Mitverschulden des Passagiers bei nicht rechtzeitiger Gepäckabfertigung
AG Düsseldorf: Mitverschulden des Passagiers bei nicht rechtzeitiger Gepäckabfertigung
Ein Passager verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf die Rückzahlung des Flugpreises, weil der Flug ohne ihn und seine zwei namensgleichen Mitreisenden abgeflogen ist, während er noch bei der Gepäckabfertigung in der Warteschlange stand.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung das der Passagier ein Mitverschulden trifft.
AG Düsseldorf | 42 C 9584/14 (Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 15.12.2014 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2014, Az: 42 C 9584/14 |
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Leitsätze:
2. Der Flugreisende trägt ein gravierendes Mitverschulden, wenn er kurz vor der geplanten Abflugzeit noch in der Abfertigungsschlange verharrt, was etwaige Ersatzansprüche bezüglich des Flugpreises gegen das Luftfahrtunternehmen ausschließt.
Der Fluggast hat die Verantwortung nach einer gewissen Wartezeit, wenn sein Abflug kurz bevorsteht, sich bei dem Abfertigungsschalterpersonal bemerksam zu machen, damit die planmäßige Abflugzeit eingehalten werden kann.
Zusammenfassung
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Diesen verpasste der Kläger und seine zwei namensgleichen Mitreisenden jedoch, weil sie während der geplanten Abflugzeit immer noch in der Gepäckabfertigungsschlange standen.
Der Kläger begehrt vom Luftfahrtunternehmen den Ersatz der Kosten von Flug, den der Kläger und seine Mitreisenden aufgrund der langen Wartezeit in der Gepäckabfertigung verpasst haben.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass ein Fluggast nach einer längeren Wartezeit die Pflicht hat sich bei dem Gepäckabfertigungsschalterpersonal bemerkbar zu machen, spätestens wenn der Flug bereits aufgerufen wird. Indem der Reisende sich nicht bemerkbar gemacht hat, konnte keine rechtzeitige Abfertigung erfolgen und es trifft ihn ein Mitverschulden was eine Ersatzpflicht seitens der Fluggesellschaft ausschließt.
Tenor:
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
7. Der Kläger und zwei namensgleiche Mitreisende buchten bei der Beklagten einen Flug für 27. Juli 2013 von Düsseldorf nach Antalya. Der Abflug sollte um 14.20 Uhr und die Ankunft um 18.55 Uhr erfolgen. Der Kläger hatte konkrete Plätze reserviert. Eine der Mitreisenden ist Rollstuhlfahrerin.
8. Tatsächlich wurden der Kläger und die beiden Mitreisenden nicht befördert. Ihnen wurde um 14.15 Uhr am Abfertigungsschalter mitgeteilt, dass eine Beförderung nicht stattfinden könne, weil man zu spät dran sei. Ein Aufruf des Klägers und seiner Mitreisenden erfolgte zuvor nicht.
9. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 mit, dass aktuell abgefertigte Flüge jeweils durch Aufruf mit der Bitte, sich unmittelbar an einem bestimmten Schalter einzufinden, bekannt gegeben werden. Der Kläger und seine Mitreisenden seien diesem Aufruf nicht erfolgt, so dass aus diesem Grund eine Beförderung nicht habe gewährleistet werden können. Mit Anwaltsschreiben vom 12. November 2013 setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 1. Dezember.
10. Der Kläger behauptet: Er und die Mitreisenden hätten sich am Abflugtag bereits um 12.30 Uhr am Flughafen eingefunden und zum Schalter der Beklagten begeben. Es habe ein außerordentliches Aufkommen an abzufertigen Passagieren gegeben. Ein Aufruf des Klägers und seiner Mitreisenden sei nicht erfolgt. Die Abfertigungsschalter seien nicht mit Monitoranzeigen ausgewiesen gewesen. Der Kläger und seine Mitreisenden hätten in einer von fünf Schlangen gestanden. An den Schaltern seien nicht konkrete Ziele ausgewiesen gewesen. In den Schlangen hätten sich auch Reisende mit anderweitigen Reisezielen befunden. Auch diese Reiseziele seien nicht angezeigt gewesen. Infolge der Nichtbeförderung habe der Kläger einen Flug mit der Gesellschaft B gebucht und dafür einen Betrag von 1.019,40 EUR aufgebracht.
11. Der Kläger verlangt nunmehr die Erstattung dieser Kosten.
13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.019,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 123,17 EUR zu zahlen.
14. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15. Die Beklagte behauptet: Die Schalter, an denen abgefertigt worden sei, seien mit entsprechenden Monitoranzeigen ausgewiesen gewesen.
16. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 23. Oktober 2014 (Bl. 42 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 18. November 2014 (Bl. 58 f. GA).
Entscheidungsgründe:
17. Die Klage ist unbegründet.
18. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus den §§ 631, 283, 280 Abs. 1, 398 BGB zu.
19. Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Klägers und seiner Mitreisenden wäre gewesen, dass diese sich rechtzeitig an dem Abfertigungsschalter eingefunden und auf eine rechtzeitige Abfertigung hingewirkt haben. Unstreitig sind der Kläger und seine Mitreisenden allerdings erst um 14.15 Uhr und damit fünf Minuten vor dem Abflug an der eigentlichen Abfertigung angelangt.
20. Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass er und seine Mitreisenden sich rechtzeitig an den Abfertigungsschaltern der Beklagten eingefunden haben und gleichwohl nicht an dem von ihnen gebuchten Flug teilnehmen konnten. Sowohl der Kläger als auch sämtliche vernommenen Zeugen haben zwar bekundet, dass sich der Kläger und seine Mitreisenden am Abflugtag um 12.30 Uhr an dem Abfertigungsschalter der Beklagten eingefunden hätten. Sie hätten nahezu zwei Stunden in der Schlange gestanden. Als sie dann bei der eigentlichen Abfertigung eingetroffen seien, sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Beförderung nicht mehr möglich sei. Dem Gericht reichen diese Aussagen allerdings als Beweis dafür, dass der Kläger und seine Mitreisenden tatsächlich rechtzeitig zur Abfertigung eingetroffen sind, nicht aus. Eine Tatsache ist nämlich nur dann bewiesen, wenn für sie eine so hohe Wahrscheinlichkeit spricht, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Vorliegend ist allerdings nicht vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten.
21. Das Gericht hat vielmehr durchaus nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die genannten Personen tatsächlich rechtzeitig am Flughafen eingetroffen sind.
22. Nach den Angaben sämtlicher Beteiligter haben in den Schlangen vor den Abfertigungsschalter etwa jeweils 20 Personen gestanden. Das Gericht kann es sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass an sämtlichen Schaltern der Beklagten die Abfertigung derart langsam erfolgt ist, dass 20 Personen nicht innerhalb einer Stunde abgefertigt werden konnten. Die Modalitäten der Abfertigung beschränkt sich darauf, dass das vorgelegte Flugticket sowie der Personalausweis/Reisepass überprüft und das Gepäck gewogen und mit den erforderlichen Etiketten versehen wird.
23. Darüber hinaus findet das Gericht schlicht und ergreifend keine plausible Erklärung dafür, warum sich keiner der Reiseteilnehmer zumindest nach einer gewissen Zeit an eine der an den Abfertigungsschaltern tätigen Personen gewandt hat, um darauf aufmerksam zu machen, dass es im Hinblick auf die planmäßige Abflugzeit einer bevorzugten Abfertigung des Gepäckes bedarf. Das Gericht hält es für unglaubhaft, dass die Teilnehmer bei einer geplanten Abflugzeit um 14.20 Uhr – wie der Kläger geschildert hat – bis 14.15 Uhr in der Reihe verharrt sind und auf eine Abfertigung für den gebuchten Flug gehofft haben. Sofern die Zeugen L in diesem Zusammenhang davon ausgegangen sind, dass im Hinblick auf die langen Wartezeiten am Abflugschalter der Flug Verspätung haben würde, hält das Gericht auch dies nicht für nachvollziehbar. Es ist völlig unverständlich, allein aus der langen Wartezeit an einem Abflugschalter eine Flugverspätung zu folgern, ohne einmal durch einen Blick auf die Abflugtafel zu überprüfen, ob dort eine Flugverspätung angezeigt ist. Dies gilt umso mehr, als die vernommenen Zeugen und der Kläger übereinstimmend angegeben haben, dass die geöffneten Abfertigungsschalter keine konkreten Flugziele oder Flugnummern auswiesen, so dass für den Durchschnittskunden erkennbar war, dass dort mehrere Flüge gleichzeitig abgefertigt werden.
24. Ein durchschnittlicher Reiseteilnehmer wird üblicherweise nach einer halbstündigen Wartezeit an einem Abflugschalter unruhig und macht sich Sorgen, den Flug erreichen zu können. In einer solchen Situation beginnt man üblicherweise aktiv nachzuforschen, ob der Flug Verspätung haben wird und ob man nicht bevorzugt abgefertigt werden kann.
25. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen L lediglich konkrete Angaben zur Ankunftszeit am Abfertigungsschalter, nicht jedoch zur Abfahrtzeit in Solingen machen konnten. Die Versäumung eines gebuchten Fluges stellt ein derart bedeutsames Ereignis dar, dass man sich üblicherweise selbst nach einem Jahr nicht nur an das Kerngeschehen, sondern auch an die Tagesplanung und damit jedenfalls in etwa an die geplante Abfahrtzeit für die Fahrt zum Flughafen erinnern kann.
26. Vor diesem Hintergrund sieht es das Gericht insgesamt nicht als bewiesen an, dass sich der Kläger und seine Mitreisenden zeitig am Flughafen eingefunden haben.
27. Selbst wenn man allerdings von einer rechtzeitigen Ankunft am Abfertigungsschalter ausgehen würde, würde das Verharren des Klägers und seiner Mitreisenden in der Schlange bis kurz vor der geplanten Abflugzeit ein derart gravierendes Mitverschulden begründen, dass auch aus diesem Grund etwaige Ersatzansprüche des Klägers ausscheiden würden.
28. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
29. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO Streitwert: 1.019,40 EUR
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