Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Reisevertrag

LG Frankfurt: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Reisevertrag

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Im Nachgang verlangte er Gewährleistungszahlungen.

Dies wies das Amtsgericht wegen Verjährung ab. Das Landgericht bestätigte das Urteil. Der Kläger habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptiert und so die Verjährungsfrist verkürzt.

LG Frankfurt 2-24 S 76/07 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 30.08.2007
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 30.08.2007, Az: 2-24 S 76/07
AG Bad Homburg, Urt. v. 22.02.2007, Az: 2 C 2122/06 (15)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 30. August 2007

Aktenzeichen 2-24 S 76/07

Leitsatz:

2. Ein Reisender kann Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages akzeptieren, die die Mängelgewährleistungsverjährung verkürzen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Mauritius gebucht. Im Nachgang verlangte er Gewährleistungszahlungen.

Dies wies das Amtsgericht wegen eingetretener Verjährung ab. Das Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausdrücklich akzeptiert und so die Verjährungsfrist verkürzt. Die AGB seien auch wirksam Vertragsbestandteil geworden.

Tenor

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az. 2 C 2122/06 (15), wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

5. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

6. Der Kläger buchte zunächst für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius für die Zeit vom 03.01. bis 18.01.2005 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 2.458,- Euro gemäß Reisebestätigung vom 14.10.2004 (Bl. 5/6 d. A.).

7. Der Reisebuchung lag eine Reiseanmeldung vom 12.10.2004, auf die Bezug genommen wird (Bl. 91/92 d. A.), zugrunde.

8. In der Reiseanmeldung heißt es: „Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt.“

9. Im Folgenden wurde die Reise verschoben. Der Kläger buchte die Reise nach Mauritius für sich und seine Ehefrau auf die Zeit vom 03.08. bis 18.08.2005 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 2.690,- Euro gemäß Reisebestätigung vom 09.02.2005 (Bl. 7/8 d. A.) um.

10. Mit Schreiben vom 22.08.2005 (Bl. 33 d. A.) meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche an. Die Beklagte wies diese mit Schreiben vom 17.10.2005 (Bl. 29/30 d. A.) zurück.

11. Die Klageschrift ist am 11.08.2006 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 14.12.2006 (Bl. 17 d. A.) zugestellt worden.

12. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte nicht verjährt seien, da die 2-jährige Verjährungsfrist gem. § 651G Absatz II BGB gelte, da die AGB der Beklagten nicht wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden seien.

13. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.766,- Euro und an die Ehefrau des Klägers weitere 1.152,- Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

14. Erstinstanzlich hat die Beklagte beantragt,

15. die Klage abzuweisen.

16. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, da sie gemeint hat, dass die Gewährleistungsansprüche verjährt seien, da vorliegend nur eine 1-jährige Verjährungsfrist gem. ihren wirksam vereinbarten AGB gelte.

17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 22.02.2007 (Bl. 47 d. A.) gemäß § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

18. Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

19. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Gewährleistungsansprüche des Klägers jedenfalls verjährt seien. Es gelte vorliegend nur eine 1-jährige Verjährungsfrist, da die AGB der Beklagten wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 22.02.2007 (Bl. 48/49 d. A.) Bezug genommen.

20. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Klageantrag vollständig weiter.

21. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere behauptet er, dass ihm kein Reisekatalog im Reisebüro anlässlich der Reisebuchung übergeben worden sei.

22. Der Kläger beantragt,

23. das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 22.02.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.766,- Euro und an die Ehefrau des Klägers weitere 1.152,- Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

24. Die Beklagte beantragt,

25. die Berufung zurückzuweisen.

26. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

27. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

28. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

29. Der Kläger hat jedenfalls keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß § 651C Absatz I, § 651D Absatz I, 638 Absatz III und Absatz IV BGB bzw. jedenfalls auch keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf eine Entschädigung wegen vertanen Urlaubs gem. § 651F Absatz II BGB.

30. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt sind.

31. Gem. § 651G Absatz II BGB verjähren Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

32. Gem. § 651m S. 2 BGB kann unter den dortigen Voraussetzungen die in § 651G Absatz II BGB bestimmte Verjährung erleichtert werden.

33. Von der Möglichkeit der Erleichterung der Verjährung hat die Beklagte in ihren Reise- und Zahlungsbedingungen Gebrauch gemacht.

34. Unter Ziffer 10.7 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (Bl. 26 d. A.) heißt es:

35. „Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erhobene Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. …“

36. Die Berufung greift das amtsgerichtliche Urteil dahingehend an, dass die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten nicht Vertragsinhalt geworden seien und somit vorliegend die gesetzliche 2-jährige Verjährungsfrist des § 651G Absatz II BGB gelte.

37. Zutreffend hat das Amtsgericht jedoch angenommen, dass die entsprechenden Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrags geworden sind.

38. Bei den Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten handelt es sich fraglos um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 Absatz I BGB, die die Beklagte den Reisenden bei Abschluss eines Vertrages stellt.

39. Gem. § 305 Absatz II BGB werden AGB u. a. nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

40. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.

41. Nach Auffassung der Kammer beinhaltet in dem hier vorliegenden Fall die Reiseanmeldung (Bl. 94/95 d. A.), die im Reisebüro bei der Buchung der Reise am Computer erstellt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben und dann an die Beklagte weitergeleitet worden ist, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines entsprechenden Reisevertrages.

42. Bei Abgabe dieses Angebots ist der Kläger ausreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass für den mit der Beklagten abzuschließenden Reisevertrag die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten gelten sollen.

43. In der Reiseanmeldung heißt es nämlich: „Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt.“

44. Aus diesen zwei Sätzen ergibt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten, dass die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten in den Reisevertrag mit einbezogen werden sollen.

45. Danach hat der Kläger auf der Grundlage der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten das Angebot zum Abschluss des Reisevertrages abgegeben.

46. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger auch eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von den Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten Kenntnis zu nehmen.

47. Jedenfalls ist unstreitig, dass die gebuchte Reise „anhand des Katalogs … im Reisebüro“ erfolgt ist. Damit räumt der Kläger selbst ein, dass die bei der Beklagten gebuchte Reise in einem Reisekatalog der Beklagten bei Buchung der Reise im Reisebüro aufgeführt gewesen ist. Diese katalogmäßig vorhandene Reise hat der Kläger dann nun einmal aufgrund eines tatsächlich im Reisebüro vorhandenen Katalogs der Beklagten gebucht.

48. Die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten befinden sich in dem entsprechenden Katalog, was auch gerichtsbekannt ist.

49. Die zweite Einbeziehungsvoraussetzung (§ 305 Absatz II Nr. 2 BGB), Möglichkeit der Kenntnisverschaffung, erfüllt der Reiseveranstalter, wenn die AGB im Reisekatalog abgedruckt sind (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 125).

50. Da der Reisekatalog, der die gegenständliche Reise enthielt, im Reisebüro unstreitig vorhanden war, hatte der Kläger auch die Möglichkeit in diesen Reisekatalog und damit auch in die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten Einsicht zu nehmen. Zum Zwecke der Kenntnisnahme der AGB ist es letztlich nicht erforderlich und Einbeziehungsvoraussetzung, dass der Reisende den Katalog mit den AGB überreicht bekommt zum Verbleib bei dem Reisenden.

51. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass nach zutreffender Auffassung § 305 Absatz II BGB der Regelung des § 6 Absatz III BGB-InfoV vorgeht, so dass sich die Einbeziehung von AGB nach § 305 Absatz II BGB richtet (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 125, 679 m. w. N.).

52. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, da die AGB in dem Katalog, der im Reisebüro vorhanden war, enthalten waren.

53. Entgegen der teilweise in der Literatur geäußerten Auffassung (so z. B. Tempel in RRa 2002, 185ff.; MüKo-Basedow, BGB, 5. Aufl., 2007, § 305, Rn. 54; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 305, Rn. 145 m. w. N.) muss der Hinweis des Verwenders von AGB in der vorliegenden Fallkonstellation nicht auch den weiteren Hinweis auf die Fundstelle der AGB enthalten, um eine wirksame Einbeziehung der AGB gem. § 305 Absatz II Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB annehmen zu können.

54. Nach Auffassung der Kammer liegt es im Verantwortungsbereich des Reisenden, wenn er trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die AGB, den Mitarbeiter des Reisebüros nicht fragt, wo die AGB zu finden sind, wenn er diese konkret lesen möchte. Daraus ergibt sich, dass ein fehlender Hinweis auf die Fundstelle bzw. eine fehlende Übergabe eines Katalogs mit den AGB unschädlich ist, da der Kläger vorliegend auf die konkrete Kenntnisnahme der AGB verzichtet hat, indem er sein Angebot abgegeben hat in Kenntnis, dass es AGB der Beklagten gibt, ohne dass er sich diese hat aushändigen lassen (vgl. auch Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 125).

55. Entgegen der Auffassung von Tempel (RRa 2002, 185ff.) hält es die Kammer den Reisenden für zumutbar, die AGB im Reisebüro anhand des Katalogs durchzulesen und zur Kenntnis zu nehmen. Wenn der Reisende sich damit überfordert fühlt, bleibt es ihm unbenommen, den Katalog mit nach Hause zu nehmen, um dort die AGB in Ruhe zu studieren, um danach wieder im Reisebüro zur Buchung der Reise zu erscheinen.

56. Nach den Gesamtumständen ist auch davon auszugehen, dass der Kläger mit der Geltung der AGB einverstanden gewesen ist.

57. Das Angebot des Klägers auf Abschluss des Reisevertrages, welches in der Reiseanmeldung enthalten gewesen ist, hat die Beklagte angenommen. Da es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist der Reisevertrag letztlich mit Zugang der Reisebestätigung der Beklagten bei dem Kläger zustande gekommen.

58. Nach all dem sind die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden.

59. Auch insoweit die ursprünglich gebuchte Reise verschoben wurde, sind die AGB der Beklagten weiterhin Grundlage geworden, da die Willenserklärungen zur Vertragsänderung ebenfalls auf der Grundlage der Geltung der AGB abgegeben wurden.

60. Nach all dem gilt hier die einjährige Verjährungsfrist gem. Ziffer 10.7 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten.

61. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 14.12.2006 bereits die Verjährung eingetreten war.

62. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen.

63. Diese Ausführungen des Amtsgerichts hat die Berufung auch nicht angegriffen.

64. Nach all dem sind die vom Kläger geltend gemachten reisevertraglichen Ansprüche verjährt.

65. Danach ist die Berufung unbegründet und war entsprechend zurückzuweisen.

III.

66. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz I ZPO.

67. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 10, 711 ZPO.

68. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Absatz II 1 Nr. 1 ZPO gegeben ist, da die vorliegende Rechtssache aufgrund der Vielzahl der vergleichbaren Fälle grundsätzliche Bedeutung hat.

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