenhang mit der Transportverpflichtung des Reiseveranstalters standen.

17. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall trifft, ist für die Minderung nach § 651c BGB und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. Diese Wertung entspricht dem Grundgedanken des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, insbesondere der Regelung des § 326 BGB, wonach derjenige Vertragspartner, der die vertragliche Leistung objektiv nicht zu erbringen vermag, die Gegenleistung nicht erhalten oder behalten soll. Es mag daher mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden können, dass sich in dem Unfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das jeder Teilnehmer am Straßenverkehr eingeht. Dieses Risiko hat indessen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es die fehlerfreie Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt hat, nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter zu tragen, der die Preisgefahr auch sonst tragen muss.

3.

18. Aufgrund des Reisemangels hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

a)

19. Das Vorliegen eines Reisemangels führt nach § 651d Abs. 1 BGB zu einer Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels. Minderung für die Dauer des Mangels bedeutet nicht, dass aufgrund eines durch einen Unfall auftretenden Reisemangels zwingend nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit, hier also nur für den Unfalltag, eintritt. Ein Ereignis, das einen besonders schweren Reisemangel herbeiführt, kann dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt und kann eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Für den Fall, dass der Reisende zu Tode kommt oder schwere Verletzungen erleidet, liegt dies auf der Hand (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 Rn. 9, 11).

b)

20. So liegen die Dinge hier.

21. Durch die fehlerhafte Transportleistung wurde der Wert der gesamten Reise und deren Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben. Nach dem festgestellten Sachverhalt erlitten die Klägerin und ihr Ehemann schwere Verletzungen, die bei dem Ehemann eine intensivmedizinische Betreuung erforderten. Die Reisenden konnten nach den unangefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts die weiteren Reiseleistungen aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht nutzen. Unter diesen Umständen war der Reisezweck vereitelt, denn ein Nutzen der Reise und der mit der Reise verbundene und zu erwartende Erholungserfolg konnte für die Reisenden nicht mehr eintreten.

III.

22. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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