Unterrichtung über Visabestimmungen

BGH: Unterrichtung über Visabestimmungen

Ein Ehepaar buchte bei eine Urlaubsreise nach Ägypten. Im Urlaubsland wurde ihnen die Einreise wegen eines fehlenden Visums untersagt.

Das Gericht sprach dem Ehepaar Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

BGH VII ZR 375/83 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 17.01.1985
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 17.01.1985, Az: VII ZR 375/83
KG Berlin, Urt. v. 04.11.1983, Az: 4 U 2903/82
LG Berlin, Urt. v. 10.03.1982, Az: 28 O 327/81
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 17. Januar 1985

Aktenzeichen: VII ZR 375/83

Leitsätze:

2. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten.

Eine ihn von der Haftung für Schaden als Verletzung dieser Pflicht freistellende Bestimmung in Allgemeinen Reisebedingungen verstößt gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 2 und ist daher unwirksam.

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter eine Urlaubsreise nach Ägypten. Im Urlaubsland wurde ihnen die Einreise aufgrund eines fehlenden Visums untersagt. Die Kläger waren dazu gezwungen die Heimreise anzutreten und verlangen in der Folge die Erstattung des gezahlten Reisepreises.
Der Veranstalter, der es versäumt hatte die Kläger über die Einreisebestimmungen aufzuklären, verweigert die Zahlung. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe er die Verantwortlichkeit für etwaige Missverständnisse ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof spricht den Klägern außer dem zu erstattenden Reisepreis und den Übernachtungskosten eine Entschädigungspauschale wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Der Mangel der Reiseleistung habe zur Vereitelung der Reise geführt.
Die Kläger hätten den überwiegenden Teil ihrer Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Dies sei unmittelbar auf die unterbliebende Aufklärung zurückzuführen. Ein Ausschluss dieser Verantwortlichkeit verstoße gegen § 9 Abs 2 Nr 2 AGBG.

Tenor:

4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. November 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:

5. Die verheirateten, in B wohnenden Kläger buchten am 2. Februar 1981 im dortigen Reisebüro der Beklagten eine von ihr veranstaltete Pauschalreise nach Ägypten mit Flug ab B für die Zeit vom 10. bis 25. März 1981 zum Gesamtpreis von 3.700 DM. In den im Reiseprospekt der Beklagten abgedruckten Reisebedingungen heißt es unter Nr. 4:

6. „Für die Einhaltung aller Paß- Visa- Zoll- Devisen- und Gesund­heits­be­stim­mungen ist jeder Reise­teil­nehmer selbst verant­wortlich. Sofern durch den Veran­stalter Visa usw. besorgt werden, handelt es sich um Kulanz­leis­tungen, die nicht Gegen­stand des Buchungs­ver­trages sind.“

7. Bei Ankunft der Kläger in Ägypten wurde ihnen die Einreise verweigert, weil sie keine Reisepässe besaßen. Deshalb flogen sie am folgenden Tag nach B zurück, nachdem sie in K für 26 DM hatten übernachten können. Sie verbrachten ihren restlichen Urlaub daheim.

8. Die Kläger haben behauptet, sie hätten auf ihre Frage im Reisebüro der Beklagten die Auskunft erhalten, für die Einreise nach Ägypten genüge der Berliner Personalausweis. Demgegenüber hat die Beklagte im ersten Rechtszug behauptet, das Thema Reisepaß sei bei der Buchung nicht erörtert worden. Im zweiten Rechtszug hat sie dann vorgetragen, daß die Kläger auf Befragen eine richtige Antwort erhalten hätten.

9. Die Kläger haben mit der Klage die Rückerstattung des vorweg gezahlten Reisepreises und der Übernachtungskosten sowie eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (insgesamt 5.726 DM) verlangt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der – zugelassenen – Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

10. Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß den Klägern im Reisebüro der Beklagten eine falsche Auskunft über die Erforderlichkeit eines Reisepasses für die Einreise nach Ägypten erteilt und dadurch das Fehlschlagen der Reise verursacht worden sei. Andererseits habe die Beklagte nicht nachweisen können, den Klägern die für das Gelingen der Reise notwendigen Informationen über Einreisebestimmungen erteilt zu haben. Daher müsse die Beklagte den Klägern Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 651 f BGB) leisten.

11. Der Reisevertrag habe sie nämlich verpflichtet, die Kläger ungefragt darauf hinzuweisen, daß Reisepässe erforderlich seien. Diese als eine Hauptschuld zu wertende Pflicht ergebe sich aus dem Charakter des Pauschalreisevertrages. Zwar sei die Beschaffung von Personalurkunden grundsätzlich Sache des Reisenden, sofern der Reiseveranstalter sie nicht übernehme. Dieser müsse aber den Reisenden auf deren Unerläßlichkeit hinweisen. Die Hinweispflicht sei hier nicht durch Nr. 4 der Reisebedingungen abbedungen, denn diese Klausel sei nach dem AGBG unwirksam. Für ihre spätere Behauptung, die Kläger zutreffend unterrichtet zu haben, sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Ihre Schadensersatzpflicht sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Kläger eingeschränkt.

12. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

13. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Reiseveranstalter aus dem Pauschalreisevertrag grundsätzlich verpflichtet ist, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise auf die dafür jeweils geltenden Einreisebestimmungen und erforderlichen Reisedokumente hinzuweisen.

14. Mit seinem Reiseangebot übernimmt der Veranstalter Planung und Durchführung der Reise. Nach Abschluß des Reisevertrages haftet er insoweit für den Erfolg. Er trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens seiner Reiseveranstaltung. Der Reisende darf daher darauf vertrauen, daß der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt und ihn, soweit eine Mitwirkung des Reisenden notwendig ist, rechtzeitig darauf hinweist. Die Gesamtheit von Reiseleistungen (§ 651 a BGB) beschränkt sich nicht auf die im Angebot (Prospekt) aufgeführten Einzelleistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Führungen uam.), sondern umfaßt auch die Überwindung aller durchweg in Betracht zu ziehenden Reisehindernisse, die die Reise vereiteln oder beeinträchtigen können.

15. Zu den bei Auslandsreisen stets ins Auge zu fassenden Reisehindernissen gehören vor allem die Einreise- und Verhaltensbestimmungen, welche die als Durchreise- oder Zielland zu betretenden fremden Staaten erlassen haben und von deren Beachtung sie Einreise oder Verbleib abhängig machen. Die insofern erforderliche Beschaffung von Reiseurkunden (Paß, Visum, Impfbescheinigung) ist zwar, soweit sie nicht vom Veranstalter übernommen wird, grundsätzlich Sache des Reisenden. Es gehört aber zu den Hauptpflichten des Veranstalters, den Reisenden bei der Buchung darauf hinzuweisen, daß solche Urkunden mitgeführt werden müssen, weil die Nichtbeachtung der Einreisebestimmungen den von ihm geschuldeten Erfolg der Reise vereiteln oder beeinträchtigen kann . Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor, daß sich die Bedeutung solcher Bestimmungen für den Erfolg der Reise nicht – wie etwa die der Reisefähigkeit – aus der Person des Reisenden ergibt, sondern aus der Durchführung der Reise.

16. Mit deren möglichen Hindernissen muß sich zunächst derjenige vertraut machen, der sie veranstaltet, und dann erst derjenige, der die Reiseleistung in Anspruch nehmen will und sich dem Veranstalter anvertraut. Die Kenntnis der in fast jedem Staat verschiedenen und auch immer wieder wechselnden Ausweis-​, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen kann von dem Reisenden im allgemeinen nicht ohne weiteres erwartet werden. Von dem Reiseveranstalter ist daher grundsätzlich zu verlangen, in seinen Auslandsreiseprospekten oder bei der Buchung auf die unbedingt einzuhaltenden Einreisebestimmungen des Durchreise- oder Ziellandes ungefragt hinzuweisen. Zwar mag eine Nachfrage des Reisenden vielfach nahe liegen, jedoch kann sie nicht in jedem Fall erwartet werden. Ein nicht unerheblicher Teil der Reiseinteressenten, die erstmals eine Auslandsreise buchen, macht sich keine Gedanken über die im Ausland geltenden Bestimmungen, sondern vertraut zu Recht darauf, daß der Veranstalter alles Notwendige veranlaßt und über unerläßliche Formalitäten verständlich und rechtzeitig informiert.

17. Der Bewertung dieser Informationspflicht des Reiseveranstalters als vertraglicher Hauptpflicht aus dem Auslandsreisevertrag kann nicht entgegengehalten werden, daß die im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-​DS 7/5141 und 8/786) vorgesehene Bestimmung, der Reiseveranstalter habe „insbesondere dem Reisenden die für die Durchführung der Reise notwendigen Informationen zu geben“, nicht Gesetz geworden ist. Dem Gesetzgeber ging es bei der Übernahme des Reisevertragsrechts in das BGB erklärtermaßen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags BT-​DS 8/2343, Seite 6) um eine gestrafftere, auf die wesentlichsten Bestimmungen beschränkte Regelung. Daraus kann nicht der Schluß gezogen werden, er habe der Informationspflicht des Reiseveranstalters nur nebensächliche Bedeutung beigemessen.

18. Besonderer Anlaß zu genauer Ausweisinformation besteht in Berlin(West). Die dort ansässigen Deutschen besitzen im allgemeinen nur einen behelfsmäßigen Personalausweis. Dieser wird in einigen Staaten, welche grundsätzlich für die Einreise einen Paß verlangen (z.B. Polen, Tschechoslowakei, Ungarn, UdSSR), als Reisedokument anerkannt. Für Westberliner versteht es sich daher keineswegs von selbst, daß man für Reisen in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Reisepaß benötigt. Hinzu kommt, daß für den Transit über B d allein ein Berliner Personalausweis benutzt werden darf und ein Reisepaß von den Behörden der DDR nicht anerkannt wird. Westberliner, die über B nach Ägypten reisen wollen, benötigen daher sowohl den behelfsmäßigen Personalausweis als auch einen Reisepaß. Das ist nicht als allseits bekannt anzusehen. Es kann überdies leicht zu Mißverständnissen führen, wenn der Reisende besonders darauf aufmerksam gemacht wird, daß er unbedingt seinen Personalausweis mitführen müsse. Umso mehr sind Westberliner Reiseveranstalter gehalten, ihre Kunden ungefragt umfassend und genau über die für Auslandsreisen notwendigen Reisedokumente zu unterrichten.

19. Insgesamt ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Hinweispflicht des Reiseveranstalters nur dann entfallen kann, wenn er im Einzelfall unmißverständlich erkennt, daß der Reisende die notwendige Kenntnis bereits besitzt und das Erforderliche veranlassen wird. Versäumt der Veranstalter diese für den Reiseerfolg erhebliche Unterrichtung, so ist er, wenn – wie hier – die Reise vereitelt wird, weil Urkunden fehlen, zum Schadensersatz nach § 651 f BGB verpflichtet.

20. Die Hinweispflicht der Beklagten gegenüber den Klägern ist – wie jetzt auch die Beklagte nicht mehr in Frage stellt – durch Nr. 4 ihrer Reisebedingungen nicht abbedungen.

21. Soweit diese Klausel nur die Selbstverantwortlichkeit des Reisenden für die Einhaltung – ihm bekannter – Einreisebestimmungen betonen will, betrifft sie nicht den vorliegenden Fall.

22. Soweit sie aber darüber hinaus so verstanden werden kann und muß, daß der Reiseveranstalter sich von seiner eigenen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Einreisebestimmungen durch die Reisenden, insbesondere von seiner Informationspflicht gegenüber seinen Kunden gänzlich, auch in Fällen grober Fahrlässigkeit, freigezeichnet habe, verstößt die Klausel gegen § 11 Nr. 7 AGBG. Der Reiseveranstalter kann sich wirksam nicht von seiner Haftung für falsche Auskünfte oder für die Unterlassung gebotener Hinweise bei oder nach Vertragsschluß gänzlich freizeichnen .

23. Die Klausel ist bei der gebotenen umfassenden Auslegung in dem Sinne, daß der Reiseveranstalter jede Verantwortung ablehnt, auch nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, weil dadurch wesentliche Pflichten des Veranstalters, die sich aus der Natur des Reiseveranstaltungsvertrages ergeben, so eingeschränkt werden, daß die Erreichung des Vertragszweckes – nämlich die reibungslose Durchführung der Reise – gefährdet ist. Bei Auslandsreisen ist die Kenntnis und Beachtung der Einreisebestimmungen eine Grundvoraussetzung für das Gelingen der Reise. Der Verantwortung dafür kann der Reiseveranstalter sich nicht mittels seiner Reisebedingungen entziehen.

24. Die Beklagte hat im zweiten Rechtszug behauptet, ihr im Reisebüro angestellter Ehemann habe die Kläger bei der Buchung der Ägypten-​Reise richtig davon unterrichtet, daß sie sowohl den Berliner Personalausweis als auch einen Reisepaß benötigten. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dahin, daß diese Behauptung nicht erwiesen sei, läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

25. Das Berufungsgericht geht zwar von der Gepflogenheit des von ihm vernommenen Ehemanns der Beklagten aus, bei der Buchung von Auslandsreisen die gebotenen Hinweise auf notwendige Personalpapiere zu geben. Es erachtet jedoch nicht für ausgeschlossen, daß er dies im Einzelfall infolge Ablenkung oder aus sonstigen Gründen gegenüber den Klägern vergessen hat. Das erscheint dem Berufungsgericht um so näher zu liegen, als die Kläger andernfalls wider alle Lebenserfahrung die Reise nach Ägypten in dem Bewußtsein hätten angetreten haben müssen, nicht im Besitz der erforderlichen Reisepässe zu sein.

26. Von dieser tatrichterlichen Würdigung ist auch im folgenden auszugehen.

27. Auch die Verneinung einer die Haftpflicht der Beklagten einschränkenden Mitverantwortung der Kläger für das Mißlingen der Reise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

28. Das Berufungsgericht geht zwar nach dem eigenen Vortrag der Beklagten davon aus, daß sie im Zweifel waren, ob der Berliner Personalausweis ausreichen werde. Bei solchen Zweifeln könne sich aber ein Mitverschulden allein aus dem Unterlassen einer klärenden Frage ergeben. Solches Unterlassen stehe nicht fest. Der Bekundung des Ehemanns der Beklagten, die Kläger hätten nicht danach gefragt, stehe die Aussage der Tochter Roswitha der Kläger gegenüber, ihre Eltern hätten bei einer Vorsprache im Januar 1981 und bei der Buchung im Februar 1981 den Angestellten der Beklagten im Reisebüro gefragt, ob sie für die Ägyptenreise Reisepässe benötigten, und dies habe jener verneint. Die Unaufklärbarkeit der Gespräche im Reisebüro wirke sich zu Lasten der Beklagten aus, da sie ein Mitverschulden der Kläger beweisen müsse, so auch das Unterbleiben einer klärenden Frage. Zwar habe es den Klägern angesichts ihrer Zweifel oblegen, den Vertreter der Beklagten, der ihre Buchung entgegennahm, nach der Erforderlichkeit von Reisepässen zu fragen. Das bedeute jedoch nicht, daß die Kläger auch beweisen müßten, ihrer Obliegenheit nachgekommen zu sein.

29. Die Revision räumt ein, daß das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast an sich richtig gesehen habe. Sie meint jedoch, es dürfe bei der Beurteilung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien nur derselbe Sachverhalt unterstellt werden, wenn eine Feststellung nicht möglich sei. Das bedeute hier, wo der Vorwurf gegen die Beklagte sich auf die Unterstellung gründe, die Kläger hätten eine richtige Antwort mißverstanden, daß für die Beurteilung des Mitverschuldens der Kläger auch davon ausgegangen werden müsse, ihnen sei eine richtige Antwort erteilt, aber von ihnen falsch verstanden worden. Darin müsse dann ihr Mitverschulden gesehen werden.

30. Damit wird die Revision der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht nicht gerecht. Dieses ist nämlich keineswegs davon ausgegangen, ein Mißverständnis könne nur auf Seiten der Kläger vorgelegen haben. Es hat für möglich gehalten, daß eine an den Ehemann der Beklagten gerichtete Frage wegen Reisepässen von diesem dahin mißverstanden worden sei, ob vor der Reise Visa besorgt werden müßten, was er verneint habe. Es hat auch ein Versehen durch Ablenkung bei der Buchung in Betracht gezogen. Ein Mißverständnis auf Seiten der Kläger hat es als dritte Möglichkeit erwogen, aber eine klare Feststellung für unmöglich erachtet. Insbesondere hat es nicht feststellen können, wie die Kläger ihre – vom Berufungsgericht angenommene – Frage formuliert haben, wie der Ehemann der Beklagten sie verstanden hat, welche Antwort er gegeben hat und wie die Kläger seine Antwort verstanden haben. Das Berufungsgericht hält den Umständen nach lediglich ein Mißverständnis für wahrscheinlich, ohne festzustellen, auf welcher Seite.

31. Bei dieser Prozeßlage ist es kein Rechtsfehler, die Beklagte als beweisfällig anzusehen. Nur dann, wenn allein davon ausgegangen werden könnte, daß ein mögliches Mißverständnis von den Klägern zu vertreten wäre, müßten diese beweisen, daß sie die Antwort nicht mißverstanden, sondern eine falsche Antwort erhalten haben.

32. Das Berufungsgericht spricht – wie schon das Landgericht – den Klägern außer dem zu erstattenden Reisepreis und den Übernachtungskosten 2.000 DM als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (§ 651 f Abs. 2 BGB). Der Mangel der Reiseleistung habe zur Vereitelung der Reise geführt. Die Kläger hätten den überwiegenden Teil ihrer Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Sie hätten nämlich den nach Hin- und Rückflug verbliebenen Resturlaub von zwei Wochen zu Hause in B verbringen müssen. Angesichts der Familien- und Wohnverhältnisse habe sich der Erholungswert des Resturlaubs auf die Möglichkeit beschränkt, sich dem Nichtstun hinzugeben. Daher seien 3/4 der Urlaubszeit nutzlos aufgewendet worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Einkommens der Kläger, stehe ihnen jedenfalls eine Entschädigung in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages von 2.000 DM zu.

33. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der dem Tatrichter insoweit eingeräumte weite Ermessensspielraum ist ersichtlich nicht überschritten worden.

34. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß den Klägern die Entschädigung summarisch unter Berücksichtigung ihres gemeinsamen (unterschiedlichen) Einkommens zuerkannt worden ist. Sie haben die Reise gemeinschaftlich gebucht und bezahlt und sind deshalb auch gemeinschaftlich berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Unterschiede im Einkommen der Kläger müssen nicht zu einer unterschiedlichen Entschädigung führen; die Zugrundelegung des gemeinschaftlichen Einkommens der Ehegatten begegnet keinen Bedenken.

35. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: BGH: Unterrichtung über Visabestimmungen

Verwandte Entscheidungen

LG Frankfurt, Urt. v. 26.09.2013, Az: 2-24 S 181/12
AG Leipzig, Urt. v. 06.04.2011, Az: 113 C 6263/10

Berichte und Besprechungen

Auswärtiges Amt: Visa-Bestimmungen

Focus: Alle Visa-Agenturen im Überblick

Focus: Diese Länder verlangen ein Visum von Deutschen

Forum Fluggastrechte: Aufklärungspflicht des Veranstalters über Visa-Erfordernis

Passagierrechte.org: Entschädigung bei Einreiseverbot wegen fehlendem Visum

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.