Warenverkauf auf dem Flughafen
OLG Frankfurt: Warenverkauf auf dem Flughafen
Ein Verein für Verbraucherschutz klagt gegen den Inhaber eines Einzelhandelsbetriebs auf Unterlassung. Der Beklagte ist Inhaber eines Geschäfts im Flughafen Frankfurt und veräußerte seine Waren außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten auch an Nicht-Reisende.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Die von der Hessischen Landesregierung erlassene Verordnung zur Festlegung von Ladenöffnungszeiten sei für den Verkäufer bindend und untersage somit den Verkauf an Nicht-Reisende.
OLG Frankfurt | 6 U 60/87 (Aktenzeichen) |
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OLG Frankfurt: | OLG Frankfurt, Urt. vom 01.10.1987 |
Rechtsweg: | OLG Frankfurt, Urt. v. 01.10.1987, Az: 6 U 60/87 |
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Leitsatz:
2. Der Verkauf von Waren innerhalb eines Flughafens ist nur im Rahmen der Ladenöffnungszeiten und gegenüber Flugreisenden zulässig.
Zusmmenfassung:
3. Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen den Betreiber eines Spielwarengeschäfts auf Unterlassung. Der Beklagte ist Inhaber eines Geschäfts im Frankfurter Flughafen. Hier veräußert er die von ihm angebotenen Spielwaren an Flugreisende.
Der Verein für Verbraucherschutz hat bei einer stichprobenartigen Kontrolle festgestellt, dass der Beklagte seine Waren auch an Nicht-Reisende veräußerte. Hierüber hinaus halte er sich nicht an die festgeschriebenen Ladenöffnungszeiten.
Aus diesem Grund begehrt der Kläger ein Unterlassungsurteil gegen den Beklagten, das eine erneute Zuwiderhandlung unter Strafe stellt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die Landesregierung von Hessen habe in seiner Verordnung klare Richtlinien bezüglich der Ladenöffnungszeiten geschaffen. Hiernach sei es den Betreibern von Geschäften lediglich im Zeitraum von 06 Uhr bis 22 Uhr gestattet, ihrem Gewerbe nachzugehen. Eine hierüber hinausgehende Tätigkeit sei nicht zulässig.
Auch sei es den Inhabern untersagt, ihre Waren an Kunden zu veräußern, die erkennbar keine Reisenden seien. Die Vorzüge des Verkaufs innerhalb eines Flughafens, seien eng mit der Bedingung verknüpft, dass die Kunden tatsächlich Reisende sind.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LGs Frankfurt/Main vom 25. März 1987 teilweise abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise von Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren persönlich haftenden Gesellschaftern, untersagt,
während der allgemeinen Ladenschlußzeiten Waren an Personen zu verkaufen, die nicht Flugreisende sind.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Tatbestand:
5. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
6. Die Antragsgegnerin betreibt in einer neuen Ladenpassage, die Ende des vergangenen Jahres in der Abflughalle B des Flughafens Frankfurt eröffnet worden ist, ein Spielwarengeschäft. Sie verkauft dort Bastelartikel sowie Spielwaren wie beispielsweise Plüschtiere, Autos, Schiffe, Flugzeuge und Eisenbahnen.
7. Auf Initiative eines nicht genannten Mitglieds des Antragstellers wurden im Dezember 1986 Testkäufe in dem Laden der Antragsgegnerin durchgeführt. Dabei stellte sich – wie der Antragsteller behauptet und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen (Bl. 25-31 d.A.) untermauert – heraus, daß die Antragsgegnerin in ihrem neu eröffneten Geschäft gegen die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes (LadSchlG) verstoße; zum einen werde das Geschäft auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten geöffnet gehalten und dabei Waren nicht nur an Flugreisende, sondern auch an Personen abgegeben, die nicht Flugreisende seien. Zum anderen werden auch an Flugreisende solche Waren abgegeben, die nicht als Reisebedarf im Sinne des § 9 Abs. 1 LadSchlG anzusehen seien.
8. Nach einer erfolglos gebliebenen Abmahnung hat sodann der Antragsteller, dem die entsprechenden Unterlagen im Februar 1987 übergeben worden waren, bei dem LG Frankfurt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise von Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren persönlich haftenden Gesellschaftern, zu untersagen, während der allgemeinen Ladenschlußzeiten Waren an Personen, die nicht Flugreisende sind, zu verkaufen oder an Reisende folgende Waren zu verkaufen:
9. Bastelartikel und Spielwaren, wie z.B. Plüschtiere, Autos, Schiffe, Flugzeuge und Eisenbahnen.
10. Die Antragsgegnerin hat beantragt den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
11. Mit Urteil vom 25. März 1987 hat das LG den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß es dem Antrag an der erforderlichen Dringlichkeit gefehlt habe.
12. Gegen dieses ihm am 22.4.1987 zugestellte Urteil hat der Antragsteller unter dem 8. April 1987 Berufung eingelegt.
13. Nach Einlegung der Berufung hat sich die Rechtslage insoweit geändert, als die Hessische Landesregierung unter dem 23. Juni 1987 von der ihr nach § 9 Abs. 2a LadSchlG eingeräumten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und eine Verordnung über den Ladenschluß auf dem Flughafen F. erlassen hat, welche am 24. Juni 1987 in Kraft getreten ist. Nach dem Text dieser Verordnung dürfen die Verkaufsstellen in den Personenabfertigungsanlagen des Flughafens F. zur Versorgung der Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluß) und an Sonn- und Feiertagen ab 6.00 Uhr und bis längstens 22.00 Uhr geöffnet sein.
14. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß auch nach dem Erlaß der Verordnung seinem Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung insoweit entsprochen werden müßte, als nach wie vor nur der Verkauf von Waren an Flugreisende außerhalb der Ladenöffnungszeiten gestattet sein könne. Soweit sich die Antragsgegnerin jetzt darauf berufe, daß ein Verkauf an alle Reisende erlaubt sei, könne dies nicht mit der gesetzlichen Regelung der Verordnungsermächtigung – und demgemäß auch nicht mit dem Inhalt der Verordnung – in Übereinstimmung gebracht werden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wie sie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe, stünden dem entgegen.
15. Soweit nunmehr die Erlaubnis gegeben sei, nicht nur Reisebedarf, sondern zur Versorgung der Reisenden Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten abzugeben, müsse jedenfalls sichergestellt sein, daß dies nur an international ankommende, zumindest aber an internationale Flugreisende geschehen könne.
16. Der Antragsteller beantragt deshalb, wie vorgetragen.
17. Die Antragsgegnerin beantragt die Berufung zurückzuweisen.
18. Sie hält den Einwand der mangelnden Dringlichkeit nicht mehr aufrecht und meint im übrigen, aus der Entstehungsgeschichte der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 2a ergebe sich, daß nunmehr eine generelle Ausweitung der Befugnis zur Veräußerung von Waren an alle Reisenden, insbesondere auch an die den Flughafen F. in großer Zahl frequentierenden Bahnreisenden, erfolgt sei. Dies decke sich auch mit der Ansicht des für den Erlaß der Verordnung vom 23. Juni 1987 federführenden Hessischen Sozialministers, wie sich aus einem Schreiben dieser Behörde vom 11. August 1987 ergebe.
19. Es fehle schließlich auch an einer bewußten und planmäßigen Herbeiführung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Verstöße gegen das Ladenschlußgesetz. Sie, die Antragsgegnerin, betreibe gegenüber dem Umland keinerlei Werbung für ihr Ladengeschäft auf dem Flughafen. Die auf dem Flughafen ansässigen Einzelhandelsgeschäfte hätten für den Einzugsbereich des Einzelhandels in den Nachbargemeinden kaum Bedeutung. Wettbewerbsstörungen beim Handel im F. Stadtgebiet seien ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe:
20. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat teilweise Erfolg.
21. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils war der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten Waren an andere Personen als an Flugreisende zu verkaufen. Der weitergehende Verfügungsantrag ist unbegründet. Gleiches gilt für die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge, die daher mit der Berufung zurückzuweisen waren.
22. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Senat mit dem Antragsteller der Auffassung, daß auch nach dem Erlaß der genannten Verordnung ein Verkauf von Waren nach Ladenschluß nur an Flugreisende erfolgen darf.
23. Diese Auslegung, die der BGH im Rahmen seiner Entscheidung vom 19. Mai 1982 (- Flughafen-Verkaufsstellen – GRUR 1982, S. 615 ff.) dem Begriff des „Reisenden“ im Sinne des § 9 Abs. 1 LadSchlG a.F. gegeben hat, ist nach Ansicht des Senats auch für die Auslegung der Bestimmungen des neuen LadSchlG maßgeblich. Hierfür spricht zunächst, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der erwähnten Entscheidung des BGH die Vorschrift des § 9 Abs. 1 LadSchlG a.F. nicht geändert hat. Der Gesetzgeber hat gerade nicht eine Fassung gewählt, die es erlauben könnte, nunmehr im Gegensatz zu der vom BGH ausdrücklich vorgenommenen Einschränkung des Begriffs „Reisende“ auf „Flugreisende“ die von der Antragsgegnerin gewünschte Ausweitung auf alle Reisenden hineinzulegen.
24. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lassen auch Wortlaut und Entstehungsgeschichte der mit Abs. 2a des § 9 LadSchlG eingefügten Ermächtigung der Landesregierungen nicht den Schluß zu, daß im Rahmen dieser Ermächtigung – abweichend von Abs. 1 des § 9 LadSchlG – der Reisende schlechthin gemeint sei. Nach § 9 Abs. 2a LadSchlG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß „zur Versorgung der Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten und an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen“.
25. Für den Senat ergibt sich deutlich aus den Gesetzesmaterialien, daß eine Ausweitung, wie sie die Antragsgegnerin nunmehr unterstellt, vom Gesetzgeber für den Geltungsbereich der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a LadSchlG nicht beabsichtigt war. So spricht die ursprüngliche Fassung dieser Vorschrift im Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP ausdrücklich von „Flugreisenden“ (BT-Drucks. 10/4741 S. 9), einem Begriff, der entsprechend in der Begründung des Entwurfs auch noch einmal wiederholt wird (aaO S. 16). Erst der nach den Beratungen des Rechtsausschusses geänderte Entwurf spricht wieder von „Reisenden“, was dadurch im Sinne einer sprachlichen Harmonisierung erforderlich geworden war, daß in dem geänderten Entwurf die Regelung über die Fährhäfen aus § 8 LadSchlG herausgenommen und in § 9 LadSchlG inkorporiert worden war. Diese Ausweitung des Regelungsumfangs machte es ersichtlich erforderlich, den einengenden Begriff des „Flugreisenden“ wieder zu einem „Reisenden“ zu generalisieren, und zwar als Oberbegriff der „Flugreisenden“ und „Fährschiffreisenden“.
26. Im Übrigen ist nicht nur aus den Entwurfsbegründungen, sondern auch aus der Diskussion des Gesetzentwurfes zu entnehmen, daß die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2a LadSchlG nicht zu einer Liberalisierung des Ladenschlußgesetzes führen sollte (vgl. etwa die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 10/5771 S. 24; ferner die Stellungnahmen während der dritten Lesung der Novelle am 27.6.1986, Plenarprotokoll 10/226, S. 17559). Eine solche Liberalisierung wäre aber ohne weiteres gegeben, wollte man der Auffassung der Antragsgegnerin folgen: denn die Ausweitung des Personenkreises, der zulässigerweise nach Ladenschluß auf dem Flughafen einkaufen darf, auf alle „Reisende“ führt mangels einer effektiven Kontrollmöglichkeit dazu, daß in der Praxis die Ladenschlußregelung jedenfalls für diesen Bereich preisgegeben ist (vgl. hierzu auch Neumann, Das neue Ladenschlußgesetz, § 9 Anm. 7).
27. Es sind zusammenfassend demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber durch die Wahl des Wortes „Reisender“ bzw. des Begriffs „zur Versorgung der Reisenden“ in § 9 Abs. 2a LadSchlG tatsächlich die Möglichkeit der Abgabe von Waren auch an andere Reisende als Flugreisende gestatten wollte.
28. Dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstand, daß die Hessische Landesregierung – wie sich aus einem Schreiben des Hessischen Sozialministers vom 11.8.1987 (Bl. 289 d.A.) ergebe – der Auffassung von Zmarzlik zuneige, vermag der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuzumessen. Wie der Hessische Sozialminister in dem genannten Schreiben selbst ausführt, konnte und wollte sich die Verordnung der Hessischen Landesregierung nur in dem Rahmen der im Ladenschlußgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung bewegen, mithin keine andere Regelung treffen als diejenige, welche der Senat nunmehr als dem Willen des Bundesgesetzgebers entsprechend als allein maßgeblich erkannt hat. Inhaltliche Interpretationen, die von Angehörigen der Hessischen Landesregierung vorgenommen werden, sind dementsprechend als eigenständige Auslegungen anzusehen, welche aber nach dem Vorstehenden nicht den Willen zu einer über die Ermächtigung hinausgehenden und damit in diesem Umfang unwirksamen Verordnungsregelung zu vermitteln imstande sind.
29. Dadurch, daß die Antragsgegnerin sich berühmt, nunmehr auf der Grundlage der von der Hessischen Landesregierung erlassenen Rechtsverordnung zum Verkauf von Waren aller Art an alle Reisende berechtigt zu sein, ist auch die Erstbegehungsgefahr eines Verstoßes gegen § 1 UWG und damit ein wettbewerbswidriges Handeln als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu bejahen.
30. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, daß ihr eine effektive Kontrolle dessen, daß Waren nur an Flugreisende verkauft werden, nicht möglich sei. Der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19.5.1982 – Flughafen-Verkaufsstellen – auf folgendes hingewiesen (GRUR 1982, 615, 618):
31. Es ist Sache der Beklagten, dafür zu sorgen, daß ihr Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht. Wäre sie dazu nicht imstande, müßte sie die allgemeinen Ladenschlußzeiten einhalten, wenn andernfalls mangels hinreichender Kontrollen ein Warenverkauf an jedermann außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten stattfinden würde. Gesetzesverstöße dürfte die Beklagte keinesfalls in Kauf nehmen … Im übrigen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß es zumutbare Kontrollmaßnahmen nicht gebe. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß bereits die Vorlage des Flugscheins bei allen ankommenden, aber erfahrungsgemäß auch bei den meisten abreisenden Flugpassagieren ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage sein kann, ob es sich bei den jeweiligen Kunden um Flugreisende handelt. Auf die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verwendung des Tickets in Einzelfällen durch Nichtflugreisende kann die Beklagte nicht mit Erfolg verweisen. Solche Mißbrauchsfälle, die der Beklagten im übrigen auch nicht zur Last gelegt werden könnten, berechtigen sie nicht, von generell wirksamen Kontrollmaßnahmen überhaupt abzusehen und ihre Waren damit an jedermann auch während der allgemeinen Ladenschlußzeiten zum Verkauf zu stellen.
32. Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, andere (wirksame) Kontrollmaßnahmen als die der Vorlage von Belegen einzuführen, die den Kunden als Fluggast erkennen lassen. Es mögen entsprechend der Argumentation der Antragsgegnerin auch Umstände denkbar sein, die es notwendig machen, daß eine Begleitperson eines Fluggastes für diesen den Einkauf tätigt. Auch für diese Fälle muß die Antragsgegnerin jedoch Maßnahmen treffen, die hinreichend sicherstellen, daß es sich tatsächlich um einen Einkauf „zur Versorgung eines Flugreisenden“ handelt.
33. Der Senat verbleibt ebenfalls bei seiner schon vertretenen Ansicht, daß die im Flughafen ansässigen Geschäfte zu denjenigen des Umlands in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, so daß der Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz, der mit einem Verkauf nach Ladenschluß an Nicht-Flugreisende verbunden ist, zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung führen muß. Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, daß jüngsten Presseberichten zufolge der Flughafen als Ausflugs- und Einkaufsort für die nähere Umgebung attraktiver geworden ist und offensichtlich noch attraktiver gemacht werden soll. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, daß eine Wettbewerbssituation zusätzlich geschaffen beziehungsweise verstärkt wird, wenn – und davon ist auszugehen – sich herumspricht, daß die im Flughafen vertretenen Firmen Waren jeder Art an alle Reisende außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten abzugeben bereit sind. Diese „Einladung zum Einkaufsbummel nach Ladenschluß“ auf dem Flughafen würde noch mehr Wirkung auf die aus dem Umland, insbesondere aus dem Stadtgebiet von F. Anreisenden entfalten, wenn der Antragsgegnerin – ihrem petitum zufolge – wirksame Kontrollmaßnahmen nicht zugemutet werden dürften.
34. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei konnte der Umstand, daß nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils sich die Rechtslage teilweise geändert hat, keine Berücksichtigung zugunsten des Antragstellers finden.
35. Denn der Antragsteller hat die Änderung der Rechtslage gerade nicht zum Anlaß für eine unbedingte Erledigungserklärung genommen, sondern sein Eilbegehren – lediglich ergänzt durch zusätzliche Hilfsanträge – unverändert weiterverfolgt.
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